Kirchensteuer
Von Anfang unseres Kirchenkampfes haben wir propagiert, daß wir die
Zerstörung der Kirche nicht mit unserem Kirchensteuerbeitrag mitfinanzieren
dürfen, und genaue Angaben gemacht, wie man aus dem staatlichen
Kirchensteuerverband austreten kann, ohne dabei aus der Kirche, d.i. die
Gemeinschaft der Gläubigen, auszutreten.
Normalerweise ist es in Deutschland so geregelt, daß der Staat für die
Kirchen Steuern einzieht. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung
mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts
bilden, berechtigt, Steuern zu erheben. Derzeit nutzen u.a. die Möglichkeit des
Kirchensteuereinzugs durch staatliche Organe die Bistümer der
Römisch-Katholischen Kirche. Da aber die
Kirche ihren Auftrag verraten hat, haben wir den Austritt aus dem Steuerverband
empfohlen unter dem Hinweis, daß mit diesem Austritt nicht der Austritt aus der
Kirche verbunden bzw. gemeint ist.
Eine Reihe von Gläubigen haben diesen Schritt bis heute nicht getan,
weil sie befürchteten, daß sie als Exkommunizierte ins Taufbuch eingetragen
würden. Nun gibt es seit einigen Jahren ein Schreiben der Reform-Kirche - vom
13.3.2006 -, wonach der Austritt aus dem Kirchensteuer-verband vor einer
staatlichen Stelle nicht automatisch mit einem Kirchenaustritt im Sinne des
Glaubensabfalls oder des Schismas gleichzusetzen ist.
Dennoch verweigerten die sog. Dt. Bischöfe zunächst den Gehorsam. In
einer Erklärung vom April 2006 hatte die Deutsche Bischofskonferenz u.a.
folgendes in einer Stellungnahme ver-öffentlicht:
„1. Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche vor
der staatlichen Behörde wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der
Kirche vollzogen. Der Kirchenaustritt ist der öffentlich erklärte und amtlich
bekundete Abfall von der Kirche und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinn
des c. 751 CIC.
2. Die Erklärung des Austritts vor der staatlichen Behörde wird durch
die Zuleitung an die zuständige kirchliche Autorität auch kirchlich wirksam.
Dies wird durch die Eintragung im Taufbuch dokumentiert.“
Dieses Schreiben hat jedoch keine Rechtskraft.
Was können nun Gläubige tun, die bisher immer noch die sog.
Kirchensteuern bezahlt und damit die Zerstörung mitfinanziert haben?
- Beim Standesamt den Austritt
aus dem Kirchensteuerverband
erklären, und zwar nur den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft
öffentlichen Rechts.
- Beim zuständigen Pfarramt
schriftlich hinterlegen, daß der Austritt nur den Austritt aus dem Kirchensteuerverband, d.i. der Kirche
als Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrifft und man damit nicht den Austritt
aus der Kirche als Glaubensgemeinschaft intendiert.
- Nach den von ‚Rom’ vorgegebenen Normen verstößt der
Pfarrer gegen gültiges Recht, wenn er den Betreffenden für ‚exkommuniziert’
erklärt.