54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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SIND DIE POST-KONZILIAREN WEIHERITEN GÜLTIG?
 
SIND DIE POST-KONZILIAREN WEIHERITEN GÜLTIG?

von
Tomas Tello Corraliza
übersetzt von Eugen Golla


VORWORT DER REDAKTION

Die nachfolgende Abhandlung von Herrn Tello über die Frage der Gültigkeit der postkonziliaren Weiheriten, die sich in etwa an die Darstellung und Argumentation von Herrn Coomaraswamy zum gleichen Thema (vgl. EINSICHT XXII/5 u. XXII/6 ) anlehnt, stellt ein Resümee der bisherigen Untersuchungen dar, die zu diesem Problem-Komplex angestellt worden waren. D.h. es fließen in sie auch frühere Resultate ein, und es werden all jene Überlegungen verarbeitet, die bereits von Mitarbeitern unserer Zeitshrift vorgetragen worden waren, so von H.H. Dr. Katzer, H.H. Pfr. Graus, von Herrn Howson, Herrn Dr. Wendland und Abbé Henri Mouraux 1), vornehmlich orientiert sich Tello aber an den Studien, die in englischer und spanischer Sprache erschienen sind.

Nachdem in letzter Zeit die oben erwähnte Problematik - es geht um nichts weniger als den Nachweis, daß die 'Konzils-Kirche' dabei ist, ihre apostolische Sukzession abreißen zu lassen - in unserem Organ etwas unterbelichtet geblieben ist, haben wir es für angebracht gehalten, die Auffassungen zum Problem der Gültigkeit der postkonziliaren Weiheriten erneut vorzutragen... nicht zuletzt auch deshalb, um zu verdeutlichen, daß es bei all unseren Anstrengungen nicht primär um einen Widerstand gegen die Reformen und die Reformer gehen kann, sondern vor allem um eine eigentliche und wirkliche Restitution der Kirche als sichtbarer Heilsinstitution, um deren Wiederaufbau. Darauf hinzuweisen ist auch insofern nötig,da sich bei vielen Gläubige durch allgemeine Resignation und geistige Stagnation der mentale Pegel auf ein gewisses traditionalistisches Nischendasein im kirchlichen Niemandsland eingestellt hat.

Normalerweise wird das Problem der Gültigkeit der reformierten Weiheriten isoliert für sich untersucht, d.h. es wird geprüft, ob der betreffende Ritus in sich die dogmatischen Voraussetzungen erfüllt, damit durch seine Anwendung (durch einen gültig konsekrierten Bischof) eine gültige Priester- bzw. Bischofsweihe erzielt werden kann oder nicht.

Es erhebt sich in diesem Zusammenhang aber die Frage, in wieweit diese Abgrenzung dem Gesamtkomplex des Gültigkeitsproblems der Weihen gerecht wird. Das Priestertum, welches durch die Weihe übertragen werden soll, ist geschlüsselt auf das Meßopfer, welches der Priester in personam Christi Gott darbringen soll. Ohne Opfer kein Priestertum! Das war bisher unbestritten. Man müßte die Debatte über die Weiheriten auch unter dem Aspekt betrachten, was der Spender bzw. der Empfänger der Weihe tun will. Die konziliaren Reformer haben das Opfer ersetzt durch den N.O.M., in dem und durch den kein wahres Opfer mehr vollzogen werden kann. Dieses wurde ersetzt durch ein Gedächtnismahl bzw. eine Mahlfeier, die unter semantischen Verdrehungen den Terminus "Eucharistie" mißbraucht. D.h. man muß den N.O.M. in Relation zur Priesterweihen setzen. Allein durch das explizite intentionale Einbeziehen dieses sog. N.O.M. in die Spendung der Weihe bzw. die Ausrichtung der Weihe auf ihn - der, wie gesagt, kein Opfer mehr ist - würde eine solche Weihe (abgesehen von allen dogmatischen Verfälschungen und Irrtümern im reformierten Ritus) hinsichtlich der Einpflanzung des wahren Priestertums dadurch m.E. im höchsten Maße zweifelhaft. Es wäre darüber hinaus auch zu untersuchen, ob selbst durch die Anwendung eines gültigen Weiheritus unter dieser Voraussetzung - der intentionalen Schlüsselung auf den N.O.M. (d.h.mit der ausdrücklichen Absicht, nur diesen zu feiern) - eine gültige Weihe zustande käme. Denn die Anwendung des formal in sich gültigen Ritus der Priesterweihe wäre nicht mehr gedacht für die Feier des Opfers, sondern für die Bereitung eines Mahles. Dadurch aber würde die Absicht Christi verfälscht. Ähnliche Überlegungen liegen der Verwerfung auch des reformierten anglikanischen Weiheritus durch Leo XIII. zugrunde. Obwohl der Papst dieser reformierten anglikanischen Weiheform in einem katholischen Ritus Gültigkeit zugestand, lehnte er sie dennoch wegen des liturgischen Zusammenhangs, in welchem sie eingefügt sind, ab, weil die anglikanische Liturgie semantisch die katholische Auffassung vom Priestertum entstellt habe.

Eberhard Heller

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EINLEITUNG

Entsprechend dem penetranten - dies ist das mildeste Prädikat, das mir einfällt - Hang von Vatikanum II, ohne Ausnahme alles 'wiederherzustellen' und zu 'reformieren', wurde im Hinblick auf die vielhundertjährigen Strukturen der Kirche eine gründliche, drastische und gefährliche Reform sämtlicher sakramentaler Riten durchgeführt.

Diese zerstörerische Aufgabe ist mit unbezähmbarer Hartnäckigkeit erbarmungslos durchgeführt worden. Dazu wurde sie einer zu diesem Zwecke am 25. Januar 1964 errichteten Institution anvertraut - und das 1 1/2 Monate nach der Verabschiedung der sog. "Konstitution über die heilige Liturgie". Ihr Name: "Consilium ad exsequendam constitutionem de sacra liturgia".

So geschah es, daß hastig und ohne zu zögern in Übereinstimmung mit den Richtlinien der vorerwähnten Konstitution nacheinander "Quam primum" (Nr. 25), "Cum urgeat" (Nr. 40) außer Kraft gesetzt und so Schritt für Schritt alle traditionellen Riten der römisch-katholischen Liturgie abgeschafft und sukzessive durch die neuen postkonziliaren Riten ersetzt wurden. In der Tat wurden zuerst die Riten für das Sakrament der heiligen Weihen am 18. Juni 1968 promulgiert. Diese Riten traten bereits am 6. April 1969 in Kraft.

Am 8. Mai 1969 - nach der Promulgierung der neuen Meßordnung - verschwand das "Consilium" unter diesem Namen. An diesem Tag veröffentlichte Paul VI. seine Konstitution "Sacra rituum con-gregatio" heraus, mit der er an die Stelle der hl. Ritenkongregation zwei andere Kongregationen - eine für den Prozeß der Heiligsprechung und eine für den Gottesdienst - einsetzte. Die letztgenannte führte die Arbeit des "Consiliums" weiter. Zwar wurde Kardinal Lercaro durch Kardinal Gut ersetzt, aber als Sekretär fungierte wie im "Consilium" Annibale Bugnini.

Somit verschwand das "Consilium" nur dem Namen nach. In Wirklichkeit arbeitete es unter einem anderen Namen weiter, welches den Vorteil hatte, von sämtlichen Hindernissen und Schwierigkeiten befreit zu sein, denen es vorher als frühere Ritenkongregation ausgesetzt war, nämlich einer ständigen Überwachung. Daher setzte es seine Bemühungen um die sog. 'Reform' der Riten fort, für die es bis zur Aufhebung - seinem Namen nach - keine Zeit zur Aufarbeitung gehabt hatte.

Sämtliche Gläubige einer bestimmten Altersklasse sind sich der Änderungen der Riten als einer einschneidenden Realität bewußt; was aber nicht jedermann weiß, ist, daß schon von Anfang an eine starke Opposition gegen die neuen Riten bestand, die bis hin zu ihrer Ablehnung ging. Man kann sehr wohl behaupten, daß die neuen Riten nicht einfach widerstandslos von vielen Gläubigen der Kirche hingenommen wurden. Als Zeugen für den Schock, den - nach erfolgter Promulgation - die Einführung auslöste, und auch für deren Ablehnung, indem ihre Gültigkeit bezweifelt wurde, möchten wir Abbé Georges de Nantes zitieren, einen standhaften Verteidiger ihrer Gültigkeit und einen wütenden Feind all derer, welche ihre Ungültigkeit behaupteten. Für diesen Autor bedeutete, schon ihre Gültigkeit in Frage zu stellen und sie aus diesem Grunde abzulehnen, eine Sünde wider den Hl. Geist und den Vollzug eines Schismas.

Es erfolgte nach anfänglicher intuitiver, leidenschaftlicher Reaktion die wissenschaftliche Beschäftigung mit den neuen Riten. Ernst zu nehmende Studien wurden über sie und sämtliche sog. 'reformierten' Sakramente veröffentlicht. Dabei ging man so vor, daß man diese mit den tradierten Sakramenten verglich und alle Veränderungen im Lichte der Sakramentstheologie und des Magisteriums analysierte. Man kam schließlich zu dem Resultat, daß bis auf wenige Ausnahmen alle sog. 'reformierten' Sakramentsriten zweifelhaft seien. Es gibt Autoren, die sich aufgrund durchschlagender objektiver Gründe weigern, die Gültigkeit der meisten anzuerkennen. Als einzige, vom Zweifel unberührten Sakramente blieben die Taufe und die Ehe übrig. 2) Hinsichtlich der Ehe glaubt Dr. Rama Coomaraswamy, daß es eigentlich unmöglich ist, dieses Sakrament zur Ungültigkeit hin zu verfälschen, wenn beide Brautleute, die die Ehe eingehen wollen, die richtige Intention haben und diese auch äußern.

Indessen läßt derselbe Autor Zweifel an der Gültigkeit des neuen Taufritus zu, wobei er sich auf Anfragen beruft, die in der Vergangenheit oft dem Heiligen Stuhl vorgelegt worden waren. Deshalb verfaßte der Hl. Stuhl eine Erläuterung der kirchlichen Lehre auf diesem Gebiet (cf. DS 3100-3102 und 3126). Als allgemeine Norm bekräftigte die Kirche, daß bei Vorliegen jener dort aufgeführten Annahmen die Gültigkeit der Taufe ohne Zweifel angenommen werden soll - mit Ausnahme besonderer Fälle, in denen der Beweis der Ungültigkeit vorläge.

So bietet sich uns in Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre eine objektive Schlußfolgerung an: Wann immer die entsprechende Materie und Form der Taufe korrekt und ernsthaft angewandt wurden - was sowohl mit dem alten als auch dem neuen Taufritus vollzogen werden kann - können wir davon ausgehen, daß der Priester das andere wesentliche Element für die Gültigkeit, die geforderte Intention, besitzt, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. 3) Ich erwähne dies, weil es einige Autoren gibt, die eigensinnig ihre eigenen Ideen verteidigen und kategorisch die Gültigkeit der Taufe verneinen und so das Risiko eines Sakrilegs eingehen, welches in der (unnötigen) Wiederholung des Sakramentes bestünde.

Nach Klärung dieser Punkte wollen wir in der Darlegung der wichtigsten Gedanken bezüglich der Auseinandersetzung um die neuen Riten und die Opposition gegen sie fortsetzen. Die Promulgation des sog. N.O.M. entfachte eine sehr lebhafte Diskussion, welche sich in dem "Breve esame critico del Novus Ordo Missae" ("Kurze kritische Untersuchung des 'Novus Ordo Missae'") manifestierte, welches von den Kardinälen Ottaviani und Bacci unterzeichnet wurde 4). Dadurch geriet die Debatte hinsichtlich der anderen neuen Riten und Sakramente etwas in den Hintergrund. Die Wut über den durch den N.O.M. verursachten Umbruch übertönte den geringeren Lärm, den die Opposition gegen die anderen gleichzeitig promulgierten Riten entfacht hatte.


I. DER REFORMIERTE RITUS DER PRIESTERWEIHE

Obwohl die Überschrift dieser Arbeit auf sämtliche Weiheriten Bezug nimmt, schränken wir diesen ehrgeizigen und umfangreichen Plan ein und konzentrieren uns auf die Riten der Priester- und Bischofsweihe.

Wir werden dies aus folgendem Grund tun:
Es liegt nahe, eine Untersuchung der Priester- und Bischofsweihe vorzuziehen, da sich das Resultat hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder Ungültigkeit direkt auf das Gesamtwohl der Kirche und ihren Fortbestand auswirkt. Sind sie ungültig, sind auch die anderen Sakramente - die Taufe und Ehe ausgenommen - mangels der für die Spendung dieser Sakramente erforderlichen Priester- und Bischofsweihe unwirksam oder ebenfalls ungültig.

Zahlreiche Autoren, die diese Riten studiert und analysiert haben, kamen zu dem Ergebnis, daß sie ungültig sind; aber auch diejenigen, welche nicht wagten, so weit zu gehen, folgerten, daß positive Zweifel an deren Gültigkeit angebracht seien. Die allgemeine Grundlage für diese Studien bildete die von Papst Leo XIII. verfaßte Bulle "Apostolicae curae", in welcher er die anglikanischen Weihen mittels einer endgültigen Festlegung für null und nichtig erklärte. Tatsächlich finden wir bei einem Vergleich der neuen Riten mit den anglikanischen dieselben von Papst Leo XIII. beanstandeten Irrtümer, die ihn zu deren Nichtigkeitserklärung veranlaßten. In beiden postkonziliaren Riten finden wir dieselben Irrtümer wie in den anglikanischen Riten, d.h. einen Defekt der Form und einen Mangel der Intention: Wir müssen daher unter dem Gesichtspunkt der erstaunlichen Übereinstimmung zwischen den anglikanischen und postkanziliaren Riten via Analogie schließen, daß auch letztere null und nichtig sind oder daß wenigstens, wie vorher erwähnt, ein positiver Zweifel erlaubt ist. Zur besseren Übersicht handeln wir die formalen und intentionalen Defekte getrennt in zwei Kapiteln ab.

A. FEHLER HINSICHTLICH DER FORM

Gemäß der Darstellung von Pius XII. (in seiner Konstitution "Sacramentum ordinis" vom 30.11.47) sind die wesentliche Worte der Form folgende: "Da, quaesumus, omnipotens Pater, in hunc famulum tuum Presbyterii dignitatem; innova in visceribus eius spiritum sanctitatis, ut acceptum a Te, Deus, secundi meriti munus obtineat censuramque morum exemplo suae conversationis insinuet." ("Wir bitten Dich, allmächtiger Vater, verleihe diesem Deinem Diener die Würde des Priestertums; erneuere in seinem Herzen den Geist der Heiligkeit, damit er das von Dir, Gott, empfangene Amt des zweiten Ranges festhalte und durch das Beispiel seines Lebenswandels die Zucht der Sitten fördere.")

In der von Paul VI. festgesetzten neuen Form bestehen demgegenüber zwei Unterschiede: einmal eine Änderung und zum anderen eine Aufhebung. Die Änderung erfolgte in der Wortverbindung "in hunc famuluum tuum", die von der Ergänzung bzw. dem Akkusativ mit dem Wort "in" zum Dativ "his famulis tuis" (Plural) umgeformt wurde. 5) Die vorerwähnte Aufhehung betrifft das Bindewort "ut" ("daß, damit).

1979 verfaße der britische Autor Michael Davis das Buch "The Order of Melchisedek" ("Die Weihe des Melchisedech"). Sein implizites Ziel war eigentlich die Verteidigung der Gültigkeit des neuen Ritus. Trotz dieser vorweggenommenen Schlußfolgerung ist er zumindest in seiner Analyse objektiv. (Analyse und Kritik dieses Buchs wurden von seinem Landsmann John Daly fortgesetzt.) Davies vergleicht die Fehler und Defekte der anglikanischen Weihen mit den neuen postkonziliaren Riten anhand der Analyse, die in "Apostolicae curae" geliefert wurde. Er unternimmt eine erschöpfende vergleichende Analyse und kommt schließlich zu dem Schluß, indem er ohne Umschweife behauptet: "Genau das, was Leo XIII. an den anglikanischen Riten tadelte, kann auch von dem neuen reformierten Ritus von 1968 gesagt werden".

Nach dieser kritischen Feststellung, die aus wesentlichen Gründen die Schlußfolgerung zuläßt, daß der Ritus ungültig ist, bringt er dann aber ein Argument, das wiederum seine Gültigkeit stützen soll - ein Argument, welches auch Abbé Georges de Nantes und alle diejenigen anführen, welche die Gültigkeit auf die gleiche Art zu 'verteidigen' suchen. Es lautet: "Der Heilige Geist würde es nicht erlauben, daß die höchste Autorität einen ungültigen Ritus promulgiert; infolgedessen ist die zugrundeliegende Intention des Ritus, sobald er vom Papst angenommen und promulgiert wurde, ipso facto gültig. Andererseits ist auch die Annahme des neuen Ritus von fast der gesamten Kirche ein unwiderlegbarer Beweis seiner Gültigkeit."

Durch gewisse Probleme, die sich ergeben haben, ist dieses "fast" wiederum mit Zweifeln behaftet. Er sagt: "Der Ritus wurde der Gesamtkirche ohne vorherige Beratung in der Hierarchie auferlegt und manche Bischöfe haben ernstzunehmende Einwände gegen ihn vorgetragen." Er unterstützt die letztgenannte Feststellung, indem er den Fall eines britischen Bischofs vorbringt, der das Gesuch einiger Kandidaten, noch einmal geweiht zu werden, annahm, weil sie in dieser Hinsicht Zweifel und Be-fürchtungen am neuen Ritus empfanden.

Zur Untermauerung dieses offenkundigen Zweifels fährt er korrekt fort mit folgender Bemerkung (mit der ich einverstanden bin): "Wenn der neue Ritus gültig ist, dann bleibt der in "Apostolicae curae" Leo's XIII. vorgelegte Fall unentschieden und vice versa. Das heißt: Wenn die Feststellungen des Papstes in dieser Enzyklika endgültig sind, dann wäre auch der neue Ritus ungültig." Wenn wir somit das eine annehmen, müßten wir auch das andere annehmen, und wenn wir eines ablehnen, müssen wir auch das andere ablehnen. Sehr geistreich, Herr Davies!

Ungeachtet dieser anscheinend objektiven Überlegungen - er sieht das Licht -, schließt er aber vor ihm wegen seiner a priori-Vorliebe für seine Annahme, die Riten müßten gültig sein, die Augen. Diese Haltung wurde sichtbar in seiner Auseinandersetzung mit dem Nordamerikaner Father William Jenkins. Die Debatte wurde in einer Reihe von Artikeln geführt, die sämtlich im THE ROMAN CATHOLIC (einer in New York erschienenen Zeitschrift) veröffentlicht wurden.

Konzentrieren wir uns wieder auf die veränderte Form. Davies glaubt, sie sei mit dem Original identisch. Father Jenkins warnt ihn vor diesem Irrtum, den er - Davies - mit anderen Autoren gemeinsam vertrete. Jenkins behauptet, es fehle das Bindwort "ut", welches Pius XII. in seiner unfehlbaren Festsetzung als wesentlichen Bestandteil der Weiheform mit einbezog. Berührt dessen Fehlen das Wesen der Bedeutung? Sämtliche Polemiken konzentrieren sich auf diese Frage.

Davies versucht, seine Stellung zu behaupten, indem er behauptet, die Bedeutung sei trotz dieser Auslassung in beiden Weiheformeln (in der von Pius XII. festgesetzten und der von Paul VI. modifizierten) identisch. Indessen - mit Father Jenkins' dialektischem Angriff konfrontiert, gerät Davies ins Schwanken. Das rettende Ufer ist wiederum sein Legalismus: die Promulgation durch das höchste Amt und die Annahme von fast (Hervorhebung durch den Autor) der gesamten Kirche. Father Jenkins betrachtet diese Erwiderung nicht als stichhaltig; indessen hindert sie ihn, weiterzugehen. Er gelangt zu dem Schluß, daß an der Gültigkeit ein vernünftiger positiver Zwelfel bestehe.

J. Daly faßt in seinem Buch "Michael Davies - An Evalution" ("Eine Auswertung") 1989 die Debatte zusammen. Er kritisiert die Beweisführung, bringt selbst interessante neue Aspekte in die Debatte ein und gelangt zu folgenden Schlüssen: Der Auseinandersetzung zwischen Father Jenkins und Davies mangele es an theologischer Stringenz. "Die von Pius XII. definierte Form ist zwar unfehlbar gültig, aber sie ist nicht die einzige, da es eine Form ist, die 'in genere' eingesetzt wurde." Die östlichen Riten gebrauchten nicht dieselben Worte. Folglich beträfen sie nur den lateinischen Ritus und hätten ihre Grundlagen in einem Ritus, der über Jahrhunderte hin von der Kirche gebilligt worden war. Nach Prüfung der Argumente, welche die Auslassung der Präposition "ut" begünstigen oder gegen sie sprechen, kommt er zu dem Schluß, daß hier ein legitimer positiver Zweifel vorhanden sei, der mit großer Wahrscheinlichkeit die Ungültigkeit bedeute.

Vor Daly erläutert ein anderer Autor, Dr. Rama Coomaraswamy, der auch für die Zeitschrift THE ROMAN CATHOLIC schrieb, in seinem Buch "The Post-Conciliar Rite of Orders" ("Die postkonziliaren Weihe-Riten") 1983, die semantischen Folgen der anderen Änderung: der Dativ "his famulis" anstelle des Akkusativs: "in hos famulos", was Daly außer acht läßt, ebenso Father Jenkins. Ersterer behandelte dies wahrscheinlich deshalb nicht, weil diese Änderung nur in (halb)amtlichen (?) Mitteilungen (oder Vorabdrucken ?), aber nicht im reformierten "Pontificale Romanum" vorkommt, daher keine praktische Auswirkung hat, so daß eine Diskussion darüber verschoben werden könne.

Hinsichtlich der Streichung des "ut" folgt Dr. Coomaraswamy sehr stark den Vorgaben von Daly. Coomaraswamy folgert allerdings so: "Trotz einiger Zweifel bleibt die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Ritus weiter bestehen, und viel hängt von der Begründung der Unterdrückung des ut ab." Dies ist das Problem, das den ganzen Gegenstand betrifft: es wäre nötig, dem Motiv oder dem Grund für diese scheinbar geringfügige Änderung, die in der sakramentalen Form eingeführt wurde, nachzugehen. Daher die relativ geringe Bedeutung, die ich der Debatte über solche geringen Änderungen der Worte - isoliert betrachtet hinsichtlich der Form - beimesse. Indessen behaupte ich dies nicht wegen der scheinbaren Bedeutungslosigkeit der Änderung. Eine Wortverbindung oder ein Artikel, ja sogar die kleinste lautliche Einheit könnte für eine Reform schon die Basis zur Einführung von Irrtümern und Häresien sein, so wie es der Fall bei der Einführung des "Iota" bei den Semi-Arianern war. Das Eindringen der Heterodoxie hing nur ab von diesem "Iota". Folglich lehnte die Orthodoxie es ab. Wenn zum Beispiel beim Vollzug der Taufe die traditionelle Form geändert ist und eine Form ohne das Bindewort "et" (und) verwendet wird, das heißt also "Ego te baptizo in nomine Patris, Filii, Spiritus Sancti" ("Ich taufe dich im Namen des Vaters, des Sohnes, des Hl. Geistes"), wäre die Taufe ungültig, weil dies als Bekenntnis zur Sabellianischen Häresie gedeutet werden könnte, die bei bei der Heiligen Dreifaltigkeit nicht die drei Personen unterscheidet.

Fr. Aldama legt hinsichtlich der wesentlichen Worte der Form, die von Pius XII. definiert wurden, fest: "Evidens est..." Das heißt, es ist offenbar, daß das päpstliche Dokument sich nicht auf das konkrete Wort bezieht, vielmehr auf ihre Herkömmlichkeit, d.h. die Form ist mit den Worten auszudrücken, welche die Gnaden eines jeden Sakraments bedeuten. Daher ist es meine persönliche Meinung, daß trotz des Zweifels wegen des Fehlens der Präposition "ut" dieser Defekt nicht die Bedeutung hat, die ihm Daly beimißt.

Um tatsächlich zu entscheiden, ob die Änderung, die Herausnahme oder die Hinzufügung eines Wortes das Sakrament ungültig macht, genügt es nicht, sich ausschließlich auf das reale Faktum einer solchen Änderung zu konzentrieren, sondern vielmehr sind die Gründe oder Umstände zu prüfen, welche diese Änderung herbeigeführt haben. Bisweilen vermag nur das Lehramt die Frage zu lösen. Da somit die Entfernung des "ut" fraglos nicht als Ursache der Ungültigkeit angesehen werden kann oder sogar als ein wahrscheinlicher Grund, müssen wir nach meiner Meinung fortfahren, die Intention, die dem veränderten Ritus zugrundeliegt, weiter zu prüfen.

B. DIE "SIGNIFICATIO EX ADJUNCTIS" ALS NACHWEIS FÜR DIE INTENTION DES REFORMIERTEN RITUS

Die Formen der Sakramente wurden von Christus bestimmt, manche "in specie" und andere in "genere". Erstere sind Worte, die Christus selbst verwendete. Ihr Ausdruck ist einschränkend, eindeutig und bestimmend, Worte, die auch von der Kirche nicht geändert werden dürfen, z.B.: "Ego te baptizo" ("Ich taufe dich..."), "hoc est enim Corpus meum" ("Das ist mein Leib").

Bezüglich der Taufformel bestand der Einwand, daß sie im griechischen Ritus in der Passivform ausgedrückt wird. "Baptizeatur servus Christi talis" ("Getauft wird der Diener Christi"). Dieser Einwand wurde vom theologischen Gesichtspunkt kompetent vom hl. Thomas v. Aquin entschieden (cf.III.q 66,a 5). Zusätzlich müssen wir noch geltend machen, daß die aktive und die passive Form semantisch den gleichen Gedanken ausdrücken.

Hinsichtlich der Formen "in genere" übertrug aber Christus Seiner Kirche die Gewalt, sie nach eigenem Urteil zu modifizieren, d.h. sie zu ändern oder anzupassen, vorausgesetzt, daß das Wesen und die Bedeutung des jeweiligen Sakraments nicht geändert wird. (Zu diesen Sakramenten zählt auch das Weihesakrament.) Indessen muß die Form des jeweiligen Sakramentes eindeutig sein, um die sakramentale (Gnaden)Wirkung hervorzubringen (man vgl. z.B. die Bestimmungen in "Apostolicae curae"). Pius XII. bestimmt in seiner Konstitution "Sacramentum ordinis": "Die Form besteht aus den Worten, welche die Anwendung der Materie bestimmen, und durch sie bestimmt sie eindeutig die Bedeutung der sakramentalen Wirkungen." Daher die große Bedeutung der verschiedenen Teile des Ritus und der ihm zugeordneten Zeremonien bei der eindeutigen Bestimmung der Formen "in genere", die isoliert betrachtet, auch mehrdeutig sein könnten. Dies ist der Grund, weshalb sich alle Autoren über die Wichtigkeit des rituellen Zusamenhangs, in welchen die Form des Sakraments eingefügt ist, einig sind.

Darum prüfen und analysieren sie peinlich genau, was mit "SIGNIFICATIO EX ADJUNCTIS" oder LITURGISCHEM ZUSAMMENHANG, allgemein akzeptierten Ausdrücken, bezeichnet wurde; ebenso mit "erklärenden Riten", über die H.H. Graus schreibt, und "totale Form", die Prof. Wendland erwähnt. Father Aldama bezeichnet gemäß dem hl. Augustinus die Art, in welcher die Form betrachtet wird, als Sammlung sämtlicher Zeremonien, die beim Vollzug eines Sakraments verrichtet werden. Um nämlich die Gültigkeit des Sakraments zu gewährleisten, wird ständig die größte Sorgfalt auf die absolut getreue Einhaltung des Textes sowie der Zeremonien des betreffenden Ritus verwendet. Die katholischen Bischöfe der englischen Kirchenprovinz Westminster, die eine Verteidigung der Bulle "Apostolicae curae" verfaßten, legten fest: "Die Kirche... behütete die Gebete und Zeremonien, die hinsichtlich ihrer Form aus den ältesten Zeiten überliefert worden sind, wobei sie sich insbesondere darum sorgte, daß nichts unterlassen werde; denn bei strengem Festhalten am überlieferten Ritus können wir sicher sein, daß er gültig ist, während wir beim Auslassen von irgendetwas, vielleicht gerade das wesentliche Element preisgeben." Diese Treue zu den Riten wurde mit folgenden Versen empfohlen:
"Nisi formae demas / nihil addas, nihil variabis.
Transmutari cave / corrumpere verba, morari."
("Nimm ja nichts von der Form weg / füge nichts hinzu, verändere nichts,
hüte dich, Buchstaben zu vertauschen / verhindere, daß der Sinn verfälscht wird.")

Diese Rücksichtnahme auf die Unversehrtheit von Text und Zeremonien eines Ritus kennen wir bei allen Religionen. Unter den Heiden grenzte die Sorgfalt beim Vortrag der traditionellen Formen (die Riten entstammen uralten Zeiten) an Aberglauben, da man die rituellen Worte als magisch ansah. Bei den Römern machte ein einfacher Wortirrtum die ganze Wiederholung der Form zur Pflicht.

Dennoch soll klargestellt werden, daß in der katholischen Kirche die getreue Beobachtung der Riten immer dringend gefordert wurde, da unter Umständen ihre Nichtbeachten unter Sünde steht (man vgl. die verschiedene Canones des CIC sowie den sehr strengen Canon des Konzils von Trient, D 856): d.h.: gefordert wird größte Sorgfalt bei der korrekten Einhaltung der entsprechenden Gebete, Zeremonien und Rubriken; aber diese Sorgfalt erreichte niemals die Stufe einer abergläubischen Übertreibung.

In diesem Sinne sind die Regeln für die hl. Messe, die vom hl. Pius V. in seiner Abhandlung "De defectibus in celebrationem missarum occurentibus" aufgestellt sind, sehr aufschlußreich. Eine ungenaue Aussprache, wenn nicht bezweckt, sondern infolge von Unkenntnis oder eines "lapsus linguae" bewirkt nicht die Ungültigkeit eines Sakraments (dazu stellt der hl. Thomas folgendes klar: "si sit tanta corruptio quae omnino auferat sensum locutionis non videtur perfici Sacramentum..."). Dies war die Lösung, welche der hl. Papst Zacharias dem hl. Bonifatius wegen der Gültigkeit der von einem Priester vollzogenen Taufe vorlegte, der der lateinischen Sprache nicht mächtig war und bei der Taufe sprach: "in nomine Patria et Filia..." (cf. D 297). Indessen besteht ein großer Unterschied, wenn eine Änderung vorgenommen wird mit dem Ziel, einen Irrtum oder eine Häresie einzuführen, "non errorem aut haeresim" - ein wörtliches Zitat der vorerwähnten Antwort.

C. DIE LEHRE

Bei der Behandlung der defekten Form in den vorerwähnten Bestimmungen "De defectibus..." erklärt der hl. Pius V., daß eine Unterlassung oder Änderung (diminueret vel immutaret) die Bedeutung ändern könnte, so daß keine Konsekration zustande käme. Indessen fährt er weiter fort: "Wenn etwas hinzugefügt wird, was die Bedeutung nicht ändert, wäre zwar das Sakrament noch gültig, aber 'gravissime peccaret'" (derjenige sündigte schwer). Das bedeutet: eine Auslassung "sciens ac volens" - wissentlich und willentlich - z.B. von "enim" ("nämlich") in der Wandlungsformel stellte eine schwere Sünde dar.

Pius XII. befiehlt in Ergänzung der unfehlbaren Definition der Form des Weihesakraments eindringlich, den Text und die überlieferten Zeremonien aufs sorgfältigste einzuhalten. Indessen wird diese Forderung am klarsten von Leo XIII. in der vorerwähnten Bulle "Apostolicae curae" dargestellt. Leo XIII. lehnt die ursprüngliche Form der anglikanischen Weihe ab, weil sie ("minimem, significant definite ordinem sacerdotii vel eius gratiam, et potestatem" - D 1964, DS 3316) weder präzise die Priesterweihe noch ihre Gnaden und Vollmachten ausdrückt. Zwar änderten die Anglikaner sie hundert Jahre später in der Erkenntnis, daß sie unwirksam sei, ab. Obwohl Leo XIII. dieser abgeänderten Form in einem katholischen Ritus Gültigkeit zugestand, lehnte er sie wegen des liturgischen Zusammenhangs, in welchem sie eingefügt war, dennoch ab, da die anglikanische Liturgie semantisch die katholische Auffassung vom Priestertum verfälscht hatte. Darin haben wir die sicherste Grundlage zur Bekräftigung der Theorie, daß der liturgische Zusammenhang oder die "significatio ex adiunctis" ein Sakrament ungültig machen kann, obwohl die benützte Form infolge der Einhaltung ihrer Worte richtig sein mag.

Was ist mit der "Significatio ex adiunctis", d.i. dem liturgischen Zusammenhang etc. gemeint? Daly definiert ihn so: "sämtliche Faktoren und Umstände, die mit der sakramentalen Form verbunden sind und die eine von außen kommende Bestimmung für eine im wesentlichen unbestimmte Form liefern können." Father Francis Clark bestätigt: "Die sakramentale Bedeutung einer Priesterweihe muß nicht auf einen Satz oder eine Formel beschränkt sein, sie kann indessen deutlich gefolgert werden aus vielen Teilen des Ritus. Diese anderen Partien können im einzelnen oder als Ganzes dazu beitragen, die sakramentale Bedeutung der wirksamen Formel in einem eindeutigen Sinn zu bestimmen." 6) Daraus kann man folgern, daß sich diese Faktoren (hinsichtlich der Kriterien für die Gültigkeit eines Ritus) nicht nur auf den buchstäblichen und zeremoniellen Zusammenhang beziehen (innerliche Faktoren), sondern auch das umfassen, was man den Situations-Zusammenhang genannt hat, d.s. die Umstände bei der Entstehung des Ritus, die vorgesehenen Ziele, die Zeit, die Begriffsinhalte etc. (äußere Faktoren).

Einige erläuternde Beispiele: Ein Wort kann zwei oder mehr Bedeutungen haben, und allein der Zusammenhang kann klären, was gemeint ist, z.B. kann das Wort "story" im Englischen ein Stockwerk eines Gebäudes oder eine Erzählung bedeuten. Es besteht kein Zweifel an der Bedeutung, wenn ich sage: "Sie müssen in das zehnte "story" = Stockwerk des Gebäudes gehen" oder wenn ich sage: "Laß mich dir eine interessante "story" = Erzählung vorlesen". Das Wort "course" kann im Englischen die Rennbahn bedeuten oder die verschiedenen Gerichte eines Mahles. Der Zusammenhang ist absolut nötig für die Bestimmung der jeweiligen Bedeutung.

Es gibt indessen zusätzlich noch einen Bereich, in dem ein Wort ohne Rücksicht auf den Zusammenhang zwei- oder mehrdeutig sein kann. Dies ist ein Versagen der menschlichen Sprache. Der Philosoph Ortega y Gasset sagte einmal: "Nicht jedes Wort drückt aus, was ich meine. Es wäre illusorisch zu glauben, daß ich dies könnte. Die Sprache kann nicht so reich sein." Doch können die unvermeidbaren Zweideutigkeiten zufällig oder unglücklicherweis eintreten - als Folge der Unzulänglichkeit der Sprache - oder sie können auch ganz absichtlich benützt werden als Strategie der Verschleierung, d.h. zur Verbreitung von Unklarheiten.

Wenden wir dies auf unseren Gegenstand an. Wir stellten schon fest, daß die "in genere" eingesetz-ten sakramentalen Formen (und diese machen die Mehrzahl aus) die Tendenz haben, in dieser Hinsicht verletzbar zu sein, d.h. sie können in ihrem Ausdruck oder ihrer Formulierung - isoliert betrachtet - relativ unbestimmt oder mehrdeutig sein. Andererseits wissen wir, daß es dogmatisch erforderlich ist, daß die Form eindeutig die von diesem besonderen Sakrament bezweckte Wirkung ausdrücken soll. Das Problem der eindeutigen Zuordnung bzw. Bestimmung wird mittels des liturgischen Zusammenhanges geklärt. Wenn daher auch die Form sämtliche wesentlichen Worte enthält, kann durch den liturgischen Zusammenhang ihre Bedeutung verändert oder verfälscht "Apostolicae curae" gegebenen Richtlinien.

Diese Bulle zensuriert Streichungen, Verfälschungen und Änderungen als Folge von Auslassungen in den Gebeten und den Grundelementen der Zeremonien, die theologisch explizit im rituellen Zusammenhang (den inneren Faktoren) des Anglikanischen Ordinales enthalten sind: "De ipsis consulto detractum est quidquid in ritu catholico diginiatem et officia sacerdotii perspicue designat...". ("Man hat mit Absicht herausgestrichen, was im katholischen Ritus die Würde und die Pflichten des Priestertums klar bezeichnet.") Das heißt, daß alles, was klar die Würde und die Funktionen des Priestertums im katholischen Ritus bezeichnete, vorsätzlich entfernt wurde. Daher folgert er: "Non igitur esse formam aptam...", das heißt, eine Form kann nicht passend und ausreichend für den Vollzug eines Sakramentes sein, wenn sie das unterdrückt, was das kennzeichnende Wesensmerkmal dieses Sakramentes ausmacht. Dies ist genau das, was im neuen postkonziliaren Ritus beabsichtigt ist.

Sämtliche Autoren stimmen in diesem Punkt überein, auch Michael Davies, dessen Ziel - wie schon erwähnt - es war, die Gültigkeit des reformierten Ritus zu verteidigen. Davies erkennt offen genau diese Fehler an: "Dieser Ritus ist nach Cranmers Beispiel drastisch umgemodelt worden, was haupt-sächlich durch Tilgung von Gebeten und Zeremonien erreicht wurde, die dazu dienten, die priesterliche Vollmacht klar und ausdrücklich wiederzugeben."

Tatsächlich tilgt der neue Ritus den klaren Bezug zum Meßopfer, der eindeutig im traditionellen Ritus vorhanden war. Denn Priestertum und Opfer sind eng miteinander vereint. Die erste und wesentlichste Funktion des Priesters ist die Darbringung des Opfers. Also das Priestertum ist durch das Opfern definiert. Dies ist in der apostolischen Lehre bekräftigt (Brief an die Hebräer, Tridentinischer Canon D 957). Überdies ist es in der Enzyklika Pius XI. "Ad catholici sacerdoti" ausdrücklich bekräftigt: "Die wesentliche Vollmacht des Priesters besteht im Konsekrieren, Opfern und im Spenden des Leibes und Blutes Christi; und seine sekundären und ergänzenden Gewalten bestehen in der Sündenvergebung und dem Predigen von Gottes Wort." ("Accipe potestatem offerre sacrificium Deo.")

Die Form kann - für sich betrachtet - nicht eindeutig sein bei Bezeichnung des Priestertums im allgemeinen "dignitatem sacerdotii...et secundi meriti munus", aber diese Vollmacht ist spezifisch katholisch und in anderen Teilen des Ritus weiter konkretisiert: "Sacerdotem et enim oportet offere, benedicere, praeesse, praedicare et baptizare", ("Der Priester muß nämlich opfern, segnen, vorstehen, predigen und taufen") d.h. dem Prieter ist die Vollmacht verliehen, zu opfern u.s.w. "Quatenus mortis Domini mysterium celebrantes... Et in obsequium plebis tuae, panem et vinum in corpus et sanguinem Filii tui immaculata benedictione transforment." ("Sooft ihr das Geheimnis des Todes des Herrn feiert... Und aus Gehorsam gegenüber deinem Volk sollen sie durch eine unbefleckte Segnung Brot und Wein in Leib und Blut Deines Sohnes verwandeln") das heißt: "Das Brot und den Wein in den Leib und das Blut Deines Sohnes zu verwandeln...", "missamque celebrare tam pro vivis quam pro defunctis"... das heißt: "Empfange die Vollmacht, das Opfer darzubringen und die Messe zu zelebrieren für die Lebenden und die Toten". "Et offerre placabiles hostias pro peccatis atque offensionibus populi omnipotenti Deo". Das heißt: "Und dem Allmächtigen Gott Sühnegaben für die Sünden und Übertretungen des Volkes zu opfern."

Alle diese deutlichen und eindeutigen Bestimmungen der wesentlichen Vollmacht und die Hauptaufgaben des Priesters und der Messe als Sühnopfer für die Lebenden und die Toten verschwanden - ähnlich wie im anglikanischen Ritus - im reformierten Ritus. Betrachten wir ein Beispiel. In der Zeremonie der Übergabe des Kelches mit Wein und Wasser und der Patene mit einer Hostie an die Weihekandidaten bestimmt der alte Ritus: "Empfange die Vollmacht, Gott das Opfer darzubringen, und die Messen zu feiern für die Lebenden und die Verstorbenen im Namen des Herrn." Im reformierten Ritus wurde diese Zeremonie genau beibehalten, prüfen wir aber die Formel bei der Übergabe: "Nimm hin die Gaben des heiligen Volkes für die Feier des Opfers. ("Accipe oblationem plebis sanctae Deo offerendam"). In der spanischen Übersetzung ist der Fehler noch gravierender: das Verb "opfern" wurde mit "darbieten" übersetzt.

Wie zu erkennen ist, weist absolut nichts (und noch weniger in den Volkssprachen) auf das Sühneopfer hin, dessen Darbringung das Wesen des katholischen Priestertums ausgemacht hat. Die Übergabe des Kelches mit Wein und Wasser und der Patene mit einer Hostie wären der günstigste Moment für eine eindeutige Bezugnahme auf das heilige Sühnopfer, die unblutige Erneuerung von Christi Opfer auf dem Kalvarienberg, und nicht eine schlichte Erinnerung daran, die für den Protestantismus wesentlich ist. Es muß folglich aus dem buchstäblichen und dem zeremoniellen Zusammehang (den inneren Faktoren) in Analogie zu den anglikanischen Weihen auf die Ungültigkeit der Weihe geschlossen werden.

Untersuchen und prüfen wir nun die von außen wirkenden Faktoren bzw. Begleitumstände, um die ihnen zugrundeliegende Intention zu eruieren.

Wie allseits bekannt, bildet die entsprechende Intention zusammen mit Materie und Form das "sine qua non" fiir die Gültigkeit eines Sakramentes. Die Intention als solche kann aber, da sie innerer Natur ist, als solche nicht von der Kirche beurteilt werden. Doch betont Leo XIII., daß die Kirche die Intention beurteilen kann und soll, wenn sie sich in äußeren Zeichen kundgibt, d.h. wenn sie sich äußert. (So lehrte es der hl.Thomas v.A. - cf. III, q 64, a.5.) Deshalb fügt Leo XIII. hinzu: "Wenn ein Priester - auch wenn er ein Häretiker oder Schismatiker ist - ernsthaft das Sakrament in Übereinstimmung mit dem Ritus spendet - serio ac rite - so ist allein aufgrund dieser Tatsache zu urteilen, er habe die Intention zu tun, was die Kirche tut. Wenn aber andererseits Änderungen im Ritus eingeführt werden mit dem erkennbaren Ziel, einen anderen, nicht von der Kirche angenommenen Ritus einzuführen, und mit dem Vorhaben, abzulehnen, was die Kirche tut, so zeigt dies nicht nur einen Mangel an der richtigen Intention, sondern eine entgegengesetzte, dem Sakrament widersprechende Intention."

Um die dem geänderten Ritus zugrundeliegende Intention zu ermitteln, empfiehlt Leo XIII. die Prüfung der äußeren Faktoren und Begleitumstände, welche die Intention der Kirche verfälschen könnten. "Ad rectam, plenamque...aestimationem..." Das heißt: "Für eine gerechte und vollständige Bewertung... in Ergänzung zu den früheren Beobachtungen (d.h. die, welche sich auf die inneren, die wesentlichen Faktoren beziehen), sollen auch die Begleitumstände (die äußeren Faktoren) in Betracht gezogen werden." Der Papst bietet ein freizugängliches Verzeichnis an, denn "longum est singula persequi, neque est necessarium," d.h."es wäre beschwerlich und unnötig, sämtliche Umstände detailliert anzuführen."

Prüfen wir einige dieser Begleitumstände bei den Angikanern und wenden wir sie auf die neuen Weiheriten an.

1. Zuerst bezieht sich Leo XIII. auf die Urheber und ihre Haltung gegenüber der Kirche..."cuius animi essent in catholicam Ecclesiam Auctores Ordinalis..."

Um den Charakter der Urheber und Förderer des neuen Ritus zu bestimmen, beginnt man am besten mit dem grundlegenden Werk: "Die liturgische Bewegung" von Abbé Bonneterre. Danach war der 'Orchesterdirigent' A. Bugnini, von dem man mit Grund vermutete, er sei Freimaurer gewesen. Seine Vorgänger, die vor mehr als einem halben Jahrhundert die späteren Änderungen empfohlen hatten, waren Freimaurer und Modernisten. Sie besaßen ihre eigene sehr klare Auffassung von den Sakramenten, wie es sich deutlich in den 13 von Pius X., im Dekret "Lamentabili" verurteilten Vor-schlägen zeigt. Unter den vorerwähnten Vorläufern war einer der prominentesten Dom L.Beauduin -
eine wahre Satansbrut - und unzählige Neu-Liturgiker, deren Irrtümer Pius XII. in "Mediator Dei" verurteilt hatte.

Gerade die progressiven Kräfte aber beherrschten die Entscheidungen des sog. II. Vatikanischen Konzils von Anfang an. Das ist aber nicht etwas, was ich allein vorlege. Als Zeugen für diese Behauptung führe ich einen Teilnehmer dieser Versammlung an, Msgr. Lefebvre: "Die Kommissionen, in denen die Konzilsbeschlüsse gefaßt wurden, setzten sich zu zwei Dritteln aus progressiven Mitgliedern zusammen." Ihre Ziele: "Quo demum consilia sua referent?" ("In welcher Absicht tagen sie eigentlich?") Was waren ihre Ziele? frage ich. Was waren die Absichten Bugninis und seiner Mitarbeibter in diesen Bestrebungen? Sie besaßen, was sie benötigten; nicht mehr, nicht weniger. Diese Männer konnten keine rechtgläubige Intention haben, weil ihre Grundlage der Irrtum war.

Wir müssen aber eigentlich weder deren Intentionen analysieren noch uns mit Hypothesen begnügen. Die revolutionären Prinzipien wurden nämlich offen verkündet. Die der Liturgie gewidmete konziliare Konstitution beginnt feierlich mit der Verkündigung der fundamentalen Ziele und Prinzipien: "Sacrosanctum Concilium cum sibi proponat..." Was nahm man sich vor? Hören wir.

1. Tag für Tag das christliche Leben der Gläubigen zu intensivieren.
2. Änderungsbedürftige Einrichtungen besser den Erfordernissen unserer Zeit anzupassen.
3. Alles zu fördern, was zur EINIGUNG sämtlicher Christgläubigen beitragen könnte.
4. Alles daranzusetzen, um alle Menschen einzuladen, in den Schoß der Kirche zu kommen.

Siehe da, das Motto, das alles erläutert: ein Gemisch aus einem Maß katholischen Kalks und drei Maß heterodoxen, modernistischen Sandes, und das in Übereinstimmung mit ihrer Taktik, an die uns Pius X. in seiner Enzyklika "Pascendi" erinnert hat.

Respektvoll räume ich die Kommentierung einer maßgebenderen Feder als der meinen den Vorrang ein. "Was sind die zerstörerisichen Elemente? Man lese sie sorgfältig.

I. Ziel 2: "Die Einrichtungen, die zu ändern sind, anzupassen." Diese Einrichtungen sind weder beschrieben noch verzeichnet. Dies ist ein offenes Tor für sämtliche Dissonanzen, die uns angeboten wurden.
II. Ziel 3: Alles zu fördern, was die Einheit der Christgläubigen fördern könnte etc. Dies ist ein ökumenischer Grundsatz, von sich aus und in sich unmoralisch. Denn das "alles" beinhaltet im voraus die Preisgabe von allem.
III. Ziel 4: Alles daranzusetzen... Dies ist scheinbar ein missionarisches Prinzip, aber wirklich nur scheinbar. Wir beschäftigen uns nicht mit der Konversion, sondern mit der Öffnung zur Welt. Wenn dieses Prinzip auf die Liturgie angewandt wird, hat es die Annahme eines profanen Stils zur Folge". (MYSTERIUM FIDEI Nr.48, 4. Quartal 1979).

Geführt von solch zerstörerischen Grundsätzen wurde die Reform der Riten in Angriff genommen. Die progressiven Anführer gestanden dies auch offen ein. Sie sahen in dem Konzept für die Liturgische Konstitution eine Art 'Schwamm', welcher sich durch eine ständigen Entwicklung mit sämtlichen Verirrungen der Revolution allmählich vollsaugen würde. Daher sagte Msgr. Dwyer, Erzbischof von Birmingham, ein eifriger Sprecher auf dem Europäischen Symposium, bereits im Jahre 1967: "Die liturgische Reform ist in tiefgründigster Bedeutung der Schlüssel zum Aggiornamento. Man mißverstehe mich nicht: hier beginnt die Revolution." Das sind Worte, die bei der ersten Bischofs-Synode in Rom ausgesprochen wurden! (QUE PASA? Nr.313, 12-27-69, zitiert nach LA CROIX, 10-25-67).

Was wollen wir mehr? Da es hier ein offenkundiges Eingeständnis gibt, sind weitere Beweise überflüssig. Die den postkonziliaren Riten zugrundeliegende Intention entspricht nicht mehr dem katholischen Glaubensverständnis.

Wir müssen uns leider vor Augen führen, daß dieses Geschnattere und dieses Meer von Tinte, erörternd, ob sie Wind- oder Jagdhunde sind, nur unter den Traditionalisten stattfindet. Die Progressisten wissen ganz genau, daß ihre Pläne inzwischen Wirklichkeit geworden sind... einfach so. Überdies erkannten die Protestanten mit klarer Intuition, daß sich die gesamte liturgische Reform zu ihren Gunsten ausgewirkt habe. Folglich verkündete das höchste Konzil der Bekennenden Kirche von Elsaß-Lothringen: "Wir sind interessiert an der Übernahme der neuen eucharistischen Gebete; in diesen finden wir die Verschönerung der Opfertheorie, die früher als ausschließliches Eigentum der Katholiken galt." Wegen der Berichte über die Reform der sakramentalen Riten im allgemeinen stellte Professor Knutson, der Sprecher der Lutheraner, fest: "Es besteht unter den Protestanten ein begeistertes Interesse an einer Erneuerung der Liturgie", wobei er hervorhob: "Das theologische Denken der katholischen Kirche ist auf gewissen Gebieten, wie z.B. den Sakramenten, beträchtlich fortgeschritten. Diese Entwicklung zeigt, daß lutherische und katholische Gedankenwelt aufeinander zugehen". (MYSTERIUM FIDEI, Nr.49, März 1980). Diese Beispiele dürften ausreichen.

D. "ZURÜCK ZU DEN QUELLEN..."

Ein anderer von Leo XIII. erwähnter Punkt (im Gepäck der Reformer) ist der Vorwand, zu den Quellen zurückzukehren ("specie quidem redintegrandae eius formae primaevae"). Diese sog. Rückkehr zur ursprünglichen Einfachheit ist unter den Häretikern und Erneuerern im Laufe der Geschichte immer wieder bloß als Vorwand benutzt worden, seit Vigilantius im vierten Jahrhundert die erste liturgische Häresie entwickelte, indem er dem Triumph und den Lobpreisungen die Rückkehr zur ursprünglichen Einfachheit entgegensetzte. Diese sog. Rückkehr stellt einen verderblichen Archäologismus dar, der von Pius XII. in MEDIATOR DEI verurteilt wurde. Er ist nichts anderes als eine revolutionäre Methode, mit der Tradition zu brechen, für die sie angeblich eine so große Vorliebe bekunden. Die traditionellen Riten, die vor Jahrhunderten von der Kirche eingeführt wurden, sind eindeuig und erlauben weder einen semantischen Betrug noch Manipulationen.

Ich will schließen mit dem Zitat eines Reformers: "Die Zweideutigkeit (Hervorhebung vom Autor) wird uns begünstigen. Wir drücken uns nach Diplomatenart aus, aber nach dem Konzil werden wir alle impliziten Momente entfalten." Konfrontiert mit dieser Zurschaustellung von Schamlosigkeit durch ein Mitglied der Gelehrtenkommission geriet der berüchtigte liberale Theologe Schillebeecks außer Fassung und rief aus: "Ich betrachte dieses Eingeständnis als beschämend!" (Rev. Bazuin, 48, 1965, S.4, zitiert in MYSTERIUM FIDEI, Nr. 48, 1979, S.18).

Ein anderer Punkt, der ebenfalls in dem veröffentlichten Verzeichnis Leos XIII. angeführt wird, bezieht sich auf Mitarbeiter, die aus verschiedenen Sekten eingeladen werden ("quos adsciverint - fautores ab heterodoxis sectis.") Genau dies aber geschah bei der Entwicklung der neuen Riten. Es ist eine weltbekannte Tatsache, daß sechs Mitglieder verschiedener protestantischer Sekten nicht nur als Beobachter eingeladen waren, sondern an der Kreierung des sog. N.O.M. beteiligt waren. Ähnlich wie Dr. Coomaraswamy bezeugt auch Michael Davies, daß manche derjenigen, die an der Meßreform teilnahmen, sich auch in die Reform der Weihesakramente einmischten. Es muß klargestellt werden, daß die Rolle dieser Gäste nicht die von bloßen Zuschauern war, die nur zustimmten, sondern daß sie sich vielmehr aktiv einmischten. Msgr. Baum schrieb 1967: "Sie sind hier nicht als bloße Beobachter, sondern eher als Experten; und sie nehmen aktiv (Hervorhebung vom Autor) an den Diskussionen über die liturgische Erneuerung teil." Ein weiteres Zeugnis hierfür stammt von einem der protestantischen Gäste, dem Anglikaner Jasper, der 1977 erklärte: "Wir waren tatsächlich bevollmächtigt zu kommentieren, zu kritisieren und Vorschläge zu machen." (ITINERARIES, Nr. 212, April 1977.)

E. SCHLUSSFOLGERUNG

Sowie der Anglikanische Ritus die wahren Intentionen seiner Schöpfer zeigte, so auch der reformierte Ritus. Seine Abfassung erfolgte unter den gleichen Bedingungen. Der traditionelle Ritus (im Römischen Pontificale) zeigt nicht die geringste Unklarheit hinsichtlich der wesentlichen Vollmacht des katholischen Priesters. Es bestehen indessen sicher Zweideutigkeiten im reformierten, und dies ist ein Umstand, der die Ungültigkeit eines jeden Sakraments zur Folge hat. Deshalb kommt J. Daly zu dem Schluß:

"Es steht fest, daß die Gültigkeit des neuen Ritus zumindest zweifelhaft ist. Seine Gültigkeit müßte daher nachgewiesen, nicht nur angenommen werden, denn es ist augenscheinlich, daß der postkonziliare Ritus in seinen Defekten denen des anglikanischen Ritus ähnlich ist, der von Leo XIII. verurteilt und deshalb für null und nichtig erklärt wurde. Es ist erwiesen, daß er zweifelhaft ist. Bis zu welchem Grade? Bis zur Stufe der größtmöglichen Probabilität, die sich der moralischen Sicherheit nähert."

Dem stimme ich zu. Diese Gegebenheit verpflichtet uns zu einer eindeutigen, praktischen Stellungnahme. Die Kirche verlangt bei der Sakramentenspendung: "tutior" ("sicherer", d.h. sie folgt im Zweifelsfalle dem sicheren Weg, wenn es sich um die Gültigkeit der Sakramente handelt. (D 1151). Soll man sich also an einen Ritus von zweifelhafter Gültigkeit halten oder einen, der dogmatisch un-bestreitbar ist? Eine Diskussion darüber ist völlig überflüssig.



 
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