56. Jahrgang Nr. 3 / Mai 2026
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1. Predigt über das Pfingstfest
2. Pfingsten – der Geburtstag der Kirche
3. Von Kraftideen, Himmelsgedanken und Gottessöhnen
4. Lügen im Heiligen Land
5. Abtreibung und Geschlechtsumwandlung
6. Warum die Zionisten bewußt den Antisemitismus fördern
7. Buchbesprechung: Michael Lüders:
8. Am Rande des Dritten Weltkriegs:
9. Das Ende des Westens
10. Die neue Weltordnung
11. Welche Philosophie? Thomas oder Fichte?
12. Rezension der Aufsätze
13. Überwachungskonzern Palantir und das Bekenntnis zum Krieg
14. Palantir ist die größte existenzielle Bedrohung
15. Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...
16. Mitteilungen der Redaktion
Kirchensteuer
 

Kirchensteuer

 

Von Anfang unseres Kirchenkampfes haben wir propagiert, daß wir die Zerstörung der Kirche nicht mit unserem Kirchensteuerbeitrag mitfinanzieren dürfen, und genaue Angaben gemacht, wie man aus dem staatlichen Kirchensteuerverband austreten kann, ohne dabei aus der Kirche, d.i. die Gemeinschaft der Gläubigen, auszutreten.

 

Normalerweise ist es in Deutschland so geregelt, daß der Staat für die Kirchen Steuern einzieht. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts bilden, berechtigt, Steuern zu erheben. Derzeit nutzen u.a. die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs durch staatliche Organe die Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche.  Da aber die Kirche ihren Auftrag verraten hat, haben wir den Austritt aus dem Steuerverband empfohlen unter dem Hinweis, daß mit diesem Austritt nicht der Austritt aus der Kirche verbunden bzw. gemeint ist.

 

Eine Reihe von Gläubigen haben diesen Schritt bis heute nicht getan, weil sie befürchteten, daß sie als Exkommunizierte ins Taufbuch eingetragen würden. Nun gibt es seit einigen Jahren ein Schreiben der Reform-Kirche - vom 13.3.2006 -, wonach der Austritt aus dem Kirchensteuer-verband vor einer staatlichen Stelle nicht automatisch mit einem Kirchenaustritt im Sinne des Glaubensabfalls oder des Schismas gleichzusetzen ist.

 

Dennoch verweigerten die sog. Dt. Bischöfe zunächst den Gehorsam. In einer Erklärung vom April 2006 hatte die Deutsche Bischofskonferenz u.a. folgendes in einer Stellungnahme ver-öffentlicht:

„1. Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Behörde wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der Kirche vollzogen. Der Kirchenaustritt ist der öffentlich erklärte und amtlich bekundete Abfall von der Kirche und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinn des c. 751 CIC.

2. Die Erklärung des Austritts vor der staatlichen Behörde wird durch die Zuleitung an die zuständige kirchliche Autorität auch kirchlich wirksam. Dies wird durch die Eintragung im Taufbuch dokumentiert.“

Dieses Schreiben hat jedoch keine Rechtskraft.

 

Was können nun Gläubige tun, die bisher immer noch die sog. Kirchensteuern bezahlt und damit die Zerstörung mitfinanziert haben?

-  Beim Standesamt den Austritt aus  dem Kirchensteuerverband erklären, und zwar nur den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

-  Beim zuständigen Pfarramt schriftlich hinterlegen, daß der Austritt nur den Austritt aus dem  Kirchensteuerverband, d.i. der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrifft und man damit nicht den Austritt aus der Kirche als Glaubensgemeinschaft intendiert.

- Nach den von ‚Rom’ vorgegebenen Normen verstößt der Pfarrer gegen gültiges Recht, wenn er den Betreffenden für ‚exkommuniziert’ erklärt.
 
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