THESEN ZU EINER CHRISTLICHEN FAMILIENPOLITIK
von
Dr. jur. Arthur Neupert
1. Erstmals wird in Deutschland der Familienschutz als neuer Grundwert
neben den klassischen Grundrechten in der deutschen Verfassung vom
11.8.1919 (Art. 119, 12o) verkündet, und zwar "in bewußter und
gewollter Ablehnung" der Zerstörung der Familie durch die
kommunistische Revolution in Rußland im Oktober 1917 (Dr. Anschütz,
Kommentar zu Art. 119).
2. Dieser Familienschutz ist in den deutschen Verfassungen nach dem 2.
Weltkrieg bestätigt worden - in Art.6 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 und in der Verfassung der
'Deutschen Demokratischen Republik1 (Art.3o der Verfassung vom
8.10.1949, Art.38 der Verfassung vom 6.4.1968). Sowohl in Art.6 GG wie
in Art.38 wird der Schutz als "besonderer" Schutz von Ehe und Familie
hervorgehoben. Zugleich wird die Erziehung nicht nur als Recht, sondern
auch als Pflicht der Eltern proklamiert.
3. Neben dem Familienschutz steht die "Verantwortung vor Gott" zwar
nicht in der Verfassung von 1919 und der Verfassung der 'DDR', aber im
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in einigen
Länderverfassungen der Bundesrepublik Deutschland im Vorspruch. Auch
setzen einige Länderverfassungen der BRD an die Spitze der
Erziehungsziele die "Ehrfurcht vor Gott".*)
4. In der Bundesrepublik Deutschland wird der verfassungsrechtliche
Familienschutz unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg über den bisherigen
Schutz hinaus verstärkt in der Gesetzgebung durch Einführung des
wirtschaftlichen Schutzes der Famile und in der höchstrichterlichen
Rechtssprechung durch die Auslegung des Sittengesetzes durch den
Bundesgerichtshof im Jahre 1954 mit der Proklamation der "Einehe und
Familie als verbindliche Lebensform" in der Weise, daß "sich der
Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll
und der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschledtlicher Zucht
verletzt" (BGHSt 6, 46 ff.), durch das Bundesverfassungsgericht, indem
es die Prägung des Sittengesetzes "durch die beiden großen christlichen
Konfessionen" anerkennt (Ablehnung der Verfassungswidrigkeit des ß 175
StGB - Bundesverfassungsgericht vom 10.5.1957, Bd.6, S.434).
5. In der Bundesrepublik Deutschland werden 2o Jahre nach dem 2.
Weltkrieg Atheismus, Sexualismus und Neomarxismus zum Motor einer
familienfeindlichen Politik, zur stufenweise progressiv sich
steigernden Auflösung des Schutzes sowohl des Glaubens wie von Ehe und
Familie in Gesetzgebung und Erziehung:
- im Strafrecht von der Freigabe der
Gotteslästerung, privater und öffentlicher Unzucht (Pornographie) bis
zum Mord am ungeborenen Leben;
- im bürgerlichen Recht zu einer ehe- und familienfeindlichen Reform des Eheund Familienrechts;
- in der Erziehung zur Diktatur einer eitern- und glaubensfeindlichen
Konfliktpädagogik sowie einer schamzerstörenden und zur Kinderunzucht
verführenden Sexualkunde.
6. Die Folgen sind trotz der kurzen Zeit der familienfeindlichen Politik schon jetzt in katastrophalem Umfange sichtbar:
a) Geburtenrückgang auf die Hälfte der Geburten - von ca. 1 Millionen auf ca. 5oo.ooo;
b) Progression von der vorehelichen Sexualität zur Kinderunzucht;
c) "rasanter Anstieg der negativen Sozialindikatoren"
(Sexwellen-Neurosen der Kinder, Kinderschwangerschaften, Selbstmord,
Rauschgiftsucht usw.)
7. Das Erbe christlicher Familienpolitik in Deutschland ruft uns trotz
seiner rasanten radikalen Zerstörung zu einer Wandlung auf, jedoch
vorerst nicht mit weltlichen Mitteln, sondern durch die Zuflucht zum
Urquell christlicher Familienpolitik, zum christlichen Glauben.
8. Erstens ist im christlichen Glauben die Einehe gewachsen als
Lebenszelle der Menschwerdung in einer Familie durch ihre Gründung in
der gemeinsamen Liebe von Bräutigam und Braut zum Herrn und Heiland
Jesus Christus für eine unauflösliche Gemeinschaft in Liebe und Treue
als Abbild des Bundes Christi mit seiner Gemeinde - im Gegensatz zum
patriarchalischen Recht im Heidentum, nach dem dem Mann mehrere Frauen
und Konkubinen gestattet waren mit einseitigem Scheidungsrecht, und der
Vater das Recht zur Verheiratung der Tochter hatte.
9. Zweitens wird der christliche Glaube im Glauben an die Erlösung der
Menschheit von der Sünde durch das Opfer des Kreuzestodes Jesu zum
Urquell der Nachfolge Jesu Christi in der Bereitschaft zum Opfer und
der Liebe zu Gottes Geboten, zur Erlösung von der Sünde des
Ungehorsams, zur Erlösung vom sexuellen Lustgewinn, der das
Sittengesetz verletzt, zum Urquell der seligen Freude der Heiligung in
solcher Gemeinschaft mit dem Heiland in Gebet und Sakrament.
10. Z.Zt. wird von der Masse das Sittengesetz als unzumutbare
repressive Unterdrückung der Sexualität empfunden und wegen der
Befürchtung von Neurosen bekämpft. Wenn aber eine Erweckungsbewegung
die Seele unseres Volkes ergreift, dann würde sich in den Herzen eine
Liebe zum Reinheitsideal des Sittengesetzes und selige Freude über die
Erlösung von schöpfungswidrigem Lustgewinn entfalten. Dann würde die
Unterdrückung der Sexualität nicht mehr als Belastung erscheinen und
der Weg offen sein für die frühere christliche Familienpolitik.
11. Deshalb muß die 1. Zielsetzung in der christlichen Familienpolitik
der Zukunft eine christliche Erweckungsbewegung mit dem Leitbild der
christl. Familie sein.
12. Auf dem Fundament dieser christlichen Erweckungsbewegung kann die
zweite Zielsetzung christlicher Familienpolitik verwirklicht werden.
Diese Zielsetzung richtet sich nicht nur auf die Wiederherstellung des
früheren Schutzes von Ehe und Familie in Gesetzgebung und Erziehung,
sondern darüber hinaus auf seine Verstärkung.
13. Die Verstärkung des Familienschutzes fordert Priorität des Schutzes
der Familie in der Politik, proklamiert bereits in einem französischen
Gesetzentwurf von 1979. Diese Priorität verlangt nicht nur - wie in
jenem Gesetzentwurf - Einrichtung von Familienkammern (nach dem Vorbild
der Handels- und Handwerkskammern), sondern auch Einführung eines
Familienwahlrechts, das den Eltern ein zusätzliches Stimmrecht für ihre
Kinder vor der Volljährigkeit gibt. Hierdurch erhalten die Eltern
endlich das politische Recht, das ihnen aufgrund des bürgerlichen
Rechts zur Erziehung der Kinder zukommt.
14. Sowohl der frühere idÈele wie der materielle Familienschutz muß
verstärkt werden. Der ideele Schutz muß getragen sein von einer
familienfreundlichen Erziehung, die Sittengesetz und mütterlichen
Dienst fördert, und einer familienfreundlichen Gesetzgebung sowohl im
öffentlichen wie im bürgerlichen Recht. Der Mangel des früheren
Schutzes, der in der Unklarheit allgemeiner Begriffe (Unzucht usw.)
bestand, muß durch Differenzierung beseitigt werden.
Im materiellen Familienschutz muß der bisher vernachlässigte Schutz des
hausmütterlichen Dienstes in den Vordergrund gestellt werden
(Erziehungsgeld, Rentenrecht usw.). Als Sofortmaßnahme ist in den
Sparprogrammen Streichung aller familienfeindlichen Ausgaben (für
Abtreibung usw.) zu fordern.
Anmerkung:
*) Auch die Verfassungen der Schweiz und Tirols sind durch christliche
Familienpolitik geprägt: Die Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29.5.1874 beginnt mit den Worten: "Im Namen
Gottes des Allmächtigen!" Die Verfassung des Landes Tirol fordert
als"oberste Verpflichtung der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes":
"Die Treue zu Gott und zum Erbe der Väter, die geistige und kulturelle
Einheit des Landes, die Freiheit u. Würde des Men$chen, die geordnete
Familie als Grundzelle von Volk und Staat."
WIR GRATULIEREN;
AM 6. APRIL 1984 VOLLENDETE DER AUTOR DES OBIGEN BEITRAGES/ HERR DR,
JUR. ARTHUR NEUPERT SEIN 80. LEBENSJAHR. WIR WÜNSCHEN IHM GOTTES
REICHEN SEGEN UND WEITERHIN SOLCH FRUCHTBARE SCHAFFENSKRAFT WIE BISHER,
Eberhard Heller |