56. Jahrgang Nr. 3 / Mai 2026
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1. Predigt über das Pfingstfest
2. Pfingsten – der Geburtstag der Kirche
3. Von Kraftideen, Himmelsgedanken und Gottessöhnen
4. Lügen im Heiligen Land
5. Abtreibung und Geschlechtsumwandlung
6. Warum die Zionisten bewußt den Antisemitismus fördern
7. Buchbesprechung: Michael Lüders:
8. Am Rande des Dritten Weltkriegs:
9. Das Ende des Westens
10. Die neue Weltordnung
11. Welche Philosophie? Thomas oder Fichte?
12. Rezension der Aufsätze
13. Überwachungskonzern Palantir und das Bekenntnis zum Krieg
14. Palantir ist die größte existenzielle Bedrohung
15. Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...
16. Mitteilungen der Redaktion
Das Verhältnis von Moral und Recht...
 

Das Verhältnis von Moral und Recht bzw.

von Kirche und Staat

 

von

Eberhard Heller

 

Vielfältige Erfahrungen im kirchlichen Bereich, dann aber auch auf der Ebene partei-politischer Auseinandersetzungen zeigen häufig das Mißverständnis der spezifischen Aufgaben auf, die der Kirche und dem Staat bzw. der Politik eigen sind. Wenn man z.B. die Aktivitäten der sog. ‚Kirchen’ betrachtet, so fällt auf, daß sie aufgehört haben, von Gott und seinen Heilstaten zu reden, dafür aber zu Spenden für die Wasserversorgung in Kenia aufrufen bzw. die Sätze für die Hartz-Vier-Empfänger bemängeln.  Umgekehrt meinen besonders sozialistisch geprägte Parteien, daß ihr politisches Anliegen den Gesamtbereich der Wirklichkeit umspannt, wobei sie auch den Anspruch des spezifisch moralisch-religiösen Bereiches okkupieren. So werden Personen, die gegen geltendes Steuerrecht verstoßen, als „Steuersünder“ oder diejenigen, die sich nicht um die Auflagen des Umweltschutzes kümmern, als „Umweltsünder“ gebrandmarkt. Hier werden Wertungen wie die Bezeichnung „Sünder“ verwendet, die dem religiös-moralischen Bereich entlehnt sind.

 

Wie kommt es zu diesen Überschneidungen in dem Verhältnis von Recht und Moral bzw. von Staat und Kirche? Woran liegt das?

 

Schließt man einmal aus, daß sich jemand bewußt Kompetenzen anmaßt, die ihm nicht zustehen – z.B. wenn sich ein Politiker als solcher in kirchliche Angelegenheiten einmischt -, so liegen solchen Fehleinschätzungen meistens unklare Begriffe von Moral und Recht bzw. von Kirche und Staat zu grunde, d.s. die Institutionen, die diese Prinzipien als Grundlage ihrer Legitimität ansetzen. Es kommt deshalb zu Verwechslungen, weil keine klaren Prinzipien definiert sind, um die beiden Bereiche gegeneinander abzugrenzen.

 

Da sich dieses Problem auch bei unseren Auseinandersetzungen im kirchlichen Bereich auswirkt, möchte ich versuchen, etwas zu seiner begrifflichen Klärung beizutragen.

 

Wenn man einmal einen Blick wirft auf die vom Islam geprägten staatlichen Regime und dann auf die westlichen bzw. europäischen Staaten, die sich kaum noch auf das Christentum berufen können, auch wenn sich einige Staatsoberhäupter einem christlichen Bekenntnis zurechnen, dann fällt auf, daß in den islamischen Ländern die Religion das politische Geschehen überlagert - man denke nur an das Mullah-Regime im Iran -, während sich die westlichen Staaten von der Religion  abgekuppelt haben und sich in der Regel auf die Prinzipien des Naturrechts berufen. Ein europäischer Staat gestaltet seine politischen Aktivitäten, ohne auf die Prinzipien Rücksicht zu nehmen, die die Kirche (bzw. ‚Kirchen’) vertritt (vertreten) bzw. vertreten sollten – ganz im Gegensatz zu islamischen Staaten. Die Kirche (bzw. ‚Kirchen’) greift ihrerseits in Bereiche ein, die eigentlich zu den Aufgaben des Staates zu zählen sind.

 

Es soll nicht verschwiegen werden, daß es in Deutschland einmal anders war. Bis zur Reformation gab es eine Koinzidenz, d.i. Übereinstimmung hinsichtlich der geistigen Fundamente zwischen Kirche – wobei hier mit „Kirche“ die von Christus gegründete katholische Heilsinstitution gemeint ist - und Staat. Der Staat, vertreten durch den Kaiser, war nicht nur weltliche Macht, der Kaiser nicht nur Herrscher, sondern auch „protector Ecclesiae“ – Beschützer der Kirche, d.h. auch Schutz der Privatsphäre, Schutz der Moralität, weil es geistig definierte, identische Strukturen zwischen den Aufgaben der Kirche und denen des Staates bzw. weil es eine klare Zuordnung von moralischem und dem Rechtsbereich gab. Es gab eine eindeutige Abstimmung in ideologischer Hinsicht, was besagt, daß es eine christliche Politik gab. Nach der Reformation war dieses Zusammenwirken von Staat und Kirche insoweit gestört bzw. nicht mehr eindeutig zu gestalten, weil im Staat plötzlich zwei konkurrierende Kirchen existierten, die ihre unterschiedlichen Positionen auch öffentlich zur Geltung brachten. Diese Situation, daß nämlich dem Staat zwei konkurrierende Moralinstitute gegenüberstehen, war der Anfang einer schleichenden Säkularisierung. Es setzte ein Prozeß der Trennung von Religion und Recht bzw. von Kirche und Staat ein, bis schließlich diese Trennung in der Säkularisation ihren Endpunkt erlebte.

 

Man verweise in diesem Zusammenhang nur auf die unterschiedliche Auffassung von der Ehe in beiden Konfessionen. Für die kath. Kirche ist die Ehe ein Sakrament, unauflöslich, durch das die Eheleute in ihrer gegenseitigen Liebe Anteil am Leben Gottes nehmen, während für die lutherischen Bekenntnisse die Ehe „nur ein menschlich Ding“ ist, das sich auf die Unmittelbarkeit der Beziehung bezieht und auf ihr aufbaut, weshalb es auch wieder aufgelöst, geschieden werden kann. Wie soll nun eine vom Staat aufgestellte Rechtsordnung für das (Rechts-)Verhältnis zwischen den Eheleuten aussehen, welches den beiden unterschiedlichen moralischen Positionen gerecht werden könnte? Von der katholischen Position tritt das Problem der Ehescheidung gar nicht auf. Allenthalben müßte man die Rechtspositionen abgrenzen, die die erlaubte Trennung „von Tisch und Bett“ erfordern würde. Der Problematik einer Ehescheidung begegnen wir also nur im protestantischen Bereich. Die Rechtsproblematik einer Ehescheidung und ihre verschiedenen Lösungsansätze ziehen sich bis heute hin: z.B. vom Verschuldensprinzip früher zum Zerrüttungsprinzip, welches heute angewendet wird.

 

Wenn wir wieder zurück zu unserem ursprünglichen Thema kommen, drängt sich bei nüchterner Betrachtung der öffentlichen Vorgänge, gerade auch heute wieder, der Verdacht auf, daß es beiden Institutionen – Staat und Kirche (bzw. ‚Kirchen’) – an einer scharfen, gegenseitigen und prinzipiellen Abgrenzung mangelt und daß es deswegen zu Kompetenzgerangel kommt. Um ein Beispiel  zu geben. Als die Abtreibungsgesetzgebung im § 218 dahingehend verändert wurde, daß zwar die Abtreibung weiterhin als Unrecht bezeichnet wurde, welches aber nicht mehr strafrechtlich verfolgt wurde, hatte ich mitgeholfen, die Zentrumspartei als Lebensrechtspartei in Bayern zu reanimieren. In diese Partei traten auch Personen ein, die ihr Engagement nicht nur auf bestimmte politische Themen beschränken wollten, sondern noch weitere defizitäre Bereiche reformieren wollten. Sie hatten geplant, von der politischen Plattform aus theologisch-kirchliche Probleme zu sanieren, die durch das II. Vatikanum Einzug in das kirchliche Leben in Deutschland gehalten hatten, besonders im Bereich des Synkretismus, durch den alle Religionen hoffähig gemacht werden sollten, selbst wenn sie mit dem Grundgesetz im Widerspruch standen. Nicht, daß ich das Anliegen als solches ablehnte – engagiere ich mich doch selbst für die Erhaltung des Glaubens – nein, der Ausgangspunkt, die politische Plattform, war nicht akzeptabel. Und deswegen endeten diese Aktivitäten auch im politischen Sektierertum. Ich werde später zeigen, warum dieser Ansatz zu keinem Resultat führen kann.

 

Um zu zeigen, wie man hätte ansetzen können, muß man klären, welche Aufgabe die Politik und welche die Kirche hat. Das heißt aber zunächst klären, welche Prinzipien die jeweiligen Bereiche bestimmen.

 

Wir hatten bereits mehrfach ausgeführt, daß die Liebe das absolute Prinzip ist, welches seine volle Geltung aus sich selbst hat. Sie ist selbstbegründend und selbstrechtfertigend. Religiös gespro-chen: Gott ist die Liebe, und so hat er sich den Menschen geoffenbart. „Und das Wort ist Fleisch geworden und hat unter uns gewohnt.“ (Joh. 1, 14) Gott ist Mensch geworden, um uns seine Liebe zu schenken. Der Apostel Paulus beschreibt das Wesen der Liebe (1 Kor. 13,1-13) u.a. so: „Die Liebe ist langmütig; sie ist gütig. Sie eifert nicht; die Liebe macht sich nicht groß, sie bläht sich nicht auf. Sie handelt nicht unschicklich, sie sucht nicht das Ihre, sie läßt sich nicht erbittern (...). Sie erträgt alles, sie glaubt alles, sie hofft alles, sie duldet alles. Die Liebe hört nie auf.“ (4-8) Der Einfachheit halber trenne ich nicht zwischen Moral und Religion, denn in der Moral ist die Liebe auf die andere Person gerichtet, in der Religion auf Gott, heißt es doch: Du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben aus deinem ganzem Herzen, aus deiner ganzen Seele, aus deinem ganzen Gemüte und aus allen deinen Kräften. Das ist das größte und erste Gebot. Ein anderes aber ist diesem gleich: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst.“ (Mt 22, 37-40)

 

In der Liebe vereinigen sich zwei Personen – ein „Ich“ bezogen auf ein „Du“, ein anderes „Ich“ – in einem gemeinsamen Willen und zum Durchvollzug dieses Willens. Dieser Vollzug, da aus Liebe heraus initiiert, ist absolut frei. Ein Zwang in der so verstandenen Willensvereinigung ist absolut ausgeschlossen. Da die Liebe in ihrer höchsten Form eingegossen wurde durch die Menschwerdung des Sohnes Gottes, ist auch die Institution, die er gegründet hat, d.i. die katho-lische Kirche, diejenige, die dieses Prinzip leben und verwalten soll. Also die Institution, die dieses Prinzip repräsentiert und zu ihrer Basis macht, ist die Moralinstitution, religiös gesprochen: die von Christus gegründete kath. Kirche.

 

Wo ist nun der Rechtsbegriff anzusiedeln? Der Vollzug der Liebe basiert auf der Voraussetzung, daß (mindestens) zwei Personen in Beziehung treten. Da diese Beziehung in Liebe nur als freier Vollzug gedacht werden kann, setzt er die agierenden Personen als freie an. Das bedeutet die gegenseitige Anerkennung als freie Wesen. Das Ich setzt das Du als frei an und umgekehrt. Dadurch entsteht ein System freier Personen. Dieses System freier Wesen ist konstitutiv für den interpersonalen Nexus mit dem Endziel der Vereinigung in Liebe. Die bloße Anerkennung des anderen ist also noch nicht der moralische Vollzug selbst, sondern nur dessen Voraussetzung. Diese Anerkennung der anderen Freiheit schließt deren Existenz nicht nur in geistiger Weise mit ein, sondern auch den physischen Seins-Bereich und das, was sich diese Freiheit durch ihr Handeln angeeignet hat, d.s. die Produkte der Freiheit. Hier wäre dann auch der Begriff des Besitzes anzusiedeln. Dieser Status der Anerkennung läßt sich deshalb gut mit der Formel „suum cuique“ – jedem das Seine – beschreiben. Damit ist nun der Rechtsbegriff eingegrenzt, aus dem sich dann die Sphäre des Rechts abgrenzen läßt, die dem Staat zuzuordnen ist. Denn da sich das Recht auch instituieren muß, damit es wirksam durchgesetzt werden kann, haben sich Gemeinden, Gemeindesysteme bis hin zu Nationen (Gemeinschaften mit gleicher Sprache, gleicher Kultur, gleicher Geschichte) unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverwaltung und –durchsetzung formiert. Diese staatliche Selbstfindung ist in der Regel einem historischen Prozeß unterworfen. Man denke nur an Europa, in dem es massive Interessen gibt, die nationalen Einheiten in einem vereinten Europa aufgehen zu lassen.

 

Ein solcher Staat baut sich also  auf einem Personen-System auf, welches sich als Rechtsgemein-schaft formiert und sich Regeln (Gesetze) gibt bzw. geben muß, d.h. ein rechtlich orientiertes Gemeinwesen.  Das Prinzip, auf dem diese Ordnung aufgebaut werden kann, ist das Prinzip der Gerechtigkeit. Durch es kommt es zur Abwägung der verschiedenen Personensphären, in denen legitime Interessen zu einem Ausgleich gebracht und vertraglich geregelt werden sollen. Man denke z.B. an das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und dem zwischen beiden ausge-handelten Arbeitsvertrag, in dem es auch um die Zahlung eines gerechten Lohnes geht. Jeder weiß, wie schwierig die gerechte Abgrenzung und Abwägung gegenläufiger Interessen sein kann. Das Prinzip der Gerechtigkeit ist auch die Grundlage für die Urteilsfindung vor Gericht. Nicht immer sind die Urteile nach dem Empfinden der Beteiligten „gerecht“. Aber häufig geht es auch nur um die Fixierung eines Verhältnisses, wodurch dann ein Rechtsfrieden hergestellt wird, von dem aus dann ein abgegrenztes Handeln möglich ist.

 

Ein allgemeines Vorurteil, welches heute durch die Medien und die sog. „political correc-tness“ geistert und von ihnen gehätschelt wird, ist die Auffassung, daß nur in einer Demokratie als Staatsform sich das Rechtssystem etablieren könnte. Weit gefehlt! Zu den legitimen Staatsformen gehören auch die Monarchie und die Oligarchie. Historisch inkompetente Geister können sich eine Monarchie nur als Diktatur vorstellen. Sie sollten ihre Aufmerksamkeit vielmehr darauf richten, daß sich in unserem sog. demokratischen System durch geschickte, psychisch fein ausgeklügelte Manipulationen nicht Strukturen ausbreiten, die man nur noch als tyrannisch bezeichnen kann.

 

Wenn also die Freiheit Anerkennung erfährt, dann auch das Sein der Freiheit, d.h. es gibt auch – ausgehend von der Anerkennung - auch ein Recht auf Existenz, das sich gegen die Vernichtung ihres Seins behaupten darf. Auf den größeren, staatlich organisierten Bereich übertragen heißt das: Der Staat als Rechtssystem hat Macht zur Durchführung seiner Gesetze (Regeln). Im Gegensatz zum moralischen Bereich, dem die innere Hoheit innewohnt, hat also der Staat Macht zur Durchsetzung seiner Gesetze.

 

Hier läßt sich schon die Behauptung verstehen, daß der Kampf für die Erhaltung moralischer Positionen – im Bespiel: der Kampf gegen Synkretismus in der Kirche – keineswegs von einer politischen Plattform ausgeführt werden kann, weil eine moralische Reform von der Basis der Freiheit aus - ohne Gewaltandrohung! – geführt werden muß. Das kann aber die staatlich-politische Bühne nie leisten, weil sie per se keine Kompetenz hat, in religiös-theologische Sachverhalte einzugreifen bzw. eventuelle Streitigkeiten zu schlichten. Um es in moralischen Begriffen zu formulieren: Recht kann Liebe nicht erzwingen. Wenn sich die Liebe versagt, kann sie dazu nicht gezwungen werden, besonders nicht im religiösen Bereich, weswegen der Kampf für die Erhaltung der Wahrheit nur mit Argumenten und viel Geduld geführt werden kann. Der Staat könnte z.B. die Kirche wegen des Fehlens der Autorität der Moral kritisieren, wie umgekehrt die Kirche den Staat anklagen könnte, nicht als Rechtssystem zu fungieren. Aber keiner kann die Aufgaben des anderen durchführen. (N.b. der Hauptirrtum des Kommunismus besteht darin, daß er meint zur Liebe (mit Gewalt) zwingen zu können.

 

Man kann dieses Verhältnis von Moral und Recht bzw. von den sie vertretenden Institutionen Kirche und Staat auf die Formel bringen:

Die Kirche hat die innere Hoheit, d.i. die Autorität der Liebe, aber keine Macht.

Der Staat hat Macht, er kann seine Gesetze notfalls mit Gewalt durchsetzen, aber er hat keine innere Hoheit, weil das Recht der Moral untergeordnet bleibt. Es ist und bleibt Voraussetzung für den Vollzug der Liebe.

 

Ich merke hier gleich an, daß ein Staat, der sich dieser Einschränkung nicht unterwirft und sich als absolut gebärdet – z.B. die herrschenden Diktaturen – kein Recht auf Anerkennung beanspruchen kann, weswegen der Widerstand gegen ein solches System moralisch und rechtlich gerechtfertigt ist. Das logische Prius liegt also bei der Moral. Das wird uns augenfällig vor Augen dadurch geführt, daß im heiligen Römischen Reich deutscher Nation sich der Kaiser als von Gottes Gnaden eingesetzt sah, der seine Krönung (und Salbung) in der Regel vom Papst oder von einem Bischof, also einem geistlichen Oberhaupt, erhielt (in einem streng definierten Zeremoniell).

 

Um die geistige Situation, in der sich bei uns heute dieses Verhältnis abbildet, einmal schlaglichtartig zu beleuchten: Während z.B. im Islam dem Prinzip der Moral, Allah, Personenrechte zugestanden werden, weswegen Verstöße gegen diese Rechte strafrechtlich  streng geahndet werden, gibt es solche Personenrechte für Gott bzw. Jesus Christus in den westlichen Ländern nicht. Gott wird im Zuge der Aufklärung vom Staat nicht mehr als konkrete, existierende absolute Person gesehen, sondern zur (regulativen) Idee degradiert, auch wenn sich bestimmte Staatsoberhäupter noch als Christen bezeichnen. Darum kann Christus unbestraft verhöhnt werden. Beispiele dafür haben wir in unserer Zeitschrift schon häufig aufgeführt. Blasphemie und die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen werden in Deutschland nach § 166 StGB, (dem „Gotteslästerungsparagraphen“) nur bestraft, wenn sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, d.h. wenn sie gesellschaftliche negative Folgen zeitigen. Das eigentliche Vergehen, die Gotteslästerung, wird nicht gesühnt.  Wenn man will, könnte hier eine christliche Politik andere Wege gehen.

 

Um jedoch die eigentliche Beziehung von Recht und Moral an einem sehr augenfälligen Beispiel vorzuführen, verweise ich auf die Debatte um die Todesstrafe. Immer wieder, wenn schlimme Verbrechen geschehen, besonders an wehrlosen Kindern, die die extreme Bosheit der Brutalität der Täter zum Ausdruck bringt, lebt die Diskussion über die Wiedereinführung der Todesstrafe auf. „Hat dieser Verbrecher sie nicht verdient?“ so empörte Bürger. Wenn man die Angelegenheit nur vom Rechtsstand betrachten würde, soll durch die Rechtsstrafe ein Äquivalent zur begangenen Straftat hergestellt werden. Um die alt-testamentliche Formel zu benutzen: Auge um Auge, Zahn um Zahn, und ich füge hinzu: Leben um Leben. Tod verdient Tod. Wenn man aber diesen Vorgang von der moralischen Seite her aufrollt, ergibt sich folgende Situation: Das begangene Verbrechen ist zwar schrecklich. Darf man aber dem Täter durch die Todesstrafe die zukünftige Möglichkeit rauben, sein Verbrechen zu sühnen? Man sollte ihm die Chance von Seiten der Moral belassen, da niemand über die moralische Freiheit des Täters in der Zukunft sichere Kenntnis hat bzw. haben kann. (Darum werden in solchen Fällen vom Gericht als Äquivalent hohe Freiheitsstrafen verhängt.) Aus diesem Grund – und nur aus diesem Grund! – darf der Täter nicht zum Tode verurteilt werden. Also hier beweist die Moral gegenüber dem Recht ihre innere Hoheit.

 

Wenn der Staat jemandem vorschreiben würde, wen er heiraten sollte, würde man sagen, daß geht ihn nichts an. Andererseits würde man der Kirche vorwerfen, ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu sein, wenn sie es protestlos hinnehmen würde, wenn der Staat die Abtreibung legalisieren würde.

 

Ich füge ein sehr aktuelles Beispiel an, das belegen soll, wo der Staat seine Kompetenzen illegiti-merweise ausdehnen will: die viel diskutierte Datenvorratsspeicherung, durch die der Bürger zur gläsernen Marionette degradiert wird. Durch sie wird jeder (freie) Bürger als potentieller Krimi-neller eingestuft und als solcher auch mit Zwangsmaßnahmen bedroht, die dem Staat lediglich zustehen würden, wenn sich ein Bürger als Rechtsbrecher betätigt hat.

 

Ich füge einen weiteren Fall von staatlicher Kompetenzanmaßung an. Der Streit um das sog. Erziehungsgeld hat bei vielen Politikern eine ideologische Schieflage offenbart, auf die ich eingehen möchte. Es geht um die Aufgaben der Eltern im Zusammenhang mit dem rechtlichen Engagement des Staates zugunsten der Kinder. Primäre Aufgabe der Eltern ist es, die Kinder, die sie physisch gezeugt haben, auch moralisch zu zeugen, d.h. ihnen mit der Eröffnung und Weitergabe der Liebe, die sie selbst empfangen haben, einen Horizont eigenständiger Entscheidungen zu eröffnen. Aus der Verpflichtung zur Erziehung kann jemand nur aus großer Not oder bei völligem Versagen der Eltern entlassen werden, um die (Personen)Rechte des Kindes zu wahren. Dann können u.U. caritative oder staatliche Einrichtungen dafür eintreten... und nur dann. Es ist schon unglaublich, daß in den Parteien des Deutschen Bundestages darum gewetteifert wird, wer den Eltern mit dem Angebot von sog. Kita-Plätzen ihre Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder wegnehmen, also die Erziehung gleichermaßen „verstaatlichen“ will... mit dem fadenscheinigen Argument, den 1-3jährigen bessere „Bildungschancen“ vermitteln zu können, was im Klartext heißt: Die Eltern sind generell unfähig dazu. Und selbst die CDU, die es von ihrem Programm her besser wissen sollte, spielt bei dieser (sozialistisch geprägten) Kampagne mit. Der ehemalige rumänische Diktatur Nicolae Ceaușescu läßt grüßen.

 

Wie gehören nun beide Bereiche zusammen? Wo also liegen die spezifischen Aufgaben von Kirche und Staat, welche Bereiche müssen sie spezifisch abdecken? In welcher Weise muß man als Bürger und als Christ seinen Verpflichtungen gegenüber den diese Bereiche von Moral und Recht vertretenden Institutionen Kirche und Staat nachkommen? Wenn z.B. protestantische Bekenntnisse der sog. Trauung von Homosexuellen bzw. Lesben zustimmen, nimmt man sie als moralische Institution nicht mehr ernst, sie haben sich selbst ad absurdum geführt. Andererseits würde man es sich auch verbitten, wenn irgend ein Innenminister den Bürgern vorschreiben würde, wie sie sich zu kleiden hätten.

 

Ich kann eine Antwort auf diese Fragen und Probleme im Rahmen dieser Darstellung nur andeutend skizzieren und verweise auf die Antwort, die Christus den Pharisäern und Herodianern gab, als er von ihnen gefragt wurde, ob es legitim sei, dem Kaiser Steuern zu zahlen (vgl. Matth. 22, 14-22) Auch wenn beide Parteien mit dieser Frage Christus in eine gefährliche Falle locken wollten (1) , so beschreibt Christi Antwort die gestellte Frage doch umfassend. "Gebt also dem Kaiser, was des Kaisers ist, und gebt Gott, was Gottes ist." (Matth. 22,21)

 

Das heißt zunächst: Beide Institutionen bestehen aus der Sicht Gottes zu Recht. Christus verweist auf die zweiteilige Gliederung in Rechts- und Moralbereich, in denen er den Kaiser als Souverän im Rechtsbereich ansiedelt, und Gott als Adressaten für den religiös-moralischen Bereich. Die abgegrenzte Institution Kaiser (Staat) hat Anspruch auf die Loyalität der Bürger, die aufgerufen sind, sich an dem von ihm durchgeführten Vorhaben zu beteiligen, auch durch die Entrichtung von Steuern. Hinsichtlich der staatlichen Ordnung bedeutet es, daß man ihr gegenüber Verpflichtungen hat, deren Gesetzen Beachtung gebührt, deren Forderung man nachgehen muß: u.a. Gesetzestreue, Steuerpflicht, Dienstverpflichtungen (z.B. Verteidigungsbereitschaft). Im Brief an die Römer beschreibt der hl. Paulus die Bürgerpflichten: „Jedermann unterwerfe sich den obrigkeitlichen Gewalten; denn es ist keine Gewalt, außer von Gott, und die, welche besteht, ist von Gott angeordnet. Wer sich aber daher der Gewalt widersetzt, widersteht der Anordnung Gottes; die aber widerstehen, werden das Gericht über sich bringen. Denn die Obrigkeiten sind nicht ein Schrecken für das gute Werk, sondern für das böse. Willst du dich aber vor der Obrigkeit nicht fürchten, so übe das Gute und du wirst Lob von ihr haben; denn sie ist Gottes Dienerin, dir zum Guten. Wenn du aber das Böse übst, so fürchte dich, denn sie trägt das Schwert nicht umsonst; denn sie ist Gottes Dienerin, eine Rächerin zur Strafe für den, der Böses tut. Darum ist es notwendig, untertan zu sein, nicht allein der Strafe wegen, sondern auch des Gewissens wegen. Denn deshalb entrichtet ihr auch Steuern; denn sie sind Gottes Beamte, die eben hierzu fortwährend beschäftigt sind. Gebet allen, was ihnen gebührt: die Steuer, dem die Steuer, den Zoll, dem der Zoll, die Furcht, dem die Furcht, die Ehre, dem die Ehre gebührt. (13,1-7)

 

Ähnlich sind die Verpflichtungen, an die uns Christus gegenüber Gott erinnert: „Gebt Gott, was Gottes ist": Einhaltung seiner Gebote, Bewahrung seiner Ordnung, Caritas gegenüber seinen Mitgläubigen, Gewährung des Unterhalts für Priester, die „vom Altar leben“ sollen, Hilfe beim Bau von Kirchen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen (Kulturinstitute), Unterstützung bei der Ausbreitung des Glaubens (Mission) nach Einschätzung und Maßgabe der eigenen finanziellen Mittel.

 

Was ist aber, wenn die staatliche Macht zu einem Unrechtssystem mutieren würde. Wäre man dann auch gehalten, den von ihm aufgeladenen Verpflichtungen nachzukommen? Wäre z.B. ein unter Bushs Regierung berufener Soldat verpflichtet, in den Irak-Krieg zu ziehen? Der Staat bezieht seine Legitimität daraus, daß er als Hüter des Rechtes, d.h. auch als der Schützer der Freiheit der jeweiligen Bürger auftritt. Kommt er prinzipiell dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er ipso facto auch die Anerkennung als Rechtsstaat. D.h. Widerstand gegen ihn zu leisten ist legitim. Ich brauche hier nicht unbedingt auf die jüngere deutsche Geschichte zu verweisen, deren Ehrenrettung wir den Widerstandsaktivitäten eines Kard. Graf von Galen - dessen Wahlspruch lautete: nec laudibus nec timore -, eines Grafen von Staufenberg, der „Weißen Rose“ und anderen Gruppen, die gegen das damalige Unrechtssystem gearbeitet haben, zu verdanken haben. Diese waren auch bereit, dafür ihr Leben zu opfern. Man vergißt, daß von den etwa 22000 katholischen Geistlichen immerhin ein Drittel, ca. 8000 Priester, von den staatlichen Institutionen bestraft worden sind: mit Predigtverbot, mit Gefängnisstrafen, mit der Hinrichtung! Im Dritten Reich wurde deshalb häufig die Frage diskutiert, ob ein Tyrannenmord gerechtfertigt wäre, ob also die bewußte Tötung Hitlers legitim gewesen wäre. Schwierig wird es, wenn ein Staat in einzelnen Feldern Unrecht ungesühnt zuläßt.

 

Um ein weniger brisantes Beispiel anzuführen, welches vielleicht in sensiblerer Weise auf die Anmaßung des Staates gegenüber bürgerlichen Rechten aufmerksam machen kann, verweise ich auf die ungebetene Einmischung staatlicher Behörden in die deutsche Rechtschreibung. Sie mußten sie partout ‚reformieren’! Bei der Sprache und deren Fixierung in geschriebenen Worten, deren Schreibweise Sache der Konvention ist, die, da sie interpersonal ablaufen, dem moralischen Bereich zuzuordnen ist. Diese wurde auch bis vor kurzem so gehandhabt. So gab es 1786 eine Absprache auf literarischer Bühne, wie c, k und ck behandelt werden sollten. Nun haben sich vor Jahren staatliche Kulturbehörden angemaßt, die deutsche Rechtschreibung zu reformieren... mit dem konkreten Ergebnis, daß es eine reale Verbindlichkeit wie bisher in diesem Bereich nicht mehr gibt. Denn kaum war die eine Reform abgeschlossen, wurde gleich die Reform der Reform eingeläutet usw. Das hat nun zur Folge, daß jeder schreibt, so gut er kann, und daß viele große Tageszeitungen zur Orthographie zurückkehren wie sie vor den Reformschüben geherrscht hat. (Ich persönlich habe mich zu keinem Zeitpunkt an die Einhaltung dieser staatlichen Reformen gehalten, nicht weil ich nicht über gewisse neue Regeln nachgedacht hätte, sondern einfach aus dem Grund, weil ich überzeugt bin, daß dieser Bereich der Rechtschreibung den Staat nichts angeht.)

 

Ähnliches gilt auch für die Moral-Institution, d.h. wenn die Kirche ihren Auftrag, Christi Erbe ungeschmälert zu bewahren, verrät, wenn sie ihrem Gründer gegenüber untreu wird. Dann wird Ungehorsam zur Pflicht, die abgefallene Kirche hat keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung, d.h. Christen, die diesen Abfall erkennen, dürfen ihr (in Deutschland) keine Kirchensteuer mehr bezahlen.

 

Es war und ist das Anliegen dieser Zeitschrift zu zeigen, wo die (Reform)Kirche ihrem Auftrag untreu geworden ist und wie man diesen Widerstand gegen die Glaubenszerstörung zu führen hätte.

 

Es gibt natürlich auch ernste Interessenskonflikte zwischen beiden Bereichen, in denen die Rechtsbestimmungen im Einzelfall den moralischen Verpflichtungen widersprechen. So kann es vorkommen, daß die Verpflichtung, Steuern zu bezahlen, caritativen Aufgaben entgegensteht oder um den Staat daran zu hindern, daß er per Gesetz die Steuereinnahmen zur Finanzierung von Abtreibungen verwendet. Wenn man z.B. entscheidet, dem Staat die steuerliche Unterstützung zu entziehen, um mit diesem Geld seine mittellosen Eltern zu unterstützen oder um dem Staat wegen fehlender Mittel die Möglichkeit zu entziehen, weitere Abtreibungen zu finanzieren, dann macht man sich zwar rechtlich schuldig, aber bleibt moralisch gerechtfertigt. (In der Rechtsprechung ist dieser Fall bekannt. Ein solcher Rechtsbrecher wurde im Extremfall dann nicht mit Gefängnis, sondern mit Festungshaft bestraft, die bis 1953 in Deutschland in Geltung war. Man unterstellte dem Rechtsbrecher eine ehrenhafte Gesinnung, weswegen die Festungshaft auch „Ehrenhaft“ genannt wurde.)

 

Andererseits gibt es auch Situationen, in denen die Umsetzung von Interessen aus der Rechtssphäre Vorrang vor der Wahrnehmung moralischer Ziele hat. Ich muß nicht auf einen militärischen Verteidigungsfall zugreifen, um zu zeigen, daß in einem solchen Fall der Einsatz für patriotische Interessen wichtiger ist als der für persönliche, moralische. Wenn es z.B. in einem Dorf brennt, hat die Rettung fremden Lebens und Gutes der Mitbürger Vorrang vor der Durchführung persönlicher Interessen. Oder es steht die Rettung von Personen an, die in Bergnot geraten sind. Oft genug setzen dann die Retter ihr Leben aufs Spiel, um fremdes zu retten. Man denke aber auch an den beruflichen Alltag, in dem es häufig zum Konflikt zwischen persönlich-moralischen und beruflich-wirtschaftlichen Interessen geht.

 

Die Beispiele für die verschiedenen Bereiche ließen sich weiter ausführen. Mein Interesse galt der Abgrenzung beider Bereiche, des moralischen, dessen Prinzip die Liebe ist, und des Rechtsbereiches, der auf dem Prinzip der Gerechtigkeit basiert. Ich habe versucht, die spezifischen Sphären gegeneinander abzugrenzen, um im Konfliktfall entscheiden zu können, welchen Anforderungen, die an mich gestellt werden, ich notfalls folgen kann und soll.

 

Anmerkung:

(1) Hätte Christus z.B. geantwortet, man brauche der Besatzungsmacht der Römer keine Steuern zu zahlen, gälte er als Rebell, den man ausschalten könnte. Wenn seine Antwort gelautet hätte, „man soll Steuern zahlen“, hätte man ihn als Kollaborateur gebrandmarkt.

 

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