54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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Ausgabe Nr. 9 Monat November 2004
Widerstand? - Fehl(er)anzeige!


Ausgabe Nr. 11 Monat Dezember 2004
Notstand: einbetoniert ... oder doch: Extra Ecclesiam salus est?


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Misericordias Domini in aeternum cantabo - Autobiographie von Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc, Erzbischof von Hué, übersetzt von Elisabeth Meurer


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Öffentliche Verkündigung der DECLARATIO


Ausgabe Nr. 2 Monat Februar 2004
Enzyklika Mystici Corporis


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2004
Offener Brief an H.H. Bischof M. Pivaruns


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2004
Eberhard Heller: Der Fall Y. Yurchik: Aufnahme in die röm.-kath. Kirche?


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2005
Zum Tode von Johannes Paul II.


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2004
L’ERREUR FONDAMENTALE DE VATICAN II


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2004
Some Remarks concerning the Consecrations by Mgr. Ngô-dinh-Thuc and Mgr. Carmona


Ausgabe Nr. 8 Monat Oktober 2004
Open Letter to most Reverend Bishop M. Pivarunas


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2004
EL ERROR PRINCIPAL DEL VATICANO II


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
A propos de la situation actuelle de l’Eglise


Ausgabe Nr. 11 Monat december 2005
A commentary on the present situation of the Church


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2006
Am Scheideweg


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2006
Autobiografía de Monseñor P. M. Ngô-dinh-Thuc - Prologo


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2003
Surrexit Christus, spes mea


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2003
La silla apostólica ocupada


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2003
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2003
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 7 Monat September 2003
Der Hauptirrtum des II. Vatikanums - Vorwort


Ausgabe Nr. 7 Monat September 2003
Über den Papst


Ausgabe Nr. 8 Monat October 2003
A propos de la situation actuelle de l’Eglise (fr.)


Ausgabe Nr. 8 Monat October 2003
A commentary on the present situation of the Church (engl.)


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2003
Warum kein islamischer Religionsunterricht


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
The Apostolic See Occupied


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
The Episcopal Consecration of Fr. Guerard des Lauriers


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2002
Ich bin allein


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2002
Buchbesprechung


Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
Alla ricerca dell’unità perduta


Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
In Search of lost unity (engl/spa)


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2002
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Der Apostolische Stuhl


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Die Weihe von P. Guérard des Lauriers zum Bischof


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
How can you be a christian without Church?


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
Le Siège apostolique < occupé >


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La consécration épiscopale du P. Guérard des Lauriers


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La sede apostolica


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La consacrazione di P. Guérard des Lauriers a vescovo


Ausgabe Nr. 7 Monat Diciembre 2001
A la recherche de l'unité perdue


Ausgabe Nr. 1 Monat April 2001
Christus erstand, Er, mein Hoffen


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
Offener Brief an H.H. P. Perez


Ausgabe Nr. 4 Monat September 2001
Anmerkungen zum Briefwechsel mit H.H. Pater Perez


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
¡VIVA EL CHRISTO REY! - STATIONEN EINER REISE DURCH MEXIKO -


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
ERKLÄRUNG


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
Abriß der modernen Geschichte der katholischen Kirche in Mexiko


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
EIN NICHT UNFEHLBARER PAPST


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
¡VIVA CRISTO REY! -ESTACIONES DE UN VIAJE POR MÉJICO-


Ausgabe Nr. 6 Monat Dezember 2000
MITTEILUNGEN DER REDAKTION (dt/espa)


Ausgabe Nr. 7 Monat März 2001
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1999
Der Papst steht in der katholischen Kirche nicht zur Disposition


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 2000
Die Weissagung


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 2000
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 8 Monat November 1971
SCHACHER MIT DER MESSE


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 1972
QUELLEN DER GLAUBENSLEHRE


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1998
Appell an den Redakteur der EINSICHT


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1998
UNFEHLBAR UND FEHLBAR ZUGLEICH


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1998
Kirchensteuer und


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
ERKLÄRUNG S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
SEKTIERERTUM ALS VORGABE


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1997
DIE RESTITUTION DER KIRCHE ALS RECHTSGEMEINSCHAFT


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1998
ZUM PROBLEM DER RESTITUTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1993
DER HL. ALBERTUS MAGNUS


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
Offener Brief an Herrn Jean-Gerard Roux


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1995
Anhang: Die wichtigsten Äußerungen des Lehramtes zu Thomas von Aquin


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
NUR NOCH AUSLAUFMODELL?


Ausgabe Nr. 5 Monat März, Doppelnr. 5-6 1996
IN MEMORIAM H.H. PFR. FRANZ MICHAEL PNIOK


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1994
Nachruf auf Herrn Jean André Perlant


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1994
Über die geistliche Vollkommenheit


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 1992
ARCHBISHOP NGO-DINH-THUC MARTYR FOR THE FAITH


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1992
DECLARATIO DE CONSECRATIONIBUS EPISCOPORUM


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1992
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
Zum Problem der gegenwärtigen Vakanz des römischen Stuhles


Ausgabe Nr. 4 Monat Mai 2006
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1991
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1991
ZUM TODE VON HERRN ANACLETO GONZALEZ FLORES


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1991
IN ERINNERUNG AN BISCHOF MOISÉS CARMONA RIVERA


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
ZEHN JAHRE SEDISVAKANZERKLÄRUNG S.E. MGR. P. M. NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG lat/dt/engl/fr/span/ital


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
ZEUGNIS DES GLAUBENS - ZUM PROBLEM DER GEGENWÄRTIGEN VAKANZ DES RÖMISCHEN STUHLES -


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1990
WEITERE EINZELHEITEN ZUR ENTFÜHRUNG VON S.E. MGR. NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1990
ZUR PROBLEMATIK DER RESTITUTION DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE


Ausgabe Nr. 8 Monat März 1989
APPELL AN SEINE MITBRÜDER


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai/Juni 1987
DER BRUCH FAND NICHT STATT!


Ausgabe Nr. 7 Monat April-Sondernr 1988
KIRCHE OHNE RELIGION UND RELIGIONSLOSE KIRCHEN


Ausgabe Nr. 6 Monat März 1988
KIRCHE OHNE RELIGION UND RELIGIONSLOSE KIRCHEN


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1985
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1985
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar/März 1986
BITTSCHREIBEN AN UNSERE BISCHÖFE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1984
LESERBRIEFE, LESERMEINUNG...


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1984
ZUR BISCHOFSWEIHE VON MGR. GÜNTHER STORCK


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1985
ZEIGE MIR, HERR, DEINE WEGE


Ausgabe Nr. 6 Monat Oktober 2006
Wenn die Kirche nicht göttlich wäre... 2. Fortsetzung


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
Die Ereignisse der beiden letzten Jahre


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
EINIGE ANMERKUNGEN ZU DEN VON MGR. NGO-DINH-THUC UND MGR. CARMONA GESPENDETEN BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
DIE ANGRIFFE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
ZUM PROBLEM DER BISCHOFSWEIHEN UND DER DECLARATIO VON S.E. ERZBISCHOF NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
BRIEF VON HERRN REKTOR A.D. OTTO BRAUN AN DIE REDAKTION


Ausgabe Nr. 7 Monat März 1984
Eine Erklärung von Mgr. M.L. Guérard des Lauriers


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
NACHRUFE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat August 1982
H.H. PFARRER JOSEF LEUTENEGGER IN MÜNCHEN


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1982
EINIGE ANMERKUNGEN ZU DEN ... GESPENDETEN BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1982
STURMWOLKEN ÜBER DER GANZEN WELT


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
Declaration concernant Palmar


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1981
BRIEF AN MSGR. LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1980
SECTE ORTHODOXE?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1980
QU'EST-CE À DIRE: LA NOUVELLE MESSE PEUT TRE VALIDE ?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1980
REPONSE DE HR L'ABBE HANS MILCH AUX QUESTIONS


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1981
QUE SIGNIFIE LA COEXISTENCE DES RITES PRE- ET POSTCONCILIAIRES


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1981
KANON 188, §4 DES CIC


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1981
Protestation de Foi Catholique - franz/deutsch


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2006
Und ihr werdet sein wie Gott


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1979
BRIEF AN MGR. LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1979
OFFENER BRIEF AN HERRN PROF.DR. HEINZ KREMERS


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1980
POUR VOUS ET POUR TOUS - LE PROGRAMME DE JEAN-PAUL II


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
EN LA ENCRUCIJADA


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
À la croisée des chemins


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
At the crossroads


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
Y seréis como Dios (Gn. 3, 5)


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2007
And thou wilt be like God (Gen. 3,5)


Ausgabe Nr. 12 Monat Februar 2007
APPENDICE


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1976
EMPFEHLUNGEN ZUM VERHALTEN DER PRIESTER


Ausgabe Nr. 7 Monat Oktober 1972
DIE LOGIK EINES THEOLOGEN


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Carta a Su Eminencia el obispo XXX


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Letter to His Excellency xxxx


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Et vous serez comme Dieu


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Declaratio


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Declaración


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Declaration


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Déclaration


Ausgabe Nr. 13 Monat September 2007
Dichiarazione


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2007
Brief an einen Bischof...


Ausgabe Nr. 12 Monat Février 1982
COEXISTENCE PACIFIQUE?


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1984
DE LA RESISTANCE CATHOLIQUE A L'OCCUPATION MODERNISTE


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1984
LE TEMPS DE L'APOCALYPSE


Ausgabe Nr. 12 Monat August 1984
DECLARAT ION OF MGR. M.L. GUÉRARD DES LAURIERS


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktobre 1984
SACRE DE M. L'ABBE GÜNTHER STORCK


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktobre 1984
MISE AU POINT DE LA SAKA SUR LE SACRE DE L'ABBÉ G. STORCK


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktobre 1984
QUE PENSER DE LA MISE AU POINT DE M. ALPHONSE EISELE?


Ausgabe Nr. 14 Monat Decembre 1984
DE ECCLESIAE CAPITE


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
ORTHODOX SECT?


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
THE APOSTOLIC CHAIR VACANT


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
PEACEFUL CO-EXISTENCE?


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
ONCE MORE: PRECISE QUESTIONS TO ECÔNE


Ausgabe Nr. 12 Monat June 1980
A PROCLAMATION ON 'THE NEW MASS AND THE POPE'


Ausgabe Nr. 13 Monat Februar 1981
NOVUS ORDO MISSAE: AN ANTI-MASS, Part 2


Ausgabe Nr. 13 Monat August 1981
LE CANON 188, N° 4 OU: OU EST L'EGLISE


Ausgabe Nr. 13 Monat August 1981
LETTRE A MSGR. LEFÈBVRE


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1985
MONTRE-MOI TES CHEMINS, SEIGNEUR


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1985
OUR LADY OF FATIMA AND THE HOLY FATHER


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1985
DE APOSTOLICA SEDE


Ausgabe Nr. 14 Monat February 1984
INFORMATIONS OF THE EDITOR


Ausgabe Nr. 14 Monat February 1984
NUAGES NOIRS SUR LE MONDE ENTIER


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
THE SO-CALLED 'EXCOMMUNICATION' OF H.E. ARCHBISHOP NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
JUAN PABLO II. NO ES UN PAPA CATOLICO


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
VATICAN II FACE À LA TRADITION


Ausgabe Nr. 12 Monat July 1983
REPONSE DE M. L'ABBÉ MILCH A LA LETTRE OUVERTE DU M. HELLER


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktober 1983
FALSE BISHOPS AND TRUE BISHOPS


Ausgabe Nr. 13 Monat Oktober 1983
IS ONE A SCHISMATIC, WHEN IN OUR DAYS ONE CONSIDERS THE CHAIR OF ST. PETER AS VACANT


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1983
AGAINST THE 'PROPHECY' OF THE SO-CALLED 'ROMAN CATHOLIC'


Ausgabe Nr. 11 Monat April 1983
THE ARIANISM - AN EXAMPLE FOR THE EXISTENCE OF THE CONSENSUS FIDELIUM


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1981
LE NOVUS ORDO MISSAE: UNE ANTI-MESSE


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 1981
SEULEMENT, QUAND LE FILS DE L'HOMME REVIENDRA TROUVERA-TIL LA FOI SUR LA TERRE?


Ausgabe Nr. 14 Monat Oktober 1981
LA BANDE DES QUATRE


Ausgabe Nr. 11 Monat May 1980
APPEL DU 16.4.1979


Ausgabe Nr. 12 Monat June 1980
Vox FIDEl: LA VOIX DE LA FOl OU L'ORGANE DES SOUHAITS


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
Some Remarks concerning the Consecrations by Mgr. Ngô-dinh-Thuc and Mgr. Carmona


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
ALGUNAS CONSIDERACIONES SOBRE LAS CONSAGRACIONES EPISCOPALES


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
BREVES OBSERVATIONS SUR LES SACRES EPISCOPAUX


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
THE APOSTOLIC CHAIR VACANT


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
MGR. LEFEBVRE AS PROPHET


Ausgabe Nr. 12 Monat Decembre 1982
STORM CLOUDS OVER THE WHOLE WORLD


Ausgabe Nr. 15 Monat Decembre 1981
LA TRADICION


Ausgabe Nr. 15 Monat Decembre 1981
POUR VOUS ET POUR TOUS - LE PROGRAMME DE JEAN-PAUL II


Ausgabe Nr. 15 Monat Decembre 1981
SECTE ORTHODOXE ?


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
A ROMAN CATHOLIC BISHOP SPEAKS


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
LE CAS BARBARA


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
THE CASE BARBARA


Ausgabe Nr. 11 Monat August 1982
THE QUESTION OF THE PAPACY TODAY


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
I believe in the holy Catholic Church, the communion of saints


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
The apostolic succession crisis and the sacrament of order in relation to the 20th century apostasy to the church of Rome


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
La crise de la succession apostolique et le sacrement de l'ordre en relation avec l'apostasie du 20e siècle de l'église de Rome


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
DECLARATION: On John Paul II's death


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2003
Pauls' IV. Bulle Cum ex apostolatus officio - Appendix


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
PASCENDI DOMINICI GREGIS - CONTIN. 2


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
ENSEIGNEMENT DE PIE XII POUR DÉFENDRE LES ÉCRITURES


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
PROCLAMATION CONCILIAIRE CONCERNANT LA LIBERTÉ RELIGIEUSE


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
The second Book of accusation for heresy against the author of the new Catechism from 1992


Ausgabe Nr. 14 Monat Mai 2008
LA RESTAURACION DE LA JERARQUIA CATOLICA - BIBLIOGRAFIA


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2008
Der schmerzliche 'Ehebruch' der 'Braut Christi'


Ausgabe Nr. 15 Monat Juli 2008
THE DIVINE MERCY


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
The Holocaust Bar is too High


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
SATIS COGNITUM


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
Documents about the Case Williamson


Ausgabe Nr. 11 Monat Mai 2009
Sedevacantists Believe in the Holy Roman Catholic Church‏


Ausgabe Nr. 12 Monat September 2009
Le bon sens catholique


Ausgabe Nr. 13 Monat Diciembre 2009
Estado de emergencia: afianzado en cemento


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2010
Im Eiltempo vom Abseits ins Aus


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 6. c. Die nach dem Kirchenrecht den ‚Neuerern’ zukommende Stellung.


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 7. a-b Können Päpste zu Häretikern, Apostaten oder Schismatikern mutieren


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2011
Zum Beginn des neuen Jahrganges 2011


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2011
In memoriam Prof. Wendland


Ausgabe Nr. 13 Monat June 2011
Clerical Abuse


Ausgabe Nr. 13 Monat June 2011
E sarete come Dio (Gn. 3, 5)


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2011
Der Wiederaufbau der Kirche als Institution


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2012
30 Jahre Sedisvakanz-Erklärung


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2013
Null und nichtig – der Ritus der Bischofsweihe von 1968


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2015
Islamisches Recht (šarī‘a) – mit dem Grundgesetz vereinbar?(1)


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2017
Die Synode von Pistoja


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2019
Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2020
Clerici vagantes oder Priester der kath. Kirche


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2020
Quo vadis?


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2020
The Errors of Vatican II and their defeat through Recognizing Christ as Son of God


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2020
But we all beholding the glory of the Lord with open face, are transformed into the same image


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2020
The Meaning of Art in the Religious Domain


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Jésus-Christ est-il le Fils de Dieu?


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Comment le Christ peut être reconnu comme le Fils de Dieu


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
La question demeure: Jésus-Christ est-il le Fils de Dieu?


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Heureux les coeurs purs, car ils verront Dieu (Mt. 5, 8)


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Remarques sur le traité: „Heureux les coeurs purs, car ils verront Dieu“ (Mt. 5,8)


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
L´importance de l´art dans le domaine religieux


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Informations de la rédaction


Ausgabe Nr. 6 Monat Juni 2020
Les erreurs de Vatican II


Ausgabe Nr. 9 Monat November 2020
Spätes Erwachen


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2021
Ankündigung


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2022
Corona perennis – Corona auf ewig?


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2022
Nachrichten, Nachrichten, Nachrichten...


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2023
EINSICHT, Quo vadis? (Wohin gehst du?)


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Hinweis auf die ERKLÄRUNG aus dem Jahr 2000


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Erklärung aus dem Jahr 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Editors Notes


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
In Search of Lost Unity


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Note on the 2000 Declaration


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
The 2000 Declaration


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
En busca de la unidad perdida


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Nota sobre la Declaración del año 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Declaratión del año 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
À la recherche de ´unité perdue


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Référence à la DÉCLARATION de l´an 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Déclaration de l´année 2000


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Erklärung aus dem Jahr 2000


Ausgabe Nr. 6 Monat Dezember 2023
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2024
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2024
„Papa haereticus“ – eine Antwort auf H.H. Viganò


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2024
Leserbrief


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2024
Aspicite nobis illusiones englisch


Ausgabe Nr. 2 Monat März 2024
„Papa haereticus“ –englisch


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Meine Begegnung mit S.E. Erzbischof Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
My Time with His Excellency, Archbishop Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Ma rencontre avec S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Mi encuentro con Su Excelentísimo y Reverendísimo Arzobispo Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Il mio incontro con S.E. l´Arcivescovo Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
DECLARATIO


DIE RESTITUTION DER KIRCHE ALS RECHTSGEMEINSCHAFT
 
DIE RESTITUTION DER KIRCHE ALS RECHTSGEMEINSCHAFT


von
Christian Jerrentrup


Vorwort der Redaktion

Dem mahnenden Auftrag zum Wiederaufbau der Kirche mangelt es nicht nur an entschiedenem Ein-satz, sondern es fehlen auch noch bestimmte Partien eines Gesamtkonzeptes zu seiner Durchführung. Auch wenn die Debatte um die dogmatischen bzw. sakraments-theologischen und moral-theologischen Probleme weit fortgeschritten ist, so ist die Diskussion um die Restitution der Kirche als Heilsinstitution von seiten der Redaktion vor etlicher Zeit abgebrochen worden, einmal, weil wir aus Zeitmangel nicht mehr zu deren Fortführung kamen und zum anderen, weil sich dieses Problem hinsichtlich seiner Realisation als äußerst schwierig gestalten würde. Die Bearbeitung der Frage, wie die Formierung der Kirche als Rechtskörper in einem gesellschaftlich-politischen Umfeld zu bewältigen sei, wurde sogar bisher überhaupt noch nicht behandelt.

Nun hat sich erstmals Herr Jerrentrup dieses Themas angenommen. Man könnte einwenden: Dieser Aspekt der Restitution der Kirche als Rechtskörper ist sicherlich ein abgeleiteter; denn er setzt konzeptionell die Existenz der Glaubensgemeinschaft und die Installation dieser Glaubensgemeinschaft als Kirchengemeinschaft voraus. Es könnte daher heißen, "das Pferd beim Schwanz aufzäumen", wenn nicht schon ein wesentlicher Teil der logisch vorrangigeren Probleme - die theoretische Erarbeitung eines Konzeptes zum kirchlichen Wiederaufbau - schon geleistet wäre, d.h. wenn nicht klar wäre, daß sich die Gemeinschaft der Gläubigen institutionell formieren müßte. Dieser Punkt ist uns inzwischen schon - besonders durch einige Störaktionen sogar peinlich - bewußt geworden. (Das Problem fehlender Hierarchie hat einigen so arg auf den Nägeln gebrannt, daß sie sich zu deren Lösung in unverantwortliche sog. 'Papstwahl'-Abenteuer eingelassen haben. Ich denke da an den Fall Bawden und das Unternehmen Gerstner.)

Warum ist diese Klärung der kirchlich-institutionellen und der rechtlich-organisatorischen Problematik bzw. die praktische Umsetzung der sich daraus ergebenden Forderungen eigentlich so dringend notwendig? Dazu im folgenden einige weiterführende Erläuterungen:

Der Widerstand gegen die Reformen, die im Zuge von Vatikanum II eingeführt wurden und sich immer deutlicher als dogmatisch relevante Veränderungen, ja Verfälschungen des Depositum entpuppten, formierte sich anfangs verhalten, mit zunehmender Transparenz der Zersetzung aber recht zielstrebig und konzentriert. An der Berechtigung dieses Widerstandes gab und gibt es keinen Zweifel, denn es ging ihm um die unmittelbare Bewahrung des Glaubensgutes und die Sicherung gültiger Sakramente, vornehmlich des hl. Meßopfers. Als sich herausstellte, daß sich vor unseren Augen eine gezielte Revolution von oben vollzog, mit dem Ziel, die ursprünglich kath. Kirche in ein inhaltlich völlig verändertes Kirchengebilde - die so entstandene 'Konzils-Kirche' - umzuwandeln, mit der eine sukzessive, aber dennoch systematische Zerstörung der wahren Kirche einherging, konnte es beim bloßen Widerstand gegen dieses Vorgehen nicht bleiben. (Das neue Kirchengebilde hat seinen vorläufigen Abschluß in der Herausgabe des neuen Welt-Katechismus und des neuen Codex gefunden. Von seiner Propaganda wurden viele einfach überrollt.) Der Wiederaufbau der Kirche, die sich im Widerstand in Teilen erhalten hatte, mußte in Angriff genommen werden; denn ein Verbleiben in dem mutierten Kirchenverband, der wesentliche Glaubenspositionen verfälschte oder leugnete, war aus dogmatischen Gründen für einen überzeugten Christen nicht mehr möglich. Als Aufbruch zur Restitution der Kirche als Heilsinstitution mag man die DECLARATIO von Erzbischof Ngô-dinh-Thuc von 1982 ansehen, in der er nicht nur den Hl. Stuhl für vakant erklärte, sondern auch den kirchlichen Wiederaufbau ansprach.

In diesem Prozeß der Restitution befinden wir uns. Leider vollzieht er sich nur sehr zögerlich, und häufig wird er auch aus den eigenen Reihen torpediert. Mit der Einstellung, es genüge, den wahren Glauben treu zu vertreten und die Gläubigen in Meßzentren zu versammeln, werden die weitergehenden, kirchlichen Probleme meist nicht mehr reflektiert. Viele sind in der Tat von der Situation überfordert und/oder fühlen sich von den berufsmäßigen Theologen im Stich gelassen. Eine ganze Reihe von Gläubigen zieht sich aber auch ins 'katholische' Nischendasein zurück - Gründe für dieses Verhalten gibt es viele. Die Vorstellung von der Kirche als Heilsinstitution, die durch die Gliedschaft der Gläubigen ein eigenständiges Sozialgebilde ist, welches in und für bzw. gegenüber der Gesellschaft u.a. auch bestimmten Aufträgen bzw. Aufgaben, u.a. den der Missionierung (denn: "Ihr seid das Licht der Welt!") zu erfüllen hat, wird unterdrückt. Die Auffassung, daß es bei der Behauptung des Glaubens nicht einfach um eine Frage der persönlichen Gesinnung, sondern um ein Gut geht, welches man nur innerhalb der Kirche hatte erwerben können, wodurch die Behauptung, ein wahrer kath. Christ zu sein, erst legitimiert wird, wird teilweise nicht (mehr) gesehen. Einen klaren Begriff von der Kirche haben nur wenige, was nicht weiter verwunderlich ist, da ihre Existenz bisher von den meisten Gläubigen unreflektiert angesetzt wurde - sogar verständlich, weil man sich ja in ihr eingebunden fand. Dennoch muß man sich gerade unter den gegebenen Umständen um präzise Vorstellungen von der Kirche als Heilsinstitution bemühen, muß man doch wissen, was man wiederaufbauen soll. Man darf nicht bei der Formierung der Gemeindegruppen, die man vielleicht als Vorstufe zur kirchlichen Konsolidierung ansehen kann, und der Einrichtung von Meßzentren (mit Trägervereinen zu deren Unterhalt) stehen bleiben. Diese Gruppen müssen sich sehen als Teile einer umfassenden Kirchen-Gemeinschaft, der Christus seine Heilsgaben anvertraut hat und die Er beauftragte, der Welt Sein Heil zu verkündigen und zu bringen. D.h. diese Kirche hat damit zugleich auch den Auftrag, sich so darzustellen, daß sie die von Christus beauftragte, d.h. einzig wahre und legitimierte kath. Kirche ist. Sie muß sich als solche zu erkennen geben, um ihren Missionsauftrag erfüllen zu können, um sich als "das Licht auf dem Berge" darzustellen, damit sie nicht nur den eigenen Gläubigen, sondern auch den nach dem "Licht" suchenden Menschen Orientierung hin zum geoffenbarten Gott und Seiner Heilsbotschaft sein kann. Als Heilsinstitution muß sie sich deshalb abgrenzen gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppierungen und Religionsgemeinschaften, weshalb sie sich auch in rechtlicher Hinsicht formieren muß.

Unsere Situation bringt es jedoch mit sich, daß diese Rückbesinnung/-beziehung auf die Kirche als der von Christus gegründeten Heilsinstitution für viele unter den gegebenen Umständen problematisch geworden ist. Denn die Frage muß beantwortet werden: Wie kann diese konkrete Rückkopplung an jene Institution, durch die mir erst das Heil eröffnet wurde, heute vollzogen werden, da sie nicht mehr das ist, was sie sein sollte (wegen Abfalls oder Häresie ihrer Hierarchie)? Diesem Umstand muß Rechnung getragen werden. Das veränderte Verhältnis Glaube - Kirche (und dessen Rückbindung an sie) muß also näher untersucht werden. Es muß eruiert werden, wo denn unter diesen Umständen die Kirche (noch) existiert, von der Christus prophezeit hat, "die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen". Ohne diese Präzisierung und Neu-Bestimmung der kirchlichen Präsenz, ohne zumindest den Wiederaufbau zu intendieren, läßt sich der Standpunkt, ein wahrer Gläubiger, ein wahrer Christ zu sein, auch nicht wirklich aufrecht erhalten. Denn ohne diese Bestim-mung der kirchlichen Zugehörigkeit verlöre man diese als Institution bald aus den Augen und würde einem bloßen Überzeugungs- bzw. Gesinnungschristentum (welches dem Kirchenverständnis der Protestanten ähnelte) verfallen.

Damit klar wird, was hier konkret gemeint ist: Man stelle diese Position - ein katholischer Christ mit vorkonziliarem Glauben zu sein - einmal auf den Prüfstand und versuche doch einmal, einer staatlichen Stelle (Einwohnermeldeamt, Paßbehörde, Gericht etc.), von der man nach der Konfessionszugehörigkeit gefragt wird, zu erklären, zu welcher Glaubensgemeinschaft man denn eigentlich hingehöre. Im Brustton tiefster (traditionalistischer Überzeugung) wird geantwortet, man sei "röm.-kath." Das heißt im Rechtsbereich - verbindlich! -, man gehöre der sog. 'Konzils-Kirche' an, denn eine andere Religionsgemeinschaft ist unter dem angegebenen Namen nicht bekannt. Aber das will man ja gerade nicht! - außer man ist Ecônist oder extremer De-Laurierist (d.h. man vertritt die These: "Papa materialiter, non formaliter"). Diese beiden Gruppen sehen sich bekanntlich als traditionalistische Flügel der 'Konzils-Kirche'. Also muß man dem Staatdiener erklären, man sei kein Modernist, sondern man sei konservativ eingestellt, man sei rechtgläubig. Der informierte Beamte weiß Bescheid, dank der öffentlichen Debatten: man wolle also sagen, daß man als Sympathisant der schismatischen Bewegung des verstorbenen Erzbischofs Lefebvre angehöre. Kommt die Zusatzfrage: "Sagen Sie einmal: Gehören denn die noch zur kath. Kirche?" - Nein, man sei auch kein Lefebvreianer. - "Auch das nicht?" Jetzt wird's für den Staatsdiener wirklich schwierig, weitere Kriterien für die Kirchenzugehörigkeit aufzustellen: "Ja, welchem Bischof unterstehen Sie denn?" - "Zur Zeit keinem." - Spätestens ab da ist es dem Beamten völlig klar, daß der Betreffende - rechtlich gesehen - Sektierer ist, also jemand ohne bestimmte Kirchenzugehörigkeit. Nicht einmal den Status einer sog. Freikirche kann man beanspruchen, denn diese sind registriert. Und dieser Feststellung kann man nicht einmal widersprechen! Diese Einordung ist nicht nur unter staatlich-rechtlichem Aspekt so zu sehen, sondern auch unter kirchlich-institutionellem Gesichtspunkt. (Ist der Betreffende vielleicht noch Kleriker und trägt Soutane, könnte es ihm sogar passieren, daß er wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung bestraft wird - und das völlig legal.)

Spätestens hier muß klar werden, daß wir mit diesem bloßen Gesinnungs-Christentum nicht weiter-kommen. Wir müssen uns eingestehen, daß wir uns bisher weder institutionell als kirchliche Gemeinschaft bestimmt, geschweige denn organisiert haben, noch uns einen daraus abgeleiteten Rechtsstatus im gesellschaftlich-politischen Bereich zugelegt haben, um uns als eigenständigen Sozialkörper rechtlich gegen konkurrierende Gemeinschaften (z.B. gegenüber der 'Konzils-Kirche') abgrenzen zu können. Ähnlich den Meßzentrums-Gemeinden, die nur als Vorstufen zur Bildung von wirklichen Kirchengemeinden anzusehen wären, könnte man die Trägervereine allenfalls als Vorstufe zu einer rechtlichen Formierung gelten lassen. (N.b. dem Vorwurf der Sektiererei kann man unter den gegebenen Umständen nur dadurch entgehen, daß man den Wiederaufbau der Kirche tatkräftig vorantreibt oder ihn zumindest ernsthaft intendiert. Nur unter dieser Voraussetzung kann man sich auch katholischer Christ nennen.)

Wenn uns also jemand nach unserer Kirchenzugehörigkeit fragt, können wir ihm (noch) keine präzise Antwort geben, wir sind "stumme Hunde". Offizielle Fragen nach der Religionszugehörigkeit geraten deshalb notwendigerweise zu Peinlichkeiten. Nur wenige begreifen (oder begriffen) auch, was es heißt, die Kirche solle eine sichtbare Institution sein. Das Resultat: die jeweiligen Gruppen schauen über den Horizont ihres Meßzentrums nicht hinaus. Man kann sicher sein: mit diesem Rückzug auf die Ebene eines bloßen Gesinnungs-Christentums, mit der individualisierenden Art praktizierter Pastoral, die nur der Stillung religiöser Bedürfnisse dient, sind die Voraussetzungen geschaffen auszulaufen. Der Hinweis, die "Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen", gilt der Kirche, nicht aber einer Menge von Einzel-Gläubigen.

So bleiben als vorrangige Aufgaben bestehen:

— die Erarbeitung eines durchgängigen Konzepts zur Restitution der Kirche als Heilsinstitution und deren konkreter Umsetzung - angefangen bei der organisatorischen Zusammenfassung der verschiedenen Gruppen auf den einzelnen nationalen Ebenen als Glaubensgemeinschaft bis hin zur Restitution der Primatialgewalt,

— die jeweilige rechtliche Absicherung dieser Kirchengemeinschaft(en) auf der entsprechenden zugehörenden staatlichen Ebene.

Unsere zehnjährige Tochter wurde vor kurzem von ihrem Lehrer nach ihrer Religionszugehörigkeit gefragt, da sie als einzige der Schule den schulischen (reformerischen) Religionsunterricht nicht besucht. Sie antwortete, sie sei katholisch, aber nicht römisch - und damit hatte sie einen schwierig zu erklärenden Sachverhalt nicht einmal so schlecht umschrieben.

Eberhard Heller

***
Vorüberlegung

Unter "Restitution der Kirche als Rechtsgemeinschaft" verstehe ich die Wiederherstellung der Rechtsfähigkeit der römisch-katholischen Kirche in der heutigen Gesellschaft und ihren Wiedereintritt ins öffentliche Leben.

Das setzt allerdings voraus, daß sich diese "römisch-katholische Kirche" als religiöses Gebilde deutlich faßbar konstituiert, was bisher nicht geschehen ist.

Diese Restitution der Kirche als Rechtsgemeinschaft darf nicht mit ihrem Wiederaufbau als Heilsinstitution verwechselt werden.

Letzterer handelt von der Sicherstellung des sakramentalen Lebens, der Fortführung der Weihehierarchie, der Papstwahl etc. und wurde schon des öfteren in der EINSICHT behandelt.1) Natürlich ist der Wiederaufbau der Kirche als Heilsinstitution dieVoraussetzung für ihren Wiederaufbau als Rechtsgemeinschaft, er allein ist aber nicht hinreichend. Am besten laufen beide Bemühungen parallel.

Die römisch-katholische Kirche kann sich nicht weltweit als eine Rechtsvereinigung realisieren, da die dafür erforderlichen Rechtsinstrumentarien bisher nur auf nationalstaatlicher Ebene zur Verfügung stehen. Ich beschränke mich daher auf die Verhältnisse in Deutschland; für andere Staaten müssen analoge Überlegungen angestellt werden. - Wie sich die Verhältnisse in der "Europäischen Union" entwickeln, muß abgewartet werden; entsprechende Statuten sind allem Anschein nach in Arbeit. 2)

Im folgenden will ich zunächst historisch aufzeigen, welche Rechtsformen die Kirche in ihrer Geschichte zur Durchführung ihres Auftrags angenommen hatte, um dann konkrete Vorschläge für eine Realisierung in der Bundesrepublik Deutschland zu diskutieren. 3)

I. Rechtsformen der Kirche in ihrer Geschichte

a) Von der Gründung der Kirche bis zum Untergang der Urgemeinde im Jahre 66

Die Gründung der Kirche, die man mit der Berufung der ersten Apostel beginnen lassen kann, fand in den vierzig Tagen bis zur Himmelfahrt Christi ihren Abschluß. Nach der Auferstehung hatten die Apostel vom Herrn, der auf wundersame Weise unter ihnen weilte, die letzten Weisungen und Vollmachten für ihre weitere Tätigkeit erhalten: Petrus wurde als Oberhaupt der Kirche eingesetzt 4), die Apostel sollten alle Völker in Jesu Auftrag lehren 5), sie erhielten die Vollmacht und den Auftrag der Sündenvergebung 6) und die Zusage des ständigen Beistandes Christi 7); ihnen wurde die Sendung des Hl. Geistes verheißen 8) und schließlich angekündigt, daß sie überall Zeugnis für den Herrn ablegen würden 9). Diese Voraussage der weltweiten Zeugenschaft ("bis an die Grenzen der Erde") setzte voraus, daß die Apostel in der Öffentlichkeit auftreten würden, sie schloß eine "Untergrundkirche" als rein sakramentalen Versorgungsbetrieb definitiv aus. Die Kirche ist nicht nur für sich da, sondern auch für die Welt. Bereits vor dem Hohen Rat hatte Jesus den Öffentlichkeits-Charakter seiner Lehre betont 10). Es kann also kein Zweifel bestehen: Jesus Christus will, daß die von ihm gegründete Kirche sichtbar sei.

Mit der Himmelfahrt Christi am vierzigsten Tag nach der Auferstehung fand die Gründung der Kirche ihr definitives Ende. Jetzt war die Kirche zwar mit allen Merkmalen da, die im Glaubensbekenntnis benannt sind ("einig, heilig, katholisch, apostolisch"), aber sie war für der Öffentlichkeit noch nicht sichtbar. Nach der Sendung des Hl. Geistes am Pfingstfest traten die Apostel unter Führung des hl. Petrus an die Öffentlichkeit, weil sie dem Willen Christi entsprechen wollten11). Jetzt erst wurde die Kirche öffentlich sichtbar! Zurecht heißt dieses erste Pfingstfest daher der "Geburtstag der Kirche".12)

Wie war die Kirche in Judäa, also die Urgemeinde zu Jerusalem und die judenchristlichen Gemeinden im übrigen Judäa und Galiläa, rechtlich organisiert? Hier ergibt sich das Problem, "daß wir über die Rechtsverhältnisse Judäas zur Zeit Jesu nur fragmentarisch unterrichtet sind. Wir wissen, wenn von den Angaben der Evangelien abgesehen wird, nichts Bestimmtes darüber, wie die rechtlichen Befugnisse der römischen Behörde und die der einheimischen jüdischen Behörde gegeneinander abgegrenzt waren. Wir besitzen weder den Senatsbeschluß über die Errichtung der Provinz Judäa noch irgend eine Urkunde über das juristische Arrangement, das bei Schaffung einer der vielen sonstigen damals existierenden römischen Provinzen vorgenommen wurde." 13) Daß die Römer den Juden aber sehr weit entgegenkamen, beweist die Tatsache, daß Juden vom Kaiserkult und Militärdienst dispensiert waren, daß der Statthalter nicht in Jerusalem, sondern in Cäsarea (maritima) residierte, daß selbst die "Judengemeinden in Alexandrien und Kleinasien [...] ihre eigene Gerichtsbarkeit [besaßen]" 14). So wundert es nicht, daß das Synedrium in Jerusalem (der Hohe Rat, der auch Jesus verurteilte), "die Zivilgerichtsbarkeit nach jüdischem Recht [ausübte]" 15). Das zugrunde liegende jüdische Recht war aus dem Alten Testaments entnommen oder abgeleitet, war also ein auf Offenbarung beruhendes Recht, kein Naturrecht. Da es im Alten Testament m.W. kein "Körperschaftsrecht" oder "Vereinsrecht" in unserem Sinne gab, konnte sich die junge Kirche auch nicht nach diesen Kriterien organisieren.

Durch das öffentliche Auftreten bezogen die Apostel allerdings eine ganz bestimmte inhaltliche Position im gesellschaftlichen Umfeld, durch die sie sich als Gruppierung sowohl von den Juden, die Jesus nicht als Messias annahmen, als auch von der (römischen) Staatsgewalt im damaligen Israel abgrenzten 16). Es ließ sich völlig eindeutig feststellen, wer zu dieser Gruppierung (= Kirche) gehörte und wer nicht 17). Als Petrus und Johannes vor dem Hohen Rat verhört wurden, identifizierte man sie als "Anhänger Jesu" (Apg 4, 13). Demgegenüber standen "der Hohepriester ... und seine Anhänger" (Apg 5, 21) als Gegenpartei. Die Gruppierung als Ganzes wurde von den jüdischen Gegnern "Sekte der Nazarener" (Apg 24, 5) genannt. Da es damals nicht allzuviele religiöse Gruppierungen gab (Pharisäer, Sadduzäer, Essener, Heiden [Römer], sowie einige weitere) - und schon gar keine weitere, die sich zum "Nazarener" bekannte - , genügte diese öffentliche Spezifizierung als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal. Wurde die junge Kirche verfolgt, so geschah dies immer nur in ihren maßgebenden Führern 18). Mit der Übersiedlung der Urgemeinde 66/67 ins Ostjordanland löste sich das Problem der weiteren rechtlichen Konstitution der Kirche in der Provinz Judäa von selbst.


b) Die Kirche im Römischen Reich bis zum Edikt von Mailand 313

Mit dem Eintritt in die heidnische Welt betritt die junge Kirche auch die Sphäre des vom römischen Recht beherrschten Gebiets. Das römische Recht kannte den Begriff der "Juristischen Person" 19) als einer durch Abstraktion gebildeten Form einer Personenvereinigung, die Träger von Rechten und Pflichten ist 20). Solche Verbände traten sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich auf. Als Körperschaft (universitas) galt zunächst der römische Staat selbst, dann die kleineren Einheiten der municipia (Landstädte), coloniae (Siedlungen für pensionierte Soldaten) und Latinergemeinden. "Die Körperschaft war als Einheit von ihren Trägern unabhängig. [...] Klagen wurden daher für und gegen die jeweiligen municipes als Einheiten geführt" 21) Neben den öffentlichen Körperschaften gab es private oder halböffentliche Körperschaften, die wir heute als "Vereine" kennzeichnen würden: collegia (Innungen), sodalitates (Tischgesellschaften), sodalicia (Kameradschaftsvereinen), corpora (Körperschaften). Zu ihnen zählten Stadtviertel und Flurbezirke, Berufsverbände, kultische Vereinigungen, Begräbnisvereine etc. Sie durften sich ihre Satzungen (leges collegii) selbst geben. So ist die umfangreiche Satzung eines Sterbeversicherungsvereins (Lex collegii lanuvini) mit erstaunlichen Detailbestimmungen überliefert. In nachklassischer Zeit brachte das Christentum neue 'Körperschaften' hervor.

Von hier aus war es kein großer Schritt, die einzelnen christlichen Gemeinden (ecclesiae) nach der Anerkennung des Christentums als universitates zu verstehen." 22) Als solche hatten sie zunächst vom Staat nichts zu fürchten. "[D]ie Initiative zu den Repressalien gegen die Christen [lag] zunächst nicht auf seiten der staatlichen Behörden; es widersprach den Grundsätzen der römischen Religionspolitik, gegen die Anhänger einer religiösen Bewegung allein wegen ihres Bekenntnisses mit staatlichen Machtmitteln einzuschreiten. 23) Legt doch die Tatsache, daß bei der ersten Christenverfolgung unter Nero nach dem Brand Roms im Jahre 64 eine multitudo ingens 24) hingerichtet wurde, den Schluß nahe, daß die römische Gemeinde relativ groß und folglich auch organisiert gewesen sein muß. Spricht etwas gegen die Annahme, daß der Gedanke des hl. Paulus, die Christen seien Glieder am Leibe Christi 25), auch sofort seine vom römische Recht vorgezeichnete Ausprägung erfahren sollte ("corpus" = "Körperschaft")? Und genauso verhielt es sich auch: die Gemeinden haben "sich gemäß dem römischen Vereinsrecht als religiöse Organisationen konstituiert". 26) Ob diese Konstituierung im Gegensatz zur römischen Rechtstendenz stand und somit rechtswidrig war, ist in der Forschung strittig. "Fest steht jedoch, daß die Christengemeinden in konzessionierten Vereinen organisiert waren und damit auch nach römischem Recht Rechtspersönlichkeit erhielten. Sie konnten daher auch eigenes Vermögen erwerben, das mitunter ganz beträchtlich war. Auch konnten sie ihre religiösen Versammlungen abhalten. Wohl aber handelte es sich nicht um eine Gesamtorganisation, sondern um eine Anerkennung der einzelnen Gemeinden im weltlichen Recht. Daß der römische Staat sich dieser Situation bewußt war und diese Organisationsform eine allgemein bekannte war, geht aus den Verfolgungsmaßnahmen, vor allem unter Valerian und Diokletian, hervor, die nicht nur die religiöse Betätigung durch Zwangsmaßnahmen der Regierung beschränkten, son-dern auch das Vermögen der Gemeinden beschlagnahmten. 27)

Die Gemeinden wußten sich also sehr wohl zu helfen und zu organisieren. 28) Sie nutzten gegenüber dem römischen Staat rechtliche Möglichkeiten, über die man heute nur staunen kann: "Sie konnten bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und durch ihre Organe verwalten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden. Hierzu gehört auch die Tätigkeit der sozialen Fürsorge, die ansonsten vorwiegend eine öffentliche Angelegenheit war. Auch konnten sie vor dem weltlichen Gericht ihr Recht geltend machen." 29) Die übliche Ansicht, die Kirche habe in den ersten drei Jahrhunderten nur in den Katakomben 30) gelebt, muß also ergänzt werden. Die regelmäßig sich wiederholenden Verfolgungswellen 31) waren zunächst Willkürakte der Kaiser, die der geltenden Rechtslage widersprachen; seit Trajan (98-117) stand das Christsein gewohnheitsrechtlich unter Strafe 32), mit Decius (249-251) trat "[a]n die Stelle der Verfolgung der Christen durch Reskripte [...] die Verfolgung durch Edikte 33). Nur aus der "ungleichen Anwendung des Gesetzes beziehungsweise der politischen Situation", vor allem durch die "Duldung der Verwaltungsbeamten" 34) kann das seltsame Nebeneinander von Christenverfolgung und vereinsrechtlicher Organisation der Gemeinden erklärt werden. An eine andere Rechtsform für die Gemeinden war allerdings nicht zu denken, da die Christen das Kaiseropfer (Verehrung des Kaisers als "Gott" durch Streuen von Weihrauch) ablehnen mußten, was aber Voraussetzung für die staatliche Anerkennung gewesen wäre 35). Erst die neue, im Gefolge des Edikts von Kaiser Galerius vom 30. April 311 und der Mailänder Konvention von 313 zugesicherte Freiheit änderte diese Sachlage: die Kirche wurde "als persona Christianorum zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben, was ihr nicht nur die Gleichstellung mit den öffentlichen nichtchristlichen Religionsgesellschaften brachte, sondern ihr auch eine erhöhte Stellung als Rechtspersönlichkeit einräumte". 36) Die bei diesem Anlaß durchgeführte Rückgabe des in der Diokletianischen Verfolgung beschlagnahmten Vermögens (restitutio in integrum) an die römische Gemeinde bestätigt noch einmal, daß sie schon vorher als Rechtsperson bestanden haben mußte. 37)

c) Die weitere Entwicklung bis zur Neuzeit

Die Entwicklung der Rechtsformen der Kirche kann für die Folgezeit abgekürzt dargestellt werden, da sie im wesentlichen bekannt ist.

In der Spätantike erlangte die Kirche die volle rechtliche Freiheit erst im Jahre 380 mit dem Verbot aller heidnische Kulte; aus der geduldeten Kirche wurde die Reichskirche, das Christentum zur Staatsreligion erhoben. 38) Allerdings sah sich der Kaiser immer als Oberhaupt der Kirche und berechtigt, in sie hineinzuregieren. An dieser Situation änderte sich auch unter den Herrschern des Merowingerreich nicht viel.

Im Byzantinischen Reich ist die Entwicklung mit dem Terminus Cäsaropapismus ungenügend beschrieben. "[Im] theologischen und staatlichen Denken der Byzantiner [sind] Staat und Kirche keine getrennten oder auch nur trennbaren Institutionen [...] So ist die Idee einer Zweigewaltenlehre in Byzanz nicht denkbar [...]". Folglich gibt es auch das Problem der Vorherrschaft zwischen Kaiser und Kirche nicht, "weil ein solches immer die Konkurrenz zweier selbständiger Institutionen voraus-setzt, von denen die eine die andere in ihrer Selbständigkeit nicht gelten lassen will" 39). Diese Situation war - mit allen Vor- und Nachteilen - für die Westkirche bekanntlich nicht tragbar. Aber die Vorherrschaft der Kaiser darf nicht übertrieben werden: "[Es läßt sich] vielleicht sogar sagen, daß die frühbyzantinischen Kaiser in die Verhältnisse der Kirche taktisch zurückhaltender und mitunter auch gehemmter eingegriffen haben als die Kaiser der mittleren und späteren Zeit [...] Je mehr das Reich in sich zusammensank, desto mehr wurde sich die Kirche bewußt, wieviel sie dem Staat verdankte, und desto entschiedener sprach sie sich für die unlösliche Verbindung zwischen Staat und Kirche aus" 40).

Mit der Wechsel der Päpste von den byzantinischen Kaisern zu den Franken gegen Ende des 8. Jahrhunderts und der Begründung des Frankenreiches unter Karl d. Großen, später der Gründung des Hl. Römischen Reiches unter Kaiser Otto d. Großen war dem Staat und seinem obersten Repräsentanten ein neues Aufgabenfeld zugewiesen. Die Kirche wird im Staat nicht einfach nur geduldet und mehr oder weniger privilegiert, sondern der Staat erhält eine Funktion für die Kirche, ohne mit der Kirche identisch zu werden. Er wird weltliche Schutzmacht der Kirche, der Kaiser Protector Ecclesiae. Allerdings hat sich die Kirche in den ersten Jahrhunderten der Reichsgeschichte von staatlicher Bevormundung in ihrem Kernbereich befreien müssen 41), welcher Vorgang mit der Cluniazensischen Reformbewegung initiiert wurde und mit Gregor VII. abschloß.

Die zentrale Idee des Hl. Römischen Reiches, Schutzmacht der Kirche zu sein, hat das Abendland bis zum Untergang dieses Gebildes 1806 getragen. In ihr brauchte die Kirche keine besondere Rechtsform. "Im Mittelalter bildete die römische Kirche eine mächtige allumfassende Rechtsgemeinschaft, die das ganze Abendland umspannte und im deutschen Rechtsleben einen beherrschenden Platz einnahm." 42) Der erste gewaltige Riß in dieses großartige Rechtsgebilde trat ein, als im Augsburger Religionsfrieden 1555 die konfessionelle Spaltung Deutschlands auch rechtlich zementiert wurde und die Lutheraner als zweite Konfession, nach dem Westfälischen Frieden 1648 die Reformierten als dritte Konfession gleichberechtigt wurden. Für welche "Kirche" stand jetzt das Hl. Reich als Schutzmacht? Immerhin war man noch der Auffassung, das Reich schütze die "eine" Kirche, die jetzt eben in "drei Konfessionen" bestehe.

Nach dem Ende des Hl. Römisches Reiches 1806 verfiel der Rechtsschutz für die Kirche zusehends. Übelstes Vorbild der Entwicklung dieser Epoche war die Formulierung im Konkordat von Fontainebleau 1801 zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhl, wo Napoleon behaupten ließ, die katholische Religion sei "die Religion der Mehrheit der Franzosen" (statt: die Staatsreligion). Es bestanden neben der Kirche die anderen Konfessionen weiter. So trat die Kirche neben anderen "Kirchen" auf und wurde infolge der erstarkten Staatssouveränität zusätzlich mit einem Staat konfrontiert, der sie nicht nur nicht unterstützte, sondern seinerseits versuchte, sie zu unterjochen und schlußendlich in ein von ihm vorgegebenes Rechtsmodell zu pressen. Es entstand, nach Zwischenstationen, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Idee der "Körperschaft des öffentlichen Rechts" als "Personalkörperschaft auf nationaler Ebene. Da die lutherische und reformierte Konfession aus Paritätsgründen im Hl. Römischen Reich die gleichen Rechte besaßen wie die katholische Kirche, wurden auch sie zu "Körperschaften des öffentlichen Rechts".

Diese Konstruktion wurde in der Weimarer Verfassung von 1919 festgeschrieben 43) und von der Bundesrepublik Deutschland bei ihrer Gründung unter ausdrücklicher Berufung auf die entsprechenden Paragraphen der Weimarer Verfassung ins Grundgesetz übernommen. 44) Sie gilt bis heute.

d) Die Rechtslage der katholischen Kirche in Deutschland seit dem Zusammenbruch 1958 ff.

Mit der Verkündigung der "Konzilsbeschlüsse" in den Diözesen Deutschlands oder deren stillschweigender Billigung nach erfolgter Verkündigung ist der Abfall fast des gesamten Klerus in Deutschland nach "Vatikanum II" manifest. 45) Bürgerlich-rechtlich tangierte er jedoch die Körperschaft "Römisch-katholische Kirche" nicht. Die in den 60er Jahren entstandene neue Religionsorganisation nennt sich aufgrund der lückenlosen personellen Identität ihrer Mitglieder weiterhin "Römisch-katholische Kirche", benutzt die Rechtsform einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" und wird auch im bürgerlichen Rechtsverkehr so behandelt 46). Da die meisten Laien in diesen Abfall mitgerissen wurden, hat die von Jesus Christus gegründete Kirche weitestgehend ihre Sichtbarkeit verloren. "Römisch-katholische Kirche" als Heilsinstitution und "Römisch-katholische Kirche" als Rechtsgemeinschaft sind seitdem nicht mehr identisch.

e) Zusammenfassung des geschichtlichen Überblicks

Die Kirche hat - das ergab der historische Überblick - zu allen Zeiten ihres Bestehens darum gerungen, sich nicht nur als Heilsinstitution, sondern auch als Sozial-und Rechtsgemeinschaft in der sie umgebenenden Gesellschaft darzustellen und sich sowohl vom Staat als auch, falls erforderlich, von konkurrierenden Religionsgemeinschaften hinreichend abzugrenzen. Sie hat dabei die angebotenen rechtlichen Mittel ungeachtet aller Mühen, die damit verbunden waren, ausgenutzt. Ob sie sich dabei im einen oder anderen Fall zu sehr an den Staat angebiedert hatte (Staatskirchentum) oder ihm gar unterworfen war (Cäsaropapismus), muß einer gesonderten Untersuchung vorbehalten bleiben. Die Kirche hat aber auch anmaßende Angriffe des Staates vorbildlich abzuwehren gewußt und dabei unter scheinbarer Vernachlässigung der "Pastoral" ihren zurecht behaupteten prinzipiellen Vorrang vor dem Staat, der bis heute unübertroffen in der Bulle "Unam Sanctam" ausformuliert ist 47), wahren können.

II. Reorganisation der römisch-katholischen Kirche in Deutschland

a) Die Reorganisation der römisch-katholischen Kirche ist gefordert

Die Kirche ist die von Jesus Christus gestiftete einzige Mittlerin des Heiles. Jeder Mensch soll um seiner ewigen Seligkeit willen in sie eintreten. Das bedeutet aber umgekehrt, daß jeder Mensch eindeutig erkennen können muß, wo die Kirche, in die er eintreten soll, konkret zu finden ist. Die Kirche soll sich also in der Gesellschaft sichtbar darstellen, wenn sie ihrem Heilsauftrag gerecht werden will.

Seit dem relativen Verlust der Sichtbarkeit der Kirche durch den großen Abfall sind in der Restkirche von den verantwortlichen Klerikern wenig Anstrengungen unternommen worden, diesen Zustand zu ändern. In der Praxis sieht das deshalb so aus: wenn heute ein rechtgläubiger Katholik gefragt wird: "Zu welcher Religionsgemeinschaft gehörst Du?" - was antwortet er dann? Wenn ein evangelischer Christ, der beispielsweise der EKD angehört, katholisch werden will, wer nimmt ihn dann in die katholische Kirche dergestalt auf, daß das auch bürgerliche Rechtsfolgen (z. B. in den Personenstandsbüchern) zeitigt? Wo ist eigentlich die von Jesus Christus gestiftete Kirche als allgemein anerkannte Institution?

Mit "katholisch" bzw. "römisch-katholisch" wird heute ein Religionsbekenntnis bezeichnet, das nicht das unsere ist 48); mit "Katholische Kirche" bzw. "Römisch-katholische Kirche" ist in der Sprache unserer Gerichte und Behörden, ja der gesamten Öffentlichkeit die "Amtskirche" gemeint, der wir nicht angehören wollen. 49)

Um uns aber von dieser "Amtskirche" und allen anderen sektiererischen Gruppierungen unterscheidbar zu machen, sollen 50) wir uns also rechtlich-organisatorisch abgrenzen, und zwar auf Ebene der Bundesrepublik Deutschland. 51)

Daß wir uns schlechterdings abgrenzen sollen, liegt also im verbindlichen Willen Christi beschlossen; wie wir uns konkret abgrenzen können, ist in den Gesetzen unserer Rechtsordnung vorgegeben; ob wir uns überhaupt abgrenzen werden, ist allein unserer Eigeninitiative überlassen.

b) Rechtliche Grundlagen dieser Reorganisation

Die Reorganisation kann nur auf der Grundlage der bestehenden staatlichen Ordnung erfolgen. Mag diese sein, wie sie will: eine Diskussion über Alternativen ist zwecklos und wird hier nicht geführt.

Das Gesamt der Beziehungen zwischen Staat und Kirche bzw. Religionsgemeinschaften wird in Deutschland als Staatskirchenrecht bezeichnet. 52) Dieses benennt als Rechtsquellen das Grundgesetz (Art. 4 und 140 mit Ergänzungen in den Art. 3, 7 und 141), die Länderverfassungen, das Vertragskirchenrecht und Regelungen der einfachen Gesetzgebung. 53)

Da die Restitution auf Ebene der Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll, können Besonderheiten der Länderverfassungen hier unberücksichtigt bleiben.

Vertragskirchenrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der katholischen Kirche heißen Konkordate. Bei diesen 54) war der Hl. Stuhl der Vertragspartner. Da dieser aber nicht mehr die katholische Kirche als Heilsinstitution vertritt 55), scheiden Konkordate trotz ihres Weitergeltens ebenfalls aus. Regelungen der einfachen Gesetzgebung treten nur noch im Bereich des Kirchenaustritts- und Kirchensteuerrechts auf. Auch sie spielen bei der rechtlichen Restitution zunächst keine Rolle.

Es verbleiben also die Grundlagen des Grundgesetzes. Welche Aussagen werden dort gemacht, und was wird darunter verstanden? Das Grundgesetz (GG) garantiert:

Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG); Freiheit der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG); Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art 137 I WRV); Freiheit der Vereinigung von Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 II WRV); kirchliches Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV); neuzugründende Religionsgemeinschaften werden nach dem bürgerlichen Recht gegründet (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 IV WRV); Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, bleiben solche. Andere können dies auf Antrag werden (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV); Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, dürfen Kirchensteuern erheben (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV); die aus der Säkularisation bestehende Zahlungen an die Religionsgesellschaften sollen abgelöst werden (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 I WRV); das Eigentumsrecht der Religionsgemeinschaften wird anerkannt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 II WRV); Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV); in Heer, Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten dürfen die Religionsgemeinschaften Gottesdienst und Seelsorge durch-führen. (Art. 140 i.V.m. Art. 141 WRV)

Diese Rechte und Freiheiten sind liberaler Herkunft und in systematischer Hinsicht eine äußerst zweischneidige Sache. 56) Immerhin sind sie eine Basis, auf der das Wirken der Kirche möglich ist.

c) Erläuterung der möglichen Rechtsformen

Da die Kirche nicht einfach nur eine Bekenntnisvereinigung von Individuen ist ("Kirche sind wir alle"), sondern als mystischer Leib Christi eine überindividuelle Heilsinstitution, soll dieser ihr Charakter seinen entsprechenden Ausdruck finden: die Kirche soll sich neben ihrer Konstitution als Heilsinstitution auch als eigenständiges Rechtssubjekt darstellen. Zu dieser Darstellung ist sie auf die Rechtsinstrumentarien angewiesen, die die jeweilige staatliche Ordnung bietet. 57) Zur Darstellung als selbständiges, überindividuelles Rechtssubjekt eignet sich vorzüglich die Rechtsgestalt der "Juristischen Person". Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland privatrechtlich und öffentlich-rechtlich möglich. Nur eine Religionsgemeinschaft, die auch juristische Person ist, hat Rechte und Pflichten, kann Namens- und Ehrenschutz beanspruchen, ist grundbuch-, partei- und vermögensfähig. Vereingungen, die keine juristischen Personen sind (nicht-eingetragener Verein, OHG, KG, BGB-Gesellschaft), scheiden daher aus. Von den Vereinigungen, die juristische Personen sind, hat das Grundgesetz einzig die (Personal)-Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie den Ide-alverein des privaten Rechts als Rechtsform zur Organisation einer Religionsgemeinschaft vorgesehen. 58) Damit sind alle anderen Formen der juristischen Person des öffentlichen (Anstalt, Stiftung) oder privaten Rechts (AG, GmbH, Wirtschaftsverein) ausgeschlossen.

d) Reorganisation der römisch-katholischen Kirche als "Körperschaft des öffentlichen Rechts"

Die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts 59) sind, haben diesen Status entweder kraft Herkunft bei Verabschiedung der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 bereits gehabt ("geborene") 60) oder danach durch Verleihung erhalten ("gekorene") 61). Sie haben Hoheitsbefugnisse wie z.B. Dienstherrenfähigkeit (also das Recht, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht und der Sozialversicherungspflicht unterliegen), Steuererhebungsrecht (Kirchensteuer) etc. Sie wirken parallel zum Staat, haben den Charakter einer die Realität einer freiheitlichen Demokratie stützenden Ordnungsmacht, die selbstlos das Gemeinwohl fördert. Es wird erwartet, daß sie mit dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat kooperieren. 62)

Ist eine Reorganisation der katholischen Kirche als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" möglich und, wenn ja, ist der Körperschaftsstatus überhaupt ein erstrebenswertes Ziel?

Da die zu restituierende Kirche noch keine Körperschaft ist, müßte ihr dieser Status erst ver-liehen werden. Der Staat knüpft an diese Verleihung hohe Bedingungen: Er erwartet ein Mindestmaß an Amtlichkeit, eine grundgesetzkonforme Wahrnehmung der Hoheitsrechte, die Anerkenntnis der Bindung ihrer Organisations-, Dienstherren-und Rechtsetzungsgewalt an Art. 140 GG sowie die Akzeptanz der Prinzipien der Neutralität, Säkularität, Parität und Toleranz. Die Vereinigung muß die Gewähr der Dauer bieten, d.h. die Religionsgemeinschaft muß aus dem Gründungsstadium deutlich herausgewachsen sein. Es muß ein stetiger Rechtsträger mit klarer Organistionsform, Willensbil-dungsverfahren und Organen vorhanden sein, eine Verfassung bzw. Verwaltungsgemeinschaft mit nach außen vertretungsberechtigten Organen existieren und eine hinreichende Finanzausstattung vorhanden sein. Die Religionsgemeinschaft muß bereits genügend lange bestehen (30-50 Jahre bzw. ein bis zwei Generationen). Sie muß ein intensives religiöses Leben pflegen, das sich in regelmäßigen Zusammenkünften der Mitglieder und in einem Mindestmaß an lokaler Gemeinsamkeit zeigt sowie eine angemessene Versorgung mit gottesdienstlichen und seelsorglichen Diensten gewährleisten, im öffentlichen Leben eine gewisse Bedeutung spielen. Die Alterszusammensetzung sowie die örtliche Zugehörigkeit der Mitglieder muß eine gewisse Stetigkeit erwarten lassen. Über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft müssen klare Regeln vorliegen. Die Verleihungspraxis der Länder verlangt, daß mindestens jeder tausendste Einwohner des Bundeslandes Mitglied der Religionsgemeinschaft ist, in dem der Status als Körperschaft beantragt wird. Die Verleihung erfolgt nur auf Antrag, in Bayern durch Entscheidung des Kultusministers.

Besonders die Forderung nach einem genügenden Zeitraum des Bestehens sowie die Mitgliedschaft von 1 ‰ der Bevölkerung des Bundeslandes, in dem die Verleihung beantragt wird, sind Voraussetzungen, die die zu restituierende Kirche - vorsichtig formuliert - noch in keinem deut-schen Bundesland erfüllen könnte. Eine Bedeutung im öffentlichen Leben kann sie in der Tat nicht beanspruchen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden auch in der Literatur so gesehen: "Eine Religionsgemeinschaft, die in Wirklichkeit ihre Angehörigen nicht zu regelmäßigen Zusammenkünften zusammenführen kann und nicht über das Mindestmaß an lokaler Gemeindeorganisation verfügt und angemessene Versorgung mit gottesdienstlichen und seelsorgerlichen Diensten nicht gewährt, kann schwerlich die erforderliche Bedeutung im öffentlichen Leben dokumentieren." 63)

Außerdem erfolgt die Verleihung nur an einen rechtsfähigen eingetragenen Verein mittels eines statusbegründenden Verwaltungsaktes, indem die Vereinigung aus dem Vereinsregister gelöscht wird und als Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterbesteht.

Umgekehrt ist zu fragen, ob sich die Kirche überhaupt noch so eng an die Bundesrepublik Deutschland anlehnen soll, ja darf. Mit der Freigabe von Abtreibung und Pornographie sind wesentliche Pfeiler der Rechtstaatlichkeit eingestürzt, wobei eine Änderung nicht in Sicht ist. Die Anforderungen, die freiheitliche Demokratie zu stützen (!) und die Prinzipien (!) der Neutralität, Säkularität, Parität und Toleranz anzuerkennen, sind teilweise ideologisch besetzte Positionen atheistischer Herkunft. Man denke nur daran, wie bereitwillig die Kirche selbst zu rechtgläubigen Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland um des lieben Friedens willen die unverschämte staatliche Anmaßung der Zwangszivilehe samt Voraustrauungsverbot oder die Zwangsvereidigung ihrer Diözesanbischöfe auf das Grundgesetz in Gegenwart des jeweiligen Ministerpräsidenten akzeptiert hatte. 64)

Die Frage muß verneint werden. Eine Kirche, die sich so stark an den Staat anlehnt, wie das beim Körperschaftsinstrumentarium zwangsläufig der Fall ist, zieht den Staat niemals nach oben, wohl aber der Staat die Kirche nach unten 65). Das muß um der Freiheit der Kirche willen vermieden werden.

Es ergibt sich, daß die Reorganisation der katholischen Kirche als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht möglich ist, andererseits aus berechtigten Vorbehalten prinzipieller Art auch nicht erstrebt werden soll.

e) Reorganisation der römisch-katholischen Kirche als "Eingetragener Verein"

Die Reorganisation der katholischen Kirche auf der Basis des Vereinsrechts als "Eingetragener Verein" erweist sich als der einzige Lösungsweg des gestellten Problems. 66)

In der Bundesrepublik Deutschland sind eine Reihe von bekannten Religionsgemeinschaften christlicher oder nichtchristlicher Art privatrechtlich organisiert. 67) Soll die katholische Kirche als juristische Person in der Öffentlichkeit wieder in Erscheinung treten, muß sie sich ebenso wie diese privatrechtlich reorganisieren. - Folgende Überlegungen greifen weit vor. Trotzdem ist die Aufgabe der Restitution rechtens da und soll in ihrer Zielrichtung ausformuliert werden.

Wie eine Vereinsgründung generell abläuft, wie eine Satzung auszusehen hat, wie die Organe eines Vereins konstituiert werden, kann der einschlägigen Literatur 68) entnommen werden. Ich weise nur auf Besonderheiten unserer Situation hin.

Die geforderten sieben Gründungsmitglieder müssen nicht unbedingt physische Personen sein, es können auch juristische Personen (z.B. bestehende eingetragene Meßzentrumsträgervereine) sein. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Name. Die Bezeichnungen "Katholische Kirche" bzw. "Römisch-katholische Kirche" scheiden aus 69). Der Name muß dogmatisch einwandfrei 70) sein und sollte den Bestandteil "Kirche" beinhalten.71)

Als Vereinszweck(e) könnte(n) benannt werden: Fortsetzung der römisch-katholischen Kirche 72) und Vorbereitung ihrer vollständigen, weltweiten Restitution als Heils- und Rechtsinstanz. Pflege und Förderung des römisch-katholischen Glaubens durch regelmäßige Gottesdienste in den Kirchengemeinden etc.73)
Ein gesonderter Abschnitt müßte einen internen Querverweis auf die volle Geltung des kirchlichen Rechts enthalten. Als Legitimation der Vereinstätigkeit kann die Declaratio von Mgr. Thuc angeführt werden. Der Verein führt allerdings nur Rechtshandlungen im Außenbereich durch, durch die interne kirchenrechtliche Vorgänge nicht direkt betroffen sind.

Der Verein hat als Kirche in der Öffentlichkeit aufzutreten. Dazu braucht er eine Schnittstelle, durch die er zumindest Nachrichtendienste und Presse informiert (von Rundfunk und Fernsehen sehe ich mal ab). Auch das Internet bietet sich an. Dazu ist aber eine ganz präzis ausgearbeitete Positionsbestimmung erforderlich, die wesentlich über das hinausgehen muß, was zuständige Kleriker bisher zu diesem Thema geliefert (besser: nicht geliefert) haben. Niemand nimmt uns ernst, wenn wir ausschließlich "den Willen Gottes erfüllen" und "auf den Herrgott vertrauen".

Die Ausarbeitung soll hier enden. Wenn es mir gelungen ist, aufzuzeigen, daß das öffentliche, rechtlich fixierbare Auftreten der Kirche eine strikte Forderung ist, die mittelbar aus ihrem Heilsauftrag folgt - welcher Forderung sie in der Geschichte unter den verschiedenen Staats- und Gesellschaftsformen immer nachgekommen ist -, dann müßte klar sein, wohin die Anstrengungen der nächsten Jahre, vor allem von seiten des Klerus, zu laufen haben, wenn unsere Bemühungen nicht völlig ins Leere gehen sollen: Konzentration der Kräfte auf den Wiederaufbau der Kirche als Heilsinstitution und Rechtsgemeinschaft, Präzisierung der dogmatischen und rechtlichen Position, ehrlich-demütiges Bemühen und effiziente Aufbauleistung. Oder wie es in einem schönen Kirchenlied heißt:

"Wer nicht gekämpft, trägt auch die Kron' des ewigen Lebens nicht davon."


 
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