55. Jahrgang Nr. 4 / August 2025
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1. Häresie der Formlosigkeit. Die römische Liturgie und ihr Feind
2. DAS ATHANASIANISCHE GLAUBENSBEKENNTNIS
3. Über das Papsttum der Römischen Bischöfe
4. Das Konzil von Trient, Glorie der Kirche
5. Richtlinien für eine Papstwahl
6. Offener Brief an H.H. Prof. Dr. August Groß
7. Apokalyptische Betrachtung des heutigen Geschehens
8. Der Aufmarsch gegen den Irak
9. DER CHRIST IN DER ZEIT
10. DIE ERSCHEINUNGSFORMEN
11. DIE BEKEHRUNG EINES SCHISMATIKERS
12. Leserbrief
13. Betrachtungen über das Gebet
14. MITTEILUNGEN DER REDAKTION
15. NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN
16. SPENDENAUFRUF
DIE BEKEHRUNG EINES SCHISMATIKERS
 
DIE BEKEHRUNG EINES SCHISMATIKERS

von
H.H. Kaplan Dr. Felix Jeker

Ein Schismatiker stimmt im großen und ganzen der überlieferten katholischen Glaubenslehre zu, d.h. den apostolischen Glaubensbekenntnissen, einer apostolisch-episkopalen Kirchenverfassung und den sieben Sakramenten, insbesondere der Wesensverwandlung in der hl. Messe. Er anerkennt jedoch nicht die päpstliche Autorität. In diesem Sinne sind Orthodoxe und Altkatholiken Schismatiker. Im Gegensatz zum Schismatiker steht der Häretiker, der etwas anderes lehrt als die kath. Glaubenslehre, die Glaubensbekenntisse nach seiner Auffassung interpretiert und insbesondere die Sa-kramente ablehnt, wie auch die Episkopalverfassung. Natürlich anerkennt er auch nicht die päpst-liche Autorität. In diesem Sinne sind Protestanten als Häretiker zu bezeichnen, im speziellen die Cal-vinisten und Zwinglianer.

              Schismatische Tendenzen verfolgt auch ein Bischof, wenn er ohne die Erlaubnis eines Papstes selbst Bischöfe weiht. Rein theoretisch ist es denkbar (und kam bis ins Mittelalter vor), daß Bischöfe, vor allem Erzbischöfe und Metropoliten, nach eigenem Gutdünken Bischöfe weihten, speziell für ihre Suffraganate. Im nachtridentinischen Kirchenrecht wurde aber ein solches Vorgehen mit der Strafe der Suspension a divinis geahn det,bis der hl. Stuhl die Absolution erteilte (CIC can. 2370), (1951 durch Dekret des Hl. Offiziums - AAS 43, Rom, 1951, S.217f.) Im Hinblick auf die Verhältnisse in China, wo man in Rom erkannte, daß ein solches Vorgehen das Schisma in Potenz wäre, geschieht die Ahndung durch die Excommunicatio specialissimo modo reservata, also der in besonderer Weise dem Hl. Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation.

              Einen schismatischen Bischof muß man, wenn er zur kath. Kirche zurückkehren will, unter zwei Aspekten betrachten, da davon eine je verschiedene Behandlungsweise durch Rom bei seiner (Wieder)Aufnahme abhängt: Ist er als Schismatiker aufgewachsen und erzogen worden oder war er früher Katholik und fiel von der wahren Kirche ab (vielleicht speziell, um zu Priester- und Bischofs-weihen zu gelangen).Während der erstere ziemlich sicher auch als Konvertit seinen Weihegrad behalten und ausüben kann, kann es dem letzteren geschehen, daß er mindestens um einen Weihegrad zurückversetzt wird, wenn ihm nicht alle Weihegrade, resp. deren Ausübung verboten werden. So kann z.B. ein auf schismatische Weise geweihter Bischof (d.h. wenn er als Katholik eigens Schis-matiker wurde, um zu den Weihen zu gelangen, die ihm eventuell in der röm.kath. Kirche nicht gespendet worden wären) als Konvertit nur die Priesterweihe ausüben, obwohl seine Bischofsweihe als gültig anerkannt wird. Die 1958 in China geweihten schismatischen Bischöfe sind vermutlich nicht begnadigt, eventuell in articulo mortis. So die bisherige Praxis des hl. Stuhles.

              Ein schismatischer Gläubiger, dessen Bekenntnis richt öffentlich bekannt ist, kann vom Ordinarius loci (an dessen Stelle: der Poenitentiarius der Kathedrale) lossprechen; öffentlich bekanntes Schisma eines Gläubigen und eines Priesters durch den zuständigen Bischof, nachdem über die Rechtgläubigkeit kein Zweifel besteht.

              Bei einem schismatischen Bischof ist sein schismatisches Wirken jedenfalls öffentlich. Soll er als Bischof und Konvertit in Rom Anerkennung finden, ist das nur möglich durch den hl. Stuhl mit spezieller Erklärung. Ein beauftragter Bischof für die Vermittlungen kann nichts Rechtsgültiges entscheiden (CIC can. 2314). Es handelt sich dabei nicht allein um die Anerkennung durch den apo-stolischen Stuhl, sondern auch um die Lossprechung vom Kirchenbann. (Anm.d.Red.: Da wir derzeit keinen legitimen Papst haben, kann auch kein schismatischer Bischof in die röm.kath. Kirche aufgenommen und losgesprochen werden, zumindest können die unter Paul VI. vorgenommenen Akte nicht als legitim betrachtet werden.)

(bereits erschienen in EINSICHT Nr. 3, Okt. 1978, S. 102)


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Berichtigung - Hinweis

In "Sodalitium" vom Dez. 2002 wurden zu meinem Artikel über die These "Papa materialiter, non formaliter" (EINSICHT XXXII/5, S.153 ff. folgende Korrekturen angegeben:
- Bischof Guérard des Lauriers war nicht Prof. an der Gregoriana, sondern an Lateran-Universität.
- Die Home-Page von "Sodalitium" enthält nicht (mehr) das Wappen von Johannes Paul II.
 
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