56. Jahrgang Nr. 3 / Mai 2026
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Ausgabe Nr. 1 Monat April 1997
WEIHEURKUNDE VON HERFORD


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
NEUES MATERIAL ZUR BEURTEILUNG VON HERFORDS U. WIECHERTS 'BISCHOFSWEIHEN'


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
Sukzessionsliste von Bischof Georg Schmitz / Villingen


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1997
NACHLESE


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1997
Über Karl Thomas Maria Hirn


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
Sukzessionsliste von Jean Laborie


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1994
Warnung vor einem sektiererischen Bischof


NACHLESE
 
NACHLESE
- Anmerkungen zu den Reaktionen auf die
Darstellung des traditionalistischen Sektierertums -


(EINSICHT Nr. 4 vom November 1996)


von
Eberhard Heller
in Zusammenarbeit mit
Christian Jerrentrup


Obwohl die Aufklärung über das immanente Sektierertum in den angeblich orthodox-katholischen Kreisen und dessen Enthüllung - eine Studie, die sehr arbeitsintensiv war - zwar teilweise schockierend war, aber überwiegend positiv aufgenommen wurde, ist es doch angebracht, sowohl auf die unmittelbare als auch indirekte Kritik daran einzugehen. Sie kommt vorwiegend von den Betroffenen in diesen Beiträgen.

Im nord- und südwestdeutschen Raum zirkuliert ein als "Franziskaner-Gemeindebrief, Dez. 1996" firmiertes Schreiben, welches an seinen stilistischen 'Eigenheiten' unschwer als aus Herrn Lingens Feder geflossenes Opus erkennbar ist. 1) In ihm wird zwar lautstark von fehlerhaften Darstellungen gesprochen, aber die Behauptungen von Herrn Jerrentrup und mir über den angeblichen 'Bischof' Schneider und sein 'Kirchenmitglied, Herrn Lingen, werden in keinem einzigen Punkt korrigiert oder Fehler in der Darstellung nachgewiesen. D.h. man darf davon ausgehen, daß der Kreis um den sog. Altvater Schneider keine wirklichen Einwände erheben kann. 2)

Einspruch gegen unsere Darstellungen der Sukzession von Schmitz ('Bischof' Georg) erhielten wir von dem Betroffenen selbst in Form eines Einschreibens und später auch brieflich von Personen, die mit Schmitz direkt oder indirekt in Verbindung stehen. Leider kam Schmitz' Schreiben (abgefaßt am 5.11.96) gut eine Woche nach Redaktionsschluß (1.11.96) an, so daß es bei der Abfassung unserer Darstellung leider nicht berücksichtigt werden konnte. Es enthält neben polemischen Passagen und verschiedenen Absichtserklärungen auch einige - allerdings undokumentierte - Behauptungen Schmitz's, die in unserem Zusammenhang durchaus interessant sind, um den verwirrenden Horizont der Vagantenszene weiter aufzuhellen, aber letztendlich zu keinem anderen Resultat hinsichtlich der Beurteilung der Schmitzschen Sukzession führen. Deshalb gab es auch zunächst keinen Grund, die Auslieferung des inzwischen gedruckten Heftes zu stoppen.

Wir hatten Schmitz unsere Recherchen mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt , um gegebenenfalls Korrekturen vornehmen zu können. Neben der Ankündigung, eine Gegendarstellung presserechtlich zu erzwingen - n.b. eine etwas unsinnige Geste -, ging er in seinem ersten Schreiben auch auf Herrn Jerrentrups Manuskript ein, doch hatte er uns die für seine Sukzession relevanten Nachrichten, die sein Brief vom 5.11.96 enthielt, in seinem Schreiben vom 26.9.96 zunächst vorenthalten. Wir sandten ihm dann die überarbeitete Fassung zu mit dem Vorschlag, seine Entgegnung mit unserer Darstellung gemeinsam zu publizieren, da uns an einer gerechten und der persönlichen Situation von Herrn Schmitz Rechnung tragenden Darstellung gelegen war. Auf dieses Angebot ging Schmitz nicht ein und sah mit dem Brief vom 5.11.96 die Korrespondenz als beendet an. Da er aber, wie u.a. der Brief eines traditionalistisch-konservativen Klerikers an mich zeigt, die Version verbreitet, er hätte uns "vor längerer Zeit seine Weiheunterlagen zwecks Veröffentlichung zur Verfügung gestellt", worunter sich ein "Zeugnis, woraus hervorgeht, daß Wiechert noch vor der Bischofsweihe die katholische Priesterweihe empfangen hatte" 3), befunden hätte, weswegen Wiecherts "Bischofsweihe gültig [ist] und infolgedessen die Bischofsweihe von Georg Schmitz" - eine Version, die verbunden mit dem unterschwelligen Vorwurf, wir hätten diese Dokumente unterschlagen, um die Ungültigkeit von Schmitz Weihen zu konstruieren, in gewissen Kreisen weiterhin für erhebliche Verwirrung sorgt -, werden wir deshalb Schmitz's Behauptungen im Detail analysieren, auch wenn - wie bereits gesagt - sein Brief keine weiteren Dokumente enthielt, die uns zu einer Korrektur hinsichtlich der Ungültigkeit seiner Priesterweihe durch den sektiererischen 'Bischof' Wiechert hätten veranlassen können.

Die entsprechende Passage aus Schmitz' Brief lautet: "Ich hatte die Ehre, Msgr. Wiechert länger als ein Jahrzehnt persönlich zu kennen. Die Herren Plazinski, Riediger und Jerrentrup nicht! Seine protest. Ordination hat Bischof Wiechert nie als 'valide' (für andere Leser nie als 'gültig') angesehen. Er stand auf einer zweifelsfrei katholischen Glaubensgrundlage. Als Vollmacht für sein seelsorgerliches Wirken sah er lediglich seine zweifelsfrei gültig empfangenen Priester- und Bischofsweihe an. (...) Die Priesterweihe von Msgr. Thiesen wurde ja weit vorkonziliar durch das HeiIige Offizium der Römischen Kirche, beweisbar, als gültig anerkannt. Ich verweise auf die entsprechenden Entscheidungen vom 9. November 1926. (Peter F. Anson: 'Bishops at Large', S. 320) Bischof Wiechert verfügte über ein wohlgeordnetes Archiv. Er zeigte mir in den Jahren unseres Bekanntseins gelegentlich wertvolle, seltene Urkunden. Ich kann jederzeit auch vor Gericht beeiden, daß sich in diesem Archiv auch die Dokumente über seine Priester- und Bischofsweihe befanden. Wenn die Priesterweihe des Msgr. Thiesen, weit vorkonziliar, durch das Heilige Offizium der Römischen Kirche - beweisbar - als gültig anerkannt wurde, muß dies logischerweise auch für Msgr. Wiechert gelten, da der Ordinationsbischof Stumpfl (Weihespender) identisch war." (Brief vom 5.11.96)

Diese Behauptung legt den Schluß nahe, daß Wiechert von Stumpfl nicht nur die Bischofs-, sondern auch die Priesterweihe empfangen hat. Und da die von Stumpfl gespendete Priesterweihe an Thiesen angeblich vom Hl. Offizium als gültig anerkannt worden sei - so die Überlegungen von Schmitz -, müssen folglich auch die Wiechert gespendeten Weihen über zwanzig Jahre später auch gültig sein.

Gehen wir einmal davon aus, daß Schmitz wirklich die angegebenen Weihedokumente in Wiecherts Archiv gesehen hat, halten wir aber auch fest, daß er für seine Behauptung keinerlei Dokumente vorlegen kann und daß die angebliche Priesterweihe Wiecherts auch in keiner der angeführten Quellen angeführt wird. Die neue Ausgangslage nötigte uns, den Fall Schmitz noch einmal genauer zu sichten. Denn in unserer ersten Darstellung waren wir davon ausgegangen, daß Wiechert ohne vorausgegangene Priesterweihe von Stumpfl zum 'Bischof' geweiht worden war, was weitergehende Recherchen unnötig machte. Ich lasse hier die Ergebnisse von Herrn Jerrentrup über die Gültigkeit der Weihen, die Stumpfl empfangen hat, einfließen, um dann selbst noch auf einige andere Punkte aufmerksam zu machen, die hier nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Herr Jerrentrup führt aus:

1. Das von Peter Frederick Anson verfaßte Werk "Bishops at Large" wurde nicht nach der 2. Auflage, London 1974 (vgl. EINSICHT XXVI, Nr. 4, S. 26), sondern nach der 1. Auflage, London 1964, zitiert.
2. Die Schlußfolgerungen, die in EINSICHT, ebd., S. 20-21 in bezug auf die Sukzessionsgültigkeit von Herford, Vigué, Stumpfl, Thiesen, Wiechert und Schmitz gezogen wurden, können aufgrund weiterer Nachforschungen erheblich präzisiert werden.
3. Von Ulric Vernon Herford (EINSICHT, ebd., S. 18) konnte nun doch eine Priesterweihe nachgewiesen werden. Diese fand am 23. November 1902 in Indien statt und wurde von demselben Bischof gespendet, der Herford eine Woche später die Bischofsweihe erteilte (Anson 135). Allerdings verwendete dieser Bischof sowohl bei der Priester- als auch der Bischofsweihe Herfords eine Form der Weihepräfation, die den in den anglikanischen Weiheriten verwendeten Formen "bestechend ähnlich sieht" (Brandreth 92). Das Dokument, das die Bischofsweihe Herfords bezeugt, führt diese mangelhafte Form sogar wörtlich an: "Empfange den Heiligen Geist für das Amt und die Aufgabe des Bischofs in der Kirche Gottes etc." (Brandreth nach 92). Diese Weihen sind nach der Entscheidung Leos XIII. in "Apostolicae Curae" von 1896 aufgrund mangelhafter Form als ungültig anzusehen. Leo XIII. zitiert bei seiner Begründung der Ungültigkeit der Form genau den bei Herfords Bischofsweihe nachweislich benützten Wortlaut (DS/DH 3317 b). Als Laie konnte sich Herford auch nicht durch Donkin 1905 gültig rekonsekrieren lassen. Weitere Weihehandlungen an Herford sind nicht bekannt.
4. Alois Stumpfl wurde am 12. Juli 1923 von Herford zum Priester geweiht. (EINSICHT, ebd., S. 18). Diese Priesterweihe ist folglich ungültig, da ein Laie keine Weihevollmachten besitzt.
5. Die Konsekration Stumpfls durch Pierre-Gaston Vigué am 3. Juni 1924 (EINSICHT, ebd., S. 19) ist einmal deshalb ungültig, weil die Bischofsweihe den gültigen Empfang der Priesterweihe voraussetzt - das dürfte auch Schmitz nicht leugnen, der eigens einen Brief Stumpfls an Geyer vom 30.4.1925 (Haack, "Edition 3", S. 18) anführt, worin Stumpfl darauf aufmerksam macht, daß der Empfang der Bischofsweihe die empfangene Priesterweihe voraussetzt - eine Auffassung, der nach Schmitz auch Wiechert gefolgt sei und die von ihm als "zweifelsfrei katholische Glaubensgrundlage" (s.o.) bezeichnet wird.
6. Über die Ungültigkeit der Sukzession von Vigué (EINSICHT, ebd., S. 19) liegt darüber hinaus noch ein indirektes Zeugnis der Amtskirche vor. Vigué hatte dem hochkirchlichen Pfarrer und Hochschullehrer Friedrich Heiler am 25. August 1930 sämtliche Weihen einschließlich der Bischofsweihe erteilt. Heiler hat daraufhin dem hochkirchlichen Pfarrer Martin Giebner am 8. Oktober 1930 die Priesterweihe und am 6. Oktober 1940 die Bischofsweihe gespendet (Schubert 2, Giebner). Giebner konvertierte 1951 zur römisch-katholischen Kirche und wurde am 19. Dezember 1953 vom römisch-katholischen Bischof Rintelen von Magdeburg zum Priester geweiht. Heiler wird also nicht als gültig geweihter Bischof angesehen, Vigué indirekt auch nicht. (Vgl. Giebners Bericht - zusammen mit drei anderen evangelischen Theologen-Konvertiten - in: Martin Giebner (u.a.), Bekenntnis zur katholischen Kirche, Würzburg 19565, 33-34 und 52.)
7. Als Laie konnte Stumpfl am 19. September 1925 Josef Maria Thiesen deshalb auch keine gültige Priesterweihe spenden (EINSICHT, ebd., S. 17).
8. Dieser Version scheint zu widersprechen, daß das Reskript des Hl. Offiziums vom 9.11. 1926, worin es um die Wiederaufnahme Thiesens in die kath. Kirche ging, den Vermerk truf, Thiesen habe "heilige Weihen aus den Händen eines schismatischen Bischofs" empfangen (Anson, S. 320, Anm. 2 - wo er ohne Quellenangabe zitiert wird! ; Plazinski S. 160). Dieser Vermerk dient Schmitz als Beweis für die Gültigkeit der Weihen, die Stumpfl Thiesen und später auch Wiechert gespendet haben soll. Dies trifft jedoch nicht zu. (Möglicherweise sollten sich nicht nur Schmitz, sondern auch seine theologischen Berater mit dem Kirchenrecht befassen.) Ein Reskript ist der "schriftliche Bescheid einer Behörde, wodurch in einem konkreten Falle eine Verfügung getroffen und für den Bedachten subjektives Recht geschaffen wird" (Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. I, München, Paderborn, Wien, 19599, 142-143, Hervorhebungen im Original). Durch ein solches Reskript des Hl. Offiziums vom 9. Nov. 1926 (Anson 320, Anm. 2; Plazinski 160 nennt es "Erlaß"; das Reskript wurde in den Acta Apostolicae Sedis der Jahrgänge 1926ff. nicht veröffentlicht) wurde Thiesen durch den Erzbischof von Köln am 18. November 1926 wieder in die römisch-katholische Kirche aufgenommen, ohne zu Amtshandlungen zugelassen zu werden (Plazinski ebd.). Die Urkunde seiner Priesterweihe wurde vom Generalvikar von Köln unter Verschluß genommen mit obigem Vermerk. Anson behauptet, daß Thiesen gewarnt worden sei, daß eine Erlaubnis, sein Priestertum auszuüben, nicht erteilt werden könne. (Anson ebd.). - Ein Reskript des Hl. Offiziums kann seiner Natur nach (s.o.) nur als Verfügung im Rechtsbereich angesehen werden, durch die dogmatisch nichts bewiesen werden soll und auch nicht kann. Analoges gilt für den von Anson zitierten Vermerk des Kölner Generalvikars, für die ausgesprochene Warnung, das Priesteramt auszuüben, sowie für die spätere Befreiung Thiesens vom Zölibat durch den Apostolischen Stuhl vor Thiesens Eheschließung 1942. Außerdem führt der bekannte kath. Sektenforscher Algermissen Stumpfl nur als 'Bischof' (in Anführungszeichen) an (Algermissen, S. 760), womit er seine Zweifel an der Gültigkeit von dessen Weihen ausdrücken will.
9. Die Rekonsekration Stumpfls durch Willmott Newman am 22.6.1947 (EINSICHT, ebd., S. 19) ist allein schon deshalb ungültig, weil die Bischofsweihe den gültigen Empfang der Priesterweihe voraussetzt. (N.b. bezeugen all diese Sub-conditione-Weihen - man vgl. auch die folgenden: Stumpfl hatte sich im Ablauf nur eines Monats sogar zweimal nachweihen lassen -, daß der Empfänger selbst Zweifel an ihnen hegte!)
10. Die Reordination sub conditione des Laien Stumpfl durch Stannard am 20.7.1947 (niedere Weihen) und 21.7.1947 (höhere Weihen bis zum Priestertum) kann gültig sein. Stannard stritt eine Spendung der Bischofsweihe an Stumpfl ab (EINSICHT, ebd., S. 19). Denn die Sukzession Stannards geht über Whitebrook und Gulotti auf Vilatte zurück und kann gültig sein.
11. Die angebliche Bischofsweihe Stumpfls durch McFall im September 1947, die als einziger Thiesen in einem Brief vom 14.5.1960 annimmt (Haack-76, 20; vgl. EINSICHT, ebd., 19), ist sicher nicht erfolgt, da McFall bereits 1944 verstorben war (Schubert 3, McFall).
12. Im allergünstigsten Fall kann Stumpfl daher ab dem 21. Juli 1947 gültig geweihter Priester gewesen sein.
13. Aus einem Schreiben von Georg Schmitz an die Redaktion vom 5. November 1996 kann geschlossen werden, daß Stumpfl der Spender der Priesterweihe an Friedrich Wiechert war (vgl. EINSICHT, ebd., 16). Schmitz gibt kein Ordinationsdatum an, ist aber bereit zu beeiden, eine entsprechende Ordinationsurkunde in Wiecherts Archiv gesehen zu haben. Diese Priesterweihe müßte dann vor Wiecherts Bischofsweihe durch denselben Stumpfl (am 14.4.1949) erfolgt sein. Beide Weihehandlungen sind aber als ungültig zu betrachten, da Stumpfl zu diesem Zeitpunkt günstigstenfalls Priester war.
14. Folglich ist die Priesterweihe, die Schmitz am 15. August 1964 von Wiechert, und die Bischofsweihe, die Schmitz am 14. Mai 1967 von Thiesen empfangen hatte (EINSICHT, ebd., 16), ungültig. Schmitz blieb Laie. Als solcher konnte er auch nicht von Paget King am 11. Mai 1968 gültig rekonsekriert werden. Weitere Weihehandlungen an Schmitz sind nicht bekannt. Nach allen vorliegenden Informationen ist Georg Schmitz daher unverändert als Laie anzusehen.
15. Noch zur Ergänzung: Da Thiesen Laie und Stumpfl günstigstenfalls Priester war, ist auch die Bischofsweihe Thiesens durch Stumpfl vom 17. April 1949 - drei Tage nach Wiecherts 'Konsekration' - als ungültig anzusehen (EINSICHT, ebd., 17). Außerdem hatte Stumpfl ihren bischöflichen Charakter sowieso bestritten. Thiesen blieb Laie. Folglich ist auch seine Rekonsekration durch Tollenaar vom 4. November 1951 ungültig. Nicht nur Wiechert, sondern auch Thiesen ist daher nur als Laie - und nicht wie in der früheren Fassung noch möglicherweise angenommen: als Priester - anzusehen.

Soweit die Ausführungen von Herrn Jerrentrup, die mit einigen Anmerkungen aus meiner Feder ergänzt wurden. Ich hatte angekündigt, in dieser Untersuchung noch einige Punkte anzusprechen, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfen:

Herr Jerrentrup ging bei seinen Überlegungen von der günstigsten Ausgangsposition für Schmitz aus: er unterstellte, daß man aus Schmitz' Behauptung, er habe die Weihedokumente von Wiechert eingesehen, welche den Schluß zulassen, Wiechert sei von Stumpfl nicht nur zum Bischof, sondern (vorher) auch zum Priester geweiht worden. Außer in dieser Form eines Schlusses - in einer direkten Behauptung wird dieser Tatbestand nicht einmal von Schmitz angegeben - gibt es sonst keine Hinweise auf diesen Vorgang. An Schmitz' Aussagen kann deshalb gezweifelt werden: er könnte sich auch hinsichtlich dessen, was er vermeintlich für die Weiheurkunde gehalten hat, geirrt haben; denn auch gut informierte Autoren wie Anson und Plazinski geben keinen Hinweis auf eine Priesterweihe Wiecherts nach dem römischen Ritus. Dabei dürfte es doch in Wiecherts ureigenstem Interesse gewesen sein, nicht nur seine Bischofsweihe, sondern auch seine Priesterweihe bekannt zu machen, wenn es stimmen sollte, daß er "auf einer zweifelsfrei katholischen Glaubensgrundlage" gestanden haben soll. (Brief vom 5.11.96) (N.b. ich habe bei Schmitz keine Angabe gefunden, welcher Religionsgemeinschaft er vor seinem Übetritt zur Wiechert-Gemeinde angehörte.)

Hinzu kommt Schmitz' begrenztes theologisches Wissen bezüglich der katholischen Sakramenten-lehre. Obwohl er dauernd die Gültigkeit von Thiesens Weihen betont, unterschlägt er in seiner Sukzessionsliste, von diesem am 14.5.1967 zum 'Bischof' geweiht worden zu sein, und läßt sich von Paget King bereits am 11.5.1968 - fast genau ein Jahr später - erneut die Bischofsweihe erteilen. Welche Gründe lagen dafür vor? Vom orthodox-kath. Standpunkt - den ja Schmitz behauptet einzunehmen - käme als Grund nur in Frage, daß Schmitz objektiv anführbare Zweifel an der ersten Konsekration gehabt hätte... das aber weist er weit von sich. Wahrscheinlich sah Schmitz die erneute Konsekration nur so als eine Art Eintrittskarte in die "Old Roman Catholic Church" von England an, nachdem ein Verbleiben in dem (moralisch defizienten) Verband Thiesens, der uns auch einen Franck beschert hat, ihm nicht länger möglich war. Deshalb bleibt unklar, ob es sich bei den Unterlagen, die Schmitz in Wiecherts Archiv vor gut dreißig Jahre gesehen haben will, tatsächlich um das Weihedokument von Wiecherts Priesterweihe gehandelt hat oder ob sich Schmitz nach dieser langen Zeit nicht einfach irrt hinsichtlich des Charakters des besagten Dokumentes.

Um zu verdeutlichen, warum Wiecherts Dokument einer angeblichen Priesterweihe durch Stumpfl in der Literatur nirgends erwähnt wird, warum ein solches möglicherweise gar nicht existiert, bietet sich noch eine weitere Erklärung an. Nach Plazinski (S. 152) soll Wiechert als evangelischer Pastor der Hochkirchlichen Bewegung nahe gestanden haben, der u.a. auch der bereits erwähnte Theologe Heiler angehörte. Gegenüber Luther vertreten die Angehörigen dieser Bewegung eine dem katholischen Standpunkt angenäherte Position hinsichtlich der Sakramentalität des Weihesakramentes und des Problems der apostolischen Sukzession. Diese hochkirchliche Position wird neuedings recht gut von Karsten Bürgener / Bremen vertreten. Nach ihm geht es dabei um eine "entschiedene Rückbesinnung auf die sakramentale Dimension der Kirche, vor allem des Amtes und des Abendmahls" 4) "Als Martin Luther 1520 die unbiblische Äußerung tat, daß jeder, der aus der Taufe gekrochen sei, sich rühmen dürfe, daß er schon zum Priester, Bischof und Papst geweiht sei, stand er in einem Kampf auf Leben und Tod. (...) Unbegreiflich ist aber, daß die ganze evangelische Theologie eine so offenkundig unbiblische Aussage mehr als 400 Jahre festgehalten und fast in den Rang eines Dogmas erhoben hat." 5) Diese "Rückbesinnung" begründet Bürgener so: "Die Bibel setzt eine mit den Aposteln beginnende, von Jesus Christus gewollte und in Gang gesetzte 'apostolische Sukzession' voraus. Das apostolische Amtscharisma ist von den Aposteln an die ersten urchristlichen Bischöfe durch eine segnende Handauflegung weitergegeben worden (...) Später haben die altkirchlichen Bischöfe dieses Charisma dann in einer Kette segnender Handauflegungen von Generation zu Generation weitergegeben. Diese Segenskette ist in der katholischen und in den orthodoxen Kirchen bis auf den heutigen Tag erhalten geblieben. Die evangelischen Landesbischöfen stehen dagegen nicht in dieser Sukzession." - "Die Behauptung einer geistlichen Sukzession von den Aposteln zu den heutigen [evangelischen] Landesbischöfen ist einfach absurd." 6) Im Gegensatz dazu glaubt ein kleiner Teil der evangelischen Theologen, "daß ein Pfarrer auch ein Amtscharisma braucht und sie wissen auch, daß dieses Charisma in apostolischer Sukzession vermittelt sein muß. (...) Sie glauben aber, daß das Amtscharisma auch in 'presbyteraler Sukzession' vermittelt werden kann". Nach dieser Auffassung kann auch ein gültig ordinierter Pfarrer wiederum gültig ordinieren. 7) Tatsächlich haben sich dann diese Kreise um die Erlangung der Sukzession bemüht und in Prof. Heiler ihren zunächst prominentesten Vertreter gefunden. Wie bereits oben vermerkt, hatte sich daraufhin der hochkirchliche Pfarrer und Hochschullehrer von Vigué am 25. August 1930 sämtliche Weihen einschließlich der Bischofsweihe erteilen lassen. 8)

Im Zusammenhang mit unseren Überlegungen bezüglich der Weihe oder der Weihen, die der evangelische Pastor Wiechert angestrebt hat, könnte es durchaus sein, daß er dieser katholisierenden Position anhing und es ihm primär darauf ankam, das "Amtscharisma in apostolischer Sukzession" vermittelt zu bekommen, was dann erklären könnte, warum er nur die Bischofsweihe gespendet haben wollte. Ich gestehe, daß dies eine Hypothese ist, die niemand teilen muß, die aber nichtsdestotrotz versucht, dem evang. Pastor Wiechert nicht einfach ein katholisches Mäntelchen umzuhängen, sondern sich bemüht, seine theologische Position auszuleuchten, um daraus sein Handeln plausibel erscheinen zu lassen. Damit dürfte die Debatte um die Gültigkeit der Weihen, die Herr Schmitz erhalten hat, vorerst beendet sein. An dem Resultat hat sich nichts geändert. Dennoch hat sich dadurch eine größere Transparenz der Vagantenszene erzielen lassen. Wer es anzweifelt, müßte neues Quellenmaterial bzw. neue Zeugnisse vorlegen. 9)

Selbstverständlich stehen auch die neu vorgelegten Recherchen unter dem allgemeinen Vorbehalt, daß nur das Lehramt endgültige Entscheidungen in diesen Fällen definieren kann. Dennoch sind wir gezwungen, in unserer Situation, in der wir auf keine aktuellen Entscheidungen des Lehramtes zurückgreifen können, zu handeln. Für das Lehramt gibt es auch keinen Ersatz. 10) In vielen Fällen sind wir auf uns selbst gestellt, auf die Resultate unsere eigenen, mühevollen Recherchen, wohl wissend, daß sich damit die immanente Gefahr einer Protestantisierung auftun kann. Aber es dürfte sicherlich für niemanden belanglos sein zu wissen, wer sich uns da vorgeblich als Diener Gottes vorstellt. 11)

Anmerkungen:
1) Darin heißt es u.a.: "Wieder ein neuer Papst? Die seltsamen 'Einsichten' von Eberhard Heller, München - Im deutschsprachigen Raum erscheint mehrmals im Jahr eine angeblich 'röm.-kath.' Zeitschrift namens 'Einsicht' [...] Handelt es sich bei der 'Einsicht' wirklich um eine katholische Zeitschrift? Leider nein! [...] In der Ausgabe 'November 1996/7' (sic!) wirft dieser Mann verschiedenen röm.-kath. Bischöfen, darunter auch unserem Altvater S. Exz. Bischof P. Bartholomäus Schneider, ferner dem Priester P. Rolf Lingen (der 'Hauptfigur' des Heller-Artikels), vor, nur Sektierer und obendrein auch nur Laien zu sein. Wer ist Heller, daß [Original: das] er mit Behauptungen um sich wirft, die erwiesenermaßen falsch sind? Die folgenden Aspekte [...] der 'Einsicht' sollen - in aller Kürze - klarmachen, daß es sich bei der 'Einsicht'-Truppe um ein sektiererisches Unternehmen übelster Sorte handelt; das Abonnement, die Aufbewahrung, die Lektüre und erst recht jede - bes. finanzielle - Unterstützung dieser Zeitschrift ist gemäß dem katholischen Kirchenrecht (s. cann. 1384-1405 CIC (allgemeine Bestimmungen des Bücherverbotes); can. 2318 CIC (Verhängung der Exkommunikation)) jedem grundsätzlich verboten. Die erschreckend vielen Unwahrheiten in der Einsicht können natürlich nicht im einzelnen genannt und richtiggestellt werden, deshalb folgt nur eine kleine Auswahl. Es steht fest, daß der Teufel mit heller Freude auf die Einsicht blickt und überhaupt auf das, was Heller so sagt und schreibt, 'denn er ist ein Lügner und der Vater der Lüge' (Joh 8,44)." - In diesem Stil geht es weiter. Es offenbart Lingens auch wissenschaftliche Ignoranz, wenn er als Nicht-Philosoph - aus der mir vorliegenden Kurzbiographie geht nicht hervor, daß er ein einziges Semester Philosophie studiert hat - mir Pantheismus vorwirft oder über die als Psychotherapeutin international anerkannte Frau Meves Unverschämtheiten ausbreitet. - Das ist der Stil eines angeblichen Klerikers, für dessen moralische Integrität m.E. auch nicht spricht, daß er dieses Pamphlet aus Furcht vor einer Anklage wegen Verleumdung nicht namentlich unterschrieben haben dürfte.
2) Auch Herrn Schneider hatten wir am 9.10. einige Fragen zu den Weihespendern und seiner Kirchenzugehörigkeit zukommen lassen mit der Bitte, dazu Stellung zu nehmen; eine Reaktion blieb allerdings aus. - Ergänzend kann bezüglich der Sukzession von Bischof DDr. Lopez-Gaston, von dem Schneider in die Kirche rekonziliiert worden sein soll - EINSICHT XXVI, Nr. 4, S. 14 -, nachgetragen werden, daß Lopez-Gaston am 29.6.1992 von Mgr. de Mamistra konsekriert worden war, der die Bischofsweihe über Mgr. Datessen (von Mgr. Ngô-dinh-Thuc 1982 konsekriert) von Bischof Pierre-Louis Sallé erhalten hatte. (Brief Mgr. DDr. Lopez-Gastons vom 24.10.1994 an mich)
3) Der hochwürdige Herr verlangt - ohne sich um den impliziten Vorwurf selbst zu kümmern - von uns eine Richtigstellung im nächsten Heft.
4) Bürgener, Karsten: "Sukzessionsliste der evangelisch-lutherischen Bischöfe des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar" Bremen 1993.- Bürgener führt den Titel eines evangelisch-lutherischen Bischofs des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar.
5) Bürgener, Karsten: "Segen, Amt und Abendmahl" Bremen 1995, S. 148 f.
6) a.a.O., S. 142 u. 152.
7) a.a.O., S. 155.
8) Heiler konnte nicht ahnen, daß diese Weihen von der kath. Kirche später als ungültig angesehen wurden.
9) Wir sind jetzt in der Lage, auf Anfrage relativ rasch auch andere dubiose Personen, die sich Ihnen als angebliche Kleriker der Tradition präsentieren, zu identifizieren und deren Sukzession zu durchleuchten.
10) Wenn wir Probleme lösen wollen, können wir uns in der überwiegenden Mehrheit der Fälle auf Entscheidungen verlassen, die vom Lehramt der Kirche gefällt wurden und die in den offiziellen Dokumenten (u.a. auch in den A.A.S.) veröffentlicht wurden oder in den Rechtsvorschriften ihren Niederschlag fanden. Nur wenn wir auf Probleme stoßen, die in dieser Form der Kirche noch nicht vorlagen, für die deshalb auch noch keine Entscheidung getroffen werden mußte, müssen wir versuchen, aus den übergeordneten Prinzipien eine Lösung anzustreben.
11) Der angeführte Brief des traditionsverpflichteten Klerikers enthält folgende denkwürdige Passage: "Aus einer Prüfung des erzbischöflichen Ordinariats in Freiburg geht hervor, daß die Weihen von Schmitz gültig sind. Erzbischof Lefebvre hat ebenfalls die Gültigkeit dieser Weihen anerkannt." Ich führe mit einem gewissen Sarkasmus gedanklich weiter: ... deshalb erübrigt sich die Notwendigkeit einer weiteren Kontrolle für uns. - Ich halte es für angebracht, diese Passage etwas näher zu beleuchten, da sich darin nicht nur die Mentalität des betreffenden Klerikers spiegelt, sondern auch die Einstellung vieler Traditionalisten. Aus einem gewissen Obrigkeitsdenken wird hier das eigene Urteilsvermögen an angebliche Autoritäten abgegeben, die diese Selbstbeschränkung im Urteilen in keiner Weise rechtfertigen. Denn hier hat nicht das Lehramt entschieden ("Roma locuta, cause finita"), sondern zum einen eine Dienststelle jener Institution, die in toto vom Glauben abgefallen ist, die sogar hinsichtlich des vorliegenden Falles jegliche, auch sekundäre theologische Kompetenz verloren hat, nachdem sie sowohl die Riten der Priester- als auch der Bischofsweihe verfälscht hat, und zum anderen jene Person, nämlich Mgr. Lefebvre, der es immer abgelehnt hat, Verantwortung für die Traditionalisten-Bewegung zu übernehmen und der darüber hinaus zu keinem einzigen, für unsere Situation entscheidendem Problem theologisch eine klare Stellungnahme abgegeben, der im Gegenteil nur kirchenpolitisch taktiert hat. (Hier zeigt sich zudem jene Mentalität, die Lefebvre quasi päpstliche Autorität zubilligt - eine Haltung, die von den wirklichen Sedisvakantisten dem Lefebvreismus immer wieder vorgeworfen wurde... m.E. zu Recht!) Verwirrend ist auch die gleichberechtigte Anerkennung zweier Institutionen, die doch offensichtlich gegensätzliche Standpunkte vertreten sollen! Hier offenbart sich das Dilemma des Traditionalismus unmittelbar: er gibt seine geistige Souverainität auf und scheitert deshalb zwangsläufig.
 
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