54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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BULLE APOSTOLICAE CURAE
 
BULLE "APOSTOLICAE CURAE" VOM 13.11.1896


VON

PAPST LEO XIII.

(aus: BEDA-KREIS vom Januar 1985, mit freundlicher Genehmigung der Redaktion; bei der vorliegenden Übertragung handelt es sich um eine Privat-Übersetzung.)


Vorbemerkung:

Mit der Publikation der Bulle "Apostolicae curae", durch die Leo XIII. die anglikanischen Weihen für ungültig erklärte, sollen diejenigen theologischen Prinzipien dargelegt werden, die auch bei der Beurteilung der modernen Weiheriten herangezogen werden müssen (bzw. bei unseren Untersuchungen von Hawson und Graus auch herangezogen worden sind).
E. Heller

***

1. Wir haben dem Wohle der vortrefflichen Englischen Nation einen nicht geringen Teil Unserer Apostolischen Sorge und Liebe angedeihen lassen, wodurch Wir mit Hilfe der Gnade Gottes uns bemühten, Unser Amt auszuführen und in den Fußstapfen des "Großen Hirten der Schafe" zu wandeln, Unseres Herrn Jesus Christus. Das Schreiben, das wir vor einem Jahr an das Englische Volk richteten, das das Königtum Christi in der Einheit des Glaubens ersehnt, ist ein deutliches Zeugnis Unseres guten Willens gegenüber England. Darin erinnerten Wir an die frühere Einheit dieses Volkes mit der Mutter-Kirche, und Wir bemühten Uns, den Tag der glücklichen Wiedervereinigung zu beschleunigen, indem Wir die Gläubigen anspornten, Gott mit allem Eifer darum zu bitten. Und wiederum, erst vor kurzem, als Wir es für notwendig hielten, noch umfassender über die Einheit der Kirche zu schreiben in einem Rundschreiben, da stand England nicht an letzter Stelle Unserer Gedanken. Wir hofften, daß Unsere Unterweisung die Katholiken stärken möge, aber auch jenen das rettende Licht bringen möge, die noch von uns getrennt sind. Mit Genugtuung anerkennen Wir die Bereitschaft, mit der das Englische Volk Unseren Eifer und die Klarheit der Sprache, angeregt durch mehr als bloße menschliche Motive, gutgeheißen hat. Dies ist ein Beweis nicht nur für ihre Liebenswürdigkeit, sondern auch für den Eifer vieler für das ewige Heil.

2. Mit der gleichen Gesinnung und Absicht haben Wir uns jetzt vorgenommen, Unsere Aufmerksamkeit einer Frage zuzuwenden, die nicht weniger wichtig ist, und die in engem Verhältnis steht zum gleichen Thema, wie auch mit Unsern eigenen Interessen.

3. Denn eine bereits weit verbreitete Meinung, die mehr als einmal bestätigt wurde durch das Tun und die dauernde Praxis der Kirche, behauptete, daß England kurz nach der Trennung vom Mittelpunkt der christlichen Einheit einen neuen Ritus der heiligen Priesterweihe eingeführt hat durch Eduard VI., und daß das wahre Sakrament der Priesterweihe, wie es von Christus eingesetzt wurde, erloschen ist, und damit auch die hierarchische Sukzession. Aber seit einiger Zeit, und ganz besonders in diesen letzten Jahren, kam eine Kontroverse auf, ob die heiligen Weihen nach dem Ritus Eduards VI. vielleicht doch das Wesen und die Wirkkraft eines Sakramentes besitzen. Nicht nur unter gewissen anglikanischen Schriftstellern gab es solche, die für die absolute Gültigkeit eintraten, wie auch solche, die die Gültigkeit in Zweifel zogen, sondern auch bei einer Reihe von Katholiken, vor allem außerhalb Englands. Die Betrachtung der Vorzüge des katholischen Priestertums bewog anglikanische Schriftsteller zu diesem Anliegen, gleichsam mit dem Wunsch, ihr eigenes Volk möge diese zweifache Gewalt über den Leib Christi nicht entbehren. Katholische Schriftsteller fühlten sich von dem Wunsche getrieben, die Wege zu ebnen für die Rückkehr der Anglikaner zur heiligen Einheit. Beide in der Tat glaubten, daß es im Hinblick auf Studien, die in neuen Untersuchungen erstellt wurden, und im Hinblick auf neue Dokumente, die aus der Vergessenheit ans Licht gebracht wurden, nicht ungelegen sei, diese Frage nochmals untersuchen zu lassen durch Unsere Autorität.

4. Wir haben solche Wünsche und Ansichten nicht unbeachtet gelassen. Vor allem aber im Gehorsam gegenüber dem Gebot der Apostolischen Liebe bedachten Wir, daß nichts unversucht bleiben soll, was in irgend einer Weise darauf abzielen könnte, Seelen vor Schaden zu bewahren oder ihnen Nutzen zu bringen. Deshalb haben wir gerne die Genehmigung erteilt, diese Frage nochmals zu untersuchen, so daß unter Anwendung äußerster Sorgfalt, mit der diese Untersuchung durchgeführt werden soll, alle Zweifel, ja sogar jeder Schatten eines Zweifels, für alle Zukunft beseitigt werde.

5. Zu diesem Zweck haben Wir einer bestimmten Anzahl von Männern, die bekannt sind für ihre Gelehrsamkeit und ihre Fähigkeiten, und deren Meinungen in dieser Frage auseinandergehen, den Auftrag erteilt, die Gründe für ihre Beurteilung schriftlich darzulegen. Wir haben sie dann zu Uns hierher gerufen, und haben sie angewiesen, ihre Schriftstücke untereinander auszutauschen, und dann weiter nachzuforschen und alles zu besprechen, was erforderlich ist zu einem vollen Verständnis dieser Frage. Wir trugen auch Sorge dafür, daß sie Gelegenheit bekamen, alle diese Frage betreffenden Dokumente, die in den Vatikanischen Archiven vorhanden sind, zu untersuchen, ja sogar nach weiteren Dokumenten zu forschen; daß ihnen ferner alle Akten zur Verfügung gestellt werden, die sich auf diese Frage beziehen und beim Heiligen Offizium aufbewahrt sind, - oder, wie es genannt wird: "Summum Concilium". Alles soll in Betracht gezogen werden, was bis zu diesem Zeitpunkt beigebracht worden ist von gelehrten Männern auf beiden Seiten. Wir ordneten an, daß sie in besonderen Sitzungen zusammenkommen, sobald sie auf diese Weise dafür vorbereitet sind. Diese Sitzungen, - zwölf an der Zahl - wurden abgehalten unter dem Vorsitz eines Kardinals der heiligen Römischen Kirche, der von Uns selbst dafür bestimmt war. Alle waren aufgefordert, die Fragen frei und offen zu diskutieren. Schließlich ordneten wir an, daß die Akten dieser Sitzungen zusammen mit allen andern Dokumenten Unseren verehrten Brüdern, den Kardinalen desselben Summum Concilium vorgelegt werden. Wenn dann alle den gesamten Fragenkomplex studiert und in Unserer Gegenwart erörtert haben, solle jeder seine Stimme abgeben können.

6. Nachdem diese Anordnungen für die Erörterung dieser Frage festgelegt waren, schien es Uns zum Zwecke einer wahrheitsgetreuen Einschätzung der wirklichen Problemstellung notwendig, nach sorgfältiger Untersuchung auf die Frage einzugehen, wie diese ganze Sache sich verhält in Bezug auf die Vorschriften und beständigen Gewohnheiten des Apostolischen Stuhles. Ursprung und Bedeutung solcher Gewohnheiten sind ohne Zweifel von großer Bedeutung für eine echte Entscheidung.

7. Aus diesem Grunde wurden zuallererst die hauptsächlichen Dokumente in Betracht gezogen, in denen Unsere Vorgänger auf Ersuchen der Königin Mary ihre besondere Sorge für die Aussöhnung mit der Anglikanischen Kirche zum Ausdruck brachten. So sandte Papst Julius III. Kardinal Reginals Pole, einen Engländer, hervorragend in vielerlei Hinsicht, als seinen Legaten "a latere" für diese Aufgabe, als seinen "Engel des Friedens und der Liebe", und übetrug ihm außerordentliche und ganz ungewöhnliche Vollmachten, Vorrechte und Richtlinien zu seiner Orientierung. Diese wurden dann durch Paul IV. bestätigt und erläutert.

8. Und hier gilt: Wenn man die zwingende Bedeutung dieser Dokumente richtig interpretieren will, muß man von dem grundsätzlichen Prinzip ausgehen, daß sie ganz sicher nicht beabsichtigt waren für die Behandlung einer abstrakten Frage, sondern sie befassen sich mit einem ganz bestimmten und konkreten Problem. Denn die Vollmachten, die dieser Papst dem Apostolischen Delegaten übertragen hatte, beziehen sich allein auf England, und auf die religiöse Situation dort. Und da durch sie, auf das Ersuchen des genannten Legaten hin, die Verhaltensregeln niedergelegt waren, deshalb konnten sie niemals nur bloße Anweisungen sein zur Feststellung erforderlicher Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente im allgemeinen. Sie müssen sich also direkt beziehen auf die Spendung der Priesterweihe in diesem bestimmten Königreich, ganz so, wie die erkannten Umstände und die Zeit es bedingten. Das geht nicht nur eindeutig aus der Natur der Form jenes Dokumentes hervor, sondern wird auch offenkundig aus der Tatsache, daß es gar keinen Sinn gehabt hätte, dem Legaten auf diese Weise Anweisungen zu erteilen, - ihm, dessen Gelehrsamkeit so offenkundig war im Konzil von Trient - über die erforderlichen Bedingungen für die Spendung des Sakramentes der Priesterweihe.

9. Alle jene, die diese Angelegenheit richtig einschätzen, werden ohne Schwierigkeit erkennen, warum im Schreiben von Julius III. vom 8. März 1554 an den Apostolischen Delegaten ganz deutlich genannt werden: Zuerst jene, die rechtmäßig und gültig zugelassen waren, und deshalb in ihren Weihen bestätigt wurden. Dann jene, die keine Priesterweihe empfangen hatten und deshalb zugelassen werden konnten, wenn sie dafür würdig und geeignet befunden wurden. Es wird nämlich klar und eindeutig darauf hingewiesen - wie es sich auch tatsächlich verhielt -, daß es zwei Gruppen von Männern gab. Die erste Gruppe waren jene, die die heiligen Weihen tatsächlich empfangen hatten, und zwar entweder vor der Spaltung unter Heinrich VIII., oder aber, falls sie nachher geweiht waren und von Bischöfen, die sich in der Irrlehre und im Schisma befanden, so doch nach dem überlieferten katholischen Ritus. Die zweite Gruppe sind jene, die zu den Weihen zwar zugelassen worden waren, jedoch nach dem Ritus Eduards VI. geweiht waren, und die aus diesem Grunde zu den Weihen noch zugelassen werden konnten, da sie eine Weihe empfangen hatten, die ungültig war.

10. Daß dies, und nichts anderes, die Absicht des Papstes war, ist wiederum bestätigt durch den Brief des genannten Legaten vom 29. Januar 1555, in dem er seine Vollmachten weiter delegierte an den Bischof von Norwich. Es muß ferner ausdrücklich erwähnt werden, was im Schreiben von Julius III. selbst zum Ausdruck kommt über die freie Verfügungsgewalt der päpstlichen Vollmachten gerade jenen gegenüber, die ihre Weihe irregulär (minus rite) und nicht nach der überlieferten Form der Kirche empfangen hatten. Mit diesem Ausdruck konnten nur jene gemeint sein, die geweiht waren nach dem Rituale Eduards VI., da es außer diesem und dem katholischen Ritus keinen andern in England gab.

11. Das wird sogar noch deutlicher, wenn wir an die Gesandtschaft denken, die die Landesherrscher Philipp und Mary im Februar 1555 auf den Rat von Kardinal Pole hin zum Papst in Rom sandten. Die königlichen Abgesandten - drei "sehr hervorragende und mit allen Vorzügen ausgestattete Männer" (einer von ihnen war Thomas Thirlby, Bischof von Ely) - hatten den Auftrag, den Papst noch umfassender zu informieren über den religiösen Zustand des Landes. Ganz besonders aber sollten sie ihm die Bitte vortragen, er möge bestätigen und bekräftigen, was der Legat mühsam erkämpft und erfolgreich errungen hatte, um eine Versöhnung des Königreiches mit der Kirche herbeizuführen. Zu diesem Zweck wurde alles erforderliche Beweismaterial sowie die entsprechenden Abschnitte aus dem neuen Weiheritus dem Papst unterbreitet. Die Delegation wurde mit allen Ehren empfangen. Nachdem das Beweismaterial von verschiedenen Kardinalen "sorgfältig untersucht" war, veröffentlichte Paul IV. "nach reifer Überlegung" die Bulle "Praeclara carissimi" vom 2o. Juni des gleichen Jahres (1555). Darin billigte er mit allem Nachdruck, was Kardinal Pole getan hatte. Was die Priesterweihe betrifft, wurde folgendes angeordnet: "Jene, die zu kirchlichen Weihen zugelassen worden sind durch Personen, die nicht gültig und rechtmäßig zu Bischöfen geweiht worden waren, müssen die Weihen nochmals empfangen."

12. Wer aber jene Bischöfe sind, die "nicht gültig und rechtmäßig geweiht" sind, ist zur Genüge erklärt in den vorausgehenden Dokumenten und Vollmachten, die vom Legaten ausgeübt wurden in dieser Angelegenheit, - jene nämlich, die zum Bischofsamt erhoben worden waren, wie auch andere zu anderen Weihen, und zwar nicht nach der überlieferten Weiheform der Kirche, oder, wie der Legat es ausdrückte im Brief an den Bischof von Norwich: "Wo immer die Form und Intention der Kirche nicht befolgt wurden." Das waren ohne Zweifel jene, die nach der neuen Weiheform und den neuen Riten geweiht waren, deren Prüfung die dafür eigens beauftragten Kardinale ihre ganze Sorgfalt und Aufmerksamkeit gewidmet hatten. Man darf auch nicht jenen Abschnitt im Brief des Papstes, der auf diese Frage direkt eingeht, übersehen, wo zusammen mit anderen, die eine Dispensation benötigen, auch jene aufgezählt sind, die sowohl eine Weihe wie auch eine Pfründe "milliter et de facto" erlangt hatten. Denn Weihen "nulliter" zu empfangen bedeutet dasselbe wie eine Handlung, die null und nichtig ist, d.h.: ungültig - was immer dieses Wort bedeutet und wie es die allgemeine Redeweise nahelegt. Das wird dann noch besonders deutlich, wenn das Wort gebraucht wird für eine Weihe wie auch für eine kirchliche Pfründe. Diese waren, wie die unmißverständliche Lehre im Kirchenrecht lautet, null und nichtig, wenn sie erteilt wurden mit einem Defekt, der sie ungültig machte.

13. Außerdem, als einige Zweifel anmeldeten, welche denn nun nach der Auffassung des Papstes als "gültig und rechtmäßig geweihte" Bischöfe bezeichnet und betrachtet werden können, sandte der Papst kurz nachher, am 3. Okt. (1555) einen weiteren Brief in Form eines Breve, und erklärte:
"Es ist Unsere Absicht, jeden derartigen Zweifel zu beseitigen und in der rechten Weise Sorge zu tragen für den Gewissensfrieden jener, die während des oben genannten Schismas zu den heiligen Weihen zugelassen wurden, und bringen deutlich die Meinung und Absicht zum Ausdruck, die Wir in dem betreffenden Schreiben darlegten, und erklären: Nur jene Bischöfe und Erzbischöfe, die nicht ordiniert und geweiht sind nach dem Ritus der katholischen Kirche, müssen als ungültig und unrechtmäßig geweiht betrachtet werden."

14. Wenn diese Erklärung nicht den tatsächlichen Sachverhalt in England betroffen hätte, nämlich den Ritus von Eduard VI., dann hätte der Papst ganz gewiß nichts getan durch diesen letzten Brief, um die Zweifel zu beseitigen und den Gewissensfrieden wieder herzustellen. Außerdem hat der Legat die Dokumente und Erlasse des Apostolischen Stuhles in genau diesem Sinne verstanden und ordnungsgemäß und gewissenhaft befolgt. Dasselbe wurde auch getan von Queen Mary und allen anderen, die mit beigetragen haben, den ursprünglichen Zustand der katholischen Kirche wieder herzustellen.

15. Die Autorität Julius III. und Pauls IV., die wir zititiert haben, zeigt deutlich den Ursprung und die Praxis, an die man sich ohne Unterbrechung mehr als dreihundert Jahre lang gehalten hatte, daß nämlich Priesterweihen, die nach dem Ritus Eduards VI. gespendet wurden, als null und nichtig betrachtet wurden. Diese Praxis ist voll bewiesen durch zahlreiche Fälle von absoluter Wieder-Weihe nach dem katholischen Ritus, sogar in Rom.

16. Für die Beibehaltung dieser Praxis haben wir einen Beweis in Händen, der sich direkt auf diese Frage bezieht. Denn wenn irgend ein Zweifel bestehen sollte bezüglich des wahren Sinnes, in dem die päpstlichen Dokumente verstanden werden müssen, so gilt der Grundsatz: "Gewohnheit ist der beste Ausleger des Gesetzes." Da es in der Kirche immer eine unveränderliche und feststehende Regel war, daß die Wiederholung des Sakramentes der Priesterweihe ein Sakrileg ist, so konnte es aus diesem Grunde unmöglich vorkommen, daß der Apostolische Stuhl eine derartige Gewohnheit stillschweigend hingenommen und tolleriert hätte. Nun aber duldete der Heilige Stuhl nicht nur diese Praxis, sondern befürwortete und bekräftigte sie jedesmal, wenn ein Sonderfall vorgelegt wurde, der einen Schiedsspruch dieser Art forderte.

17. Wir führen aus vielen anderen zwei Fälle dieser Art an, die von Zeit zu Zeit dem höchsten Gremium des Heiligen Offiziums vorgelegt werden. Der erste war im Jahre 1684, nämlich der Fall eines gewissen französischen Kalvinisten; und der andere im Jahre 1704 von John Clement Gordon. Beide hatten die Weihen nach dem Ritus Eduards VI. empfangen.

18. Im ersten Fall gaben die Konsultoren - nicht wenige an der Zahl - nach gründlichen Nachforschungen ihre schriftlichen Antworten, oder, wie man sagt, ihr Vota, während die übrigen einstimmig ihren Schlußfolgerungen zustimmten, daß nämlich die Ordination ungültig war. Nur aus Gründen der Opportunität schien es den Kardinalen ratsam, mit einem "Dilata" zu antworten, (d.h.: im Moment keine Schlußfolgerungen zu formulieren).

19. Die gleichen Dokumente wurden verwendet und befolgt bei der Untersuchung des zweiten Falles. Zusätzliche schriftliche Stellungnahmen wurden eingeholt von Konsultoren. Außerdem wurden die hervorragendsten Doktoren der Sorbonne und von Douai um ihre Meinung gefragt. Keine Vorsichtsmaßnahme, die weise Klugheit nahelegen konnte, wurde vernachlässigt, um eine gründliche Prüfung der Frage zu garantieren.

20. Hier ist es wichtig zu beachten, daß Gordon selber, dessen Fall es war, und einige Berater, unter anderen Gründen, die als Beweis für die Ungültigkeit erbracht wurden, auch die Weihe Parkers, zusammen mit ihrer eigenen Meinung, die sie sich darüber gebildet hatten, ins Feld führten. Bei der Urteilsverkündigung wurde jedoch diese Begründung ganz außer Acht gelassen, wie die Unterlagen mit unbestechlicher Glaubwürdigkeit beweisen. In der Urteilsverkündigung wurde auf keine andere Begründung Gewicht gelegt als auf die des "Defektes in Form und Intention". Damit aber das Urteil bezüglich der Form noch sicherer und vollkommener werde, wurden alle Maßregeln gertroffen, daß der anglikanische Weiheritus zur Untersuchung vorgelegt wurde. Zugleich sollten alle Weiheformeln der verschiedenen östlichen und westlichen Riten eingeholt werden. Papst Klemens XI. entschied dann mit dem einstimmigen Votum der beteiligten Kardinale am Donnerstag, dem 17. April 1704:
"John Clement Gordon soll von Anfang an und bedingungslos zu allen Weihen des geistlichen Standes, vor allem aber zur Priesterweihe, zugelassen werden. Für den Fall, daß er noch nicht gefirmt ist, soll er zuerst das Sakrament der Firmung empfangen."

21. Es ist sehr wichtig zu bedenken, daß dieses Urteil in keiner Weise begründet wurde durch die Unterlassung der Übergabe der Gefäße; denn in so einem Falle hätte die Anweisung nach dem bestehenden Brauch gelautet, die Weihe bedingungsweise zu wiederholen. Noch wichtiger aber ist zu bedenken, daß das Urteil des Papstes ganz allgemein für die anglikanischen Weihen gilt; denn wenn es sich auch auf einen Einzelfall bezieht, so stützt es sich doch nicht auf eine diesen Fall speziell betreffende Begründung, sondern auf den Mangel in der Form, der in gleicher Weise allen diesen Weihen eigen ist, und zwar so sehr, daß jedesmal, wenn ähnliche Fälle zur Entscheidung vorgelegt wurden, dasselbe Dokument Papst Klemens XI. als Norm zitiert wurde.

22. Es muß daher jedem einleuchten, daß die Kontroverse, die neuerdings wieder auflebte, schon längst endgültig vom Apostolischen Stuhl entschieden war. Wir können es deshalb vielleicht nur der ungenügenden Kenntnis dieser Dokumente zuschreiben, wenn irgend ein katholischer Schriftsteller dies noch als offene Frage betrachten konnte.

23. Wie Wir jedoch eingangs betont haben, gibt es nichts, das Wir so innig und brennend wünschen, als Menschen guten Willes zu helfen, indem Wir ihnen die größte Rücksichtnahme und Liebe bezeigen. Aus diesem Grunde haben Wir angeordnet, daß der anglikanische Weiheritus, der ja der wesentliche Punkt der ganzen Angelegenheit ist, noch einmal untersucht werde.

24. Bei der Untersuchung eines Ritus, der ein Sakrament bewirkt und mitteilt, muß man richtig unterscheiden zwischen dem Teil, der Zeremonie ist, und dem Teil, der das Wesen ausmacht, gewöhnlich genannt die Materie und die Form. Jeder weiß, daß die Sakramente des Neuen Bundes als sichtbare und wirksame Zeichen einer unsichtbaren Gnade beides bewirken sollen; sie sollen nämlich die Gnade bewirken, die sie bezeichnen. Wenngleich diese Bezeichnung sich finden soll im gesamten wesentlichen Teil, nämlich in der Materie und in der Form, so gehört sie doch hauptsächlich zur Form; denn die "Materie" ist jener Teil, der in sich selbst nicht bestimmt ist, sondern durch die Form bestimmt wird. Dies erscheint noch deutlicher im Sakrament der Priesterweihe, in dem die "Materie" - soweit wir sie in diesem Fall in Betracht ziehen müssen - in der Auflegung der Hände besteht, die allerdings aus sich selbst nichts Bestimmtes bezeichnet, und in gleicher Weise bei verschiedenen Weihen angewandt wird, und ebenso auch in der Firmung.

25. Aber die Worte, die nach der Meinung der Anglikaner bis vor kurzem die eigentliche Form der Priesterweihe ausmachten, nämlich: "Empfange den Heiligen Geist", drücken sicher in gänzlich unbestimmter Weise die heilige Priesterweihe aus (sacerdotium), oder die Gnade oder die Vollmacht, die in der Hauptsache besteht in der Gewalt "zu verwandeln und den wahren Leib und das Blut des Herrn zu opfern" (Konzil von Trient, Sessio XXIII, de sacr. ord., can.l). In jenem Opfer nämlich, das nicht nur eine bloße Erinnerung des Opfers ist, das am Kreuz dargebracht wurde (ebd. Sess. XXII, de sacrificio Missae, can.3).

26. Dieser Form wurden dann allerdings später die Worte hinzugefügt: "Für den Dienst und die Aufgabe eines Priesters" etc. Aber daraus geht doch sehr deutlich hervor, daß die Anglikaner selbst erkannt hatten, daß die erste Form mangelhaft und zulänglich war. Jedoch, selbst wenn dieser Zusatz der "Form" eine gebührende Deutung geben könnte, so war es doch zu spät; denn ein Jahrhundert war bereits vergangen seit der Annahme des Ritus Eduards VI., und da demnach die Hierarchie erloschen war, war auch keine Weihegewalt mehr vorhanden.

27. Umsonst hatte man später sich zu helfen gesucht, die Gültigkeit der anglikanischen Weihen zu befürworten, und zwar mit dem Hinweis auf andere Gebete des gleichen Ritus. Jedoch, legen wir alle anderen Gründe beiseite, die sich im anglikanischen Ritus für diesen Zweck als ungenügend erweisen: Dieses Argument genügt für alles: es wurde vom Ritus absichtlich alles entfernt, was die Würde und Aufgabe des Priestertums im katholischen Ritus zum Ausdruck bringt. Jene "Form" kann folglich nicht als geeignet oder ausreichend betrachtet werden, welche das, was sie als das Wesentliche bezeichnen soll, unterdrückt.

28. Dasselbe gilt auch für die Bischofsweihe. Denn der Formel: "Empfange den Heiligen Geist" wurden nicht nur die Worte: "Für den Dienst und die Aufgabe eines Bischofes" etc. später hinzugefügt, sondern, wie Wir gleich betonen werden, es müssen auch diese Worte verstanden werden in einem Sinn, der verschieden ist von der Bedeutung, die sie haben im katholischen Ritus. Es ist auch gar nichts gewonnen durch den Hinweis auf das Gebet der Präfation: "Allmächtiger Gott", da auch dieses Gebet in gleicher Weise jener Worte beraubt wurde, die das "summum sacerdotium" bezeichnen.

29. Es ist nicht von Bedeutung, hier zu untersuchen, ob das Bischofsamt die Vollendung des Priestertums ist, oder ein Rang verschieden vom Priestertum; oder ob es seine Wirkung auch dann hat, wenn es verliehen wird, wie man sagt, "per saltum", also jemandem, der nicht Priester ist. Aber das Bischofsamt gehört zweifellos, kraft seiner Einsetzung durch Christus, wahrhaftig zum Sakrament der Priesterweihe und stellt das Sacerdotium im höchsten Grade dar, nämlich jenes, das nach der Lehre der Päpste und unserer liturgischen Gebräuche genannt wird "Summum sacerdotium sacri ministerii summa". So geschah es also, daß das Sakrament der Priesterweihe und das wahre Sacerdotium (Priesterweihe) Christi völlig ausgemerzt wurden im anglikanischen Ritus, und daß deshalb in der Bischofsweihe des gleichen Ritus das SACERDOTIUM in keiner Weise wirklich und gültig übertragen wird. Aus dem gleichen Grunde also kann durch diesen Ritus die Bischofswürde in keiner Weise wirklich und gültig übertragen werden, und dies umso mehr, weil es zu den hauptsächlichsten Aufgaben des Bischofsamtes gehört, Diener zu weihen für die heilige Eucharistie und für das Opfer.

30. Für das volle und exakte Verständnis des Anglikanischen Weiheritus ist außer dem, was Wir hier bezüglich einiger seiner Teile bemerkt haben, nichts so sachdienlich wie die sorgfältige Betrachtung der Umstände, unter denen er zusammengestellt und öffentlich gutgeheißen wurde. Es wäre zu weitschweifig, wollte man sich mit den Einzelheiten befassen, und das ist auch nicht nötig, da die Geschichte jener Zeit beredt genug ist hinsichtlich des Geistes der Urheber des Weiheritus gegen die katholische Kirche; bezüglich der Anstifter, die sie mit sich verbanden aus den ungläubigen Sekten; und bezüglich des Zieles, das sie im Sinne hatten. In voller Kenntnis der Verbindung zwischen Glaube und Kult, zwischen dem Gesetz des Glauben und dem Gesetz des Betens, und unter dem Vorwand, zur ursprünglichen Form zurückzukehren, verfälschten sie die liturgischen Anordnungen auf vielerlei Weise, um sie den Irrtümern der Reformatoren anzugleichen. Deshalb kann man im ganzen Weiheritus nicht nur keine klare Erwähnung des Priestertums (sacerdotium), der Wandlungsgewalt und der Darbringung des Opfers finden, sondern, wie Wir eben dargelegt haben, es wurde auch jede Spur dieser Dinge, wie sie in den Gebeten des katholischen Ritus, den sie nicht gänzlich abgelehnt haben, mit Bedacht beseitigt und ausgemerzt.

31. Auf diese Weise offenbart sich der angeborene Charakter, oder der Geist, wie sie es nennen, dieses Weiheritus ganz deutlich. Wenn er deshalb - verderbt in seinem Ursprung - gänzlich ungenügend war zur Spendung der heiligen Weihen, dann konnte er auch im Laufe der Zeit unmöglich ausreichend werden, da doch keine Änderungen stattgefunden haben. Umsonst haben jene, die von der Zeit von Charles I. an den Versuch unternahmen, an einer Art von Opfer und Priestertum festzuhalten, dem Ritus einiges hinzugefügt. Umsonst waren auch die Behauptungen jener kleinen Gruppe, die sich neuerdings innerhalb der Anglikanischen Gemeinschaft bildete, daß nämlich der genannte Weiheritus durchaus verstanden und interpretiert werden könne in einem gesunden und orthodoxen Sinn. Wir bekräftigen, daß solche Anstrengungen umsonst unternommen wurden und unternommen werden, und daß aus diesem Grunde alle Ausdrücke im Anglikanischen Weiheritus, so wie er jetzt ist, die eine Zweideutigkeit zulassen, nicht im gleichen Sinne genommen werden können, den sie im katholischen Ritus haben. Sobald nämlich ein neuer Ritus eingeführt wird, in dem, wie wir gesehen haben, das Sakrament der Priesterweihe verfälscht und geleugnet wird und von dem jeder Gedanke an Wandlung und Opfer zurückgewiesen wird, dann genügt die Formel "Empfange den Heiligen Geist" auch nicht mehr; denn der Heilige Geist wird in die Seele eingegossen mit der Gnade des Sakramentes. Darum sind auch die Wort: "Für das Amt und die Aufgabe eines Priesters oder Bischofs" ohne Bedeutung, sondern bleiben Worte ohne die Wirklichkeit, die Christus eingesetzt hat.

32. Viele der scharfsinnigeren Anglikanischen Ausleger des Weiheritus haben die Kraft dieser Argumentation erkannt und machen sie mit Nachdruck geltend gegenüber jenen, die den Ritus in einem neuen Sinn verstehen wollen, und deshalb den Weihen vergeblich einen neuen Wert und Wirkkraft zuerkennen, die sie nicht haben. Durch diese Beweisführung ist die Behauptung jener zurückgewiesen, die meinen, das Gebet: "Allmächtiger Gott, Spender aller guten Dinge", das am Anfang der Weihehandlung zu finden ist, könnte ausreichen für eine rechtmäßige Weiheformel auch nicht unter der Voraussetzung, daß er für ausreichend gehalten würde in einem katholischen, von der Kirche approbierten Ritus.

33. Hand in Hand mit diesem angeborenen "Mangel in der Form" geht der "Mangel in der Intention", die ebenso wesentlich ist für ein Sakrament. Die Kirche urteilt nicht über den Sinn und die Intention, insofern sie ihrer Natur nach im Inneren ist, aber sie urteilt darüber, insofern sie sich nach außen hin kundtut, und sie hat die Pflicht dazu. Bei jeden, der korrekt und ernsthaft die geforderte Materie und Form gebraucht bei der Spendung eines Sakramentes, kann man aus diesem Grunde voraussetzen, daß er die Absicht hat (intendisse) zu tun, was die Kirche tut. Auf diesem Grundsatz ruht die Lehre der Kirche, daß ein Sakrament wirklich gespendet ist sogar durch den Dienst eines Häretikers oder eines Ungetauften, vorausgesetzt, daß er dabei den katholischen Ritus verwendet.
Andererseits aber, wenn der Ritus verändert wird mit der offenkundigen Absicht, einen andern Ritus einzuführen, der nicht von der Kirche gebilligt ist, und der verwirft, was die Kirche tut und was durch die Einsetzung durch Christus zum Wesen des Sakramentes gehört, dann ist es ganz klar, daß nicht nur die notwendige Intention fehlt für die Spendung des Sakramentes, sondern daß diese Intention im Widerspruch steht zum Sakrament, und es zerstört.

34. Alle diese Fragen sind lange und mit aller Umsicht überdacht worden von Uns selbst und von Unsern verehrten Brüdern, den Richtern des Suppremum Concilium. Und es hat Uns gefallen, sie zu einer besonderen Sitzung zusammenzurufen auf den 16. Tag des Monats Juli, dem Fest Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel. Sie stimmten alle einstimmig zu, daß die ihnen vorgelegte Frage schon lange entschieden war mit dem vollen Wissen des Apostolischen Stuhles, und daß diese neue Diskussion und Untersuchung der Streitfrage nur dazu diente, die Weisheit und Exaktheit, mit der die Entscheidung gefällt war, noch deutlicher herauszustellen. Nichtsdestoweniger hielten Wir es für ratsam, die Entscheidung noch hinauszuschieben, um Zeit zu haben zum Überdenken, ob es gut und ratsam sei, eine neue offizielle Erklärung über diese Frage abzugeben, sowie auch um zu beten um ein volleres Maß göttlicher Führung.

35. Als Wir dann aber bedachten, daß diese Frage, obgleich schon entschieden, von gewissen Leuten aus welchem Grund auch immer zur Diskussion gestellt worden war, und daß deshalb als Folge ein gefährlicher Irrtum begünstigt werden könnte im Herzen vieler, die von der Annahme ausgehen, daß sie im Besitz des Sakramentes sind und Weihen erteilen, die ja doch in keiner Weise vorhanden sind, schien es Uns ratsam im Herrn, Unser Urteil zu verkünden.

36. Und deshalb, indem Wir strikte festhalten in diesem Punkte an den Dekreten Unserer Vorgänger, sie uneingeschränkt bekräftigen, sie gleichsam erneuern kraft Unserer Autorität, durch Unsern eigenen Entschluß und sichere Kenntnis, verkündigen und erklären Wir, daß die Weihen, die nach dem Anglikanischen Ritus gespendet worden sind, absolut nichtig und gänzlich ungültig sind.

37. Wir möchten außerdem noch betonen: Auch wenn Wir uns mit der Aufklärung dieser schwerwiegenden Frage im Namen und in der Liebe des Guten Hirten befasst haben, so möchten Wir uns aus dem gleichen Grund jenen zuwenden, die mit aufrichtigem Herzen sich sehnen und trachten nach dem Besitz der Hierarchie und der Priesterweihe.

38. Vielleicht haben sie bis jetzt trotz ihres Strebens nach größerer Vollkommenheit im christlichen Tugendleben, und trotz ihrer ernsten Erforschung der Heiligen Schriften, und trotz vermehrten Eifers in ihren Gebeten doch noch gezögert in Zweifel und Furcht, der Stimme Christi zu folgen, die sie schon lange in ihrem Inneren aufrüttelte. In seiner Güte ruft er sie und will, daß sie kommen, wenn sie zurückkehren zur einen Herde Christi, werden sie die Segnungen erlangen, die sie ersehnen, und die daraus fließende Hilfe für ihr Heil; denn zur Ausspenderin und sozusagen zur immerwährenden Hüterin und Verkünderin seines Erlösungswerkes unter den Nationen hat er seine Kirche bestellt. Dann werden sie in der Tat "Wasser schöpfen aus den Quellen des Erlösers", nämlich seine wunderbaren Sakramente, durch die die gläubigen Seelen wahrhaftig die Vergebung der Sünden erlangen, und dadurch der Freundschaft Gottes teilhaftig werden, genährt und gestärkt werden durch das Brot des Himmels, und im Überfluß die machtvollen Gnadenmittel erlangen für ihr ewiges Heil. Möge der Gott allen Trostes in seiner unendlichen Zärtlichkeit alle jene mit allen diesen Wohltaten bereichern und erfüllen, die sich aufrichtig danach sehnen.

39. Wir möchten Unsere Ermahnungen und Unsere Wünsche in besonderer Weise an jene richten, die Diener der Religion sind in ihren jeweiligen Gemeinschaften. Sie sind doch Männer, die schon von ihrem Amte her einen Vorrang genießen durch Gelehrsamkeit und Autorität und denen die Ehre Gottes und das Heil der Seelen ein Herzensanliegen sein muß. Sie sollen die ersten sein, die sich freudig dem Rufe Gottes unterordnen und ihm folgen und damit ein herrliches Beispiel geben für andere. Ganz gewiß wird sie ihre Mutter, die Kirche, mit überaus großer Freude willkommen heißen und mit all ihrer Liebe und Sorge jene umsorgen, die die Kraft ihrer großherzigen Seele mitten aus den Prüfungen und Schwierigkeiten zurückgeführt hat in ihren Schoß. Keine Worte können die Anerkennung zum Ausdruck bringen, die solch hingebender Mut ihnen einbringen wird aus den Gemeinden unserer Brüder in der ganzen Welt, oder welche Hoffnung und welche Zuversicht es ihnen erlangen wird bei Christus selbst, ihrem einstigen Richter, und welchen Lohn sie dafür erlangen werden von ihm im himmlischen Reich. Wir selbst werden fortfahren, auf jede Uns zu Gebote stehende Weise ihre Aussöhnung mit der Kirche zu fördern, in der der Einzelne wie auch große Massen, wie Wir hoffen, vieles finden werden, das sie nachahmen können. Mittlerweile möchten Wir durch das zärtliche Erbarmen Unseres Herrn und Gottes alle inständig bitten, doch alles daranzusetzen, den Weg der göttlichen Gnade und Wahrheit getreu zu befolgen.

40. Wir ordnen an, daß dieses Schreiben mit allem, was darin enthalten ist, zu keiner Zeit angefochten oder ihm widersprochen werden darf, als sei es fehlerhaft oder mit sonstigen Mängeln behaftet, durch Unterstellung oder Verfälschung Unserer Absicht, sondern es soll immer in Kraft, Gültigkeit und Wirksamkeit bleiben und sowohl rechtlich wie auch anderweitig befolgt werden von allen, welchen Ranges oder Standes sie sein mögen, und Wir erklären für null und nichtig alles, was immer in dieser Angelegenheit, im Widerspruch zu diesem Schreiben, wissentlich oder unwissentlich, unternommen werden könnte, durch welche Person oder Autorität oder unter welchem Vorwand auch immer. Nichts Gegenteiliges darf dem im Wege stehen.

41. Wir ordnen an, daß der Abschrift, auch den gedruckten Exemplaren, wenn sie von der Hand eines öffentlichen Notars unterschrieben oder durch das Siegel einer in kirchlicher Würde stehenden Persönlichkeit bestätigt sind, der gleiche Glaube entgegenzubringen ist, wie man ihn Unserer eigenen Willensäußerung schenkt, wenn dieses vorgelegt oder gezeigt wird.

Gegeben zu St. Peter in Rom,
im Jahre der Menschwerdung Unseres Herrn 1896, am 13. November,
im neunzehnten Jahr Unseres Pontifikates.

Leo PP. XIII.
 
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