56. Jahrgang Nr. 3 / Mai 2026
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Ausgabe Nr. 5 Monat August 2005
Rundschreiben Mediator Dei et hominum


Ausgabe Nr. 8 Monat Januar 2002
Die Synode von Pistoja


Ausgabe Nr. 9 Monat Dezember 1971
TUET BUSSE!


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1972
QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1993
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
WAS BEDEUTET DIE UNZERSTÖRBARKEIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE?


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1991
WER WAR JOHANNES XXIII.?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1990
ANMERKUNGEN ZUR THEOLOGIE VON H.H. P. GROSS


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1990
ZWISCHEN ZWEI STÜHLEN


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1989
UNBESETZTER APOSTOLISCHER STUHL


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1981
DIE EMSER PUNKTATION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1981
LITURGISCHE EXPERIMENTE DES DEUTSCHEN RATIONALISMUS


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1980
DIE HERZ-JESU- UND HERZ-MARIÄ-VEREHRUNG


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1981
DIE SYNODE VON PISTOJA UND DIE BULLE 'AUCTOREM FIDEI'


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1979
VERE ANTIQUI ERRORIS NOVI REPARATORES!


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1977
WAS BEZWECKT DIE NEUE PRIESTERWEIHE ?


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1978
DIE LITRUGISCHE SPRACHE


Ausgabe Nr. 7 Monat Oktober 1972
DIE LOGIK EINES THEOLOGEN


Ausgabe Nr. 6 Monat September 1973
VOLKSSPRACHE IN DER LITURGIE?


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2017
Die Synode von Pistoja


QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE
 
QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE

von
Hochw.Herrn Dr. theol. Otto Katzer

IV. Teil und Schluß

Die heilige Kirche ist unfehlbar, nicht nur wenn sie eine geoffenbarte Wahrheit, ein Dogma im eigentlichen Sinne des Wortes definiert, sondern auch beim Definieren dessen, was zwar nicht geoffenbart ist, durch dessen Leugnung es jedoch unmöglich wäre, den Glaubensschatz unversehrt zu bewahren. Die geoffenbarten Wahrheiten sind nämlich mit den natürlichen soweit verbunden, daß durch Leugnung oder Anzweiflung der letzteren jede geregelte Belehrung oder Applikation unmöglich wäre. Was für einen Sinn hätten auch Grundsätze, wenn logisch korrekt deduzierte Folgen nicht genau so wahr wären, unfehlbar. Die heilige Kirche könnte ihrer Aufgabe als Hüterin des Glaubensschatzes nicht treu nachkommen, wenn sie nicht unfehlbar auch philosophische Wahrheiten im Zusammenhang mit dem geoffenbarten Glaubensgut und theologische Folgerungen definieren könnte, durch deren Leugnung man zuletzt das anvertraute geoffenbarte Glaubensgut selbst leugnen würde. Die heilige Kirche machte auch öfters von dieser ihrer Vollmacht Gebrauch, wie z.B. in der apostolischen Konstitution EX ILLA DIE von Klemens XI. (1715) oder in der Konstitution EX QUO SINGULARI Benedikts XIV. (11.7.1742) wie auch in der kurz darauf folgenden OMNIUM SOLLICITUDINUM (12.9.1744) oder in der direkt klassischen Konstitution "ex cathedra" AUCTOREM FIDEI Pius' VI., bei der Verurteilung der Synode von Pistoja.

Wenn die heilige Kirche bei außerordentlichen Gelegenheiten nicht die Gabe der Unfehlbarkeit hätte, so könnte sie ihre dreifache Sendung als Zeuge, Lehrer und Richter bei Auseinandersetzungen in Glaubenssachen nicht erfüllen. Wenn diese Definitionen der Wahrheiten aber dem höchsten Lehramt entspringen, dann sind sie unfehlbar und unabänderlich (irreformabiles), da sie - wie aus dem Sachverhalt selbst ersichtlich ist - für immer für die ganze Kirche in Geltung bleiben (perpetuo valiturae) und auch nie widerrufen werden können.

Wenn wir noch einmal in Kürze angeben wollten, worauf sich die Unfehlbarkeit bezieht, dann müßten wir sagen: primär und indirekt auf alle geoffenbarten Wahrheiten und eine jede allein, zweitens indirekt auf alle Wahrheiten, welche, wenn sie auch nicht geoffenbart sind, notwendig mit der Offenbarung im Zusammenhang sind. So ist die heilige Kirche unfehlbar bei dogmatischen Fakten (factum historicum, doctrinale, hagiographicum), in Angelegenheiten kirchlicher Disziplin, bei der Kanonisation der Heiligen, bei der Bestätigung der Ordensregeln, bei theologischen Konklusionen, in wissenschaftlichen Fragen, soweit sie mit der Offenbarung in Verbindung sind, sowie bei theologischen Zensuren, d.i. bei Entscheidungen, inwieweit dieser oder jener Satz im Widerspruch zu der Lehre der Kirche steht.

Wir sehen, wie sich im Zusammenhang mit den Dogmen eine christliche rationale Wissenschaft gebildet hat, welche mit ihnen soweit verbunden ist, daß man von ihr nicht mehr absehen kann, ohne den eigentlichen Sinn der Dogmen zu verletzen. Auch dürfen wir nicht vergessen, daß viele von ihnen, teilweise schon explizite, teilweise implizite in den Glaubenswahrheiten schon enthalten sind. (Hagemann)
Wer ist nun Träger der Unfehlbarkeit?
1. Der Papst als Oberhaupt der Kirche und Lehrer der ganzen heiligen Kirche, in Sachen des Glaubens und der Sitten.

2. Der Gesamtepiskopat soweit er mit dem physisch gegenwärtigen Papst, dem er unterworfen ist, über Angelegenheiten des Glaubens und der Sitten entscheidet. Das Abstimmen gleicht eher nicht einem weltlichen Parlament, denn hier entscheidet nicht die pars maior (der größere Teil), sondern die pars sanior (der heilere Teil), welche also die kleinere sein kann. Es ist jener Teil der Bischöfe, welchen unter Führung des Heiligen Geistes der Papst beistimmt, denn "dort wo Petrus ist, ist die Kirche!"

3. Der mit dem Papst in Glaubens- und Sittensachen moralisch einheitliche Gesamtepiskopat der ganzen Kirche bei der Ausübung des ordentlichen Lehramtes. Die beiden ersten Fälle sind eine außerordentliche Ausübung des Lehramtes (magisterium extraordinarium), der dritte Fall wird als ordentliche Ausübung des Lehramtes bezeichnet (magisterium ordinarium).

Die päpstliche Unfehlbarkeit wurde im Jahre 1870 beim ersten Vatikanischen Konzil als Glaubenssatz erklärt: "Wenn der römische Papst ex cathedra spricht, das heißt wenn er seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen waltet und aus seiner höchsten Apostolischen Autorität in Glaubens- und Sittensachen etwas für die ganze Kirche Verpflichtendes definiert, so besitzt er ob des göttlichen Beistandes, der ihm im heiligen Petrus versprochen ist, jene Unfehlbarkeit, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche betreffs der Definierung in Glaubens- und Sittensachen ausgestattet haben wollte; infolgedessen sind solche Definitionen des römischen Papstes aus sich, nicht erst auf Grund der Beistimmung der Kirche, unabänderlich (irreformabiles). - Denz. 1839
(Canon ) Wenn jemand aber dieser unserer Definition widersprechen wollte, was Gott verhüte, der sei im Banne. (Denz.1840)

Damit wird jedoch nicht gesagt, daß der Papst erst angefangen vom ersten Vatikanischen Konzil unfehlbar wäre.

Was das Wort "definiert" bedeutet, erklärt das erste Vatikanische Konzil: "Das Wort "definiert" bedeutet, daß der Papst direkt und endgültig sein Urteil in Sachen, die die Glaubens- und Sittenlehre betreffen, ausspricht so daß schon ein jeder von den Gläubigen über die Ansicht des Apostolischen Stuhles, des römischen Papstes, Gewißheit haben kann, und zwar so, daß er mit Sicherheit weiß, daß diese oder jene Lehre vom Römischen Papste als häretisch, der Häresie zunächstkommend, als eine sichere oder irrtümliche usw. betrachtet wird. Das ist also der Sinn des Wortes "definit". (Acta et decreta SS.Concilii Vaticani, Coll.Lac.Tom.VII, col.474-475) Wenn auch nicht gleich eine jede Leugnung solcher dogmatischer Urteile (Zensuren) den Leugnenden zum Häretiker macht, jedenfalls würde er einen sehr schweren Irrtum und eine sehr schwere Sünde begehen (errorem gravissimum et peccatum gravissimum sic errando commitaret; ebendort col.475). Durch dieses Urteil ist auch der Papst gebunden, der es ausgesprochen hat, nicht weniger seine Nachfolger. Was eine Todsünde ist, sollte bereits ein Volksschüler wissen!

Daran änderte nichts, konnte und wollte auch nichts ändern, selbst das zweite Vatikanische Konzil.*) In seiner dogmatischen Konstitution von der Kirche "Lumen Gentium" deutet das Konzil seine Aufgabe an, daß es die Glaubenslehre den Gläubigen zwar näher bringen will, jedoch fest auf dem Boden der vorausgehenden Konzilien stehend (praecedentium Conciliorum argumento instans). Daß auch die Kathedralentschlüsse der Päpste mit eingeschlossen sind, ist selbstverständlich.

Im dritten Kapitel dieser Konstitution (25) wird die Folgsamkeit der Vernunft und des Willens gegenüber dem authentischen Lehramt des Römischen Papstes betont, und zwar selbst dann, wenn er nicht gerade "ex cathedra" spricht, und das insoweit, daß wir ehrfürchtig sein Lehrmamt anerkennen und aufrichtig seinen Entschlüssen Folge leisten, und zwar in dem Sinne, wie sie gedacht werden. Hier könnte allerdings die Gefahr bestehen, und zwar des Irrtums von Seiten des Papstes, da er auf diesem Gebiete nicht den unfehlbaren Beistand des Heiligen Geistes genießt, um hier nicht irrezugehen, wenn - Gott bewahre! - ein verdächtiger oder mehrdeutiger Satz von ihm ausgesprochen werden sollte, so ist dieser stets nach vorausgehenden Kathedral- und Konzilsentschlüssen zu beurteilen, wonach sich auch der Gehorsam zu richten hat!

Es wird weiter in derselben Konstitution gesagt, daß die Unfehlbarkeit des Papstes, der das Haupt des bischöflichen Korps ist, diesem kraft seines Amtes zugesteht, wenn er als höchster Hirte der in Christo Gläubigen, der auch seine Brüder im Glauben zu stärken hat (Luk 22,32), endgültig eine Glaubens- oder Sittenlehre deklariert. Deshalb sind auch seine Entschlüsse aus der ihm eigenen Gewalt, nicht etwa auf Grund der Zustimmung der Kirche, unabänderlich (irreformabiles), denn das, was kraft des Heiligen Geistes, der dem heiligen Petrus versprochen ist, ausgesagt wird, benötigt keine Bestätigung von seiten anderer und läßt auch keine Berutung zu einer anderen Instanz zu.

Hieraus ist ersichtlich, daß der Papst nicht unfehlbar ist, wenn er als Privatgelehrter oder als Bischof von Rom seine persönliche Meinung vorlegt, allein nur wenn er "ex cathedra" spricht. Bereits der heilige Cyprian bezeichnet das Katheder, d.i. den (apostolischen) Stuhl, als Symbol des höchsten Verwaltungsorgans des Römischen Papstes.

Eine DEFINITION DOGMATICA EX CATHEDRA "ist die freie, durch keinen Zwang hervorgerufene, auf Grund der kirchlichen in Schrift und Tradition enthaltenen Glaubenshinterlage gegebene Lehrbestimmung des römischen Papstes in Fragen, die sich auf das Gebiet des katholischen Glaubens und der Sitten beziehen mit der Absicht, die Gesamtheit der Gläubigen zur inneren Zustimmung zu verpflichten." (Hettinger, op.cit., 2.2.3 § 39).

"Hieraus ergibt sich, daß die ausdrückliche Anordnung des Bannes für jene, welche die Zustimmung verweigern, eine absolut notwendige Form und ein darum stets wiederkehrendes Kriterium der definitio dogmatica ex cathedra nicht sein kann, da der Mangel solcher Formalität der unfehlbaren Lehrentscheidung diesen ihren Charakter nicht zu nehmen vermag, wenn anders die Intention des Apostolischen Stuhles, die Gesamtkirche zum Glauben zu verpflichten, in klarer und unzweifelhafter Weise ihren Ausdruck gefunden hat. Nicht die Form der Verpflichtung, sondern der freie und ungezwungene Wille des Papstes, kraft seines Amtes als höchster und universaler Lehrer und Hirte die Gläubigen zu verpflichten, kann hier maßgebend sein." (§ 39)

"Die definitio dogmatica ex cathedra erscheint teils in Form einer dogmatischen Konstitution (Constitutio dogmatica), wie z.B. UNIGENITUS, AUCTOREM FIDEI, UNAM SANCTAM, INEFFABILIS DEUS oder eines Rundschreibens an die Gesamtkirche (Litterae encyclicae), welche (directe) die katholische Lehre vortragen oder (indirecte) den Irrtum verwerfen, oder in Form eines Apostolischen Schreibens (Litterae apostolicae) oder auch einer Anrede (allocutio in Consistori habita), die auf Befehl des Papstes promulgiert wird." (§ 39).

"Die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes erstreckt sich nicht bloß auf die Wahrheiten an sich, sondern auch auf den Begriff und das Wort, in welchem die geoffenbarte Lehre ihren adäquaten Ausdruck findet." (op.cit. 2,2,4, § 45,IV) Dies ist ganz besonders zu beherzigen im Hinblick auf die Eucharistie, die Transsubstantiation! (Cf. Denzinger 877, 884, 1800, 1818, 1529, 2039ff, 2145ff)

In Anbetracht der speziellen Schwierigkeiten unserer Tage ist noch anzuführen: "Wie in allen Fragen der Moral ist das kirchliche Lehramt auch unfehlbar auf dem Gebiete der allgemeinen, alle Gläubigen verpflichtenden kirchlichen Disziplin, da diese eine Regel für die Gesamtkirche bildet, kann sie nichts enthalten, was den Glauben oder die Sitten gefährdet... Das Gebiet der kirchlichen Disziplin umfaßt insbesonders a) den öffentlichen und Privatkultus; b) die Rechts- und Lebensverhältnisse des Klerus; c) das Kirchenregiment; d) die Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche. (§-47)

Da heute massenhaft Neuerungen auftreten, ist es besonders notwendig nachzusehen ob sie nicht etwa schon zensuriert sind!

"Theologische Zensur ist das von dem rechtmäßigen kirchlichen Lehramt ausgesprochene Urteil (qualificatio), welches eine Lehre wegen ihres dem Glauben oder den Sitten irgendwie widersprechenden Inhaltes brandmarkt ...

Das von dem höchsten kirchlichen Lehramte durch die Zensuren über einen Satz ausgesprochene Urteil ist ein dogmatisches und darum unfehlbares, und es ist der zensurierte Satz in dem Sinne von uns aufzunehmen, in welchem er verurteilt ist.

Wer jedoch die Unfehlbarkeit der Kirche selbst auf diesem Gebiete leugnet, spricht eine propositio erronea und haeresi proxima aus (eine irrige Behauptung, der Häresie ganz nahe)." (op. cit. § 48)

Dort, wo es zu einem endgültigen Urteil gekommen ist, ist selbstverständlich, was Papst Pius XII. in seiner Enzyklika "Humani generis" vom 12.8.1950 betont: "Wenn die Päpste in ihren Akten ein (endgültiges) Urteil über eine bestehende Kontroversion ausgesprochen haben, ist es allen völlig klar, daß nach Wissen und Wollen derselben Päpste die Angelegenheit nicht mehr Gegenstand freier Debatte unter den Theologen sein kann." (Denz.Schönm. 3885) Bereits der Papst, der hl.Zosimus (417-418) warnt: "So groß ist unsere Autorität, daß keiner von unseren Entschlüssen wiederbehandelt werden kann." (Denz. 109; Denz.Schönm.221). Fast mit denselben Worten führt auch der heilige Bonifatius I. an: "Nie ist es gestattet, eine (Sache), über die der Apostolische Stuhl bereits entschieden hat, neu zu behandeln." (Denz.110, Denz.-Schönm.232) "Wenn es aber jemand trotzdem wagte, auf die unzerstörbare Festung (Fels Petri) zu pochen, so kann das nur der Antichrist oder ein Teutel sein." (Brief 156 des heiligen Leo d.Gr., 459). "Was bereits klar gemacht wurde, von neuem zu durchforschen, was geschlossen ist, neu zu behandeln, das zu widerlegen, worüber bereits entschieden wurde, was anderes ist das, als für das, was erreicht wurde, nicht Dank zu erweisen, und aus tödlicher Gier, aus unreiner Sucht die Hand nach der verbotenen Frucht auszustrecken ? ... Es kann nicht zu den Katholiken gerechnet werden, wer die Regeln der heiligen Synode zu Nicäa und Chalcedon nicht beobachtet ... Was nicht dem Tau Christi entspringt, ist Schlangenkelch." (Brief d.hl.Leo, Nr.162).

Ähnlich erklärt der heilige Papst Martin I.: "... Lasset euch deshalb, geliebte Brüder, die ihr umgeben seid von einem Gemisch verschiedenster Lehren, nicht in den Irrtum führen. Und wenn auch wir selbst oder ein Engel vom Himmel euch etwas anderes verkünden möchten als das, was wir von den heiligen Aposteln und den bewährten Vätern, wie auch von den fünf allgemeinen Konzilien empfangen haben, der sei im Banne. Deshalb, wie wir schon sagten und von neuem betonen, wenn euch jemand etwas Anderes verkünden würde als das, was wir empfangen haben, der sei im Banne." (Mansi X 1179).

Der heilige Martin knüpft hier an die Worte des heiligen Paulus an: "Aber selbst wenn wir oder ein Engel vom Himmel euch ein anderes Evangelium verkündeten als jenes, das wir euch verkündet haben: Er sei verflucht! Wie wir es schon früher gesagt haben, so wiederhole ich es jetzt: Wenn jemand euch ein anderes Evangelium verkündet als jenes, das ihr empfangen habt: Er sei verflucht!" (Gal 1,8-9).

Die Meinung, die sich heute mancherorts eingenistet hat, daß die Schlüsselgewalt Petri es dem Papst ermöglicht, zu machen, was er will, ist falsch!

Eben deshalb, weil er Papst ist, ist er durch das Gesetz Gottes, wie auch das Naturgesetz gebunden. Die Behauptung,  es sei notwendig, zwischen dem, was zum Glauben, und dem, was zum Wesen der Religion, und dem, was zur Disziplin (an sich) gehört, zu unterscheiden, wurde vom Papst Pius VI. mit der Synode von Pistoja verworfen." (AD 1749; Denz. Schönm. 26789 Denz. 1578). Vom ersten Vatikanischen Konzil wird der mit dem Banne belegt, wer die Unabänderlichkeit der unfehlbaren päpstlichen Entscheidungen nicht anerkennen würde. (Denz.Schönm. 3075; Denz.1840)

Glauben heißt das Zeugnis Gottes anzunehmen, wie wir es von den von Gott bestimmten Verkündern empfangen haben. "Wer anders überwindet die Welt als der, der glaubt, daß Jesus der Sohn Gottes ist... Wenn wir schon das Zeugnis der Menschen annehmen, so steht das Zeugnis Gottes noch höher. Und dies ist das Zeugnis Gottes (das höher steht): das Zeugnis über seinen Sohn. Wer an den Sohn Gottes glaubt, hat das Zeugnis (Gottes) in sich! Wer Gott nicht glaubt, erklärt ihn für einen Lügner, weil er nicht an das Zeugnis glaubt, das Gott für seinen Sohn abgelegt hat. Und das Zeugnis besagt: Gott hat uns ewiges Leben gegeben, und dies Leben ist in seinem Sohne. Wer den Sohn hat, der hat das Leben; wer den Sohn Gottes nicht hat, der hat das Leben nicht." (1 Joh 5,5-13)

Gerade die Treue zur Tradition ist erster und prominentester Ausdruck des stets in Petrus  lebendigen Lehramtes, wie aus einer Anordnung des hl. Papstes Gregor VII. ersichtlich ist. Gleich nach seinem Antritt gab er ein Synodalschreiben heraus, in welchem er die Autorität ganz besonders der ersten vier Konzilien betonte. Diese vergleicht er mit den vier Evangelien. Dieses Synodalschreiben sandte er den vier Patriarchen von Konstantinopel, Alexandria, Antiochia und Jerusalem. Sobald einer von ihnen gestorben war und ein neuer ernannt wurde, so lange wurde der Name des Verstorbenen, als ob er noch lebte, in den Diptychen geführt, solange sein Nachfolger nicht auf das Synodalschreiben vereidigt worden war. (Harduin, VI. 1524 A-D)

Nie aber dürfen wir das Magisterium ex se vivum übergehen, das Lehramt, welches über alle anderen ist, den auf unseren Altären im Tabernakel im allerheiligsten Altarssakrament lebenden Herrn Jesus Christus, der DER EINZIGE WEG, DIE ABSOLUTE WAHRHEIT und hiermit DAS WAHRE LEBEN ist. Amen.

Anmerkung:
*) Wir sind nicht der Ansicht, daß man diese Absicht dem "II.Vatik.Konzil" als ganzem noch unterstellen kann. Man vergleiche, was in EINSICHT bereits zur Liturgiekonstitution und zur Konstitution über die Religionsfreiheit zu sagen war! Allerdings stellt sich dann die Frage, ob ein Konzil zum Teil rechtgläubig und zum Teil häretisch sein kann . - Anmerkung der Redaktion.

 
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