56. Jahrgang Nr. 3 / Mai 2026
Datenschutzerklärung | Zum Archiv | Suche




Ausgabe Nr. 5 Monat August 2005
Rundschreiben Mediator Dei et hominum


Ausgabe Nr. 8 Monat Januar 2002
Die Synode von Pistoja


Ausgabe Nr. 9 Monat Dezember 1971
TUET BUSSE!


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1972
QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1993
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
WAS BEDEUTET DIE UNZERSTÖRBARKEIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE?


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1991
WER WAR JOHANNES XXIII.?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1990
ANMERKUNGEN ZUR THEOLOGIE VON H.H. P. GROSS


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1990
ZWISCHEN ZWEI STÜHLEN


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1989
UNBESETZTER APOSTOLISCHER STUHL


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1981
DIE EMSER PUNKTATION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1981
LITURGISCHE EXPERIMENTE DES DEUTSCHEN RATIONALISMUS


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1980
DIE HERZ-JESU- UND HERZ-MARIÄ-VEREHRUNG


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1981
DIE SYNODE VON PISTOJA UND DIE BULLE 'AUCTOREM FIDEI'


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1979
VERE ANTIQUI ERRORIS NOVI REPARATORES!


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1977
WAS BEZWECKT DIE NEUE PRIESTERWEIHE ?


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1978
DIE LITRUGISCHE SPRACHE


Ausgabe Nr. 7 Monat Oktober 1972
DIE LOGIK EINES THEOLOGEN


Ausgabe Nr. 6 Monat September 1973
VOLKSSPRACHE IN DER LITURGIE?


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2017
Die Synode von Pistoja


WER WAR JOHANNES XXIII.?
 
WER WAR JOHANNES XXIII.?

von
J.S. Daly (Britons Catholic Library)
übers. von Dr. Elisabeth Gerstner, KYRIE ELEISON Nr.4/1990


I. Vorbemerkung

Am 29.10.1958 wählte erstmals in der Geschichte das Kardinalskollegium einen Mann zum Papst, der aufgrund vorausgegangener öffentlicher Häresien für das Papstamt nicht wählbar gewesen wäre. Obwohl es sofort offenkundig war, daß der neue 'Papst' ein "Papst mit einem Unterschied" und ein äußerst Liberaler war, brauchte es mehrere Jahre, ehe er die Leugnung der katholischen Lehre auf solche Art bekundete, daß sein Status als Häretiker und daher als Nicht-Papst "notorisch" im Rahmen der Auslegung des Kirchenrechts wurde.

Dies geschah am 11.4.1963 mit der Promulgation der Enzyklika "Pacem in terris", welche die erste häretische These enthielt, die der Kirche als authentische katholische Lehre präsentiert wurde. Indem diese Häresie gutgeheißen wurde, verloren alle diejenigen, deren Pflicht es gewesen wäre, dagegen Anklage zu erheben, ihre sämtlichen Ämter.

II. Die häretische These

Die häretische These, die in "Pacem in terris" enthalten ist, findet sich im Einleitungssatz zum § 14. Die lateinische Version - wie in den "Acta Apostolicae Sedis" Nr. 55, 257-304 veröffentlicht - lautet so: "In hominis juribus hoc quoque numerandum est, ut et Deum, ad rectam conscientiae suae normam, venerari possit, et religionem privatim et publice profiteri." Dies bedeutet: "Wir müssen zu den Rechten des Menschen zählen, daß er in die Lage versetzt sein sollte, Gott zu verehren gemäß dem richtigen Antrieb seines Gewissens und (seine) Religion privat und öffentlich zu bekennen."

Es ist natürlich katholische Lehre, daß der Mensch das Recht, hat, die katholische Religion zu bekennen und auszuüben; daß er jedoch kein Recht hat, irgendeine andere Religion zu praktizieren. Daher kann nichts der Behauptung entgegengestellt werden, daß der "Mensch fähig sein sollte, Gott gemäß dem richtigen Antrieb seines Gewissens zu verehren", da das Wort "richtig" es klar macht, daß niemand das Recht hat, seinem Gewissen einfach zu folgen bezüglich der Gottesverehrung, es sei denn, daß sein Gewissen "richtig" ist, d.h. man setzt voraus, daß es sich in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche befindet.

Was jedoch kein Katholik behaupten kann, ist, daß der Mensch fähig sein sollte (seine) Religion privat und öffentlich zu bekennen. An diesem Punkt angelangt, muß erwähnt werden, daß das lateinische Original eine Zweideutigkeit enthält (fast mit Sicherheit eine gewollte, wie wir sehen werden), welche dazu verführt, einige eine Rechtfertigung versuchen zu lassen. Denn das Possesivum "seine", das in unserm Text in Klammer gesetzt wurde, gibt es in diesem lateinischen Text nicht. Seine Hinzufügung durch die Übersetzer ist aber keineswegs unberechtigt aus zwei Gründen:

1.) Die lateinische Sprache läßt häufig solche Pronomina aus, da sich der Sinn aus dem Zusammenhang ergibt.
2.) Es kann reichlich belegt werden, daß die von Johannes XXIII. gemeinte wahre Bedeutung aufgezeigt wird, wenn "seine" hinzugefügt wird, was wir weiter unten ausführen werden.

Es ist wichtig zu erkennen, daß es an diesem Wort "seine" liegt, wovon der ganze Fall abhängt; denn wenn wir dieses "seine" fortlassen, kann der Satz eine rechtgläubige Interpretation zulassen: Sicherlich hat der Mensch das Recht, öffentlich und privat die Religion auszuüben, vorausgesetzt, daß die Religion die katholische Religion ist. Es möge da niemand einwenden, daß eines Menschen Rechtgläubigkeit nicht aus solch scheinbar trivialen Gründen angefochten werden kann als ein debattierbarer Punkt der Semantik. Denn die Geschichte der arianischen Kontroverse lehrt uns ja, daß der Unterschied zwischen Himmel und Hölle abhängen kann von etwas anscheinend so Unbedeutendem wie dem griechischen Buchstaben "i". Die Semi-Arianer waren unter dem Druck des Kaisers bereit, jede Silbe des Credo von Nizaea anzunehmen, außer, daß sie die Erklärung, daß unser Herr wesensgleich, also consubstantiell mit dem Vater sei (homoousion), ablehnten, indem sie darauf bestanden, daß unser Herr lediglich "wesensähnlicher" ("homoiousion") Substanz sei.

III. Die richtige Übersetzung

Es ist unbestreitbar, daß die Bedeutung, welche Johannes XXIII. vermitteln wollte, und wozu er bewußt seine Autorität einsetzte, diejenige ist, daß der Mensch das Recht hat, seine Religion zu bekennen, gleichgültig, welche, innerhalb der Grenzen der öffentlichen Ordnung, privat und öffentlich. Der Beweis dafür ist folgender:

1. Die Enzyklika war nicht, wie es Enzykliken traditionellerweise sind, an die Glieder der kath. Kirche gerichtet, sondern an "alle Menschen guten Willens". - Hätte er nur an die Katholiken geschrieben, könnte man argumentieren, daß diese verstanden hätten, daß die Menschen nur dann die Erlaubnis haben, ihre Religion zu bekennen, wenn diese Religion wahr ist. Es wäre aber ganz unvernünftig zu erwarten, daß Protestanten, Juden und Atheisten dieses aus dem Zusammenhang herauslesen würden. Die einzige Schlußfolgerung, zu der sie möglicherweise hätten gelangen können, war, daß die Enzyklika jedem einzelnen von ihnen das objektive Recht zugesteht, seine spezielle Religion auszuüben.

2. Es ist bemerkenswert, daß in der 32. Ausgabe von Denzingers "Enchiridion Symbolorum" (hrsg. von Fr. Schönmetzer) der anstößige Satz eine Fußnote hat, der zu dem Vergleich mit einem Auszug von Artikel 18 der "Universalen Erklärung der Menschenrechte" anregt: "Jeder hat das Recht zur Freiheit des Denkens, der Gewissens- und Religionsfreiheit, seine Religion oder seinen Glauben zu wechseln, und die Freiheit, entweder alleine oder in der Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, seine Religion oder seinen Glauben in Unterricht, Praxis, Gottesdienst und Observanz bekunden zu können."

Es ist offenkundig, daß dieser Passus völlig unverträglich mit dem katholischen Dogma ist, hingegen aber in völliger Übereinstimmung mit der Ansicht, die in "Pacem in terris" vertreten wird. In der Tat würden die verbalen Echos stark betonen, daß der Verfasser des inkriminierten Satzes von "Pacem in terris" sich des Auszuges der "Universalen Erklärung der Menschenrechte" bewußt war, als er sie niederschrieb. Des weiteren zitiert dieselbe Fußnote im Denzinger noch eine Übereinkunft der Menschenrechte, die besagt: "Die Freiheit, seine Religion oder Überzeugungen zu bekennen, kann keinerlei Restriktionen unterliegen, außer denen vom Gesetz festgelegten als Maßnahmen der Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit und Ethik oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen."

Wenn das noch nicht der katholischen Lehre widersprechen sollte, macht es nichts: in der Tat ist es geradezu diese Lehre, die Vatikanum II später unterschreiben sollte. Es ist möglich, dagegen vorzubringen, daß es keinen Beweis dafür gibt, daß die Fußnote im Denzinger von Johannes XXIII. genehmigt wurde. Doch solch ein Einwand ist hier fehl am Platze. Der Denzinger hatte und hat immer (noch) einen halb-offiziellen Status in der Kirche, wird er doch in päpstlichen Dokumenten oft nach den "Acta Apostolicae Sedis" oder dem offiziellen Bullarium vorgezogen (ein Bullarium ist eine Sammlung aller feierlichen päpstlichen Dokumente für eine bestimmte Zeit). Und der Vatikan selbst ernennt die Editoren des "Enchiridion" eben deshalb, damit ihre Zitate und Erklärungen offiziell genehmigt werden. Ferner, die Mitverantwortung der höchsten Autoritäten gerade bei der Herausgabe der 32. Auflage ist viel leichter zu beweisen als bei jeder früheren Ausgabe, und zwar deshalb, weil man zum erstenmal seit der Promulgation dieser Ausgabe von Denzinger ausdrücklich den Kernpunkt von "Quanta cura" wegläßt, worin Papst Pius IX. unfehlbar die Lehre von der Religionsfreiheit verurteilt. Dieses wurde veranlaßt, damit der Konflikt zwischen "Quanta cura" und der Bewilligung, welche Vatikanum II der Religionsfreiheit zubilligte, nicht allzu offenkundig würde... Daher kann vernünftigerweise nicht die Ansicht vertreten werden - soviel ist klar -, daß jene, die so große Sorgfalt walten ließen, um einen Teil von "Quanta cura" wegzulassen, nicht auch verantwortlich für die Fußnote zu jenem Teil von "Pacem in terris" gewesen wären, welche dasselbe Thema behandelte. Da es außerdem zu der Fußnote im Denzinger keinen Einwand gab, ist es sinnvoll anzunehmen, daß sie als korrekte Interpretation gebilligt wurde.

3. Die Tatsache, daß der entsprechende Satz von "Pacem in terris" gemäß dem häretischen Sinn der "Universalen Erklärung der Menschenrechte" zu verstehen ist, wird auch bestätigt durch die Tatsache, daß die Enzyklika selber ausdrücklich die UN-Organisation und ihre Erklärung der Menschenrechte approbiert. Johannes XXIII. Worte waren, daß sie "eine Anerkennung der Würde der menschlichen Person beinhaltet, das Recht jedes Menschen auf Erden, in Freiheit die Wahrheit zu suchen, moralische Normen zu befolgen, zu tun, was die Gerechtigkeit verlangt, zu leben, wie es einem menschlichen Wesen geziemt, und andere Rechte, die aus diesen folgen, zu genießen." ... und wenn diese "anderen Rechte" nicht das berühmte 'Recht' auf Religionsfreiheit eingeschlossen hätten, ist es nicht klar, daß er dieses deutlich gemacht hätte?

4. Es ist eine wohl bekannte Tatsache, daß, nachdem Johannes XXIII. mit der ursprünglichen Idee der Enzyklika über den Weltfrieden inspiriert wurde, er fast den ganzen Entwurf davon einem alten Freund aus Venedig im Vatikan anvertraute, P. Pietro Pavan, seinerzeit Lehrer an der Päpstlichen Lateran Universität in Rom (vgl. dazu "Die Utopie Johannes XXIII." von Giancarlo Zizola, ferner "Bilanz des Konzils" von P. René Laurentin, "Einführung in Pacem in terris" von Lucien Guissard, usw.). Pavan kam von einem radikalen politischen Hintergrund und die politisch-sozialen Ideen, die er propagierte, sind mit denen von Maritain verglichen worden.

Nun hat Pavan selber, als er 1965 nach der Erklärung von Vatikanum II über die Religionsfreiheit ("Dignitatis humanae") schrieb, es sehr deutlich machen können, daß es nicht Vatikanum II, sondern "Pacem in terris" gewesen war, welche zuerst das Prinzip der Religionsfreiheit so hinterlistig mit der Autorität der katholischen Kirche sanktionierte: "Wir erlangten dieses 'Recht der Person' nicht vom Konzil. Das Dekret 'Dignitatis humanae' entnahm es von 'Pacem in terris' und seinen Formulierungen. Jene Enzyklika war zunächst so wie sie war angenommen worden, doch ihre fortwährende Annahme hing von ihrer Verwässerung ab. Jedoch die Erklärung 'Dignitatis humanae', als ganze genommen, ist keine Zurücknahme. In der Tat, sie macht Schluß mit gewissen Mehrdeutigkeiten, welche bewußt in 'Pacem in terris' beibehalten worden waren." ("Liberta religiosa e publici poteri" - "Religionsfreiheit und Öffentliche Gewalt")

Dieser aufschlußreiche Paragraph bestätigt nicht nur, daß jegliche Mehrdeutigkeit in "Pacem in terris" ein kalkuliertes Mittel zur Durchsetzung der Häresie gewesen ist, während weiter die Möglichkeit, falls nötig, eines Rückzuges offengehalten wurde, sondern dieser Passus zeigt auch, daß die Häresie von "Pacem in terris" weithin als noch offenkundiger als diejenige von "Dignitatis humanae" eingeschätzt worden war, weshalb Pavan ja sagt: "Ihre fortgesetzte Annahme hing von ihrem Verwässertwerden ab".

5. Die Promulgation der Enzyklika "Pacem in terris" wurde mit lärmender Zustimmung von den freimaurerischen Speichelleckern um Johannes XXIII. in der Weltpresse begrüßt. (Das TIME-Magazin hatte ihn gerade zum "Mann des Jahres" ernannt!) Und ihre Lobreden interpretierten die Enzyklika einstimmig als Billigung des Prinzips der Religionsfreiheit (cf. Lucien Guissard, op.cit). Das Schweigen des Vatikans angesichts solcher Interpretationen kann nur mit völliger Billigung derselben erklärt werden, denn nichts wäre leichter zu bewerkstelligen gewesen, als bei irgendeinem Mißverständnis einen offiziellen Protest vom Vatikanischen Pressebüro aus zu erlassen.

6. Es ist die Pflicht aller Katholiken und insbesondere der offiziellen Lehrer des Glaubens, bei der Darlegung der theologischen Wahrheiten jegliche Mehrdeutigkeit zu vermeiden. Aus diesem Grund muß jede beabsichtigte Mehrdeutigkeit als gegen die Rechtgläubigkeit der Person, die diese zum Ausdruck bringt, bewertet werden. Propositionen, die mehrdeutig sind oder die verschiedene Interpretationen erlauben, welche sowohl rechtgläubig als auch häretisch sein können, werden als "häretisch durch Mangel" (durch mangelnde Transparenz, Anm.d.Red. EINSICHT) bezeichnet. Dieses wird auch angewandt auf Propositionen, die zwar wahr sind, die aber kalkuliertermaßen dazugehörige Wahrheiten oder Begriffe weglassen, welche sie hätten einschließen müssen. Ein sehr treffendes Beispiel von defekter Rechtgläubigkeit findet sich in der These der jansenistischen Pseudo-Synode von Pistoja, die besagt: "Nach der Wandlung ist Christus wahrhaft, wirklich und wesentlich gegenwärtig unter den Gestalten von Brot und Wein, und die ganze Substanz des Brotes und des Weines hat aufgehört zu existieren, so daß nur die Erscheinungen erhalten bleiben."

Wir empfehlen, daß unsere Leser mehrmals jene These lesen sollten, um darin den Irrtum zu lokalisieren... Haben Sie einen gefunden? Nun, in der Tat ist die obengenannte These in der Bulle "Auctorem fidei" (Denz. 1529) als "gefährlich, der Darlegung der katholischen Wahrheit Abbruch tuend bezüglich des Dogmas der Transsubstantiation und als Häresie fördernd" verurteilt worden. Der Grund? Dieser findet sich im Dekret, welches besagt, daß "sie völlig wegläßt jegliche Erwähnung der Transsubstantiation oder der Umwandlung der ganzen Substanz von Brot in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut, welche das Konzil von Trient als Glaubensartikel definiert hatte... insofern als durch eine unautorisierte und verdächtige Auslassung dieser Art die Aufmerksamkeit weggelenkt wird sowohl von einem Glaubensartikel und von einem Bekenntnis jenes Artikels gegen Häresien und Tendenzen zu schützen, so daß schließlich dieser Artikel in Vergessenheit geraten wäre, so als wäre er nur eine scholastische Frage."

Nach diesem Passus ist es völlig klar, daß es unmöglich ist, Johannes XXIII. von der Anklage der Häresie durch Defekt freizusprechen durch das Argument, daß sein Satz auch rechtgläubig interpretierbar sei. Selbst wenn sein Satz auch rechtgläubig interpretiert werden könnte, so wäre er dennoch der Häresie durch Defekt schuldig, während - wie oben gezeigt - der offenkundige Sinn des Satzes, im Text und Kontext genommen, ganz eindeutig häretisch ist.


IV. Lehramtlich verurteilt

Obwohl die wahre Lehre der katholischen Kirche über den Gegenstand der Religionsfreiheit dem gläubigen Katholiken recht wohl bekannt ist, scheint es angebracht, die korrekte Lehre an diesem Punkt noch einmal zu rekapitulieren, um den Fall zu fixieren gegen Johannes XXIII. und um sicherzustellen, daß alle diesbezüglichen Informationen in diesem einzigen Dokument enthalten sind.

"Pacem in terris" versichert uns, daß die Menschen ein objektives moralisches Recht hätten, jegliche Religion öffentlich oder privat auszuüben, ob die Religion nun wahr oder falsch ist. Die Lehre der katholischen Kirche aber ist es, daß niemand ein objektives Recht hat, eine falsche Religion zu praktizieren, und daher haben die staatlichen Autoritäten aus dem guten Grund, daß sie den katholischen Glauben fördern und Skandal vermeiden, das völlige Recht, das öffentliche Bekenntnis irgendwelcher falscher Religionen zu unterbinden. Mit anderen Worten: die einzige "Religionsfreiheit", welche die katholische Kirche anerkennt, ist das Recht aller Menschen zu der Freiheit, die eine, wahre Religion zu praktizieren und zu bekennen.


Dieses ist dargelegt lehramtlich in verschiedenen Dokumenten wie etwa

1. Der 77. Irrtum, den Papst Pius IX. im "Syllabus der Irrtümer" verurteilt, ist die These: "In dieser unserer Zeit ist es nicht länger zweckdienlich, daß die katholische Religion die einzige Staatsreligion sei unter Ausschluß jeglicher anderer Kulte."

2. Die unfehlbare Enzyklika "Quanta cura" desselben Papstes verurteilt unmißverständlich "jene irrige Meinung, so besonders fatal für die katholische Kirche und für das Heil der Seelen, welche unser Vorgänger im Amt Gregor XVI. Verrücktheit nannte: nämlich, daß Freiheit des Gewissens und des Kultes das eigentümliche Recht jedes Menschen sei".

3. Natürlich, wenn man beweisen will, daß Religionsfreiheit häretisch ist im striktesten Sinn des Wortes, ist es nötig, daß es der göttlichen Offenbarung entgegengesetzt ist, und dieses ist ausdrücklich bestätigt im Codex des Kirchenrechtes (CIC) Canon 1322/2, welcher besagt: "alle Menschen sind durch göttliches Recht verpflichtet, der wahren Kirche Gottes anzuhangen."


V. Noch eine Häresie in "Pacem in terris"

Das ganze von "Pacem in terris" stellt eine dramatische Preisgabe traditionell katholischer Positionen und Anschauungen dar. Da jedoch der ständige Wandel der sozialen Ordnung in der Welt es schwierig macht, ein universell anwendbares System von sozialer Ordnung zu formulieren, sind die vielen Neuheiten der Enzyklika schwierig darzulegen durch autoritative Quellen, ohne noch eine - sicher überflüssige - ergiebige Studie zu veranstalten. Da ist aber dennoch wenigstens eine Passage, welche, wie wir glauben, die theologische Qualifikation "häretisch" verdient.

Dieses ist der Passus in den Paragraphen 136 und 137 bezüglich der Notwendigkeit einer "universalen öffentlichen Autorität", welche in der Behauptung gipfelt: "Wir können daher nicht umhin, daß die moralische Ordnung selber die Errichtung einer Art von Weltregierung erfordert."

Niemand kann leugnen, daß dieser Satz ein ganz ungeheurer Affront gegenüber dem traditionellen katholischen Denken darstellt, welches immer die Errichtung einer Weltregierung als das Hauptziel Satans und nicht Gottes angesehen hat, wie Papst Benedikt XV. bemerkte in seinem "Motu proprio" "Bonum sane" vom 25. Juli 192o: "Die Ankunft einer Universellen Republik, welche verlangt wird von den schlimmsten Elementen der Unordnung und welche vertrauensvoll von denjenigen erwartet wird, ist eine Idee, welche reif ist für die Ausführung. Von dieser Republik, welche basiert auf den Prinzipien absoluter Gleichheit der Menschen und Gütergemeinschaft, würden jegliche nationalen Unterschiede verbannt, noch würde in ihr die Autorität des Vaters über seine Kinder oder der öffentlichen Macht über die Bürger oder Gottes über die menschliche Gesellschaft weiter anerkannt. Wenn diese Ideen in die Praxis umgesetzt werden, wird unausweichlich eine Regierung von unerhörtem Terror folgen".

So stark und gewichtig diese Worte auch sein mögen, wäre es doch schwierig, Papst Benedikts XV. Verurteilung den Status eines Glaubensdogmas zu geben. Dieses aber ist auch keineswegs erforderlich, um in unserem Fall zu beweisen, daß die Behauptung Johannes XXIII., die oben zitiert wurde, häretisch ist, denn Johannes XXIII. sagte nicht, daß eine Eine-Welt-Regierung eine gute Sache sei, noch beschränkte er sich darauf zu sagen, daß seine Ansicht zugunsten einer Eine-Welt-Regierung in unserer Zeit wäre. Er sagt vielmehr, daß die moralische Ordnung selber die Errichtung einer Eine-Welt-Regierung erfordere.

Das ist die Crux in der Sache! Die Worte von "Pacem in terris" sind so stark, daß sie beinhalten, daß kein Katholik eine Eine-Welt-Regierung ablehnen darf, daß es ein moralischer Imperativ ist und eine Forderung des Naturrechtes! Indem er seiner Ansicht einen solchen Status verleiht, wurde Johannes XXIII. schuldig dessen, was als "positive Häresie" bezeichnet wird. Diese besteht darin, daß sie einen Irrtum präsentiert oder eine zweifelhafte Sache als eine gesicherte Wahrheit des Glaubens darlegt, d.h. durch illegitime Verpflichtung der Glieder der Kirche für die Annahme der Wahrheit einer These, die sie vollkommen frei sind abzulehnen.

In diesem Fall wäre es ein schweres Understatement, wenn wir sagen, daß wir "vollkommen frei sind", die Idee einer Eine-Welt-Regierung abzulehnen, weshalb "Pacem in terris" klar einer weiteren Anklage der Häresie überführt ist.

(Daly, J.S.: "Does 'Pacem in terris' teach a heretical doctrine of religious liberty" vom 6.1.1985 in BRITONS CATHOLIC LIBRARY, übers, von Dr. E. Gerstner)


 
(c) 2004-2018 brainsquad.de