Die Stimme der Kirche über die Abtreibung
von
Mgr. Martin Dávila Gándara
aus dem Spanischen übers. von Elfriede Meurer
Das Lehramt der Kirche sowie die Moraltheologie erleuchten die
menschliche Vernunft über das Problem der Abtreibung, und die
christliche Offenbarung enthält zahlreiche Elemente, die uns angesichts
dieses Problems Licht schenken; in diesem Artikel werden wir auch die
Sanktionen sehen, welche die Kirche in ihrem kanonischen Recht über die
Tötung der Leibesfrucht verhängt.
Das Leben jedes menschlichen Wesen muß vom Augenblick der Empfängnis an
in absoluter Weise geachtet werden, weil der Mensch das einzige
Geschöpf auf Erden ist, das Gott „um seiner selbst willen geliebt hat“,
und die Geistseele eines jeden Menschen wird von Gott „unmittelbar
erschaffen“; sein ganzes Wesen trägt das Bild des Schöpfers in sich.
Das Leben des Menschen ist heilig, weil es seit seinem Beginn „die
Schöpfertat Gottes“ einschließt und immer in einer besonderen Beziehung
zum Schöpfer, seinem einzigen Ziel, bleibt. Gott allein ist Herr über
das Leben vom Anfang bis zum Ende desselben: Niemand darf sich unter
keinen Umständen das Recht anmaßen, einen unschuldigen Menschen zu
töten.
Papst Pius XI. sagt uns in seiner Enzyklila „Casti Connubii“ in
Bezug auf die Abtreibung: „Aber noch ein anderes schweres Vergehen,
Ehrwürdige Brüder, ist zu erwähnen, welches das Leben des Kindes im
Mutterschoß bedroht. Die einen betrachten dies als etwas Erlaubtes, das
dem freien Willen des Vaters oder der Mutter überlassen wird. Andere
halten dies für unerlaubt, wenn nicht schwerwiegende Gründe
hinzukommen, die sie mit den Namen „medizinische“, „soziale“ und
„eugenische Indikation“ bezeichnen. Bezüglich der staatlichen
Strafgesetze, wodurch die Tötung des Ungeborenen verboten wird,
verlangen alle diese Richtungen, daß die Staatsgesetze die von ihnen
vertretene Indikation (nicht alle vertreten die gleiche) anerkennen und
für straflos erklären. Einige stellen sogar die Forderung, die
öffentlichen Behörden sollten zu diesen tödlichen Operationen ihre
Hilfe bieten, was mancherorts, wie allgemein bekannt, nur zu oft
geschieht.
Bezüglich der sogenannten „medizinischen oder therapeutischen
Indikation“ haben Wir schon erklärt, Ehrwürdige Brüder, wie sehr Wir es
mitempfinden, daß mancher Mutter aus der Erfüllung ihrer
Mutterpflichten große Gefahren für die Gesundheit oder gar das Leben
entstehen. Aber: was für ein Grund vermöchte jemals auszureichen, um
die direkte Tötung eines Unschuldigen zu rechtfertigen? Denn darum
handelt es sich hier.
Mag man nun die Mutter oder das Kind töten, es ist gegen Gottes Gebot
und die der Natur: Du sollst nicht töten! Gleich heilig ist beider
Leben, das zu vernichten selbst die Staatsgewalt keine Befugnis hat.
Ganz zu Unrecht wird diese Befugnis gegen Unschuldige aus dem Recht der
Gewalt über Leben und Tod gefolgert, die doch nur Schuldigen gegenüber
Geltung hat. Auch auf das Recht der gewaltsamen Verteidigung gegen
einen ungerechten Angreifer kann man sich hier nicht berufen. (Wer
wollte wohl ein unschuldiges Kind einen ungerechten Angreifer nennen?)
Und ein sogenanntes Notstandsrecht , das bis zur direkten Tötung eines
Schuldlosen reichen würde, gibt es nicht. Daß sich um beider Leben, das
der Mutter wie das des Kindes, gewissenhafte und erfahrene Ärzte
bemühen, verdient alles Lob und alle Anerkennung; dagegen würde sich
des edlen Namens und Lobes eines Arztes unwürdig erweisen, wer unter
dem Vorwand, Heilmaßnamen zu treffen, oder aus falsch verstandenem
Mitleid den Tod des einen oder des anderen verursachen würde.
Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit den strengen Worten
des Bischofs von Hippo, wenn er entartete Gatten zurechtweist, welche
die Empfängnis zu verhüten suchen und - wenn das mißlingt- sich nicht
scheuen, in sündhaftem Tun die Frucht zu töten. Manchmal -so sagt er-
geht die lüsterne Grausamkeit oder grausame Lüsternheit so weit,
daß sie mit Gifttränken die Unfruchtbarkeit herzuführen sucht, und wenn
sie keinen Erfolg hat, tötet und vernichtet sie die Frucht im
Mutterschoß. Ihr Streben geht also dahin, die Frucht zu vernichten,
bevor sie lebt, oder wenn sie im Mutterschoß schon lebte, sie zu töten,
noch bevor sie geboren wird. Wenn beide Gatten so geartet sind, sind
sie in Wirklichkeit keine Gatten, und wenn sie von Anfang an so geartet
waren, dann wage ich zu sagen: entweder ist sie die Buhlerin des
Gatten, oder er ist der Buhle der Gattin.
Der sozialen und eugenischen Indikation sodann kann und soll mit
erlaubten, sittlich einwandfreien Mitteln und innerhalb der rechten
Grenzen Rechnung getragen werden; aber den Notständen, auf denen diese
Indikationen aufbauen, durch Tötung Unschuldiger abhelfen zu wollen,
ist töricht und gegen das Gebot Gottes, das auch vom Apostel verkündet
wird: Man darf nicht Böses tun, um damit Gutes zu stiften.
Schließlich dürfen die Staatenlenker und Gesetzgeber nicht vergessen,
daß es Sache der staatlichen Autorität ist, durch zweckmäßige Gesetze
und Strafen das Leben der Unschuldigen zu schützen; und zwar umsomehr,
je weniger diejenigen, deren Leben angegriffen wird und in Gefahr ist
sich selber verteidigen können; und unter diesen stehen ohne Zweifel an
erster Stelle die Kinder, die noch im Mutterschoß sind. Sollten jedoch
die Regierenden diesen Kleinen nicht allein den Schutz versagen,
sondern sie sogar durch ihre Gesetze und Verordnungen den Händen der
Ärzte oder anderer zur Tötung überlassen oder ausliefern, dann mögen
sie sich erinnern, daß Gott der Richter und Rächer unschuldigen Blutes
ist, das von der Erde zum Himmel schreit.“
Die Sittenlehre zeigt uns die Rechte des Kindes vor der Geburt auf. Um
die Problematik der Frage, die wir gerade untersuchen, richtig zu
klären, muß man von einem Grundprinzip ausgehen, und es ist notwendig,
dieses immer im Auge zu behalten: die Rechte des Kindes vor der Geburt
als menschliche Person, welche es ist.
Es ist wirklich eine unbestreitbare Tatsache, daß es sich von Anfang an
um einen Menschen handelt, folglich besitzt er alle dem Menschen
innewohnenden Naturrechte und darunter an erster Stelle das Recht auf
Leben oder das Recht geboren zu werden.
Wenn wir zu dieser Betrachtung des Naturrechts noch die Betrachtung
übernatürlicher Art hinzufügen, die aus dem Recht des Kindes getauft zu
werden, um das ewige Leben zu erlangen, hervorgeht, werden wir außer
jeden Zweifel gestellt haben, daß die Rechte des ungeborenen Kindes
sogar heiliger sind als die, welche die Mutter auf die Erhaltung ihres
bloß natürlichen Lebens hat, dessen Verlust das ewige Heil ihrer Seele
nicht gefährden würde.
Indem wir die vorangehenden Erkenntnisse bedenken sowie das
Grundprinzip, das wir gerade in Erinnerung gebracht haben, werden wir
die katholische Lehre in Form von Schlußfolgerungen darlegen.
1. Schlußfolgerung:
Die Embriotornie oder Kraniotomie (chirurgischer Eingriff, der den
Fötus im Mutterschoß zerstückelt, um ihn herauszuholen) und jede andere
gegen den Fötus gerichtete Operation ist immer eine schwere Sünde, die
nie und unter keinem Vorwand gerechtfertigt werden kann.
Der Grund ist klar: Es handelt sich um die Tötung eines ganz und gar
unschuldigen Menschen, und deswegen ist es niemals erlaubt, einen
Unschuldigen direkt zu töten, selbst wenn davon die Rettung des
Vaterlandes oder der ganzen Welt abhinge. Und man möge bedenken, daß
man damit ein qualifiziertes direktes Tötungsdelikt, mit anderen
Worten, einen echten Mord begeht mit schändlichen erschwerenden
Umständen sowohl natürlicher (Gewaltmißbrauch und überaus große
Niederträchtigkeit, da es sich um ein wehrloses Wesen handelt) als auch
übernatürlicher Art: Das arme, auf barbarische Weise zerstückelte Kind
stirbt ohne Taufe und man bringt es um das ewige Leben.
Es ist niemals erlaubt, diese Operation durchzuführen, auch nicht um
das Leben der Mutter zu retten, selbst wenn mit Sicherheit feststand,
daß, wenn man sie nicht durchführte, die Mutter zusammen mit ihrem Kind
sterben müßte. Denn der unverschuldete Tod beider ist der Ermordung
eines einzigen vorzuziehen. Was immer versucht werden muß, ist, das
Leben beider zu retten.
2. Schlußfolgerung:
Der direkt beabsichtigte und herbeigeführte Abort ist niemals erlaubt,
nicht einmal in Fällen von Bauchhölenschwangerschaft (außerhalb des
natürlichen Ortes, der Gebärmutter).
Abtreibung ist niemals erlaubt, auch nicht um das Leben einer Mutter
oder den guten Ruf eines geschändeten Mädchens zu retten (DZ.
1184,2243-2244). Die sogenannte therapeutische Abtreibung (nach
Indikation durch einen Arzt) ist genauso unerlaubt wie die kriminelle,
denn der Zweck heiligt nicht die Mittel.
Eine Frau, die glaubt, schwanger zu sein, sündigt schwer, wenn sie eine
Fehlgeburt herbeizuführen sucht durch Sprünge, Fußbänder mit sehr
kaltem oder heißem Wasser, Zusammenschnüren des Bauches mit Leibbinden
oder durch Einnehmen von Abtreibungsmitteln. Und wenn sie die
Fehlgeburt zuwege bringt, ist sie exkommuniziert.
Im Fall einer Bauchhölenschwangerschaft besitzt der menschliche Fötus
die gleichen Naturrechte, wie wenn er an seinem natürlichen Platz wäre.
Deswegen ist es niemals und unter keinen Umständen erlaubt, ihn direkt
zu töten.
Es ist niemals erlaubt, nicht einmal der Staatsgewalt, direkt oder
absichtlich einem Unschuldigen den Tod zu geben, weil es einen im
innersten Kern schlechte Handlung ist. Das beweist:
1. Die Heilige Schrift: „Die Stimme des Blutes deines Bruders schreit
von der Erde zu mir“ (Gen. 4,10). „Du sollst den Unschuldigen und
Gerechten nicht töten, denn ich werde den Schuldigen davon nicht
freisprechen“ (Ex. 23,7).
2. Die theologische Begründung bringt äußerst klare Argumente:
a) Es ist ein Frevel gegen Gott, dessen
Oberherrschaft angetastet wird. Nur Er ist Herr über das Leben und
folglich könnte nur Er den Tod eines Unschuldigen anordnen, ohne ein
Unrecht zu begehen.
b) Es ist ein Vergehen gegen die Gesellschaft, weil sie ungerechterweise eines ihrer Mitglieder beraubt wird.
c) Es ist ein Verbrechen gegen den Nächsten, weil man ihm das Recht auf
Leben raubt, die Basis und Grundlage aller übrigen Menschenrechte. In
dieser Hinsicht ist Mord das größte Unrecht, das man dem Nächsten antun
kann, denn man beraubt ihn gewaltsam aller seiner übrigen
Menschenrechte.
Der Kodex des Kanonischen Rechts (1917) seinerseits bestimmt in Kanon
2350 folgendes: „Diejenigen, welche einen Abort betreiben, die Mutter
eingeschlossen, verfallen, wenn der Abort erfolgt, der Exkommunikation
latae sententia, die dem Ordinarius vorbehalten ist, und wenn es
Kleriker sind, sollen sie außerdem des Amtes enthoben werden.“
Trotz des Lichtes, mit dem uns das Lehramt der Kirche und die
christliche Sittenlehre erleuchtet haben, begegnen wir heutzutage
Leuten ohne Grundsätze und Skrupel, die das enorme Verbrechen der
Abtreibung zu rechtfertigen suchen, indem sie mit völlig nichtigen und
unhaltbaren Beweisgründen argumentieren. Hier sind die hauptsächlichen:
Erster Einwand: „Mit meinem eigenem Körper kann ich machen, was ich will.“
Antwort: Dies ist der dumme
Trugschluß, mit dem einige Abtreiberinnen ihr Verbrechen zu
rechtfertigen suchen. Seine absolute Falschheit ist aus zwei
unbestreitbaren Argumenten klar ersichtlich:
1. Es ist nicht wahr, daß jeder mit
seinem Körper machen kann, wozu er gerade Lust hat; denn niemand darf
erlaubterweise Selbstmord begehen oder sich verstümmeln usw., denn wir
sind nicht Herr über unseren eigenen Körper sondern nur Verwalter
desselben und den von Gott durch das Naturgesetz festgelegten Normen
unterworfen.
2. Es ist nicht wahr, daß das ungeborene Kind einen Teil des Körpers
der Mutter bildet. Es ist eine von der Mutter völlig verschiedene
Person, und die Mutter hat absolut keine Vollmacht, über sein Leben zu
verfügen. Wenn sie es tut, begeht sie einen Mord an einem unschuldigen
Wesen, das sich nicht verteidigen kann. Etwas wahrhaft Schändliches und
Abscheuliches!
Zweiter Einwand: Von zwei Übeln
muß man das kleinere wählen. Nun gibt es Fälle, in denen unweigerlich
Mutter und Kind sterben werden, wenn man nicht die Kraniotomie
anwendet. Also ist es vorzuziehen, daß das Kind stirbt.
Antwort: Wenn man bei einer
Wahl sich für eine ehrenhafte Handlung entscheiden kann, ist sie
gestattet. Wenn aber die Wahl darin besteht, positiv ein Verbrechen zu
begehen, ist sie absolut verboten. Der Zweck heiligt nicht die Mittel,
und es ist vorzuziehen, daß beide unverschuldet sterben als daß das
Leben des einen durch Ermordung des anderen gerettet wird. Außerdem
kommt dieser beängstigende Fall, der sich in vergangenen Zeiten mit
einiger Häufigkeit ereignete, bei den Fortschritten in den modernen
Medizin und Chirurgie fast gar nicht mehr vor.
Dritter Einwand: Von dem
Zeitpunkt an, an dem das Kind seine Mutter in sichere Todesgefahr und
äußere Not bringt, kann es als ungerechter Angreifer betrachtet werden,
gegen den zu reagieren erlaubt ist, sogar indem man ihn tötet.
Antwort: Es ist lächerlich und
unsinnig, ein unschuldiges Kind als ungerechten Angreifer zu
betrachten, weil es doch nur ohne irgendeine Schuld dort bleibt, wo die
Natur es hat unterbringen wollen. Und die Not, in welcher sich das Kind
befindet, ist viel schwerer und extremer als die der Mutter; denn bei
dieser ist nur das zeitliche Leben in Gefahr, während das Kind in
Gefahr ist, auch das ewige zu verlieren (vgl. DZ.2243).
Vierter Einwand: Wenn man
bedenkt, daß das Leben der Mutter für die vorher geborenen Kinder
notwendig sein kann, kann man annehmen, daß das ungeborene Kind für das
Wohl seiner Geschwisterchen und das Glück seiner Eltern auf sein Recht
auf Leben verzichtet.
Antwort: Das ist eine
sentimentale, ebenso falsche wie unvernünftige Begründung. Fürs erste
kann das ungeborene Kind nicht auf sein eigenes Leben verzichten, weil
das Recht auf Leben unverzichtbar ist, denn Gott allein ist der Herr
über das Leben des Menschen. Sonst könnte jeder Beliebige sich ohne
Sünde umbringen, der freiwillig seinem Tod zustimmen würde; das wäre
eine Ungeheuerlichkeit.
Fünfter Einwand: Wenn man die Kraniotornie nicht durchführt, stirbt das Kind auch ohne Taufe zusammen mit der Mutter.
Antwort: Es besteht die
Möglichkeit des Kaiserschnitts, wenn die Mutter noch lebt oder
unmittelbar nach ihrem Tod (die Kirche befiehlt, den vorzeitig
Geborenen, wenn sie leben, die Taufe zu spenden). In jedem Fall wäre
dieser Tod ein Unglück, aber kein Verbrechen wie im Fall der
Kraniotomie.
Wir wollen bei Gott hoffen, daß diese unsere Abhandlung Sie mit Licht
erfüllt, um zu verstehen, daß Unschuldige die Opfer einer
Abtreibung sind, und dieses Licht Sie antreibe, dieses Verbrechen zu
verabscheuen und vor allem die Achtung vor dem Leben in der
mexikanischen Gesellschaft zu fördern. Man muß sich dem Mord an den
Ungeborenen in jeder Hinsicht entgegenstellen.
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