54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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„Er sah ihn und ging vorüber“ – Priester ohne kirchliche Sendung: das Legitimitätsproblem
 
„Er sah ihn und ging vorüber“ –
Priester ohne kirchliche Sendung: das Legitimitätsproblem

von
R. F. Schmidt


Unter uns Sedisvakantisten sind hier und dort Priester oder Bischöfe im Widerstand gegen das (sog. II. Vatikanische) Konzil und die damit verbundenen Neuerungen tätig. Zwar sind sie nicht von irgendeiner höheren Stelle dazu ausgesendet, ihr Tun scheint aber durch die Verhältnisse, des Festhaltens am alten Glauben wegen, gerechtfertigt. Allerdings meinen inzwischen einige, auch unter den derzeitigen kirchlichen Verhältnissen sei jegliche Ausübung priesterlicher Tätigkeit ohne kirchliche Sendung sündhaft und unerlaubt; ebenso die Teilnahme von Gläubigen an solchen Kulthandlungen.

Die Frage ist berechtigt: Ist nun die Entscheidung über die Weihe von Priestern, ist nun die Entscheidung über Ort und Umfang der priesterlicher Tätigkeit, ob und wo die Messfeiern, das Beichte-Hören abgehalten werden, dem Belieben eines jeden Weiheträgers überlassen? Ist nun jeder Priester sein eigener Bischof, ja, ist er gar sein eigener Papst; ist nun jedes Messzentrum als eigenständige, unabhängige Kirche zu betrachten?

 I.

Handeln die unter den Sedisvakantisten tätigen Priester rechtmäßig im Sinne des Kirchenrechts?

1. Die Bedenken ergeben sich aus der Verfassung der katholischen Kirche:

a. Die Lehre und das Recht der katholischen Kirche unterscheiden zwischen dem Priestertum, dem Priestersein und dem Priesteramt.  

Das Priestertum, die Weihegewalt, die Zugehörigkeit zur kirchlichen Weihehierarchie erlangt der Kandidat durch eine gültige, nämlich unter den von der Kirche vorgegebenen Bedingungen vollzogenen kirchliche Weihe. Nach vollzogener Priester- oder Bischofsweihe ist er zum Priester oder zum (Weih-)Bischof geworden. Aber: Er ist ohne Amtsgewalt, ohne Jurisdiktion, er ist nicht Teil der Jurisdiktionshierarchie der Kirche. Er hat nicht das Amt eines Pfarrers oder Ortsbischofs inne, er ist nicht Träger eines kirchlichen Amtes. Diese Situation ist vergleichbar mit der eines Juristen nach erfolgreich bestandenen Examina. Mit Aushändigung der Prüfungszeugnisse ist der Absolvent „Volljurist“. Das Amt eines Staatsanwalts oder eines Richters ist ihm damit nicht verliehen worden: Obwohl infolge der bestandenen Examina tauglich, hat er nicht die Befugnis inne, sich in irgend einem Gericht niederzulassen, dort Prozessakten einzusehen oder die Prozessparteien zu Verhandlungen zu laden und Urteile zu verkünden: Er ist dem staatlichen Justizapparat nicht eingegliedert, er darf keinerlei Amtshandlungen vornehmen.

Ebenso verlangt die Kirche neben der Weihe, neben dem Priestersein, neben der Tauglichkeit außerdem die kirchliche Sendung, die Einsetzung in ein Priesteramt, zum Beispiel in das Amt eines Ortspfarrers oder die Einsetzung in das Amt eines Vikars, eines einem Ortspfarrer zugewiesenen Hilfspriesters, oder die Einsetzung in das Amt eines Ortsbischofs. Diese Unterscheidung zwischen der Weihehierarchie und der Jurisdiktionshierarchie ist in Kanon 108 § 3 CIC („Codex iuris canonici Pii X. …”, das am 19.5.1918 in Kraft getretene Gesetzbuch der Kirche) geregelt: „Nach göttlicher Anordnung besteht die Weihehierarchie aus Bischöfen, Priestern und anderen Klerikern (ministri). Die Jurisdiktionshierarchie aber besteht nach göttlicher Anordnung aus dem Primat (des Papstes) und aus dem untergeordneten Episkopat (der Bischöfe). Infolge kirchlicher Einsetzung aber kommen noch andere Stufen hinzu.“

b. Und die Kirche ist hierarchisch organisiert.
- „Die Jurisdiktionshierarchie aber besteht nach göttlicher Anordnung aus dem Primat (des Papstes) und aus dem untergeordneten Episkopat (den Bischöfen)." (Kanon 108 § 3S. 2 CIC)
- „Als Nachfolger des heiligen Petrus im Primat hat der Bischof von Rom nicht nur einen Ehrenprimat, sondern auch die höchste und vollständige Jurisdiktionsgewalt über die ganze Kirche. Diese Jurisdiktionsgewalt umfasst nicht nur den Glauben und die guten Sitten, sondern auch alle Dinge, die sich auf die rechtliche Ordnung und Regierung der Kirche auf dem ganzen Erdkreis beziehen." (Kanon 218 § 1 CIC)
- „Mit Annahme der gültig vollzogenen Wahl erlangt der Papst kraft göttlichen Rechtes die höchste und vollständige Jurisdiktionsgewalt.“ (Kanon 209 CIC)
- „(Außer dem Papst) empfangen die übrigen Inhaber der Jurisdiktionsgewalt diese durch kirchliche Sendung.“ (Kanon 109 S. 4 CIC)
- „Kraft göttlicher Einsetzung muss die Leitung bestimmter (Orts-)Kirchen an Bischöfe als Nachfolger der Apostel übertragen werden. Die ihnen zugewiesenen (Orts-)Kirchen leiten die Bischöfe kraft ordentlicher Gewalt in Abhängigkeit vom Päpste.“ (Kanon 329 § 1 CIC)
- „Bischof eines Bistums kann jemand nur dadurch werden, dass er auf kanonischem Wege als dessen Bischof eingesetzt wird. Diese Einsetzung auf kanonischem Wege kann nur durch den Papst geschehen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass jemand zum Bischof gewählt, präsentiert oder von der weltlichen Macht vorgeschlagen wurde.“ (Kanon 332 § 1 CIC)
- „Die Diözesanbischöfe haben als Hirten ihrer Diözese die ordentliche Jurisdiktionsgewalt, die ihrer Sorge Anvertrauten unmittelbar zu leiten.“ (Kanon 334 § 1 CIC)
- „Soweit die Pfarreien dem Apostolischen Stuhl reserviert sind, werden sie auch von ihm vergeben. Im Übrigen steht das Besetzungsrecht der Pfarreien dem Ortsordinarius (Ortsbischof) zu.“ (Kanon 455 § 1, S.1 und 2 CIC)
- „Mit der Pfarrei wird dem Pfarrer auch die Ausübung der Seelsorge da selbst übertragen. Die Seelsorge muss der Pfarrer ausüben in Unterordnung unter den Ortsordinarius (Ortsbischof)." (Kanon 451 § 1, lit. d. und e. CIC)
- „Alle Religiosen (Mitglieder eines kirchlichen Ordensgenossenschaft) müssen dem Papste als ihren höchsten Oberen gehorchen und zwar auch kraft des Gelübdes des Gehorsams.“ (Kanon 499 § 1 CIC)
- „Alle zu einer Ordensgenossenschaft gehörigen Oberen und die Kapitel haben über ihre Untergebenen eine leitende Gewalt…“ (Kanon 501 § 1 CIC)
- Kanon 111 § 1 CIC bestimmt: „Jeder Kleriker muss entweder einem Diözesanverband oder einer Ordensgenossenschaft angehören. Kleriker, die keinem der genannten kirchlichen Verbände angehören, werden nicht geduldet.“
- Die unrechtmäßige Ausübung kirchlicher Amtshandlungen, kirchlicher Jurisdiktionsgewalt ist in etlichen Bestimmungen des Kirchenrechts  (vergl. u. a. Kanones 2366, 2370 lit. a. und b, 2394 CIC) mit kirchlichen Strafen belegt.

c. Das sind die Grundzüge der Jurisdiktionshierarchie der Kirche: Jeder Kleriker untersteht entweder als Ordenskleriker einem Orden und damit einem Ordensoberen und dem Ordenskapitel, die ihrerseits der Jurisdiktionsgewalt des Papstes unterstellt sind, oder er untersteht als Weltpriester dem Ortsbischof, der ebenfalls seinerseits der Jurisdiktionsgewalt des Papstes unterworfen ist.

d. Denn Christus gab die in der Kirche niedergelegte Gewalt den Aposteln allein und niemand sonst:
„Ihr aber habt mit mir in meinen Anfechtungen ausgeharrt; so vermache ich denn euch das Reich, wie mein Vater es mir vermacht hat.“ (Lukas 22, 28, 29)
„In meinem ersten Bericht, lieber Theophilus, handelte ich von allem, was Jesus von Anfang an getan hat, bis zu dem Tage seiner Aufnahme in den Himmel, nachdem er seinen auserwählten Aposteln im Heiligen Geist seine Aufträge gegeben.“ (Apostelgeschichte 1, 1 und 2)
„Darum gehet hin und machet alle Völker zu Jüngern und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie alles halten, was ich euch befohlen habe. Und sehet, ich bin bei euch alle Tage bis ans Ende der Welt.“ (Matthäus 28, 19 f.) – Dieser Missionsauftrag richtet sich an die Apostel, er richtet sich - ausschließlich - an die lehrende, leitende und Gnaden ausspendende Kirche, an das Hirten-, das Lehr- und das Priesteramt, er richtet sich an die Jurisdiktionshierarchie: „Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht durch die Türe in den Schafstall eintritt, sondern anderswo einsteigt, der ist ein Dieb und ein Räuber. Wer aber durch die Türe eintritt, der ist ein Hirt der Schafe“… „Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Ich bin die Tür zu den Schafen.“ (Johannes 10, 1,2 und 7)

Das hat aufs Herrlichste der große Papst Leo XIII. in seinem Apostolischen Rundschreiben „SATIS COGNITUM“ vom 29.6.1896 dargelegt:

„Wie schon die himmlische Wahrheit keineswegs der Willkür und dem Gutdünken jedes einzelnen Menschen ausgeliefert, sondern nach der anfänglichen Verkündigung durch Jesus Christus dem von uns erwähnten Lehrkörper eigens anvertraut wurde, so wurden auch nicht die einzelnen Christen aus dem Volk, sondern die dazu auserwählten Männer mit der göttlichen Vollmacht betraut, die Geheimnisse Gottes zu vollziehen und zu verwalten; und zudem erhielten sie die Hirten- und Regierungsgewalt. So gilt nur für die Apostel und ihre rechtmäßigen Nachfolger, was Jesus Christus mit den Worten verheißen hat: Gehet hinaus in alle Welt, predigt das Evangelium... taufet sie... tut dies zum Andenken an mich... Denen ihr die Sünden nachlasset, denen sind sie nachgelassen. Ebenfalls nur den Aposteln und ihren rechtmäßigen Nachfolgern hat er aufgetragen, die Herde zu weiden, d. h. kraft ihrer Amtsgewalt die Gesamtheit aller Christen zu leiten, die ihrerseits, wie es sich von selbst versteht, jenen untertänig und gehorsam sein müssen.“

Und Christus hat Seine Kirche samt den Aposteln dem Amt des Petrus unterstellt: „Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen“. (Matthäus 16, 18) Dazu weiter aus dem Apostolischen Rundschreiben „SATIS COGNITUM“:

„Nun aber ist keine menschliche Gesellschaft denkbar ohne eine oberste Regierungsgewalt. Gewiss hat also Jesus Christus seiner Kirche eine höchste Obrigkeit verliehen, der sich alle Christen im Gehorsam unterwerfen müssen. Wie daher zur Einheit der Kirche, insofern sie der Zusammenschluss der Gläubigen ist, unbedingt die Einheit im Glauben gehört, so muss auch zur Einheit der Kirche, insofern sie eine von Gott gestiftete Gesellschaft ist, nach göttlichem Recht eine Einheit in der Regierung gehören, welche die Einheit des Ganzen herstellt und gewährleistet…
   
Christus ist zweifellos König in Ewigkeit, und er fährt fort, vom Himmel aus auch unsichtbar sein Reich zu leiten und zu schützen. Da er aber ein sichtbares Reich wollte, musste er jemanden bezeichnen, um auf Erden seine Stelle zu vertreten, nachdem er selbst in den Himmel zurückgekehrt war…. Es ist zwar klar, dass Christus die Sakramente der Kirche spendet; er ist es, der tauft; er ist es, der die Sünden nachlässt; er ist der wahre Priester, der sich auf dem Altare des Kreuzes opferte und kraft dessen täglich sein Leib auf dem Altare konsekriert wird. Weil er aber nicht körperlich allen Gläubigen gegenwärtig sein kann, so hat er sich dennoch Diener erwählt, um durch deren Vermittlung die genannten Sakramente zu spenden, wie oben… gesagt wurde. Aus demselben Grunde musste er, weil er seine leibliche Gegenwart der Kirche entziehen wollte, jemanden beauftragen, der an seiner Stelle die Sorge für die ganze Kirche übernehmen sollte. Darum hat er vor der Himmelfahrt zu Petrus gesagt: "Weide meine Schafe" (hl. Thomas v. A.).
Jesus Christus hat demnach den heiligen Petrus zum obersten Lenker der Kirche bestimmt; und er ordnete an, dass dieses obrigkeitliche Amt, zum Heile aller für alle Zeiten eingesetzt, auf dessen Nachfolger übergehe, in denen somit Petrus durch seine Gewalt für immer fortleben sollte. Tatsächlich machte er jene große Verheißung nur dem heiligen Petrus, keinem andern: Du bist Petrus, der Fels, und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen (Matthäus 16, 18). Zu Petrus sprach der Herr, zu ihm allein, um auf den einen die Einheit zu gründen - Ohne ein Wort vorauszuschicken, nennt er des Apostels Vater und ihn selbst mit Namen (Selig bist du, Simon, Sohn des Jonas); aber er will nicht, dass er weiterhin Simon genannt werde; er nimmt ihn schon kraft seiner Gewalt als den Seinigen für sich in Anspruch und gefällt sich darin, ihn mit dem passenden Vergleich auch Felsenmann (Petrus) zu nennen, da er auf ihn die Kirche bauen will. Aus diesen Worten folgt, dass die Kirche nach Gottes Willen und Befehl auf dem heiligen Petrus, wie das Gebäude auf seinem Fundamente, ruht…

Wie die Gewalt des heiligen Petrus im römischen Papst fortleben muss, genau so erben auch die Bischöfe als Nachfolger der Apostel die ordentliche Gewalt, so dass notwendigerweise der Episkopat zur inneren Verfassung der Kirche gehört. Wenn sie auch keine volle, allgemeine und höchste Gewalt besitzen, so sind sie doch nicht bloße Stellvertreter der römischen Päpste, denn (sie haben) eine eigene Gewalt (inne) und heißen im vollen Sinne des Wortes ordentliche Oberhirten der ihnen unterstellten Völker.
   
Da aber Petrus nur einen Nachfolger hat, die Apostel hingegen deren viele, so geziemt es sich zu untersuchen, welches nach göttlicher Anordnung die Beziehungen der Bischöfe zum Papste sind. Die erste dieser Beziehungen besteht in der klaren und unzweifelhaften Pflicht der Bischöfe, in Gemeinschaft zu stehen mit dem Nachfolger Petri. Ist dieses Band zerrissen, so löst sich das christliche Volk selbst auf und zerstreut sich, so dass es in keiner Weise einen Leib und eine Herde bilden kann. "Das Heil der Kirche ist mit der Würde des Hohenpriesters verknüpft. Besitzt dieser nicht eine außerordentliche und alle überragende Gewalt, so werden in der Kirche ebenso viele Spaltungen entstehen, als Priester da sind" (hl. Hieronymus). Daher gilt es, hier besonders folgendes zu bemerken: Nichts wurde den Aposteln unabhängig von Petrus verliehen, vieles jedoch dem Petrus eigens und unabhängig von den Aposteln…
Niemand kann Anteil haben an der Autorität, wenn er nicht mit Petrus vereint ist; es ist nämlich unsinnig zu glauben, es könne jemand in der Kirche Vorsteher sein, wenn er selber außerhalb der Kirche steht… Der Stand der Bischöfe ist aber erst dann gemäß der Anordnung Christi als mit Petrus vereinigt anzusehen, wenn er dem Petrus untersteht und ihm gehorcht; sonst zerfällt er unvermeidlich in eine lose Menge, wo Verwirrung und Unordnung herrscht.“

2. Wie also steht es um die Legitimität, um die Berechtigung der unter den Sedisvakantisten tätigen Priester, wo sie doch – entgegen der Verfassung der katholischen Kirche - von keinem Ortsbischof oder keinem sonstigem kirchlichen Oberen in dieses Amt eingesetzt worden sind?

a. Die Kirche ist die von Gott gestiftete Heilsanstalt:

Dazu Hergenröther, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Freiburg i.B., 1888, S. 16, f.: „Die Kirche ist notwendig; die Teilnahme an ihr ist Bedingung der Seligkeit. Christus hat sie für alle Menschen gegründet; nach Christi ausdrücklich erklärtem Willen sollen alle getauft und damit Glieder der Kirche werden, alle von ihr belehrt, von ihr geleitet werden. Ohne den Glauben und die Lebensgemeinschaft mit Christus kein Heil: durch die Kirche aber wird der Glaube vermittelt, durch sie treten wir in die Lebensgemeinschaft mit Christus. Alle Gnade ist nach dem Sündenfall gratia Christi; seine Gnadenschätze hat Christus seiner Kirche übergeben… Durch die Kirche nur stehen wir in Verbindung mit Christus. Die Kirche ist also eine societas necessaria, in die einzutreten alle verpflichtet sind; sie ist notwendig, d.h. mit moralischer Notwendigkeit. Und darum ist sie die "allein seligmachende" ("extra ecclesiam nulla salus", Conc. Lateran. IV. c. 1).

Sie ist die von Christus gestiftete einzige Heilsanstalt, durch die wir zur Seligkeit geführt werden sollen; es gibt keine andere Kirche, die selig macht. Christus hat nicht mehrere Kirchen gestiftet, Christi Werk kann auch von den Menschen nicht verbessert, reformiert werden. Seine Kirche muss seinen Verheißungen gemäß im vollen Besitze der Wahrheit sein. Die durch Losreißung von der einen Kirche entstandenen Religionsgesellschaften können nicht als verschiedene Formen derselben Kirche betrachtet werden, da sie in wesentlichen Punkten mit ihr in Widerspruch stehen.“

b. Nach dem Wesen und der Verfassung der Kirche ist sie bis zum Ende dieser Weltzeit mit dem Lehr, dem Hirten- und dem Priesteramt, ist sie mit der Jurisdiktionshierarchie ausgerüstet:
Dazu aus der Lehre des (I.) Vatikanischen Konzils (1869/70, vierte Sitzung, 18.7.1870, Erste Dogmatische Konstitution über die Kirche Christi): „Wie er also die Apostel, die er sich aus der Welt erwählt hatte, sandte, wie er selbst vom Vater gesandt war (Joh. 20, 21), so sollten nach seinem Willen auch in seiner Kirche Hirten und Lehrer bis zur Vollendung der Weltzeit (Mt. 28, 20) sein... Was ... Christus ... im heiligen Petrus zum ewigen Heil und immerwährenden Wohl der Kirche eingesetzt hat, das muss notwendig nach seiner Anordnung in der Kirche fortdauern, die auf dem Felsen errichtet ist und bis zum Ende der Zeiten fest stehen wird.“

c. Das Weltende ist keineswegs erreicht, noch steht es unmittelbar bevor:
Erst dann, wenn das ganze Evangelium, und nicht etwa nur häretische Verstümmelungen davon, auf der ganzen Welt, und nicht nur auf einem Teil derselben, allen Völkern, und nicht nur einigen, gepredigt ist, wird diese Welt vergehen: „Alle Völker, die DU geschaffen, kommen herzu, fallen nieder vor DIR, Allmächtiger, DEINEM Namen erweisen sie Ehre: Denn DU bist groß und wirkst große Wunder: DU allein nur bist GOTT!“ (Psalm 86 (85), 9 f.); „Und es wird diese Frohbotschaft vom Reiche in der ganzen Welt allen Völkern zum Zeugnisse verkündet werden; alsdann wird das Ende kommen.“ (Matthäus 24, 14); “Allen Völkern muss zuerst die Heilsbotschaft verkündet werden.“ (Markus 13, 10); „Jesus trat hinzu, redete mit ihnen und sprach: Mir ist alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet alle Völker zu Jüngern und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie alles halten, was ich euch befohlen habe. Und sehet, ich bin bei euch alle Tage bis ans Ende der Welt.“ (Matthäus 28, 18–20) - Die in der Heiligen Schrift angegebenen Vorzeichen des Jüngsten Tages sind bisher keineswegs vollständig eingetroffen.

d. Die Konzilskirche (des sog. II. Vat. Konzils) ist nicht die Fortsetzung der katholischen Kirche:
Jene Kirche hat auf einer ihrer obersten Versammlungen beschlossen, dass ab jetzt der Gott Allah, der keinen Sohn hat, als Gott zu gelten habe, weil doch „die Anhänger Allahs mit uns denselben Gott anbeten“, und sie hat auf einer anderen ihrer Versammlungen das allgemeine Menschenrecht ausgerufen, dass ab jetzt Jedermann sich - Gott gegenüber – darauf berufen könne, IHN, Gott und den Glauben an IHN abzulehnen. Diese Kirche kann nicht die Kirche Jesu Christi sein, weil sie die unwandelbare Lehre der heiligen Kirche und damit der Lehre Christi verhöhnt, wonach nur der gerettet ist, „der sich – auf den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist - taufen lässt und glaubt“, und wonach der im Banne ist, der ein „anderes Evangelium“ verkündet. Und Päpste, die zusammen mit den Anhängern Allahs und des Talmuds, deren jeweilige Gottheiten bekanntlich keinen Sohn haben, zum "gemeinsamen Gott" beten und die mit den versammelten Anhängern aller Religionen die Gottheiten der versammelten Anwesenden verehren, können nicht das Fundament der heiligen Kirche sein. Sie sind Päpste einer anderen Kirche, sie sind oberste Heerführer einer gegen die hl. Kirche Krieg führenden Konfliktpartei der Feinde der heiligen Kirche. - „Lasst euch von niemand mit nichts sagenden Worten verführen; denn solcher Dinge wegen kommt der Zorn Gottes über die Kinder des Ungehorsams. Werdet also nicht ihre Genossen.“ (Epheserbrief 5, 6 f.)

Die Kirche des II. Vatikanischen Konzils hat die ehedem in der katholischen Kirche geltenden Riten der Weihesakramente, die Riten des hl. Messopfers, den liturgischen Festkreis, sie hat ihr Verhältnis zu den anderen Religionen, sie hat ihr Verhältnis zur (un- oder andersgläubigen) Welt, ja, sie hat vor allem ihr Selbstverständnis neu definiert. Daher unterscheidet sie sich in Lehre, Kultus und Praxis von der vorkonziliaren katholischen Kirche. Mit den Benennungen vor- und nachkonziliare Kirche sind deshalb nicht nur sozusagen verschiedene Aggregatszustände desselben Körpers "Kirche" bezeichnet, sondern es handelt sich um einen Bruch in der Identität und im Wesen der Kirche. Die neue Konzilskirche ist daher nicht die zeitgemäße Fortsetzung der katholischen Kirche, sondern sie ist deren Widersacher. Sie hat die alte, die katholische Kirche von innen und von der Substanz her ausgesogen und (fast) vernichtet. Seitdem bestehen zwei Gebilde: die moderne Konzilskirche, sichtbar in ihren Besitzungen und in ihrer Gemeinschaft und sichtbar organisiert in ihren Ämtern und Amtsträgern, die alte katholische Kirche hingegen desorganisiert, in Gruppen und Einzelpersonen zerfallen, ihrer Jurisdiktionshierarchie und damit ihrer Sichtbarkeit vollständig beraubt.

e. Weil die Konzilskirche nicht mit der katholischen Kirche identisch ist, können die in die Konzilskirche hierarchisch eingebundenen Geistlichen nicht zugleich Diener der katholischen Kirche sein, denn sie gehören zur Konzilskirche - und nicht zur katholischen Kirche: „Es ist nämlich unsinnig zu glauben, es könne jemand in der Kirche Vorsteher sein, wenn er selber außerhalb der Kirche steht…“ (aus dem Apostolischen Rundschreiben „SATIS COGNITUM“ Papst Leos XIII. vom 29.6.1896)

Im Gefolge jenes nicht näher datierten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts, zu dem sich die nachkonziliare Kirche vollends manifestierte, trafen nach und nach auch die Amtsträger der einst katholischen Kirche, die ‚nur’ mitliefen und dabei das taten, was der Lehre und den Satzungen der vorkonziliaren (katholischen) Kirche zuwider war, die Folgen: Sie folgten der nachkonziliaren Kirche und deren Führern - und nicht mehr der vorkonziliaren Kirche. Sie haben die Wandlung der Kirche miterlebt und als Amtsträger mit vollzogen. Sie alle wollten das Wesen der von Gott gestifteten hl. Kirche und deren wesensgemäße Grenzen – ihre Unfähigkeit zum Irrtum, ihre Unfähigkeit zur Fehlleitung der ihr anvertrauten Herde und damit ihre substantielle Wandlungsunfähigkeit – nicht mehr (wahr-)haben:
Wenn sie nicht in Irrglauben, in Häresie fielen und damit der Exkommunikation verfielen, so gilt dennoch Kanon 2314 § 1 Nr. 3 CIC, der bestimmt: „Wer zu einer akatholischen Religionsgenossenschaft formell übertritt oder sich ihr (ohne formellen Übertritt) öffentlich anschließt, der ist damit ohne weiteres von Rechts wegen infam.“ (Die Definition der infamia iuris ist in Kanon 2293 § 2 CIC enthalten.)

Kanon 2294 § 1 S. 1 und 2 CIC bestimmt (auszugsweise): „Wer mit der infamia iuris (also von Rechts wegen mit der Infamie belegt ist) behaftet ist, ist zunächst irregulär nach Kanon 984 Nr. 5. Außerdem ist ein solcher unfähig,“ ... “Ämter oder Würden zu erlangen“ (was näher in Kanon 968 § 1 S. 2 CIC ausgeführt ist)... „oder andere kirchliche Rechte oder Dienste auszuüben.“ – Also: die sich einer akatholischen Religionsgesellschaft Anschließenden sind damit rechtlich infam, damit irregulär, sie können als Irreguläre keine rechtmäßigen Weihen empfangen. Außerdem: Die rechtlich Infamen sind von der aktiven Teilnahme (als Zelebrant) am Gottesdienst fernzuhalten (Kanon 2294 § 1 S. 3 CIC)

Zudem haben sich viele von denen, die nur mitliefen, durchaus entschieden zu erkennen gegeben: nämlich als von den Traditionalisten und vor allen von den Sedisvakantisten getrennte Brüder: Sie wollten mit den Konservativen, den Traditionalisten und vor allem mit den Sedisvakantisten, die für die alte Kirche und das intolerante vorkonziliare Papsttum standen, keine Gemeinschaft mehr pflegen – Kanon 1325 § 2 S. 3 CIC lautet demgemäß auszugsweise: „Ein Schismatiker kann jemand“ ... „werden:“ ... „dadurch, dass er sich weigert, mit den Gliedern der Kirche, die den Papst als ihr Oberhaupt anerkennen, eine Gemeinschaft zu haben.“ - und für Schismatiker gilt dasselbe wie für Häretiker: Sie verfallen der Exkommunikation (Kanon 2314 § 1 Nr. 1 CIC); den Exkommunizierten ist es verboten, die von ihnen bekleideten Ämter oder sonstige kirchliche Dienste auszuüben. (Kanon 2263 S. 3 CIC); im allgemeinen ist es allen Exkommunizierten verboten, einen kirchlichen Jurisdiktionsakt vorzunehmen. (Kanon 2264 S. 1 CIC).

f. Und wie sieht die Lage unter den Sedisvakantisten aus, unter denen, die der vorkonziliaren katholischen Kirche treu bleiben wollen?
Dieser alte römisch-katholische Glaube und diese alte römisch-katholische Kirche existiert in einzelnen Priestern und Gläubigen irgendwo resteweise im Untergrund fort, weil ohne Jurisdiktionshierarchie und damit ohne Ämter, die dort tätigen Priester daher ohne (ordentliche) kirchliche Sendung (durch einen kirchlichen Oberen), ohne missio; die Gläubigen in einzelne Gruppen verstreut oder in gänzlicher Vereinzelung. Die katholische Kirche ist nicht mehr sichtbar, sie ist weder als Gemeinschaft noch als hierarchisch geordnete Organisation sichtbar.

g. Versprengte Gläubige zum einen, die der Lehre und der Leitung und der priesterlich vermittelten Gnadenmittel bedürfen, zum anderen Priester in der Vereinzelung, denen scheinbar die Hände gebunden sind, weil ihnen die kirchliche Sendung fehlt:

h.  Was nun?
Was also, wenn in der Kirche ein nicht im voraus bedachter Notfall eintritt, der einerseits das Handeln der Kirche erfordert, die Kirche aber andererseits unter den gegebenen Umständen einen von der Kirche gesendeten, mit Jurisdiktionsgewalt der Kirche ausgerüsteten Amtsträger nicht bereitstellen kann?
Hierzu bestimmt Kanon 209 CIC: „Eine Supplierung der Jurisdiktion (die Ergänzung, also die Ersetzung der nicht vorhandenen Jurisdiktionsgewalt) im Rechtsbereich und im Gewissensbereich erfolgt durch die Kirche in den Fällen, die in diesem Kanon erwähnt werden… Ferner suppliert die Kirche, wenn ein positiver, wirklich gut begründeter Zweifel bezüglich der Jurisdiktion vorliegt.“

Das bedeutet: Die Kirche ersetzt die (fehlende ordentliche) Amtsgewalt in den Fällen, in denen einerseits unzweifelhaft keine (ordentliche) Amtsgewalt erteilt worden ist, andererseits aber triftige Gründe – „ein positiver, wirklich gut begründeter Zweifel“ - für die Annahme vorliegen, dass die Kirche insoweit Amtsgewalt verschafft hätte oder verschaffen würde, wenn sie nur die Möglichkeit im Voraus bedacht hätte, dass ein derartiger außergewöhnlicher Sachverhalt einmal zur Regelung anstehen werde und dann Akte kirchlicher Amtsgewalt nötig sein werden:

Kanon 209 CIC ist seinem Wesen nach eine Art Not-Verordnung der Kirche, um Schaden von ihr und ihren (Mit-)Gliedern abzuwenden: Die Regelung des Kanons 209 CIC, die „supplierte“, die ersetzte Jurisdiktionsgewalt wegen “wohl begründeten Vermutung mit billigenswertem, wahrscheinlichem Inhalt betreffend die Rechtslage“ ist eine Art Notbehelf eben für die Notfälle, in denen die Kirche selbst die Ausübung der Jurisdiktionsgewalt mutmaßlich billigt oder sogar fordert, andererseits die ordentlich erteilte Jurisdiktionsgewalt aber nicht bereitstellen kann, die Amtsgewalt also nicht vorhanden ist und auch nicht rechtzeitig beschafft werden kann.

Diese Ausführungen auf die derzeit gegebene Sachlage der abhanden gekommenen Jurisdiktionshierarchie der Kirche angewendet, bedeutet, dass wegen des Gemeinwohls der Kirche und der ihr angehörenden Gläubigen das priesterliche Opfer, ja die priesterliche Tätigkeit in ihrem ganzen Umfang nicht unterbunden werden darf: Die Verheißung vom Fortbestand der Kirche bis an das Ende dieser Welt enthält zugleich das strikte Gebot zur Mitwirkung am Fortbestand der Kirche. Dieses Gebot ist gerichtet an diejenigen, von deren der Fortbestand der Kirche auch abhängt: Es ist gerichtet an die Menschen, gerichtet an die Priester, die das heilige Messopfer darbringen, die opfern, segnen, belehren, es ist gerichtet an die Bischöfe, die durch die Weihespendung Priester und Bischöfe schaffen und damit die Weihesukzession in der Kirche aufrecht erhalten.

i. Die Weihesukzession würde sonst unweigerlich erlöschen: Im Laufe des Jahres 1969 wurde in der Kirche des sog. II. Vatikanums ein neuer Ritus der Priesterweihe eingeführt. Die damals vorgenommene Ritenänderung erfolgte allerdings nicht in der Weise, dass der Papst der katholische Kirche den alten Ritus der katholischen Kirche durch einen neuen Ritus der katholischen Kirche ersetzt hätte, sondern der Paul VI. der Kirche des II. Vatikanums hat den Ritus der katholischen Kirche abgeschafft und einen eigenen Ritus installiert, nämlich den Ritus der Kirche des II. Vatikanums. Er als Oberhaupt einer akatholische Gemeinschaft, die sich zu jenem Zeitpunkt bereits als nicht mit der katholischen Kirche identisch manifestiert hatte, besaß keinerlei Vollmacht, Auftrag oder Befugnis, den Ritus der Sakramentenspendung der katholischen Kirche festzulegen: Er war nicht befähigt, den Ritus der katholischen Kirche in irgendeiner Weise zu verändern, zu verbessern oder für ungültig zu erklären. Daher hat jene Gemeinschaft den selben Weg wie damals die Anglikaner nach ihrer Abspaltung von der katholischen Kirche beschritten: Jene haben die nur nach dem Ritus der katholischen Kirche wirksame Spendung des Sakramentes der Priesterweihe für deren Gemeinschaft abgeschafft und einen anderen, eigenen Ritus eingeführt, der nicht tauglich ist, die priesterliche Gewalt mitzuteilen.

Dieser äußere, durch die Verwendung einer falschen Form(el) die Ungültigkeit der Weihen bedingende Grund führt zugleich zur Unwirksamkeit der Weihen aus einem weiteren, einem inneren Grund: Den Spendern fehlt seitdem die bei der Weihespendung erforderliche „Absicht“, (das mittels der Weihespendung) „zu tun, was die (katholische) Kirche (bei der Weihespendung) tut“, weil sie mittels der Verwendung des Ritus der Kirche des II. Vatikanums eine andere, eine entgegen gesetzte  Absicht offenbaren, nämlich das mit der Weihespendung „zu tun, was die Kirche des II Vatikanums tut“: die Absicht, bei der Weihespendung den (ungültigen) Ritus der Konzilskirche – und nicht den (gültigen) der katholischen Kirche - zu vollziehen.

Papst Leo XIII. hat dazu in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896 (vollständiger Abdruck: "Einsicht" 5/1985, S. 44 ff.) grundlegend ausgeführt: „Denn eine bereits weit verbreitete Meinung, die mehr als einmal bestätigt wurde durch das Tun und die dauernde Praxis der Kirche, behauptete, dass England kurz nach der Trennung (Anmerkung des Verf.: gemeint ist hier die Abspaltung der Kirche im englischen Königreich von der katholischen Kirche, beginnend mit Heinrich VIII., Elisabeth I.) vom Mittelpunkt der christlichen Einheit einen neuen Ritus der heiligen Priesterweihe eingeführt hat durch Eduard VI., und dass das wahre Sakrament der Priesterweihe, wie es von Christus eingesetzt wurde, erloschen ist, und damit auch die hierarchische Sukzession… Wenn der Ritus verändert wird mit der offenkundigen Absicht, einen andern Ritus einzuführen, der nicht von der Kirche gebilligt ist, und der verwirft, was die Kirche tut und was durch die Einsetzung durch Christus zum Wesen des Sakramentes gehört, dann ist es ganz klar, dass nicht nur die notwendige Intention fehlt für die Spendung des Sakramentes, sondern dass diese Intention im Widerspruch steht zum Sakrament, und es zerstört…“

Daher lautet die abschließende Entscheidung der Kirche: „…verkündigen und erklären Wir, daß die Weihen, die nach dem Anglikanischen Ritus gespendet worden sind, absolut nichtig und gänzlich ungültig sind… Wir ordnen an, dass dieses Schreiben mit allem, was darin enthalten ist, zu keiner Zeit angefochten oder ihm widersprochen werden darf…“ (Papst Leo XIII. in dem Apostolischen Siegelschreiben „APOSTOLICAE CURAE“ vom 13.9.1896)

Dazu H.H. Pfr. Graus in "Einsicht" 4/1981 S. 288: „Seit der Zeit, da der Ritus der sog. neuen Priesterweihe angewandt wird (das ist seit 1969), werden keine katholischen Priester mehr geweiht.“

Und das gleiche gilt betreffend die Bischofsweihe: Auch bezüglich der Form(el) der Bischofsweihe hat nämlich das neue Ordinale der Konzilskirche unter Paul VI.: "De ordinatione Diaconi, Presbyteri et Episcopi, ed. Typica, Vatikan 1968", ganz neue Fakten geschaffen: Der Ritus dieses Weihesakraments wurde verändert – und ist daher unwirksam.  Und: Bischöfe die die Bischofsweihe wegen Verwendung einer falschen Form(el) im Weiheritus nicht wirksam empfangen konnten und die daher selbst die Bischofsweihe nicht wirksam empfangen haben, können weder Priester noch Bischöfe generieren, sie können eben nicht zur Aufrechterhaltung der Weihesukzession beitragen.
Also müssen Priester in Erfüllung des strikten Gebots zur Mitwirkung am Fortbestand der Kirche bis zum Jüngsten Tag in der gegebenen Lage ohne die grundsätzlich notwendige ordentliche Sendung der Kleriker eben im Rahmen der ihnen von der Kirche verliehenen außerordentlichen Notjurisdiktion handeln.

j. Fazit: Es handeln die Priester, die das Priestertum durch ihr Handeln aufrecht erhalten, grundsätzlich befugt und berechtigt im Sinne des Kirchenrechts aufgrund „supplierter“, ersetzter Jurisdiktionsgewalt i. S. d. Kanon 209 CIC: „Den Priestern aber, den Leviten, wird nie ein Mann vor meinem Angesichte fehlen, der Brandopfer darbringt und Speiseopfer lässt in Rauch aufgehen und allzeit Schlachtopfer bereitet.“ (Jeremias 33, 18) Und: Handeln jene rechtmäßig, so ist auch die Teilnahme der Laien an den Kulthandlungen dieser zwar ohne ordentliche kirchliche Sendung, aber aufgrund von der Kirche ersetzter Jurisdiktionsgewalt tätigen Priester rechtmäßig und erlaubt.

k. Allerdings: Die Erscheinung des ohne ordentliche kirchliche Sendung handelnden Priesters ist irgendwo zwischen dem Bild des guten Samariters und dem des klugen Verwalters angesiedelt, jenes Verwalters, der gerade nicht klug, sondern bloß eigensüchtig-listig handelt, weil er die Rückkehr seines Herrn partout nicht in sein eigenmächtiges Kalkül einbezieht. Dort, wo die kirchliche Hierarchie zerschlagen ist, wo die Katholizität abhanden gekommen ist, besteht eben die Gefahr des Gutdünkens nach Chorherrenart, des Eigensinns, des Wildwuchses, die Gefahr der Aus- und Abgrenzung, der Zersplitterung, des lethargischen Akzeptierens der Verhältnisse, ja sogar die des sich mit der Situation der hierarchielosen, resteweise im Untergrund dahinvegetierenden Kirche wohnlichen Einrichtens, die Gefahr der außerordentlichen Pflichtenvernachlässigung, die Gefahr der Untätigkeit, die Gefahr des Abgleitens in Häresie, Sektierertum und Glaubensverlust.
Fragen, die es früher in der hierarchisch geordneten Kirche nicht gab, tun sich mittlerweile auf:
-    Ist derjenige, der da erscheint und von sich behauptet, Priester zu sein, tatsächlich Priester? Hat ein tauglicher Weihespender dessen Weihe vollzogen?
-    Und zwar an einem tauglichen Weihekandidaten?
-    Wurde die Weihe nicht nur genau nach dem Ritus der hl. Kirche, sondern auch unter Beachtung der Prüfungskriterien des Kirchenrechts für die Vornahme oder ggf. die Verweigerung oder das Hinausschieben der Weihe vollzogen - war also die Weihe nach dem Kirchenrecht erlaubt gemäß den Kanones 948 ff. CIC? Zu letzterem Problem verweise ich auf die Ausführungen von F. A. Cekada, USA, "Das Problem von schlecht ausgebildetem Klerus in der traditionalistischen Bewegung", in Deutsch veröffentlicht im Internet, "Arbeitskreis Katholischer Glaube", Ende 2013.
-    Ist derjenige, der da erscheint und von sich behauptet, Priester der hl. Kirche zu sein, tatsächlich Priester der hl. Kirche? Oder schweigt er sich deshalb so beredt zum Zustand der hl. Kirche aus, weil er von jenen "frommen Brüdern" geblendet ist? Jene "frommen Brüder", die sich selbst genug sind, weil sie einerseits klar den derzeit gewählten Präsidenten des Vatikanstaates als Papst der katholischen Kirche anerkennen und genau dadurch dokumentieren, dass sie die Unfähigkeit der hl. Kirche zum Irrtum in Glaubens- und Sittenfragen und damit das Wesen der hl. Kirche grundlegend in Abrede stellen. Sie pfeifen auf die Lehre der heiligen Kirche, sie gilt ihnen offensichtlich als hohle Phrase, als stroherner Brief: Das Dekret des (I.) Vatikanischen Konzils (1869/70), vierte Sitzung, 18.7.1870, Erste Dogmatische Konstitution über die Kirche Christi, bestimmt: „Wer also sagt, der Römische Papst habe nur das Amt einer Aufsicht oder Leitung und nicht die volle und oberste Gewalt der Rechtsbefugnis über die Kirche – und zwar nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den Erdkreis verbreiteten Kirche gehört..., der sei ausgeschlossen.“ – Weil diese frommen Brüder jene "Päpste der Apostasie" als Päpste der katholischen Kirche anerkennen, müssen sie, wenn sie sich katholisch wähnen, jenen "Päpsten" folglich Gehorsam leisten, und zwar „nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den Erdkreis verbreiteten Kirche gehört.“ Weil diese Anhänger der Konzilskirche zwar den Papst der Konzilskirche als Papst der katholischen Kirche und damit als ihren Papst anerkennen, ihm aber den deswegen schuldigen Gehorsam verweigern, und zwar „nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den Erdkreis verbreiteten Kirche gehört“, sind sie weder konzilskatholisch, geschweige denn katholisch. Wie ein eiskalter, alles lähmender Nebel haben sie sich überall über den katholischen Widerstand gegen die Apostasie gelegt – um genau diesen Widerstand abzufangen, zu paralysieren und zu neutralisieren: Sie betätigen sich als überaus wirksame Helfers-Helfer der Apostasie. Sie gleichen Irrlichtern, die die Frommen abseits führen und die die Frommen mit ihrer Frömmigkeit aus der katholischen Kirche geradewegs herausführen in ihren eigenen Zirkel. Sie sind sich selbst "Päpste" und "Kirche" genug und haben ihre eigene Sekte im Dunstkreis der Konzilskirche aufgebaut
-    und deswegen wollen sie keinerlei Gemeinschaft mit den versprengten Resten der katholischen Kirche, den gräulich irrenden Sedisvakantisten haben.

Nichts an dieser Situation ist gewöhnlich, nichts ist selbstverständlich, nichts ist unproblematisch, nichts ist in der rechten kirchlichen Ordnung! Aber vor allem: Nichts gibt Hoffnung auf eine Besserung der Verhältnisse; nichts gibt Aussicht auf eine Wiederherstellung der Hierarchie der heiligen Kirche – wäre da nicht die Tatsache, dass es sich bei dieser Institution um keine geringere als die der heilige Kirche handelt, die von den "Pforten der Hölle" nicht überwunden werden wird!
 
(Die Fortsetzung dieser Ausarbeitung folgt)

 
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