VON DER ANGEMESSENEN ART UND WEISE, DIE BEIM GOTTESDIENST EINZUHALTEN IST. Von der Eucharistie, § 5.
XXXI. Die Vorlage der Synode, welche erklärt, es sei hinsichtlich der Art und Weise beim Gottesdienst angemessen, und dem alten Herkommen gemäß, daß sich in jedem Gotteshaus nur ein (einziger) Altar befinde, und daß sie die Absicht habe, diesen Gebrauch wieder herzustellen, als VERWEGEN, EINEN SEHR ALTEN, FROMMEN, BESONDERS IN DER LATEINISCHEN KIRCHE SCHON SEIT VIELEN JAHRHUNDERTEN VORHANDENEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH SCHMÄHEND.
Von der Eucharistie, § 5.
XXXII. Ebenso die Vorschrift, welche verbietet, daß auf die Altäre Reliquienbehälter und Blumen gestellt werden sollen, als VERWEGEN, EINEN FROMMEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH DER KIRCHE SCHMÄHEND.
Von der Eucharistie, § 6.
XXXIII. Die Vorlage der Synode, wonach sie erklärt, es sei zu wünschen, daß die Ursachen behoben werden möchten, durch welche zum Teil das Vergessen der Grundsätze hinsichtlich der Ordnung der Liturgie aufgekommen ist, durch Zurückführung derselben zu einer größeren Einfachheit der Riten, durch Erklärung derselben in der Volkssprache, sowie durch Vortragen mit lauter Stimme, als wenn die herrschende, von der Kirche angenommene und genehmigte Ordnung der Liturgie irgend wie aus dem Vergessen der Grundsätze hervorgegangen wäre, durch welche sie geregelt werden soll, als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE KIRCHE SCHMÄHEND, DIE LÄSTERUNGEN DER HAERETIKER GEGEN SIE BEGÜNSTIGEND.
VON DER ART UND WEISE DER AUSSPENDUNG DER BUSSE. Von der Buße, § 7.
XXXIV. Die Erklärung der Synode, in welcher sie, nachdem sie vorausgeschickt hat, daß die Art und Weise der Ausspendung der canonischen Buße nach dem Beispiel der Apostel so von der Kirche festgesetzt sei, daß sie für alle gemeinsam sei, und nicht allein zur Strafe der Schuld, sondern besonders, um zur Gnade geneigt zu machen; sodann hinzufügt, daß sie in dieser bewundernswerten und erhabenen Art und Weise der Ausspendung die ganze Würde dieses so sehr notwendigen Sakramentes erkenne, frei von den Spitzfindigkeiten, welche demselben im Verlaufe der Zeit angehängt worden sind, als wenn die Art und Weise der Ausspendung, in welcher ohne den Ablauf der canonischen Buße, dieses Sakrament in der ganzen Kirche ausgespendet zu werden pflegt, seine Würde vermindert habe, als VERWEGEN, ÄRGERNISERREGEND, ZUR VERACHTUNG DER WÜRDE DES SAKRAMENTES FÜHREND, SO WIE ES IN DER GANZEN KIRCHE AUSGESPENDET ZU WERDEN PFLEGT, UND DIE KIRCHE SELBST BELEIDIGEND.
Von der Buße, § 10, Nr. 4.
XXXV. Die in diesen Worten abgefaßte Vorlage: Wenn die Liebe am Anfang immer schwach ist, so ist es, um auf dem gewöhnlichen Weg zur Vermehrung dieser Liebe zu gelangen, notwendig, daß der Priester diejenigen Akte der Verdemütigung und der Buße vorhergehen lasse, welche zu jeder Zeit von der Kirche empfohlen worden sind. Diese Akte auf wenige Gebete oder auf ein nach schon empfangener Lossprechung zu übendes Fasten zu beschränken, sieht vielmehr nach einem gegenständlichen Wunsch aus, für dieses Sakrament nur den Namen der Buße zu bewahren, statt eines erleuchteten und zweckmäßigen Mittels zur Vermehrung jenes Eifers der Höheren Liebe (= charitas), welcher der Lossprechung vorhergehen muß. Wir sind zwar weit davon entfernt, die Praxis zu mißbilligen, nach welcher auch nach der Lossprechung zu leistende Bußen aufgegeben werden. Wenn aber allen unseren guten Werken immer unsere Mängel anhängen, um wieviel mehr müssen wir dann fürchten, sehr viele Unvollkommenheiten in dem schwierigsten und wichtigsten Werk unserer Wiederversöhnung zu begehen! insofern damit gesagt sein will, daß die Bußen, die nach der Lossprechung zu leisten aufgegeben werden, eher zu betrachten seien als ein Ersatz für die Mängel, die beim Werke unserer Wiederversöhnung vorkommen, denn als wahre sakramentale und genugtuende Bußen für die gebeichteten Sünden; gleichsam als wenn, damit das wahre Wesen der Buße nicht nur noch dem bloßen Namen nach bewahrt werde, der gewöhnliche Weg dann darin bestehe, daß die Akte der Verdemütigung und der Buße, die nach Art der sakramentalen Genugtuung aufgegeben werden, der Lossprechung vorausgehen müßten, als FALSCH, VERWEGEN, DIE ALLGEMEINE PRAXIS DER KIRCHE BELEIDIGEND, FÜHREND ZU DEM IN PETER VON OSMA ALS HAERETISCH BEZEICHNETEN IRRTUM.
VON DER NOTWENDIG VORHERGEHENDEN VERFASSUNG FÜR DIE ZULASSUNG DER BÜSSENDEN ZUR WIEDERVERSÖHNUNG. Von der Gnade, § 15.
XXXVI. Die Lehre der Synode, in welcher, nachdem sie vorausschickt: Wenn sich unzweideutige Merkmale der im Herzen des Menschen herrschenden Liebe (= amor) zeigen, dann könne er würdig erachtet werden, zur Teilnahme am Blute Christi, die in den Sakramenten geschieht, hinzugelassen zu werden, sie hinzufügt: unechte Bekehrungen, die durch die Attrition (= unvollkommene Reue) geschehen, pflegen weder wirksam noch dauerhaft zu sein, demzufolge: der Seelenhirt müsse auf unzweideutige Merkmale der herrschenden Höheren Liebe (= charitas) dringen, ehe er seine Büßenden zu den Sakramenten hinzulasse. Diese Merkmale, wie sie ferner lehrt, könne der Seelsorger aus der andauernden Unterlassung der Sünde und dem Eifer in den Guten Werken entnehmen. Diesen Eifer der Höheren Liebe (= charitas) hält sie übrigens (Über die Buße, § 10) für eine (innere) Verfassung, welche der Lossprechung vorausgehen müsse, so verstanden, daß nicht allein die unvollkommene Reue - die allgemein Attrition genannt wird - auch wenn sie mit der Liebe (= dilectio) verbunden ist, durch welche der Mensch anfängt Gott zu lieben als die Quelle aller Gerechtigkeit; auch nicht allein die von der Höheren Liebe (= charitas) durchformte Reue; sondern auch der Eifer der herrschenden Höheren Liebe (= charitas): und dieser (Eifer) - bewährt durch die tägliche Erfahrung des Eifers in den Guten Werken - allgemein und unbedingt verlangt werde, auf daß der Mensch zu den Sakramenten und insbesondere die Büßenden zur Wohltat der Lossprechung hinzugelassen werden, als FALSCH, VERWEGEN, DIE SEELENRUHE STÖREND, DER SICHEREN UND GEBILLIGTEN PRAXIS IN DER KIRCHE ENTGEGENGESETZT, DER WIRKSAMKEIT DES SAKRAMENTES ABBRUCH TUEND UND SIE SCHMÄHEND.
VON DER BEFUGNIS ZUR LOSSPRECHUNG. Von der Buße, § 10, Nr. 6.
XXXVII. Die Lehre der Synode, die von der durch die Priesterweihe erlangten Befugnis zur Lossprechung handelt: nach der Einrichtung der Diözesen und Pfarren sei es angemessen, daß ein jeder diese Richtergewalt über die ihm entweder hinsichtlich des Gebietes oder irgend eines persönlichen Rechtes untergebenen Personen ausübe, weil sonst Verwirrung und Unordnung entstehe, insofern sie nach erfolgter Einrichtung der Diözesen und Pfarren nur aussagt, es sei angemessen zur Vorbeugung von Verwirrungen, daß die Gewalt zur Lossprechung über die Untergebenen ausgeübt werde, so verstanden: als wenn zur gültigen Anwendung dieser Gewalt nicht diejenige Ordentliche oder Subdelegierte Jurisdiktion (= Rechtsprechungsgewalt) notwendig wäre, ohne welche das Konzil von Trient die vom Priester erteilte Lossprechung für nichtig erklärt, als FALSCH, VERWEGEN, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT UND ES BELEIDIGEND, IRRIG.
Von der Buße, § 11.
XXXVIII. Ebenso die Lehre, gemäß welcher, nachdem die Synode bekannt hat, sie könne sich nicht enthalten, jene so sehr verehrungswürdige Disziplin des Altertums zu bewundern, welche, wie sie sagt, denjenigen, der nach der ersten Sünde und nach der ersten Wiederversöhnung aufs neue der Schuld verfiel, nicht so leicht und vielleicht niemals zur Buße zuließ, sie hinzufügt: durch die Furcht der ewigen Ausschließung von der Kommunion und dem Frieden, selbst in Todesgefahr, werde denjenigen ein starker Zaum angelegt, die das Übel der Sünde gering schätzen und es noch weniger fürchten, als ENTGEGENGESETZT DEM 13. CANON DES ERSTEN KONZILS VON NICAEA, DER DEKRETALE INNOCENZ'I. AN EXUPERIUS VON TOULOUSE, DANN AUCH DER DEKRETALE COELESTIN'I. AN DIE BISCHÖFE DER PROVINZEN VON VIENNE UND NARBONNE, UND AN DIE GOTTLOSIGKEIT ERINNERND, WELCHE DER HEILIGE PAPST IN DIESER DEKRETALE VERABSCHEUT.
VON DER BEICHTE DER LÄSSLICHEN SÜNDEN. Von der Buße, § 12.
XXXIX. Die Erklärung der Synode über die Beichte der läßlichen Sünden, welche sie nicht häufig zu geschehen wünscht, damit solche Beichten nicht zu sehr der Geringschätzung anheim fallen möchten, als VERWEGEN, VERDERBLICH, ENTGEGENGESETZT DER VOM HEILIGEN KONZIL VON TRIENT GEBILLIGTEN PRAXIS DER HEILIGEN UND FROMMEN.
VON DEN ABLÄSSEN. Von der Buße, § 16.
XL. Die Vorlage, welche behauptet, daß der Ablaß nach seiner ganz genauen Bedeutung nichts anderes sei, als die Nachlassung derjenigen Buße, welche durch die Canones dem Büßenden auferlegt war, als wenn der Ablaß außer der Nachlassung der canonischen Strafe nicht auch die Kraft habe zur Nachlassung der zeitlichen Strafe, die man für die gegenwärtigen Sünden der göttlichen Gerechtigkeit schuldet, als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI SCHMÄHEND, LÄNGST IM 19. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT.
Von der Buße, § 16.
XLI. Auch das, was hinzugefügt wird, die Scholastiker hätten, durch ihre Spitzfindigkeiten aufgeblasen, einen unrichtig verstandenen Schatz der Verdienste Christi und der Heiligen aufgebracht, und dem klaren Begriff der Lossprechung von der canonischen Strafe einen verworrenen und falschen Begriff von der Zuwendung der Verdienste unterschoben, als wenn die Schätze der Kirche, aus denen der Papst die Ablässe erteilt, nicht die Verdienste Christi und der Heiligen seien, als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI UND DER HEILIGEN BELEIDIGEND, LÄNGST IM 17. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT.
Von der Buße, § 16.
XLII. Ebenso das, was hinzugefügt ist, es sei noch mehr zu bedauern, daß diese eingebildete Zuwendung auf die Verstorbenen zu übertragen in Verbreitung gekommen ist, als FALSCH, VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE RÖMISCHEN PÄPSTE BELEIDIGEND UND DIE ÜBUNG UND DEN ALLGEMEINEN SINN DER KIRCHE, FÜHREND ZU DEM IRRTUM, DER ALS HAERETISCH IN PETER VON OSMA BEZEICHNET, UND NOCHMALS IM 12. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT IST.
Von der Buße, § 16.
XLIII. Endlich dasjenige, was höchst unverschämt gegen die Ablaßtafeln, die privilegierten Altäre, etc., vorgebracht wird, als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, ÄRGERNISERREGEND, DIE PÄPSTE UND DIE IN DER GANZEN KIRCHE ÜBLICHE PRAXIS SCHMÄHEND.
Von der Buße, § 19.
XLIV. Die Vorlage der Synode, welche anführt, die Vorbehaltung der Sündenfälle sei in heutiger Zeit nichts anderes, als eine unbekümmerte Hemmung für die Priester niedrigeren Ranges, und für die Büßenden, die gewohnt sind, sich um diese Vorbehaltung nicht zu kümmern, ein Wort ohne Sinn, als FALSCH, VERWEGEN, ÜBEL KLINGEND, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, DIE HÖHERE HIERARCHISCHE GEWALT VERLETZEND.
XLV. Ebenso bezüglich der Hoffnung, die sie an den Tag legt, daß bei der Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße solche Vorbehalte nicht mehr Raum finden mögen, wenn sie unter Beachtung des allgemeinen Sinnes dieser Worte sagen will, daß durch die Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße, die der Bischof oder die Synode vornimmt, die (Vorbehaltung der) Sündenfälle abgeschafft werden könne(n), von welchen das Konzil von Trient erklärt, daß die Päpste dieselben kraft der ihnen in der ganzen Kirche übergebenen Gewalt sich ihrem besonderen Urteil vorbehalten könnten, als EINE FALSCHE UND VERWEGENE VORLAGE, DIE DEM KONZIL VON TRIENT UND DER AUTORITÄT DER PÄPSTE ABBRUCH TUT, UND FÜR SIE BELEIDIGEND IST.
VON DEN CENSUREN. Von der Buße, § 20. 22.
XLVI. Die Vorlage, welche behauptet, die Wirkung der Exkommunikation sei nur eine äußere, weil sie ihrem Wesen nach nur von der äußeren Gemeinschaft mit der Kirche ausschließt, als wenn die Exkommunkation keine geistliche Strafe wäre, die im Himmel bindet und die Seelen verpflichtet, als FALSCH, VERDERBLICH, IM 23. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT, MINDESTENS IRRIG.
Von der Buße, § 21. 23.
XLVII. Ebenso die, welche lehrt, es sei gemäß der natürlichen und der göttlichen Rechte notwendig, daß der Exkommunikation und der Suspension eine persönliche Untersuchung vorhergehen müsse, und daß mithin die "unmittelbar als Tatfolge" (= "ipso facto") eintretenden Urteile keine andere Gewalt haben, als die einer ernstlichen Verwarnung ohne jede tatsächliche Wirkung, als FALSCH, VERWEGEN, DIE KIRCHENGEWALT BELEIDIGEND, IRRIG.
Von der Buße, § 22.
XLVIII. Ebenso die, welche ausspricht, es sei eine seit einigen Jahrhunderten unnütz und eitel eingeführte Formel, allgemein von der Exkommunikation die Lossprechung zu erteilen, in welche der Gläubige (möglicherweise) hätte verfallen können, als FALSCH, VERWEGEN, DIE ÜBUNG DER KIRCHE BELEIDIGEND.
Von der Buße, § 24.
XLIX. Ebenso die, welche die "Suspensionen aus unterrichtetem Gewissen" (= "ex informata conscientia", d. i. wegen eines geheimen Verbrechens - Anm. K. H.) als nichtig und wirkungslos verdammt, als FALSCH, VERDERBLICH, DAS KONZIL VON TRIENT BELEIDIGEND.
Von der Buße, § 24.
L. Ebenso, daß sie vorhält, der Bischof allein habe kein Recht, sich der Gewalt zu bedienen, die ihm doch das Konzil von Trient überträgt zur Verhängung der Suspension "ex informata conscientia", als DIE RECHTSPRECHUNGSGEWALT DER VORGESETZTEN DER KIRCHE VERLETZEND.
VON DER PRIESTERWEIHE. Von der Priesterweihe, § 4.
LI. Die Lehre der Synode, die erklärt, es sei üblich gewesen, bei der Beförderung zu den Weihen nach Gebrauch und Einsetzung der alten Kirchenzucht die Gewohnheit zu bewahren, daß wenn ein Kleriker sich durch Heiligkeit des Lebens auszeichnete und für würdig erachtet wurde, zu den Heiligen Weihen emporzusteigen, ein solcher zum Diakonat oder Presbyterat befördert zu werden pflegte, auch wenn er die Niederen Weihen noch nicht empfangen hatte; und daß eine solche Weihe nicht als 'durch Überspringung erlangt' (= per saltum) genannt wurde, so wie sie später genannt worden ist;
Von der Priesterweihe, § 5.
LII. Ebenso die, welche vorbringt, es habe keinen anderen Titel für die Weihen gegeben, als die Überweisung an einen besonderen Dienst, wie es im Konzil von Chalcedon vorgeschrieben ist, hinzufügend (§ 6): solange sich die Kirche nach diesen Grundsätzen bei der Auswahl ihrer Diener gerichtet habe, sei der geistliche Stand blühend gewesen; diese seligen Tage seien nun aber vorüber und neue Grundsätze eingeführt worden, durch welche die Disziplin hinsichtlich der Auswahl der Diener des Heiligtums verderbt worden sei.
Von der Priesterweihe, § 7.
LIII. Ebenso, daß sie es zu diesen verderbten Grundsätzen rechnet, daß man von der alten Einrichtung abgewichen sei, nach welcher, wie sie (§ 5) sagt, die Kirche, beharrend in den Fußstapfen des Apostels, niemanden zum Priestertum zuzulassen festgesetzt hatte, der sich nicht die Taufunschuld bewahrt hatte, insofern die Synode sagen will, die Disziplin sei durch die Dekrete und Anordnungen verderbt worden, 1) durch welche entweder die (Höheren) Weihen unter Überspringung (der Niederen Weihen) verboten wurden, 2) oder durch welche nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Kirchen die Weihen ohne den Titel einer besonderen Verpflichtung genehmigt wurden, wie insbesondere die Weihe auf den Patrimonial-Titel, die das Konzil von Trient genehmigt hat, mit Vorbehalt des Gehorsams, mit welchem die so Geweihten nach der Notwendigkeit der Kirchen sich denjenigen Dienstpflichten unterziehen müssen, zu welchen sie je nach Ort und Zeit vom Bischof hinzugezogen werden, wie es in der Urkirche von den apostolischen Zeiten her gebräuchlich war, 3) oder durch welche nach dem canonischen Recht eine Unterscheidung der Verbrechen festgesetzt ist, wonach diejenigen irregular (= weiheunwürdig) werden, die sich derselben schuldig machen; gleichsam als wenn durch diese Unterscheidung die Kirche vom Geist des Apostels abgewichen sei, wenn sie nicht allgemein und ohne Unterschied alle diejenigen vom kirchlichen Dienst ausschließt, die sich nicht die Taufunschuld bewahrt haben, als EINE IN ALLEN IHREN TEILEN FALSCHE, VERWEGENE LEHRE, VERWIRRUNG ANRICHTEND HINSICHTLICH DER FÜR DAS BEDÜRFNIS UND DEN VORTEIL DER KIRCHEN EINGEFÜHRTEN ORDNUNG, BELEIDIGEND DIE DURCH DIE CANONES UND BESONDERS DURCH DIE DEKRETE DES KONZILS VON TRIENT GENEHMIGTE DISZIPLIN.
Von der Priesterweihe, § 13.
LIV. Ebenso, daß sie es als einen schändlichen Mißbrauch bezeichnet, jemals für die Zelebration von Messen und für die Ausspendung der Sakramente ein Almosen in Anspruch zu nehmen, so wie auch irgend ein Entgelt, genannt 'Stolagebühr', und allgemein jedes Stipendium und Ehrengeld, welches bei Anlaß von fürbittenden Gebeten oder bei was immer für einer pfarrlichen Dienstleistung verabreicht wird, als wenn die Diener der Kirche des Verbrechens eines schändlichen Mißbrauches zu tadeln wären, wenn sie nach dem angenommenen und genehmigten Gebrauch und der Anordnung der Kirche sich des Rechtes bedienen, das der Apostel verkündigte: Irdisches von denjenigen anzunehmen, denen sie Geistliches ausspenden, als FALSCH, VERWEGEN, DAS KIRCHLICHE UND PFARRAMTLICHE RECHT VERLETZEND, BELEIDIGEND DIE KIRCHE UND IHRE DIENER.
Von der Priesterweihe, § 14.
LV. Wo die Synode es lebhaft zu wünschen bekennt, daß irgend eine Art und Weise ausfindig gemacht werden möge, die kleinen Kleriker (mit diesem Namen bezeichnet sie die Kleriker der Niederen Weihen) von den Kathedral- und Kollegiat-Kirchen zu entfernen, indem man nämlich dafür sorge, daß rechtschaffene Laien vorgerückteren Alters unter Anweisung einer angemessenen Unterstützung bei der Messe dienen und andere Verrichtungen, wie die eines Akolythen, etc., ausüben mögen, so wie sie sagt, daß es ehedem zu geschehen pflegte, wo solche Arten von Kirchendiensten sich nicht auf den bloßen Schein beschränkten, um die Höheren Weihen zu erhalten, insofern dadurch die Einrichtung getadelt wird, wodurch vorgesorgt ist, daß die Verrichtungen der Niederen Weihen nur durch diejenigen geleistet und ausgeübt werden, die sich darin befinden und aufgezeichnet sind (4. Provinzialkonzil von Mailand); und was dem Sinn des Konzils von Trient gemäß ist, daß die Verrichtungen der Heiligen Weihen vom Diakonat bis zum Ostiariat, die von den apostolischen Zeiten her in der Kirche lobenswerterweise angenommen, und an vielen Orten eine Zeit lang unterlassen worden sind, wieder hergestellt werden sollen, damit sie nicht von den Häretikern als müßig verhöhnt werden, als EINE VERWEGENE BEEINFLUSSUNG, FROMME OHREN VERLETZEND, VERWIRRUNG IN DEN KIRCHENDIENST BRINGEND, DEN BEI DER FEIER DER GEHEIMNISSE SO VIEL WIE MÖGLICH ZU BEOBACHTENDEN ANSTAND SCHMÄLERND, BELEIDIGEND DIE PFLICHTEN UND VERRICHTUNGEN DER NIEDEREREN WEIHEN, EBENSO DIE DURCH DIE CANONES, UND BESONDERS DURCH DAS KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE DISZIPLIN; BEGÜNSTIGEND DIE HAERETIKER IN IHREM DAGEGEN ERHOBENEN GESCHREI UND IHREN VERLEUMDUNGEN.
Von der Priesterweihe, § 18.
LVI. Die Lehre, welche aufstellt, es scheine angemessen zu sein, daß von den canonischen Hindernissen, welche aus den im Recht ausgedrückten Verbrechen hervorgehen, niemals weder eine Dispens gestattet, noch auch zugelassen werde, als DIE VOM KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE CANONISCHE BILLIGKEIT UND ANORDNUNG VERLETZEND, DER AUTORITÄT UND DEN RECHTEN DER KIRCHE ABBRUCH TUEND.
Von der Priesterweihe, § 22.
LVII. Die Vorschrift der Synode, welche allgemein und ohne Unterschied als einen Mißbrauch jegliche Dispens verwirft, daß mehr als ein Residenz-Benefizium an einen und denselben übertragen werde, ebenso darin, was sie hinzufügt, sie wäre sicher, daß es dem Geiste der Kirche gemäß sei, es könne niemand mehr als ein (einziges) Benefizium genießen, sei es auch nur ein einfaches, als IN IHRER ALLGEMEINHEIT DER ANORDNUNG, DES KONZILS VON TRIENT ABBRUCH TUEND.
VON DEN VERLÖBNISSEN UND DER EHE. Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, etc., § 2.
LVIII. Die Vorlage, welche ausspricht, Verlöbnisse im eigentlichen Sinn enthielten nur einen bürgerlichen Akt, der zur Feier der Ehe vorbereitet, und sie seien daher der Vorschrift der bürgerlichen Gesetze gänzlich zu unterwerfen, als wenn der zum Sakrament vorbereitende Akt nicht aus diesem Grund dem Recht der Kirche unterworfen sei, als FALSCH, DAS RECHT DER KIRCHE IN BEZUG AUF DIE AUCH AUS DEN VERLÖBNISSEN KRAFT DER CANONISCHEN ANORDNUNGEN HER VORGEHENDEN WIRKUNGEN VERLETZEND, DER VON DER KIRCHE ANGEORDNETEN DISZIPLIN ABBRUCH TUEND.
Von der Ehe, § 7. 11. 12.
LIX. Die Lehre der Synode, welche behauptet, ursprünglich komme es nur der höchsten bürgerlichen Gewalt zu, dem Ehevertrag solche Hindernisse entgegenzustellen, die denselben nichtig machen und 'trennende' genannt werden; daß vom ursprünglichen Recht außerdem gesagt wird, es sei mit dem Recht zur Dispenserteilung wesentlich verbunden, und hinzufügt, unter Voraussetzung der Zustimmung oder der Nachsicht von Seiten der Staatsoberen habe die Kirche rechtlich Hindernisse feststellen können, die den Ehevertrag trennen, als wenn die Kirche nicht immer aus eigenem Recht bei den Ehen der Christen Hindernisse hätte feststellen können, die nicht allein die Ehe verhindern, sondern sie auch hinsichtlich des Bandes nichtig machen, welchen die Christen auch in den Ländern der Ungläubigen verpflichtet bleiben, und darin zu dispensieren, als DIE CANONES 3, 4, 9, 12 DER 24. SITZUNG DES KONZILS VON TRIENT AUFHEBEND, HAERETISCH.
Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, § 10.
LX. Ebenso, daß die Synode die bürgerliche Gewalt angeht, sie möge aus der Zahl der Hindernisse die geistliche Verwandtschaft entfernen, und das, was nach der öffentlichen Ehrbarkeit benannt ist, deren Ursprung sich in der justinianischen (Gesetzes-)Sammlung vorfindet; dann, daß sie das Hindernis der Schwägerschaft und Blutsverwandtschaft, das aus irgend einer erlaubten oder unerlaubten Verbindung entsteht, auf den vierten Grad nach bürgerlicher Annahme der Seiten- und Nebenlinie beschränke, jedoch so, daß keine Hoffnung auf eine zu erlangende Dispens zurückbleibe, insofern sie der bürgerlichen Gewalt das Recht beilegt, die durch die Autorität der Kirche festgestellten oder gebilligten Hindernisse aufzuheben oder einzuschränken; ebenso da, wo sie unterstellt, die Kirche könne durch die bürgerliche Gewalt ihres Rechtes hinsichtlich der von ihr festgestellten oder gebilligten Hindernisse zu dispensieren, beraubt werden, als DIE FREIHEIT UND GEWALT DER KIRCHE UMSTÜRZEND, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, AUS DEM OBEN VERWORFENEN HAERETISCHEN GRUNDSATZ HERVORGEGANGEN. |