56. Jahrgang Nr. 5 / September 2026
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1. Enzyklika Humani generis
2. Enzyklika Humani generis, Fortsetzung
3. SCHADE, JAMMERSCHADE...
4. NUR FUR SEIN REICH
5. SEELSORGE IN MEXIKO
6. CHRISTLICHE BEWÄHRUNG
7. FORMEN, WIE DAS KIRCHLICHE RECHT ANZUWENDEN IST.
8. OFFENER BRIEF
9. DAS TURINER LEICHENTUCH
10. AUS DEM JUNI-RUNDSCHREIBEN VON HERRN DR. GRÖSSLER
11. VON DEN NICHT-WÄHLERN DER 'CDU INS STAMMBUCH GESCHRIEBEN
12. MEINUNG DES LESERS: EIN INTERVIEW MIT HERRN JOSEF MÜLLER
13. DIE PASTORAL-REGELN DES HL. PAPSTES GREGOR D.GR.
14. NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN
15. MITTEILUNGEN DER REDAKTION
FORMEN, WIE DAS KIRCHLICHE RECHT ANZUWENDEN IST.
 
FORMEN, WIE DAS KIRCHLICHE RECHT ANZUWENDEN IST.

von
Jean Perchicot
übers. von Eugen Golla


H.H. P. Barbara versteht keinen Spaß, wenn es sich darum handelt, das kirchliche Recht anzuwenden. Er durchquert ganz Frankreich mit dem Abbé Delmasure, einem widerspenstigen Pfarrer aus Theoule (Var), nachdem dieser sein Vorhaben seinem apostatischen Bischof gemeldet hatte. Die Patres Delmasure und Barbara erklären nun ihren alten Anhängern, daß niemand berechtigt sei, neue Bischöfe zu weihen, auch nicht Mgr. Thuc, der jetzt die Früchte seiner Verwegenheit ernte. Sie wiederholen also denjenigen, die Widerstand (gegen die Reformer) leisten, das, was bereits (sehr gut) in der Nr.19 von FORTS DANS LA FOI erläutert wurde, wo P. Barbara schreibt:

"In Abwesenheit des Papstes bleibt das Gesetz des letzten Papstes festgefroren, aber nicht tot. Es kann keine neuen Akte der Jurisdiktion geben, aber die von ihm erlassenen vermögen weitere Wirkungen hervorzubringen. Wenn also z.B. der Papst entschied, daß eine Konsekration eines Bischofs ohne seine Erlaubnis ipso facto, allein schon durch diese Handlung, die Exkommunikation zur Folge haben würde, werden die Täter, auch wenn dieses Delikt in der Periode der Vakanz des Hl. Stuhles begangen würde, trotzdem von dieser Zensur betroffen."

Um noch klarer zu sein hinsichtlich dieses Gesetzes von Pius XII., antwortet P. Barbara sofort auf die Frage: "Wie sollen die kirchlichen Gesetze erklärt werden?" - "(...) Es ist zweifellos nötig, darauf zu bestehen: Interpretieren heißt nicht, sein eigenes Gefühl an die Stelle der Intention zu setzen, welche der Gesetzgeber in dem Text zum Ausdruck gebracht hatte; Interpretieren ist nicht erforderlich, da der Gesetzestext klar ist". Dann, mit derselben Überzeugung: "Erlaubt nicht die gegenwärtige Lage der Kirche eine gewisse Freiheit gegenüber dem kanonischen Recht? Ganz im Gegenteil! (...) Der peinlich genaue Gehorsam gegenüber den Gesetzen der Kirche ist in der Tat um so nötiger, als es niemand gibt, um die Schuldigen zu bestrafen, weswegen die Folgen des Ungehorsams um so schwerwiegender sind". Die Katechese über die Jurisdiktion schließt somit ohne Zweideutigkeit mit dem Beweis, daß die Bischöfe Carmona, Vezelis und die übrigen Mitbrüder im Amt exkommuniziert sind.

Wir können durch soviel Glaubenstreue nicht (gänzlich) überzeugt werden! Nehmen wir vielmehr Bezug auf Nr.9 von (P. Barbaras) FORTS DANS LA FOI, S.12 f.

Hier finden wir das Gegenteil (der oben gemachten Behauptung) - gestützt auf die Autorität von Dom Gréa und sein vor mehr als hundert Jahren veröffentlichtes Werk "Die Kirche und ihre göttliche Verfassung" ("L'…glise et sa Divine Constitution"): "Das Allgemeinwohl der Kirche forderte also eine Begrenzung des bischöflichen Amtes. Unter gewöhnlichen Umständen machte sich der Bischof einer schweren Verfehlung schuldig, wenn er seine begrenzten Vollmachten, die ihm der Papst anvertraute, überschritt. ANDERERSEITS IST ES OFFENBAR, DASS IN ZEITEN DER VERWIRRUNG DIE FÜR DAS BISCHÖFLICHE AMT WESENTLICHE VOLLMACHT ZUR WELTWEITEN VERKÜNDIGUNG DES EVANGELIUMS SICH AUF EINE NEUE ART WEITERENTFALTEN KANN - ENTWEDER AUF AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH DES OBERSTEN PONTIFEX ODER INFOLGE DER UNMÖGLICHKEIT, IHN ZU BEFRAGEN, UND INFOLGE EINES AUSSERGEWOHNLICHEN NOTSTANDES, DER SEINE ZUSTIMMUNG SICHER ERSCHEINEN LÄSST." (Unterstreichung durch den Autor Dom Gréa.) "Die Anwendung von all dem auf unsere Lage ist leicht und ist in seinem Prinzip ohne Schwierigkeiten. Weniger schwierige Situationen in geschichtlicher Zeit können durch Handlungen heiliger Bischöfe in solchen Lagen veranschaulicht werden." (So P. Barbara), der wiederum Dom Gréa zitiert, der sein Zeuge und Richter zu sein scheint: "Man sieht so im vierten Jahrhundert den hl. Eusebius von Samosata die von den Arianern zerstörten Kirchen des Orients durcheilen und ihnen rechtgläubige Hirten zu weihen, ohne im Besitz einer speziellen Jurisdiktion über sie zu sein. (...) Nachdem er erfahren hatte, daß viele Kirchen ohne Hirten seien, durcheilte er, als Soldat verkleidet, das Haupt mit einem Helm bedeckt, Syrien, Phönizien und Palästina, um hier Priester und Diakone zu weihen und die anderen kirchlichen Weihen zu erteilen."

Das schrieb also P. Barbara zu Beginn des Jahres 1981. Dies war keine unüberlegte Einstellung, denn er zitierte zu dem gleichen Zweck auch das Beispiel des hl. Athanasius (FORTS DANS LA FOI, Nr.6, S.63, 1981): "Der Held der Rechtgläubigkeit während der arianischen Krise war in besonderer Weise der hl. Athanasius. Seit des Antritts seines Bischofsamtes wandte er sich gegen die Häresie. Da aber die damaligen Machthaber, besonders der Kaiser, für sie (d.i. die Arianer) Partei nahmen, wurde derErzbischof von Alexandria mehrmals von seinem Bischofsitz vertrieben und mußte vor allem im Verborgenen wirken. Wie es seine Pflicht war, stützte sich Athanasius anfangs auf Rom. Als er aber erfahren hatte, daß Papst Liberius der Gewalt wich und eine zweideutige Formulierung angenommen hatte, setzte er, ohne sich weiter um ihn zu kümmern, seinen Kampf im Verborgenen fort (...). Überall, wo er konnte, weihte Athanasius katholische Bischöfe, die auch in halber Verborgenheit die apostolische Sukzession aufrecht erhielten. Dieser zweite Punkt ist sehr wichtig. Und tatsächlich, als ein neuer Herrscher, der nicht Arianer war, den Frieden wieder herstellen wollte und deshalb eine Synode einberief, konnte Athanasius an ihr in Begleitung von mehr als fünfzig ägyptischen Bischöfen teilnehmen, die ihm halfen, den Triumph der Rechtgläubigkeit herbeizuführen."

Wenn die Weihe von Bischöfen wichtig war, obwohl Papst Liberius außerstande war, tätig zu werden, um wieviel wichtiger ist dann gegenwärtig das handeln der von Mgr. Thuc geweihten Bischöfe, um die apostolische Sukzession zu sichern! Die Kirche Roms ist in ihrer Gesamtheit des Apostasie verfallen. Wir besitzen nicht mehr die Möglichkeit, nach den rein kirchenrechtlichen Vorschriften einen Papst zu wählen, während Liberius, obwohl er sich mit dem Druck der Verfolgung abfand, kein Häretiker war und der Klerus von Rom sich trotz des (häretischen) Kaisers intakt verhielt.

Warum lehnt also P. Barbara jetzt die Argumentation eines Dom Gréas und das Beispiel eines Athanasius ab? Wir lassen Sie über seine neue Rechtgläubigkeit urteilen. Sie hat sichtlich für sich nur das Verdienst, jeden Bischof abzulehnen, der nicht von P. Barbara eingesetzt wurde, welcher vergebens für seine Zwecke einen abgefallenen Bischof zu bekehren sucht. Wetten wir, daß er zu seiner früheren Meinung mit großer Erleichterung zurückkehren würde, wenn es ihm gelänge, einen solchen Bischof 'loszuhaken'. (Anm.d.Red.: P. Barbara hat seine Auffassung zu der Möglichkeit, einen Bischof unter den gegebenen Umständen auch ohne päpstliches Mandat zu weihen, erst aufgegeben, als er vergebens Mgr. Ngo-dinh-Thuc gebeten hatte, ihn selbst zum Bischof zu weihen. Erst der abgewiesene Kandidat Barbara besann sich auf die strikte Auslegung der kirchlichen Gesetzesvorschriften. Obwohl dieser klerikale Futterneid viele Momente der nachherigen Handlungsweise von P. Barbara zu erklären scheint, bin ich der Auffassung, daß damit noch nicht das eigentliche Motive für seine verräterischen Aktivitäten gegenüber dem kath. Widerstand angegeben ist. E.H.)

***

WIE SIND DIE BESTIMMUNEGN DES CIC
UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN ZU WAHREN ?


von

Eberhard Heller

Im Anschluß an vorstehenden Artikel dürfte folgendes von Wichtigkeit sein: Die Kritik an der legalistischen Position von H.H. P. Barbara beinhaltet in sich noch nicht die Lösung des ProblËmes, wie das Kirchenrecht (von 1917) unter den heutigen Umständen zu handhaben ist. Mgr. Guerard des Lauriers vertritt die Auffassung, daß das Kirchenrecht seine Rechtskraft nur durch den jeweils regierenden Papst erhält. Auf unsere Situation der Sedisvakanz bezogen würde das bedeuten: wir leben in einer rechtlosen Zeit. Diese Auffassung ist nur bedingt richtig. Rechtsbestimmungen, die rein kirchlicher, positivistischer Natur sind, erhalten durch den jeweiligen Papst ihre Rechtskraft. Diejenigen Bestimmungen, die göttlichen Rechts sind, bestehen schlechthin, d.h. sie behalten ihre Rechtskraft auch in den Zeiten einer Sedisvakanz. Wie soll man nun unter den gegebenen Umständen der höchsten Not den CIC anwenden? Muß man die einzelnen Paragraphen buchstabengetreu einhalten?

Auch die kirchlichen Bestimmungen des CIC werden von uns als verpflichtend angenommen, antizipierend, daß sie in ihrer Geltendheit von dem zukünftigen Papst als rechtskräftig bestätigt werden, weil wir sonst in einem totalen Chaos versinken würden. Ich habe aber auch schon bei der Rechtfertigung der Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat darauf hingewiesen - und das war auch die Auffassung von S.E. Mgr. Ngo-dinh-Thuc -, daß in den Fällen, in denen sich die rein kirchlichen Rechtsbestimmungen gegen das göttliche Recht stellen - z.B. die Bestimmung, daß ein Bischof nur mit päpstlichem Mandat konsekriert werden darf, gegen die Verpflichtung, im Sinne des allgemeinen Seelenheiles der Gläubigen die apostolische Sukzession zu retten -, das göttliche Recht Vorrang hat und die kirchlichen Rechtsvorschriften für diesen Fall aufhebt.

 
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