ZUM BRIEF EINES LESERS
von
Dr.Hans Gliwitzky, München
Einer unter den führenden Traditionalisten, die diese Kennzeichnung für
sich in Anspruch nehmen, hat daran Anstoß genommen, daß ich in Nr.8
unserer Zeitschrift allen Traditionalisten vorgeworfen habe, Paul VI.
einerseits und die Reform-Bischöfe und -Theologen andererseits mit
zweierlei Maß zu messen. Nun findet sich aber in seinem langen Brief
die Erklärung:
"Was für mich gilt, gilt für alle mir bekannten "Traditionalisten" im
engeren Sinne dieses Namens. Wir halten Paul VI. für einen Häretiker
und Apostaten, sein Pontifikat für ein Unheil, seine Wahl zum Papst für
möglicherweise ungültig."
Wäre dies seine eindeutige, unwidersprochene Auffassung, so sähe ich
mich zu der Erklärung genötigt, daß ihn jedenfalls mein Urteil nicht
trifft, und daß er sich nur irrtümlicherweise einen Traditionalisten
nennt. Ein Irrtum, der zwar leicht verzeihlich ist, der aber deswegen
doch immer noch ein Irrtum bleibt. Denn, wie ich hier noch zeigen
werde, handelt es sich bei meiner von ihm beanstandeten Aussage um eine
im Wesen des Traditionalismus begründetes Urteil. Andernfalls hätte ich
mir in der Tat eine so umfassende Behauptung nicht erlauben dürfen.
Leider liegt aber bei dem Schreiber nicht nur ein solcher Irrtum vor.
Er setzt nämlich die soeben wiedergegebenen Ausführungen unmittelbar
folgendermaßen fort:
"Aber wir gestehen zugleich mit Bedauern, daß unser Urteil in diesen
Dingen sowohl für andere als auch für unser eigenes Gewissen
unzuständig ist, daß wir nur in uns gedanklich faßbaren und sachlich
wißbaren Einzelheiten, und auch da nur für uns, nach unserem Gewissen
entscheiden können, daß deshalb für uns wie für andere Paul VI. bis zur
Entscheidung eines zuständigen Gerichts als der legal regierende Papst
gilt; und wir verhalten uns entsprechend dieser Einsicht gegenüber
unseren Mitmenschen: wir teilen ihnen unsere Meinung mit und begründen
sie, aber wir erwarten von niemandem, daß er uns und unseren
Schlußfolgerungen mehr glaubt als dem Papst, und wir gestatten
jedermann, daß er in allen Ehren und ohne Furcht, deshalb von uns
verachtet oder diskriminiert zu werden, bei einer anderen Auffassung
verharrt. Und, wir würden uns schämen, nicht mehr mit ihm beten zu
wollen, weil er sich nicht wie wir ein Urteil über die Legitimität des
Papstes zutraut."
Da diese eigenartige Einstellung - sei sie nun das Ergebnis einer nur
teilweise verschuldeten geistigen Verwirrung oder bewußtes Mittel zu
Zersetzung - immer häufiger von sich redemacht, erscheint es geboten,
sie und ihre Voraussetzungen auch immer heller zu beleuchten. Der
Schreiber der zitierten Zeilen hält also eine bestimmte Person für
einen Häretiker und Apostaten, und er gesteht zugleich, daß dieses sein
Urteil selbst für sein eigenes Gewissen unzuständig ist. Ich lade den
Leser hier zu einer etwas mühseligen Prüfung dieser These ein, um
dadurch die zugrundeliegende Meinung deutlicher sichtbar zu machen. Ein
Dafürhalten, das in einem zweiten Urteil als das Gewissen nicht bindend
beurteilt wird, ist entweder kein einfaches Dafürhalten und muß dann
ein unentschiedenes Hin- und Hergehen zwischen wenigstens zwei
verschiedenen Dafürhalten sein, oder aber es wird überhaupt kein
bestimmtes Dafürhalten als das Gewissen bindend betrachtet. Handelt es
sich um so ein unentschiedenes, problematisches Hin- und Hergehen, so
muß in einem aufrichtigen Urteil diese notwendigerweise bewußte
Unentschiedenheit zum Ausdruck gebracht werden. Also in unserem Falle
müßte dann das Urteil etwa lauten: Unter bestimmten Bedingungen muß ich
Paul VI. als Häretiker und Apostaten ansehen, unter bestimmten anderen
Bedingungen muß ich ihn nicht als solchen ansehen; welche dieser
verschiedenen Bedingungen in Wahrheit gelten, kann ich für meine Person
bis jetzt nicht entscheiden. Daraus, daß jemand dies hier und jetzt für
seine Person nicht entscheiden kann - was auch ohne eine besondere
Schuld immerhin der Fall sein mag -, kann er jedoch nicht schließen,
daß auch kein anderer dies entscheiden kann. Erhebt er seinen
derzeitigen Mangel an Erkenntnis zu der Behauptung eines allgemeinen
Mangels an Erkenntnis und sein derzeitiges sich mit dem Zweifel
bescheiden Müssen zur Norm der Bescheidenheit, so ist er nicht nur
unbescheiden, sondern er behauptet etwas mit dem Anspruch auf Wahrheit,
im Bewußtsein, daß es nicht wahr ist, d.h. er sagt wissentlich die
Unwahrheit.
(Ist jemand in der Lage, daß er zur Zeit zwischen den zwei Thesen über
Paul VI. nicht entscheiden kann, so kann er weder allein noch mit
anderen für "Papst Paul VI." beten, denn er weiß ja gerade nicht, ob
Paul VI. Papst ist oder nicht. Ist mein tatsächlicher
Bewußtseinszustand ein Zweifeln, ob Paul VI. das Papsttum zukommt oder
nicht, so kann ich nicht zugleich das Papstsein Pauls VI. behaupten.
Ich kann um die Gnade der Erkenntnis in dieser Frage oder - unter
bestimmten Bedingungen - für die Erleuchtung oder Bekerhung von Montini
oder Paul VI. beten, aber eben nicht für "Papst Paul VI.", wenn und
solange ich "zweifeln muß, ob Paul VI. Papst ist, oder
nicht. - Also selbst diejenigen, die nur zweifeln (von
denen, die schon erkannt haben, daß Paul VI. nicht Papst ist, ganz zu
schweigen!), müssen diesem ihrem Zweifel, wenn sie die Wahrheit sagen
wollen, Ausdruck verschaffen, soweit sie können. Weiß jemand vom
Zweifel eines anderen und erfährt nun, daß der andere trotz
dieses Zweifels - aus welchen Gründen immer - den Zweifel verleugnet,
indem er an seine Stelle eine einfache Behauptung setzt - etwa durch
ein Gebet für "Papst Paul VI.", so kann er selbstversiändlich mit
diesem nicht beten, solange derselbe in dieser Unwahrheit verharrt.
Denn beten heißt sich an Gott wenden. Sich an Gott wenden heißt, sich
an die Wahrheit wenden. Sich an die Wahrheit wenden, während man in der
Unwahrhaftigkeit verharrt, ist aber nicht möglich. Man braucht sich
also nicht nur nicht zu schämen, wenn man sich weigert, mit diesen
Menschen zu beten, sondern, man darf es schlechthin nicht tun. Denn da
man so gar nicht beten kann, wie eben gezeigt, darf man auch nicht
durch eine gemeinsame Demonstration vorgehen, es tun zu können.)
Ist jemand tatsächlich darüber im Zweifel, ob Paul VI. ein Häretiker
ist oder nicht, so kann er sehr wohl Folgerungen für den einen wie für
den anderen Fall erwägen. Welche dieser Folgerungen gilt, darüber ist
er sich aber eben gerade im Zweifel und als so Zweifelnder kann er
selbstverständlich von niemandem ehrlicherweise verlangen, daß er eine
dieser für ihn gleich möglichen Folgerungen als die gültige annimmt, da
er ja eben nicht weiß, ob sie die gültige ist. Der Zweifelnde kann
daher von sich und seinesgleichen auch sagen: "wir erwarten von
niemandem, daß er uns und unseren Schlußfolgerungen [streng genommen
müßte er sagen: einer unserer Schlußfolgerungen] mehr glaubt als dem
Papst".
Aber auch derjenige, der selbst nicht oder nicht mehr im Zweifel ist,
darf nicht vom noch Zweifelnden verlangen, daß er sich ohne einen den
Zweifel aufhebenden Grund für eine der ihm im Zwelfel erscheinenden
Möglichkeiten entscheidet. Er muß aber von ihm verlangen, daß er die
vorgelegten Gründe prüft. Kommt es in der Prüfung beim noch Zweifelnden
nicht zur Auflösung des Zweifels, so mag es immer sein, daß er mit
aller seiner Kraft gesucht und geprüft hat. Niemals aber wird er
ehrlicherweise behaupten können, daß die geprüften Gründe nur das sein
können, was er daran sieht. Und er wird, wenn er in den ihm zur Zeit
gesetzten Grenzen bleibt, auch nicht die falsche Bescheidenheit
fordern, Erkenntnis für bloße Meinung auszugeben.
Für den zuerst angenommenen Fall des Zweifels ergab sich also, daß ich
da nicht einfach behaupten darf: ich halte Paul VI. für einen Häretiker
und Apostaten, sondern ich muß den Zweifel darüber bekennen, wenn ich
mich darüber mitteilen will. Die zweite denkbare Meinung des Schreibers
der zitierten Zeilen besteht in einem Relativismus besonderer Art:
Keinerlei Dafürhalten bindet das Gewissen, außer die legitime
kirchliche Autorität.
Dem gewöhnlichen Relativismus, der seine Wunschthese nicht behaupten
kann, ohne sich theoretisch und praktisch zu widersprechen, scheint er
dadurch zu entfliehen, daß er eine Instanz einräumt, die über den
Zweifel gültig entscheiden kann. Das ist ihm im Normalfall die legitime
kirchliche Autorität mit dem Papst an der Spitze, in dem Sonderfall des
Zweifels an dem Papstsein einer bestimmten Person das "zuständige
kirchliche Gericht".
Ob eine bestimmte Person Papst ist, die es zu sein benasprucht, darf
man nach dieser These berechtigterweise in Frage stellen. Die Frage
entscheiden darf aber nur dieses "zuständige Gericht". Damit scheint
der Vertreter dieser These zunächst dem Relativismus, der da behauptet,
überhaupt kein bestimmtes Dafürhalten könne das Gewissen mit Recht
binden, zu entkommen.
Dann erhebt sich aber sofort die Frage: Wie kann ich wissen, daß ein
bestimmtes Gericht, das den Anspruch erhebt, "zuständiges Gericht" zu
sein, in Wahrheit zuständig ist und ein gültiges (mein Gewissen
bindendes) Urteil fällt? Denn mein "für zuständig halten" eines
bestimmten Gerichts ist ja nach dieser These für mein Gewissen zugleich
unzuständig. Sollte etwa gar der "Papst" die Instanz sein, die das
Gericht gültig für zuständig oder nicht zuständig erklärt, so
entscheidet hier wieder jemand "gültig" über Zuständigkeit, dessen
gültiges Entscheidenkönnen ja gerade in Frage steht.
Jeder kann hier sehen, daß man einen Relativismus nicht katholisch
taufen kann. Wer sich einen letztentscheidenden "Papst" oder ein
"zuständiges Gericht" zur Vermeidung seines (von einer Seite selbst
durchschauten) Relativismus schafft, dessen wahre Zuständigkeit er
grundsätzlich nicht beurteilen kann, entgeht eben dem Relativismus
nicht.
Der Taufe - um in diesem Bild zu bleiben - muß die Bekehrung
vorausgehen. Die Bekehrung aber ist immer die Hinwendung zur Wahrheit.
Der erste Schritt dieser Hinwendung ist das Bekenntnis seines Zweifels
ohne Vorbehalt. Und damit auch ohne den Vorbehalt, daß andere in der
Erkenntnis ja auch nicht weiter sein können als der Zweifelnde in
seinem derzeitigen Zweifel. Wer diese Demut nicht aufbringt, kann
niemals einen Vorschritt in der Erkenntnis machen.
Der Brief, auf den ich mich hier beziehe, enthält eine Reihe weiterer
Anwendungen der hier sichtbar gemachten Grundsätze. So wirft er mir
einerseits z.B. vor, mein Urteil über die Traditionalisten sei
"verantwortungslos dahergeredet" und ich hätte mir "salopperweise
diesen kleinen verleumderischen Seitenhieb im Vorbeigehen" erlaubt,
andererseits scheint er durch seinen Briefschluß: "Verzeihen Sie mir,
wenn ich Sie ungerecht beschuldige, und erklären Sie mir meinen Irrtum,
wenn ich mich in einen solchen verstrickt habe", sein Gewissen als ja
auch wieder "unzuständig" für solche Vorwürfe entlasten zu wollen. (Wie
soll ich jemandem etwas erklären, wenn sein Urteil darüber, was ich
wirklich sage, wiederum grundsätzlich unzuständig ist?)
Es kam mir hier jedoch nur darauf an, die Voraussetzungen einer immer
häufiger vertretenen Auffassung als sowohl dem Wissen, wie auch dem
wahren Glauben widerstreitend darzulegen.
Daraus nun, daß das Übertragen der Zuständigkeit auf eine Instanz, die
niemand unmittelbar als legitime Instanz beurteilen kann, zu einem
endlosen Übergehen von Überlieferung zu Überlieferung wird, ist nun
auch leicht zu sehen, daß es im Wesen des Traditionalismus beschlossen
liegt, mit zweierlei Maß zu messen. Denn der Traditionalismus nimmt ja
- seiner Definition und seinem Prinzip gemäß - etwas als wahr und
richtig an, nicht weil es aus sich wahr ist, sondern weil es tradiert,
überliefert ist.
Jeder wirkliche Traditionalist behauptet notwendig eine bestimmte
Überlieferung. Der Christ z.B. bezieht sich in letzter Instanz auf
Jesus Christus und nicht auf den historisch viel älteren Buddha. Der
konsequente Traditionalist müßte aber wieder eine Instanz angeben, die
für ihn entscheidet, daß Jesus Christus seine letzte Instanz ist, da er
ja eine unmittelbare Einsicht in die Legitimität des Anspruchs Jesu
Christi leugnet. Meint er, sich über die Propheten bis hin zu Gott
retten zu können, so könnte er das wieder nur, wenn er sein "für Gott
halten" Gottes für sein "eigenes Gewissen für zuständig" erachtete. Das
aber kann der konsequente Traditionalist gerade nicht. Dieser aber kann
sich auch nicht mit Recht auf Jesus Christus berufen, der uns zur
Entscheidung der Frage seiner Legitimität aufgefordert hat, aus uns
selbst zu urteilen, was recht ist. (Luk.12,57)
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