ABMELDEFORMULAR
(Name des Antragstellers) (Ort, Datum)
An den Leiter
des/der
(Schule)
in
(Ort)
Betrifft: Schulische Sexualerziehung
Sehr geehrter Herr Schulleiter!
Wir teilen der Schule mit, daß unser Sohn / unsere Tochter Schüler /
Schülerin der Klasse , an der schulischen Sexualerziehung nicht
teilnehmen wird.
Begründung:
Nach erfolgter Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. 12.
77 gehört der gesamte Sexualbereich des Menschen zu seinem
Intimbereich. Er unterliegt damit dem durch die Internat.
Menschenrechtskonvention in Artikel 8 und das Deutsche Grundgesetz in
den Artikeln 1, 2 und 4 geschützten Individualrecht. In der angezogenen
Entscheidung des BVerfG wird jedem Menschen das persönliche und
unabdingbare Recht zuerkannt, die Einwirkung Dritter auf sein
Verhältnis zur Sexualität, also auch Information, Unterweisung oder
Erziehung, selbst zu bestimmen und auch weitgehend auszuschließen. Die
staatliche Einwirkung ist nach Artikel 1 Abs. 1 GG nur dann zulässig,
wenn die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Dies
ist hier unsererseits nicht der Fall.
Gleichzeitig nehmen wir als Eltern stellvertretend für unser Kind das
diesem garantierte Grundrecht auf freie Gewissensentscheidung und
Religionsausübung nach Artikel 4 GG in Anspruch, da wir weder Art noch
Umfang der von der Schule lehrplanmäßig vorgesehenen Durchführung der
Sexualerziehung oder -unterrichtung mit unserem religiösen Gewissen
vereinbaren können.
Die für die schulische Geschlechtserziehung erlassenen
landesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen grundsätzlich nach Artikel
31 GG dem Bundesrecht und haben, da sie hier gegen die
bundesrechtlichen Bestimmungen verstoßen, keine Rechtswirksamkeit.
Somit kann unser Kind nicht durch landesgesetzliche Bestimmungen zur
Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung gezwungen werden.
Die angezogenen rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen sind umseitig im Wortlaut aufgeführt.
Hochachtungsvoll
Die Eltern
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INTERNATIONALE MENSCHENRECHTSKONVENTION
(Bundesrecht nach Unterzeichnung durch die deutsche Bundesregierung)
Artikel 8:
"Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens .
. . Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses
Rechtes ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schütze der
Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind."
DEUTSCHES GRUNDGESETZ (GG)
Artikel 1 Abs. 1:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Artikel 2 Abs. 1:
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Artikel 4 Abs. 1 und 2:
"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die
ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 21. 12. 1977:
Abschnitt! Ziff.2c:
"Auch die Rechte des Kindes aus Artikel 2 Abs. 1 GG werden durch die
Sexualerziehung in der Schule berührt. Das Grundgesetz hat den Intim-
und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre unter den
verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG gestellt. Diese Vorschriften des Grundgesetzes sichern dem
Menschen das Recht zu, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu
bestimmen. Er kann sein Verhältnis zur Sexualität einrichten und
grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, in welchen Grenzen und mit
welchen Zielen er Einwirkungen Dritter auf diese Einstellung hinnehmen
will. Wenn aber das Verhältnis des Menschen zum Geschlechtlichen unter
verfassungsrechtlichem Schutz steht, dann muß dieses aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auch dem
einzelnen Jugendlichen zustehen. Seine Intimsphäre kann durch die Art
und Weise, in der die Sexualerziehung in der Schule durchgeführt wird,
wesentlich berührt werden. Der Jugendliche ist nicht nur Objekt der
elterlichen und staatlichen Erziehung. Er ist vielmehr von vornherein
und mit zunehmendem Alter in immer stärkerem Maße eine eigene, durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Persönlichkeit."
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