56. Jahrgang Nr. 3 / Mai 2026
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Rundschreiben Mediator Dei et hominum


Ausgabe Nr. 8 Monat Januar 2002
Die Synode von Pistoja


Ausgabe Nr. 9 Monat Dezember 1971
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Ausgabe Nr. 12 Monat März 1972
QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1993
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Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
WAS BEDEUTET DIE UNZERSTÖRBARKEIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE?


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1991
WER WAR JOHANNES XXIII.?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1990
ANMERKUNGEN ZUR THEOLOGIE VON H.H. P. GROSS


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1990
ZWISCHEN ZWEI STÜHLEN


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1989
UNBESETZTER APOSTOLISCHER STUHL


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1981
DIE EMSER PUNKTATION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1981
LITURGISCHE EXPERIMENTE DES DEUTSCHEN RATIONALISMUS


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1980
DIE HERZ-JESU- UND HERZ-MARIÄ-VEREHRUNG


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1981
DIE SYNODE VON PISTOJA UND DIE BULLE 'AUCTOREM FIDEI'


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VERE ANTIQUI ERRORIS NOVI REPARATORES!


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1977
WAS BEZWECKT DIE NEUE PRIESTERWEIHE ?


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1978
DIE LITRUGISCHE SPRACHE


Ausgabe Nr. 7 Monat Oktober 1972
DIE LOGIK EINES THEOLOGEN


Ausgabe Nr. 6 Monat September 1973
VOLKSSPRACHE IN DER LITURGIE?


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2017
Die Synode von Pistoja


DIE EMSER PUNKTATION
 
DIE EMSER PUNKTATION

DIE LETZTE GROSSE MANIFESTATION DES EPISKOPALISMUS
IN DEUTSCHLAND



von
Eugen Golla


Der Episkopalismus - eine Bewegung, die viele Rechte des Papstes auf die Bischöfe, insbesondere ihrer in einem allgemeinen Konzil repräsentierten Gesamtheit übertragen und in radikalen Ausgestaltungen diese sogar nur auf einen Ehrenprimat beschränken will - erlebte seinen Höhepunkt zur Zeit der großen Reformkonzile zu Konstanz und Basel. Durch das Konzil von Trient verurteilt, konnte er sich nur unter dem Schütze des erstarkten Königtums in Frankreich durchsetzen. Nach dem Westfälischen Frieden machten sich allerdings auch in der Reichskirche episkopalistische Tendenzen bemerkbar. Es sei nur erwähnt, daß 166o der Kurfürst von Köln, Max Heinrich von Bayern, aufgestachelt durch seinen Domdechanten Franz Egon von Fürstenberg, ein deutsches Nationalkonzil "zur Bekämpfung der Übergriffe Roms" einberufen wollte.

Mittelpunkt der theoretischen Grundlegung des Episkopalismus wurde die Erzdiözese Mainz, wo unter dem Einfluß des Gallikanismus und der neu aufgekommenen historischen Betrachtungsweise das Ideal der Urkirche sowie der Versuch, das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im Sinne der Basler Beschlüsse zu regeln, diskutiert wurde. Kennzeichnend ist auch, daß 1661 die Nuntien ein Aktenstück erhielten, gemäß welchem der Kurfürst von Mainz, Johann Philipp von Schönborn, "im Einverständnis mit dem Kölner und Trierer Kurfürsten und den Königen von Frankreich und Spanien dem Papste den Vorschlag einer Union mit den Protestanten hatte machen lassen. Auf einer Synode von 24 Personen aus beiden Konfessionen sollte die Einigung dadurch hergestellt werden, daß die Messe in deutscher Sprache, die Kommunion unter beiden Gestalten, die Priesterehe und die Abschaffung der Ohrenbeichte zugestanden würden". (1) Rom verhielt sich natürlich ablehnend zu diesen Vorschläagen.

Wenn auch die deutschen Theologen im allgemeinen an der Oberhoheit, Unfehlbarkeit und höchsten Autorität des Papstes festhielten, bereiteten an den weltlichen Fürstenhöfen Aufklärung und Absolutismus immer mehr den Boden für des Trierer Weihbischofs Nikolaus von Hontheim Werk "Justini Febronii Buch von dem Zustand der Kirche und der rechtmäßigen Gewalt des römischen Papstes, um die in der Religion widrig gesinnten Christen zu vereinigen".

Hontheims Ziel ist die Wiederherstellung der kirchlichen Verfassung wie sie seiner Meinung nach in den ersten Jahrhunderten bestand: Zwar ein Rechts-, nicht nur Ehrenprimat, aber ohne Unfehlbarkeit und Gesetzgebung für die allgemeine Kirche, da diese immer nur der Gesamtheit der Bischöfe, insbesondere einem Konzil, zusteht. Wie aus dem Untertitel hervorgeht, versprach sich der Verfasser von seinen Vorschlägen die Rüdekehr der getrennten Christen. "Zwar wurde der Protestantismus als dogmatische Verirrung gewertet, Luther das Recht, vom Papst an das allgemeine Konzil zu appelieren, abgesprochen, da er im Augenblick dieser Appelation die Kirche schon nicht mehr als Mutter und Lehrerin anerkannte, aber das protestantische Dogma stellt Hontheim als leicht überwindbar dar, wenn nur einmal das römische, monarchisch-politische System in der Kirche beseitigt wäre". (2)

Wenn dieses Werk auch keine neuen Gedanken enthielt, sondern als geschickte Kompilation gallikanischer und episkopalischer Schriften zu bezeichnen ist, erregte es dennoch ungeheures Aufsehen und fand weite Verbreitung. Ebenso konnten weder seine Indizierung noch der spätere, wenn auch unaufrichtige Widerruf Hontheims den Einfluß hemmen. Entscheidend war, wie sich die drei höchsten Vertreter der deutschen Kirche, die Kurfürst-Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier diesen antikirchlichen Bestrebungen gegenüber verhielten. 1769 ließen sie ihre Bevollmächtigten unter Mitwirkung Hontheims in Koblenz beraten. Das Resultat waren die 31 sog. Koblenzer Artikel, welche umfassende kirchliche Reformen mit dem Ziel einer starken Beschränkung der päpstlichen Gewalt in Deutschland vorschlugen. Die Schrift wurde an Kaiser Joseph II. gesandt, der aber wahrscheinlich mit Rücksicht auf seine Mutter, Kaiserin Maria Theresia einer Intervention in Rom ablehnte. Es bedurfte somit eines größeren Anstoßes, um den Widerstand gegen den päpstlichen Stuhl zu voller Stärke anwachsen zu lassen.

Das Deutsche Reich umfaßte nach der Reformation außer den zahlreichen reichsunmittelbaren geistlichen Gebieten nur zwei große katholische Länder: Österreich und die wittelsbachischen Besitzungen. Für diese seit 1777 unter dem pfalz-bayrischen Kurfürsten Karl Theodor vereinigten Territorien - Bayern, Pfalz, Jülich und Berg - waren 18 auswärtige Erzbischöfe und Bischöfe zuständig, von denen somit jeder außerhalb der pfalz-bayerischen Lande residierte; für München war z.B. der Fürstbischof von Freising zuständig, der ebenso ein souveräner Landesherr war wie der Kurfürst von Bayern.

Zwar scheiterten die Versuche, in München ein Landesbistum zu errichten, aber es glückte Karl Theodor, von Pius VI. die Zustimmung zur Errichtung einer Nuntiatur in München zu erhalten, die gleichwertig neben den Nuntiaturen von Wien und Köln stehen und für die gesamtbayerischen Länder zuständig sein sollte. Hierdurch hatte der Kurfürst erreicht, daß die geistliche Rechtsprechung über alle seine Untertanen einen Mittelpunkt hatte, während der Papst durch diese staatskirchliche Institution eine Schwächung des Episkopalismus erhoffen konnte.

Die geistlichen Kurfürsten, aber auch der Erzbischof von Salzburg und der Bischof von Freising, die sämtlich durch die Errichtung dieser Nuntiatur betroffen wurden, erkundigten sich in Rom, ob der neue Nuntius nur als päpstlicher Gesandter erscheinen oder ob er mit den geistlichen Fakultäten über die in den pfalz-bayerischen Ländern einschlagenden deutschen Diözesanbezirke versehen werde. Als letzteres bejaht wurde - unter gleichzeitigem Hinweis, daß die geistliche Jurisdiktion der Nuntien weder eine Anmaßung sei noch dem Konkordat widerspreche, wandte sich der Kurfürst von Mainz an Kaiser Joseph II. Dieser erließ am 12. Okt. 1785 ein Reskript des Inhaltes, daß er niemals zugeben werde, daß die Erzbischöfe und Bischöfe in ihren von Gott und der Kirche eingeräumten und ihnen zustehenden Rechten gestört würden; die Nuntien werde er nur als päpstliche Gesandte anerkennen, ohne ihnen eine Jurisdiktions-Ausübung in geistlichen Sachen noch eine Judicatur zu gestatten. Aber zu einer aktiven Hilfe konnte er sich auch diesmal nicht entschließen.

Aufgrund des vorgenannten Reskripts beschlossen die drei rheinischen Kurfürsten: Friedrich Karl Joseph von Erthal (Mainz), Max Franz (Köln - Bruder Josephs II.) und Clemens Wenzeslaus (Trier), denen sich noch der Fürst-Erzbischof von Salzburg, Hieronymu s Graf Colloredo (Freimaurer, wahrscheinlich auch Illumin‚t), eine neue Zusammenkunft. Die Wahl des Ortes fiel nach einigem Zögern auf Bad Ems, "da das dortige Badeleben den Zweck der Zusammenkunft, die vorläufig geheimgehalten werden mußte, am ehesten verhüllen konnte". (3)

Am 24. Juli 1786 versammelten sich die Vertreter der vier Kirchenfürsten im Darmstädter Hof zu Bad Ems. Es waren dies: Für Mainz Weihbischof Valentin Heimes, der durch sein herrschsüchtiges Benehmen und sein radikales Programm am Kaiserhof und bei den übrigen Bischöfen unbeliebt war. Für Köln Tautphoeus, früher Generalvikar von Münster, in seinen Ansichten gemäßigt. Für Trier Joseph Ludwig Beck; für Salzburg Johann Michael Bönicke, geistlicher Rat und Verfasser des anläßlich des 12oo-jährigen Jubiläums des Erzbistums erlassenen Hirtenbriefes, der die im Geiste der josephinischen Aufklärung erfolgten kirchlichen Neuerungen, insbesondere auch auf dem Gebiet der Liturgie, verteidigte.

Außer der Behandlung der Beschwerdepunkte über die Beeinträchtigung der bischöflichen Rechte wurde auch versucht, Kultus und Liturgie "zeitgemäß" zu erneuern. "Wie in den 'Puncti ecclesiastici' (4) ging es daher auch im Einser Reformprogramm vor allem um die Ausbildung des Weltklerus, die Verbesserung der Seelsorge und die Reinigung des Gottesdienstes von allen 'abergläubischen Dingen und Mißbräuchen1". (5) Allzu radikale Vorschläge von Weihbischof Heimes, die z.B. durch Aufhebung des Zölibats eine Annäherung an die Protestanten erstrebten, stießen auf entschiedenen Widerstand vor allem von Trier und Köln.

Anfangs September konnte der Kaiser die am 25.'August vereinbarte Punktation überreicht werden mit der Bitte, sich als Sachwalter der deutschen Kirche für sie in Rom zu verwenden oder notfalls ein deutsches Nationalkonzil einzuberufen. Falls dies erfolglos sein sollte, erklärten sich die Metropoliten sogar bereit, ihre Angelegenheit vor den Reichstag zu bringen.

In der Einleitung erkennen die Punktatoren zwar ausdrücklich an, daß der Papst immer Oberaufseher und Primas der ganzen Kirche war und die dazu erforderliche Jurisdiktion besitze, betonen aber, daß die durch Eingriffe der Kurie hinzugekommenen Vorzüge und Reservationen, die mit diesem Primate in den ersten Jahrhunderten nicht verbunden waren, in diese Jurisdiktion nicht einbezogen werden dürfen.

Die nun folgenden 22 Artikel präzisieren die Forderungen nach Wiederherstellung der bischöflichen Gewalt. Besonders hervorzuheben sind:

a) Unterordnung aller in einer Diözese wohnenden Personen unter den Bischof, Verbot des Rekurses nach Rom ohne Einschaltung des Oberhirten; Trennung der Mönchsorden von ihren in Rom wohnenden Obern und den Generalkapiteln (I)

b) Sehr großzügig zu handhabende Dispensationsgewalt der Bischöfe hinsichtlich der Abstinenzgebote, Ehehindernissen usw. (II) Folgerichtig sollen daher auch die Quinquennalfakultäten (d.h. die auf fünf Jahre vom Papst den regierenden Bischöfen anläßlich ihres FünfJahresberichtes erteilten Vollmachten) nicht mehr nötig sein. (IVa)

c) Besonders wichtig ist, daß römische Bullen, Breven oder sonstige päpstliche Verfügungen
ohne gehörige Annahme der Bischöfe nicht verbindlich sind; ebenso sollen ohne Annahme auch Erklärungen, Bescheide und Verordnungen der römischen Kongregationen nicht anerkannt werden. Gleichfalls hören die Nuntiaturen in Zukunft auf; die Nuntii können nichts anderes als päpstliche Gesandte sein. (IVc,d)

d) Ferner wird Rom vorgeworfen, daß es "in mannigfaltigem Wege" das Basler Concordat "verbrochen habe". Es wird daher verlangt, die bischöfliche Autonomie wieder so herzustellen, wie sie bei Annahme der Basler Dekrete zu Mainz - im Jahre 1439 - geregelt wurde. (VI, Vila)
Die folgenden Punkte (bis XVI) handeln dann von der Selbständigkeit der Bischöfe bei der Besetzung der geistlichen Stellen im einzelnen.

e) Zuweisung der gesamten geistlichen Gerichtsbarkeit an die Bischöfe. Über den Diözesan- und Metropolitangerichten sollen noch zu errichtende Provinzialsynodalgerichte stehen. (XXII)

f) Der Kaiser wird gebeten, innerhalb von zwei Jahren wenigstens ein Nationalkonzil einzuberufen; gleichzeitig versprechen die Bischöfe nach Befreiung von den Hauptbeschwerden, die nötigen kirchlichen Reformen durchführen zu lassen. (XXIII)

In seiner Antwort spendete der Kaiser den Emser Beschlüssen zwar Beifall, zu einer aktiven Unterstützung konnte er sich nicht entschließen, obwohl der Kurfürst von Köln, Max Franz, sein jüngster Bruder war. Maßgebend hierfür dürfte gewesen sein, daß der Episkopalismus der vier Erzbischöfe und das Staatskirchentum Josephs II. zwei heterogene kirchenpolitische Auffassungen vertraten, deren gemeinsames Band nur in der Erniedrigung der päpstlichen Würde und Rechte bestand. Wenn nun die im Primat begründeten Rechte teilweise auf Kirchenfürsten übertragen werden sollten, die überdies auch weltliche Herrscher waren, bestand die Gefahr, daß aus ihnen kleine 'Päpste' würden. Dies ist natürlich den Zielen des Staatskirchentums diametral entgegengesetzt, das viÈtmehr vom Herrscher abhängige und ihm gehorsame Bischöfe verlangt. Eine Anzahl solcher Kirchenfürsten sollte Deutschland bei der Neugestaltung der kirchlichen Verhältnisse nach der Säkularisation in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts erhalten.

Auch war sich Joseph II. sicher bewußt, daß in dem Alleingang der vier Metropoliten die Gefahr eines Schismas lag. Er verlangte daher von ihnen, sich mit ihren Suffraganen zwecks gemeinsamen Handelns in Verbindung zu setzen. Allein diese erkannten, daß der eigentliche Zweck der ganzen Aktion nur die Erhöhung der Metropolitangewalt war und verweigerten mit wenigen Ausnahmen ihren Beitritt. An die Spitze der Gegner stellte sich der Fürstbischof von Speyer, Graf August von Styrum, der verlangte, daß dem Papste "die herkömmlichen und wohlerworbenen Rechte gewahrt würden".

Es war auch vergebens, daß Leopold von Toskana seinen kaiserlichen Bruder beschwor, die Gelegenheit "das despotische Joch des römischen Hofes abzuschütteln" nicht ungenützt vorübergehen zu lassen. "Seine Hoffnung auf eine gleichzeitige abgestimmte Aktion und konziliare Bewegung nördlich und südlich der Alpen war damit gescheitert".(5)

Der Zerfall des Bundes der vier Metropoliten war nunmehr nur eine Frage der Zeit. Vorerst versuchten allerdings die Kurfürsten, insbesondere Max Franz von Köln, die Grundsätze der Emser Punktationen praktisch durchzuführen. Der erste Anlaß war die Ehedispens, die der Kölner Nuntius dem in der Kölner Erzdiözese ansässigen Fürsten von Hohenlohe-Bartenstein zur Heirat mit einer Gräfin Blankenheim, welche mit ihm im zweiten Grad blutsverwandt war, erteilte. Die daraus sich entwickelnden Streitigkeiten führten schließlich zu einer Beschwerde des Kurfürsten in Rom. "Pius VI. richtete ein Breve an ihn, in welchem er nachwies, daß nur dem Papste, nicht aber jedem Bischöfe das Recht, Ehedispensen zu erteilen, zustehe". (6) Auf Veranlassung der Erzbischöfe schaltete sich im Verlaufe des Konflikts auch der Kaiser ein. "Der Papst ließ sich durch die 'mit wohlgemeintem Nachdruck' gemachten Vorstellungen Josephs II. nicht einschüchtern, die Bischöfe hielten trotz der Bemühungen der Erzbischöfe und der kaiserlichen Gesandten treu zum Oberhaupt der Kirche". (8)

Wie ein letzter verzweifelter Versuch mutet es an, wenn 1789 der Fürstbischof von Salzburg vorschlägt, "die deutschen Metropoliten sollten die Kurie mit der Drohung einschüchtern, sie würden sich an die französische Nationalversammlung, an die Höfe von Florenz und Neapel und allenfalls an die Kirche von Utrecht wenden." (9)

Seit dem Herbst 1789 tagte in Rom eine vom Papst eingesetzte Kardinalskongregation zur Untersuchung der Einser Punktationen; gleichzeitig tagte auch eine Kongregation über die Synode von Pistoja. Während aber die Verurteilung der letzteren erst 1794 erfolgte, erschien bereits am 19. Nov.1789 ein päpstliches Breve nebst einer mehrere l00 Seiten umfassenden Gegen-Denkschrift. "Zum Schluß wendet sich das Breve an jeden der Empfänger in eindringlichen Mahnworten, die ständigen Nuntiaturtribunale in Deutschland anzuerkennen und sie gegen alle Anfechtungen zu schützen. 'Beseitige', so heißt es anschließend, 'alle Neuerungen, zu denen Dich wider Deinen Willen fremde Bosheit verleitete, bringe alles auf den bisherigen Stand zurück und beweise mit der Tat jene Liebe zur Mutter, die Du Dir zuschreibst; anerkenne schließlich jenes Recht, das durch die göttliche Einrichtung mit dem Primat als solchem untrennbar verbunden ist, auf welches Wir nie verzichten können und welches kein Urteil eines Reichstages, der hierfür nicht zuständig ist, beseitigen kann'". (10) Diese päpstliche Erklärung veranlaßte den Erzbischof von Trier, von der Emser Punktation zurückzutreten.

Zwar setzte es Kurfürst Max Franz von Köln durch, daß man bei den Kaiserwahlen seines Bruders Leopold - Joseph II. war 1790 gestorben - und seines Neffen Franz II. (1792) in die Wahlkapitulationen (11) die Beseitigung der geistlichen Gerichtsbarkeit der Nuntiaturen im Sinne der Emser Punktationen aufnahm. Aber dieser bescheidene Erfolg kam zu spät. Denn der Siegeslauf der Heere der französischen Revolution hatte bereits begonnen; 1792 wurden die drei geistlichen Kurfürsten aus ihren Residenzen vertrieben und wenige Jahre später wurde das alte Heilige Römische Reich deutscher Nation samt seinen kirchlichen Strukturen zerstört.

Anmerkungen:
(1) Pastor, Ludwig von: "Geschichte der Päpste" 14.Bd., S.40l.
(2) ebd., 16.Bd., S.521.
(3) ebd., 16.Bd., S.378.
(4) Reformplan Großherzogs Leopolds von Toskana (Synode von Pistoia).
(5) Wandruzska, A.: "Ems und Pistoja" in: "Spiegel der Geschichte", S.631.
(6) ebd., S.633.
(7) Brück: "Emser Kongreß" in Wetzes u. Weites "Kirchenlexikon", S.493.
(8) ebd., S.494.
(9) Wandruzska, a.a.O., S.631.
(10) Pastor, a.a.O., 16.Bd., S.391.
(11) d.s. artikelweise Bedingungen, von denen die Stimmabgabe - hier zugunsten des Anwärters auf die Kaiserkrone - abhängig gemacht wurde.

Literatur:
Stigloher: "Die Errichtung der päpstlichen Nuntiatur in München" 1867, darin: "Emser Punktationen" vom Jahre 1786, S.266-278.
Handbuch der Kirchengeschichte, hrsg. von Hubert Jedin, Bd.5.
A. Wandruzska: "Ems und Pistoja" in: "Spiegel der Geschichte, Festgabe für M. Braubach" Münster 1964, S.627-634.
Pastor, Ludwig Freiherr von: "Geschichte der Päpste" Bd.14 und 16.
"Geschichte der Kirche" hrsg. von L. J. Rogier, R. Aubert und M. D. Knowles., Bd.IV. Benzinger Verlag 1966.
Wetzes und Weites Kirchenlexikon, darin: Brück: Emser Kongreß, Leipzig 1905.
Lexikon für Theologie und Kirche, Art.: "Episkopalismus", Freiburg 1960.
 
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