DER 'PAPST' BEGEHT ÖFFENTLICH EINE TODSÜNDE
von
Dr. C.B. Andrade
übers. von Eugen Golla
Gemäß Kanon 1258 des kirchlichen Gesetzbuches ist die aktive Teilnahme
- welcher Art auch immer - an einem gemeinschaftlichen Gottesdienst mit
A-Katholiken strikt und einfach unter Todsünde verboten. Solch ein
Gottesdienstbesuch wird "Communicatio in sacris" genannt. Jeder
Priester wurde belehrt, und es wurde während seiner Seminarzeit in
seine Ohren geschrien, daß die communicatio in sacris absolut verboten
ist, daß es keine "wem" und "aber" gibt - unter Strafe der Todsünde.
Sämtliche Katholiken wußten es, oder hätten von dieser Bestimmung etwas
wissen müssen. Wenn man voll und ganz die Lehre der katholischen Kirche
über die communicatio in sacris verstehen will, muß man
notwendigerweise zwischen aktiver und passiver Teilnahme an einem
a-katholischen Gottesdienst unterscheiden. Bloße persönliche
Anwesenheit oder passive Mitwirkung ist - gemäß kirchlichem Gesetz §
1258, 2 - nur g e d u l d e t , und sie ist geduldet unter der
Voraussetzung, daß
1. ein wichtiger Grund für die persönliche Teilnahme an einem a-katholischen Gottesdienst
gegeben ist (z.B. Beerdigung, bei der die Teilnahme aus gesellschaftlichen Verpflichtungen geboten erscheinen kann);
2. im Falle eines Zweifels, ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, der Bischof seine Genehmigung erteilt;
3. durch die Anwesenheit bei einem a-katholischen Gottesdienst nicht
die Gefahr besteht, daß der Katholik Ärgernis gibt oder sein eigener
Glaube Schaden erleidet.
Es ist bei Berücksichtigung der oben erwähnten Bestimmungen klar, daß
die Kirche auch von einer passiven Mitwirkung abraten will. Die
notwendigen Bedingungen zur Erfüllung der Auflagen bei einer passiven
Mitwirkung sind folgende: man darf sich an keiner eigentlichen
gottesdienstlichen Handlung - welcher Art auch immer - beteiligen, und
man muß sich jeder positiven Handlung überhaupt enthalten. Es ist klar,
daß eben auch eine bloß "passive" Mitwirkung für manche Katholiken sehr
gefährlich werden kann. In dem Buch "Das kirchliche Gesetz", einem Werk
von Bouscaren und Ellis (einem der besten verfügbarem Kommentar des
kirchlichen Gesetzbuches - in englischer Sprache, Anm.d.Red.) steht auf
S.704: "Es ist denkbar, daß auch die rein passive Anwesenheit von einer
inneren Intention zur Billigung oder Ermutigung des a-katholischen
Gottesdienstes begleitet sein kann; in diesem Falle wäre es formelle
Mitwirkung bei einer sündhaften Handlung und so schon durch das
Naturgesetz verboten."
Falls sich ein Katholik zusätzlich zu seiner persönlichen Anwesenheit
positiv an einem Gebet mit Nicht-Katholiken - gleichgültig welcher Art
auch immer - beteiligt, liegt a k t i v e Anteilnahme vor. Das ist der
Sinn von communicatio' in sacris, die eine Todsünde ist, weil sie eine
formelle Beteiligung an einer sündhaften Handlung und vom Naturgesetz
verboten ist.
Man betrachte nun den ökumenischen Gottesdienst in der Kathedrale von
Centerbury, an welchem Johannes Paul II. mit dem anglikanischen
'Erzbischof' (in Wirklichkeit: Herrn Dr.) Runcie und anderen
Protestanten bzw. Anglikanern teilnahm. Selbst die wildeste Phantasie
könnte es nicht verlangen, diese Tätigkeit unter "passive Teilnahme"
einzuordnen. Schlicht gesagt, handelte es sich um eine communicatio in
sacris.
"Formelle Mitwirkung an einer sündhaften Handlung ist verboten durch
das Naturrecht" und ist eine Todsünde. Es sei klar und deutlich
hervorgehoben, daß das Naturrecht Gottes Recht ist, das auch durch
keinen Papst oder sämtliche Päpste seit dem hl. Petrus oder/und alle
Konzilien der Kirche geändert werden kann. Am allerwenigsten kann es
mittels einer Kommission für das kanonische Recht, die aus
nach-vatikanischen, höllisch auf Sabotage der wahren katholischen
Kirche bessenen Kanonisten besteht, ausgesondert werden. Es ist somit
klar, daß Johannes Paul II. schuldig geworden ist an einer communicatio
in sacris, einer Todsünde, einer formellen Mitwirkung an einer durch
das göttliche Gesetz verbotenen sündhaften Handlung. Und nicht nur
Johannes Paul II., sondern alle diese 'Katholiken', Prälaten, Priester
und Laien, welche beim ökumenischen Gottesdienst in der Kathedrale von
Canterbury am 29. Mai 1982 anwesend waren.
Anmd.d.Red.: Selbstverständlich gilt das gleiche für den Besuch der
protestantischen Christus-Kirche Ende letzten Jahres in Rom, in der
Mgr. Wojtyla sogar predigte. |