EINIGE ÜBERLEGUNGEN ZUM VERHÄLTNIS VON DOGMA UND KIRCHENRECHT von Hans Gliwitzky
aus Anlaß der Frage: Kann ein offenkundiger Häretiker Papst sein?
Unter den Gegnern der Reform ist die Frage strittig, ob ein Häretiker oder gar ein Apostat Papst sein kann oder nicht.
Die Einen behaupten: Wer der wahren Kirche offenkundig widerstreitet, kann nicht oberster Lehrer der Kirche sein.
Die Anderen folgern etwa so: 'Kein Getaufter kann sich der Rechtsgewalt der Kirche entziehen, folglich bleibt auch jeder Häretiker und Apostat unter der Rechtsgewalt der Kirche. Da aber der Papst als oberster Inhaber und Träger dieser Rechtsgewalt von niemandem rechtsgültig gerichtet werden kann, bleibt er - einmal Papst geworden - selbst als offenkundiger Häretiker und Apostat unabsetzbarer Papst.'
Die Behauptung, daß sich kein Getaufter der Rechtsgewalt der Kirche entziehen kann, ist selbstverständlich in Bezug auf das ewige Heil gemeint. Daß man sich der Kirche tatsächlich heute fast überall ohne nachteilige Folgen entziehen kann, darüber besteht keine Frage. In vielen Staaten ist das sogar mit erheblichen Vorteilen verbunden.
Die These: Ein offenkundiger Häretiker oder Apostat kann weder Papst werden noch sein, hat ihren Ursprung in grundsätzlichen und dogmatischen Erwägungen. -
Die andere Auffassung, daß nämlich auch ein offensichtlicher Häretiker oder Apostat rechtsgültig Papst werden, oder, wenn er als Rechtgläubiger gewählt, später zum Häretiker oder Apostaten wird, nicht mehr abgesetzt werden kann, stützt sich auf formalrechtliche Bestimmungen mit dem Anspruch auf das Kirchenrecht.
Um in dieser Streitfrage zu einem gegründeten Urteil zu kommen, muß man demnach Wesen und Beziehung von Dogma und Kirchenrecht soweit klären, daß der Grund für die Entscheidung hinreichend sichtbar wird.
Dabei kann zunächst von gewissen, bisher unter den Reformgegnern unbestrittenen Voraussetzungen ausgegangen werden. Wenn sich herausstellen sollte, daß schon darin keine Einigkeit besteht, so werden die jeweils bestrittenen Voraussetzungen weiter erörtert werden müssen; bis offenbar wird, wer dem wahren Glauben anhängt.
Die erste dieser Vorausetzungen besteht in dem Anspruch: Dogma der Kirche kann nur sein, was wahr ist. Das heißt zugleich: Nichts, was wahr ist, kann einsichtigerweise dem Dogma widerstreiten. Folglich kann auch kein Satz des Kirchenrechts dem Dogma entgegenstehen. Widerspräche ein Satz, unter dem Anspruch, Kirchenrecht zu sein, dem Dogma, so wäre er eben in Wahrheit nicht Kirchenrecht.
Wer zugibt, daß Dogma und Kirchenrecht notwendige Bestandteile der wahren sichtbaren Kirche sind, muß auch die angegebenen Voraussetzungen zugeben. Denn gibt er sie nicht zu, sondern hält einen Widerspruch zwischen Dogma und Kirchenrecht für möglich und zulässig, so hat er von vornherein eine in sich widersprüchliche Vorstellung von, der Kirche. Denn Dogma und Recht sollen ja Dogma und Recht derselben Kirche sein.
Zur Vermeidung unnötiger Mißverständnisse sei aber gleich vorweggenommen, daß die kirchenrechtlichen Grundlagen, die für die Auffassung in Anspruch genommen werden, ein offensichtlicher Häretiker oder Apostat könne Papst sein, in ihrer Gültigkeit nicht bestritten werden. Es geht vielmehr darum, diese Bestimmungen so zu verstehen, daß dabei nicht andere Stücke der wahren Lehre aufgegeben werden.
Die zweite Voraussetzung ist die bekannte Lehre der Kirche, daß ein Dogma unaufhebbar ist. Diese zweite Voraussetzung ist in der ersten schon enthalten. Wenn Dogma nur sein kann, was wahr ist, Wahrheit aber unaufhebbar Wahrheit ist, so ist ein Dogma der Kirche unaufhebbar.
Es versteht sich, daß hier immer von einem in seiner Wahrheit erkannten Dogma und nicht von dem bloßen Anspruch, Dogma zu sein, die Rede ist. Wie ein Dogma in seiner Wahrheit erkannt werden kann, bleibt hier unerörtert. - Auf die bekannten Einwände, daß z. B. die Wahrheit von uns in der Zeit erkannt werde, folglich für uns oder die sichtbare Kirche in der Zeit nicht immer als Wahrheit erkannt gewesen sei, und andere mehr, braucht erst eingegangen zu werden, wenn sich zeigen sollte, daß die genannte zweite Voraussetzung auch denen zumindest fraglich geworden ist, die den Anspruch erheben, rechtgläubig zu sein.
Was unaufhebbar gültig ist, kann auch nicht in die Lösegewalt des Petrus fallen. Von der Unaufhebbarkeit der wahren Lehre her versteht sich die Drohung: Wer euch ein anderes Evangelium bringt - und sei es ein Engel vom Himmel -, der sei verflucht.
Daraus ergibt sich eine dritte Voraussetzung: Wer dem Dogma der Kirche widerspricht, der ist ausgeschlossen.
Ein äußeres Kennzeichen der Dogmen ist das "anathema" (verflucht, ausgeschlossen). Die immer wiederkehrende Formel der Dogmen beginnt: "Wenn jemand sagt"; dann folgt die entgegengesetzte Lehre von dem, was die Kirche lehrt, und die Formel endet: "der sei ausgeschlossen."
Die dritte Voraussetzung folgt ebenfalls aus der ersten: Wer der Wahrheit widerspricht, setzt sich der Wahrheit entgegen oder schließt sich von ihr aus. Anders ausgedrückt: der ist ausgeschlossen.
Wer also ein Dogma der Kirche leugnet, kann nicht oberster Lehrer der Kirche sein, denn er ist von ihrer Lehre und damit von ihr ausgeschlossen.
Es ist nun mehr zu erörtern, ob eine Person, die ein Dogma der Kirche leugnet, dennoch Inhaber der obersten Rechtsgewalt der Kirche sein kann.
Die Voraussetzung der Rechtsgewalt der Kirche ergibt sich unter anderem aus der Verheißung Jesu an Petrus: Was du auf Erden binden wirst, wird auch im Himmel gebunden sein; was du auf Erden lösen wirst, wird auch im Himmel gelöst sein.
Die Verheißung der Lösegewalt zeigt, daß es sich bei den dem Petrus zugesprochenen Autoritätsentscheidungen nicht nur im solche handeln kann, die unlösbare dogmatische Kraft haben.
Aus der Voraussetzung: es gibt in der Kirche unaufhebbare Dogmen, folgt in der Verbindung mit der Verheißung von Binde- und Lösegewalt, daß die bindenden Vorschriften und Entscheidungen der Kirche, die auch lösbar sind, grundsätzlich eingeschränkt werden durch die Grenzen das Dogmas. - Jedes Dogma bindet, ohne kirchenrechtlich gelöst werden zu können. Nichts kann kirchenrechtlich verbindlich sein, was dem Dogma widerspricht.
Daraus folgt ferner, daß eine Person, die beansprucht, die oberste Rechtsgewalt der Kirche inne zu haben und unter diesem Anspruch Vorschriften erläßt oder Entscheidungen fällt, die dem Dogma widersprechen, in Wahrheit keine Rechtsgewalt hat.
Man kann hier versucht sein einzuwenden, daß mit der Entscheidung, die dem Dogma widerspricht, die bindende Kraft nur für diese bestimmte Entscheidung aufgehoben ist. Fragt man sich aber, woher die anderen dem Dogma nicht widersprechenden Vorschriften oder Entscheidungen dieser Person, die die oberste Rechtsgewalt der Kirche beansprucht, dem Doma aber widerstreitet, ihre bindende Kraft erhalten, so scheinen zunächst, zwei Möglichkeiten denkbar zu sein. (Vorausgesetzt ist natürlich, daß es sich um neue Entscheidungen dieser Person seit ihrer Häresie handelt. Denn sowohl, die Entscheidungen früherer Päpste als auch die Entscheidungen dieser Person selbst vor der Häresie - falls sie Papst geworden ist - sind bindend.) - Der erste denkbare Fall ist der, daß es sich um eine Entscheidung aus vollkommen gegründeter Erkenntnis (Vernunftgrund) handelt. Dann ist die Entscheidung gütig, weil sie wahr ist. Es bedarf dazu keiner äußeren Autorität und niemand kann ihr einsichtigerweise widersprechen. - Der zweite denkbare Fall ist der, daß es sich nicht um eine in der Erkenntnis vollkommen gegründete Entscheidung handelt. Dann bedarf sie aber - soll sie nicht reine Willkür sein - einer weiteren Rechtfertigung. Soll diese Rechtfertigung aus der Autorität des Amtsträgers kommen, so muß die Autorität, um in Wahrheit Autorität zu sein, ihren Willkürwillen von der schon erkannten Wahrheit, d. i. dem Dogma der Kirche einschränken lassen. Da das bei einem Häretiker gerade nicht der Fall ist, kann er keine kirchliche Autorität sein.
Wer also nicht oberster Lehrer der Kirche sein kann, weil er der Lehre der Kirche widerstreitet, kann auch nicht Inhaber der obersten Rechtsgewalt der Kirche sein. Mit anderen Worten: Ein Häretiker kann nicht Papst sein.
Die Frage, ob und inwiefern man mit Recht von der Absetzung eines Papstes sprechen kann, wurde in dieser Zeitschrift bereits grundsätzlich erschöpfend behandelt. Der Beitrag "Ein scheinbarer Widerspruch" von Michael Wildfeuer findet sich in Nr. 6 des ersten Jahrganges S.26/27. Da die Nummer vergriffen ist, fasse ich für diejenigen Leser, die die Begründung dort nicht nachlesen können, das Ergebnis so zusammen, wie es für das hier erörterte Problem erforderlich scheint:
Der hl. Robert Bellarmin und der hl. Kajetan bedienen sich beide der sprachlichen Verbindung "papa haereticus", "ein häretischer Papst".
Bellarmin sagt: Papa haereticus est depositus - Ein häretischer Papst ist abgesetzt.
Kajetan sagt: Papa haereticus non est depositus, sed deponendus - Ein häretischer Papst ist nicht abgesetzt, sondern muß abgesetzt werden.
Die oben vorgelegten Gründe haben ergeben, daß Papst und Häretiker in Wahrheit nicht in einer Person zu verbinden sind. Die sprachliche Verbindung "papa haereticus" kann demnach nur einen Häretiker bezeichnen; der bloß beansprucht oder bloß noch beansprucht Papst zu sein.
Legt man den Begriff eines Häretikers, der beansprucht Papst zu sein, der sprachlichen Verbindung "papa haereticus" zugrunde, so löst sich der scheinbare Widerspruch: 'ist abgesetzt - ist nicht abgesetzt (sondern abzusetzen).'
Der Satz: "Ein häretischer Papst ist abgesetzt" ist dann die verkürzte Ausdrucksweise für die gültige Behauptung: Ein Papst, der zum Häretiker wird, setzt sich durch die Häresie ab, d. h. er ist abgesetzt.
Der Satz: "Ein häretischer Papst ist nicht abgesetzt, sondern muß abgesetzt werden" ist die verkürzte Ausdrucksweise für die gültige Behauptung: Die Selbstabsetzung vom Papstamt durch Häresie reicht für die wahre sichtbare Kirche nicht aus (d. h. die Absetzung ist noch nicht in dem Grade der Sichtbarkeit wirklich, in dem sie möglich ist), sondern die Selbstabsetzung muß durch die wahre sichtbare Kirche ausdrücklich festgestellt und verkündet werden. Denn dem sichtbaren bloßen Anspruch muß der sichtbare wahre Anspruch entgegengestellt werden.
Das heißt aber nicht, daß man nicht vor dieser Feststellung schon gerechtfertigterweise urteilen kann: eine bestimmte Person, die das Papstamt beansprucht, ist abgesetzt bzw. gar nie Papst gewesen. Denn der Grund der Absetzung ist die Häresie und nicht die ausdrückliche Feststellung der Häresie durch die wahre sichtbare Kirche. Man müßte sonst behaupten, daß die Häresie noch nicht eindeutig erkennbar ist. Hier aber wurde gerade von der Voraussetzung einer offenkundigen Häresie ausgegangen. Ob und mit welchem Recht man diese von J.B. Montini / Paul VI. behaupten kann, wurde in dieser Untersuchung bewußt nicht erörtert.
Es empfiehlt sich aber die Feststellung der Selbstabsetzung nicht einfach Absetzung zu nennen; um nicht den Anschein zu erwecken, als könnte der oberste Inhaber der Rechtsgewalt von irgendeiner kirchlichen oder gar weltlichen Instanz außer durch sich selbst rechtsgültig abgesetzt werden.
Es wurde in den Auseinandersetzungen um die Beurteilung der Stellung Pauls VI versucht, folgenden Standpunkt einzunehmen:
'Die Auffassung des hl. Kardinals Kajetan und des hl. Robert Bellarmin widersprechen einander direkt. Der Eine sagt: Ein Papst, der zum Häretiker wird, ist automatisch abgesetzt, der Andere sagt: Ein Papst, der zum Häretiker wird, ist noch nicht abgesetzt, er muß erst abgesetzt werden. Da die Kirche zwischen den einander widersprechenden Auffassungen nicht entschieden hat, kann man sich nach Belieben der einen oder der anderen Meinung anschließen.'
Wer nun aber die dargelegte Vereinbarkeit der Äußerungen Bellarmins und Kajetans eingesehen hat, kann sich auf diesen Standpunkt sowohl vernünftiger - als auch rechtgläubigerweise nicht mehr zurückziehen. Und wer über die geistige Kraft verfügt, die Vereinbarkeit dieser Auffassungen einzusehen, sie aber nicht aufbringen will, um nicht eindeutig Stellung beziehen zu müssen, der hat die Aufrichtigkeit seines Glaubens schon aufgegeben.
Nun bleibt schließlich noch eine Voraussetzung zu erörtern, die die Grundlage der Folgerung bildete, daß ein Papst ohne jede Einschränkung als unabsetzbar zu betrachten sei.
Diese Voraussetzung lautet: Kein Getaufter - also auch kein Häretiker und Apostat kann sich der Rechtsgewalt der Kirche entziehen. Man kann - wie es geschehen ist - als Beleg dafür den Canon 12 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) heranziehen, der diejenigen aufzählt, die den rein kirchlichen Gesetzen nicht unterworfen sind. Da darunter Häretiker, Apostaten und Schismatiker nicht genannt werden, so kann man folgern, daß auch diese den kirchlichen Gesetzen unterworfen sind.
Es empfiehlt sich aber viel mehr, den von keinem Rechtgläubigen zu bestreitenden Grundsatz, daß kein Getaufter sich der Rechtsgewalt der Kirche heilswirksam entziehen kann, gleich in seinem Ursprung zu fassen.
Denn die Tatsache für sich, daß dieser Grundsatz in einer offiziellen Ausgabe des CIC gedruckt steht, ist genausowenig zureichender Ausweis seiner Gültigkeit, wie der gedruckte Text eines Dogmas in einer offiziellen Dogmensammlung der Kirche. Gedruckte Texte kann man beliebig fälschen. Auch ein "Imprimatur" kann man nachmachen. Am wirksamsten durch abgefallene oder eingeschleußte "Bischöfe", "Kardinäle" und "Päpste". Nur den Geist Jesu Christi kann man nicht nachmachen. Und die Erkenntnis, ob eine Forderung auch in Wahrheit Forderung des kirchlichen Rechtes ist, kann man sich nicht prinzipiell sparen.
Der Ursprung des Grundsatzes, daß kein Getaufter sich der Rechtsgewalt der Kirche entziehen kann, liegt im Geist Jesu Christi. Er sagt: Keiner kommt zum Vater außer durch mich; wer mich sieht, sieht den Vater; wer euch hört, hört mich, und: wer glaubt und sich taufen läßt, wird gerettet, wer nicht glaubt, wird verdammt.
Wer einmal mit der Taufe diesen Anspruch der Wahrheit erkannt und angenommen hat, ist unauslöschlich darauf bezogen und steht damit unaufhebbar unter dem rechtmäßigen Anspruch der Kirche Jesu Christi. Unausweichlich muß er zu ihr Stellung nehmen: entweder durch liebende Bejahung zu seinem Heil, oder durch Ablehnung zur Verdammung.
Der Versuch, sich der Stellungnahme zu entziehen, ist selbst auch eine Stellungnahme: nämlich nicht Stellung nehmen zu wollen; er kommt im Ergebnis der Ablehnung gleich.
Die Lehre also, daß sich kein Getaufter der Rechtsgewalt der Kirche entziehen kann, wird hier für den Rechtgläubigen als genauso selbstverständlich vorausgesetzt wie die andere, die sagt: Wer dem Dogma widerspricht, ist ausgeschlossen.
Der Versuch aber, diesen unaufhebbaren gerechtfertigten Anspruch dahingehend zu erklären, daß die Unauslöschlichkeit der Taufe eine unaufhebbare Mitgliedschaft in der Kirche bewirke, darf jedenfalls nicht so weit getrieben werden, daß man der Lehre der Kirche widerspricht.
Eine solche unaufhebbare Mitgliedschaft in der Kirche wurde z. B. aus dem Canon 87 in Verbindung mit dem Kanon 732 zu folgern versucht. Der Kanon 87 sagt, daß man durch die Taufe zur Person in der Kirche Jesu Christi mit allen Rechten und Pflichten wird. Der Kanon 732 sagt, daß die Taufe wegen ihres unauslöschlichen Charakters nicht wiederholt werden kann.
Im 10. Hauptstück des Ersten Teils, 9. Abschnitt lehrt der Catechismus romanus:
"Daher kommt es, daß nur drei Menschenklassen von ihr ausgeschlossen werden:
erstens die Ungläubigen, dann die Häretiker und Schismatiker, endlich die Exkommunizierten.
Die Heiden, weil sie noch nie in der Kirche gewesen und sie auch nie erkannt haben, noch irgendeines Sakramentes in der Gemeinschaft des christlichen Volkes teilhaftig geworden sind; die Häretiker aber und Schismatiker, weil sie von der Kirche abgefallen sind. Denn sie gehören zur Kirche ebensowenig, als Überläufer noch dem Kriegsheere angehören, von dem sie abtrünnig geworden. Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß sie unter der Gewalt der Kirche stehen, um von ihr vor Gericht gerufen, bestraft und mit dem Bannfluche belegt zu werden. Endlich auch die Exkommunizierten, weil sie, durch das Urteil der Kirche von ihr ausgeschlossen, nicht zu ihrer Gemeinschaft gehören, bis sie sich bekehren. Von den Übrigen aber, wenn auch noch so gottlosen und verbrecherischen Menschen, ist gar kein Zweifel, daß sie noch in der Kirche verbleiben; und man muß die Gläubigen ständig darüber belehren, damit sie sich gewiß überzeugt halten, daß die Vorsteher der Kirche, wenn ihr Leben auch schändlich wäre, dennoch in der Kirche sind und deshalb nichts von ihrer Gewalt verlieren."
Die Prüfung der Behauptung einer unaufhebbaren Mitgliedschaft in der Kirche wurde hier nur noch der Vollständigkeit halber hinzugefügt.
Die eigentliche Widerlegung der These, ein offenkundiger Häretiker könne Papst sein, bestand in dem Nachweis, daß der Grundsatz der Unabsetzbarkeit eines Papstes, d. i. des obersten Inhabers der Rechtsgewalt zu Unrecht auch auf die Möglichkeit der Selbstabsetzung ausgedehnt wurde.
Dieses Ergebnis ist nun leicht auf andere Fragen anzuwenden, die im grundsätzlichen Zusammenhang damit aufgeworfen werden. So wurde z. B. beanstandet, daß in dieser Zeitschrift der Austritt aus dem Steuerverband der Körperschaft des staatlichen öffentlichen Rechts "römisch-katholische Kirche" vertreten wurde. Die Frage, ob und an wen die Kirchensteuer zu bezahlen ist, ist nun leicht zu beantworten.
Daß die wahre sichtbare Kirche die Steuer rechtmäßig zu beanspruchen hat und jeden mit Recht ausschließt, der sie ihr willentlich (denn es kann immerhin auchsolche geben, die sie aus Armut nicht bezahlen können) verweigert, wird für den Rechtgläubigen hier wieder als selbstverständlich vorausgesetzt.
Wenn derjenige, der nach den äußeren Vorschriften der Kirche das Papstamt zugesprochen erhielt und dieses beansprucht, offenkundiger Häretiker ist, wenn ferner nahezu alle Bischöfe in die Häresie gefallen sind, so darf kein Rechtgläubiger diese Feinde der wahren Kirche dadurch unterstützen, daß er ihnen noch Mittel zukommen läßt.
Er darf es auch dann nicht, wenn er die wahre sichtbare Kirche, das sind die rechtgläubig gebliebenen Bischöfe, Priester und Laien, noch keine sichtbare Feststellung der Selbstabsetzung der Hierarchie getroffen hat. Was weltliche Geschäftemacher zu allen Zeiten getan haben, daß sie dennoch mit ihren Feinden gemeinsame Sache machten, kann der Rechtgläubige nicht tun, ohne zu sein, was er beansprucht zu sein.
Ist in einer bestimmten Zeit keine Instanz der wahren sichtbaren Kirche bereit, die ihr gehörende Steuer in Empfang zu nehmen, so muß jeder Rechtgläubige diese Steuer solange zurückhalten, bis die wahre sichtbare Kirche sie beansprucht.
Abschließend sei nochmals an eine Forderung aus der Wahrheit erinnert:
Wer sich darauf eingelassen hat, seinen Glauben auch theoretisch zu vertreten, der muß dies nach den notwendigen Gesetzen des Vorstellens auch allseitig tun.
Wer sich dagegen nach eigenen Gesetzten Lehrer verschafft, um etwa durch formalistische Argumentationen seine eigenen Ziele durchzusetzen, der hat sein Ohr von der Wahrheit abgewendet.
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