54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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Ausgabe Nr. 4 Monat April 2004
Offener Brief an H.H. Bischof M. Pivaruns


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2004
Papst Leo d.Gr.: Predigt über das Pfingstfest (Sermo LXXVI)


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2004
Eberhard Heller: Der Fall Y. Yurchik: Aufnahme in die röm.-kath. Kirche?


Ausgabe Nr. 8 Monat Oktober 2004
Open Letter to most Reverend Bishop M. Pivarunas


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2005
In memoriam Frau Dr. Elisabeth Gerstner


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1971
Zur Promulgation der Neuen Messe


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 4 Monat April 2003
La silla apostólica ocupada


Ausgabe Nr. 11 Monat December 2003
The Apostolic See Occupied


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Der Apostolische Stuhl


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
Le Siège apostolique < occupé >


Ausgabe Nr. 8 Monat December 2002
La sede apostolica


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2000
RECHTFERTIGUNG EINER KÜNFTIGEN PAPSTWAHL


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
¡VIVA EL CHRISTO REY! - STATIONEN EINER REISE DURCH MEXIKO -


Ausgabe Nr. 6 Monat Dezember 2000
Zum Problem einer möglichen Papstwahl


Ausgabe Nr. 7 Monat März 2001
Korrektur zu: Zum Problem einer möglichen Papstwahl


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1999
DER HL. CYRILLUS VON JERUSALEM


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1993
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND... (Anmerkungen)


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1995
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
NUR NOCH AUSLAUFMODELL?


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
DER HL. MARTIN


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1994
HABEMUS PAPAM?


Ausgabe Nr. 4 Monat Mai 2006
Leserbriefe zu dem Beitrag Am Scheideweg


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1991
PREDIGT ÜBER DAS PFINGSTFEST


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1990
DER HL. DAMASUS PAPST UND BEKENNER, + 384


Ausgabe Nr. 3 Monat Sept./Okt. 1987
DER HEILIGE KLEMENS VON ROM, PAPST UND MÄRTYRER


Ausgabe Nr. 5 Monat Januar 1987
LUTHER ALS KIRCHENVATER


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
DIE MACHT HINTER ECONES THRON


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1975
DIE HEILIGENFESTE DER KIRCHE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1975
DIE HEILIGENFESTE DER KIRCHE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1975
DIE HEILIGENFESTE DER KIRCHE


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1975
DIE HEILIGENFESTE DER KIRCHE


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1975
NACHRICHTEN, NACHRICHEN, NACHRICHEN


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1975
DIE UNGÜLTIGKEIT DER NEUEN MESSE VON ANFANG AN, Fortsetzung


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2007
Ratzinger und die heidnischen Sexual-Götter, Forts.


Ausgabe Nr. 9 Monat Dezember 1972
Der hl. Ambrosius


Ausgabe Nr. 6 Monat September 1973
VOLKSSPRACHE IN DER LITURGIE?


Ausgabe Nr. 7 Monat Oktober 1973
Das Vater unser


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2008
Apostasía y Confusión


Ausgabe Nr. 3 Monat Sptember 2011
Antwort auf einen Angriff gegen den Sedisvakantismus


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2021
Hyopstatische Union


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Einige Gedanken zu einer möglichen Papstwahl


VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND... (Anmerkungen)
 
Anmerkungen:
1) Vgl. u.a. EINSICHT XXIV/3, S. 83, wo wir gezielt vor Franck gewarnt hatten.
2) Vgl. die Anzeige über die Priester bzw. 'Priester', die von KYRIE ELEISON als Zelebranten in den verschiedenen Meßzentren angekündigt werden.
3) Gleichzeitig sehe ich aber auch die Gespenster der hirnweichen Traditionalisten im Dunkeln aufsteigen, die den Geifer vom Rufmord, den die EINSICHT wieder einmal an unbescholtenen Zeitgenossen verübt, aus ihren düsteren Herzen in eine kritik-unwillige bzw. kritik-müde Welt hinausspeien. Sei's drum.
4) Über Lingens theologisches Niveau und seinen Stil geben zumindest teilweise zwei Artikel im Oktober-Dezember-Heft 1996von KYRIE ELEISON, S. 81-86 und 112-117, Auskunft.
5) Schmitz in einem Brief vom 26.9.1996.
6) HH. DDr. Lopez-Gaston hatte bei seinem Aufenthalt in Deutschland im Juni 1994 auch Kontakt zu Barth. Schneider aufgenommen (Beleg: u.a. ein Brief vom 6. Juni 94).
7) Der Text im Okt.-Dez.-Heft 1996, S. 2, lautet: "Die Redakteure versichern ersatzweise an Eides Statt, daß der Inhalt von Kyrie eleison  nicht gegen die Normen des Can. 1399, 1-12 CIC verstößt und nichts gegen den katholischen Glauben enthält." - Can. 1399, n. 1-12 des CIC handelt vom Verbot, bestimmte, gegen den kath. Glauben gerichteten Bücher zu benutzen.
8) Herr Lingen hatte sich im Spätsommer dieses Jahres an mich als Redakteur gewandt, sich als kath. Priester ausgegeben und mir seine Situation geschildert. Ich meldete Vorbehalte gegen die Weihe durch Schmitz sowohl hinsichtlich der Erlaubtheit als auch der Gültigkeit an, sicherte aber auch zu, zu helfen, falls sich Lingen abwartend verhalten würde, bis wir den kirchlichen Status und die Sukzession von Schmitz genauer abgeklärt hätten. Nach der Zusendung des Manuskriptes von Herrn Jerrentrup, nach dem davon ausgegangen werden muß, daß Schmitz kein gültig geweihter Priester bzw. Bischof ist - man vgl. die ausführliche  Sukzessionsliste -, der selbstverständlich auch keine Weihegewalt hat, 'revanchierte' sich Lingen mit folgenden Zeilen vom 24.9.1996, die ich den Lesern nicht vorenthalten möcht: "Mit verbindlichem Dank bestätige ich den Erhalt Ihrer Unterlagen. Von Bischof Schmitz werden Sie wohl kaum Post bekommen, der hatte mir nämlich geschrieben, er lege keinen großen Wert auf Titelverteidigung. Dies ist mir völlig einsichtig, wozu sollte er auch: Zweimal wurde von der Konzilssekte (die ja ein enorm großes Interesse daran hat, ihn als Laien titulieren zu können) seine Bischofswürde festgestellt, einmal von Lefebvre, dann - völlig unabhängig - von Weihbischof Gnädinger. Ferner handelt es sich bei demjenigen, der heute erneut den Fall aufgerollt hat, bloß um Sie (durch einen "Apotheker aus Jamaika" einer größeren Schar bekannt geworden, sonst wohl nur den knapp 300 (freiwilligen?) Abonnenten seines Blattes ein Begriff). Auf die zweifelhafte Qualität Ihres Blattes habe ich Sie bereits telephonisch hingewiesen. Sofern alles gut klappt, werde ich in Kyrie eleison noch einiges sukzessive veröffentlichen können, um auch den letzten Traumtänzern, die Ihren wirren Gedanken noch hörig sind, die Augen zu öffnen (sofern diese das zulassen). Doch bringt Polemik jetzt nichts. Vielleicht ist es besser, die Sache auf sich beruhen zu lassen, ich kann ja nicht fur jeden Psychopathen, der mit der Behauptung, nur er sei voll-katholisch, und von ihm habe die Welt das Gerichtsurteil anzunehmen, hausieren geht, das Rad neu erfinden und jedesmal aufs Neue zur Sukzession oder auch zu dem Atheisten bzw. Freimaurer Fichte Stellung nehmen. Vielleicht ist es ein gewisses Maß an Mitleid für Ihren Club, weswegen ich meine Zeit für Sie opfere. Was die Gültigkeit meines Weihevaters betrifft, so bin ich davon absolut überzeugt. Ich bin selber der Sache nachgegangen, allerdings nur mit meinen Mitteln. Da Jerrentrup in informierten Kreisen (z.B. beim Pius-V.-Konvent) als Märchenerzähler eingestuft wird, sind seine Elaborate für mich irrelevant. Um keinen übereiligen Schritt zu tun, werde ich in den nächsten Tagen mit Gnädinger Kontakt aufnehmenund ihn über Ihre Konstruktionen informieren. Sie hören bei Ergebnis-sen umgehend von mir." (Anm.E. Heller: mit dem früheren Freiburger Reform-Weihbischof Gnädinger wird Herr Lingen keinen Kontakt mehr aufnehmen können, da dieser bereits verstorben ist.)
9) Man vgl. dazu auch meine Abhandlung "Nur die alte Messe" in EINSICHT X, 4, S. 149 ff.; XVI, 5, S. 131 ff.
10) Man kann sich von der Kirche trennen durch Schisma, Häresie oder Apostasie. Wenn dies ein Priester tut, so behält er jedoch die ihm in seiner Weihe verliehenen Vollmachten. Die kath. Kirche kennt darum die Unterscheidung von gültiger und erlaubter Sakramentenspendung. Mögen die von Schismatikern (z.B. von den Orthodoxen) oder auch von Häretikern gespendeten Sakramente auch in sich noch gültig sein, so erfolgt doch ihre Spendung unerlaubt. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Sakramentenempfang im Extremfall ("in extremis"), d.h. konkret: wenn sich ein Katholik in Todesgefahr befindet, kann ihm auch ein Schismatiker die Beichte abnehmen oder die Sterbesakramente spenden.
11) Die erwähnten Recherchen bezüglich der Sukzession der verschiedenen Bischöfe z.B. der Alt-römisch-katholischen Kirche waren sehr zeitraubend und erforderten ein akribisches Quellenstudium, welches in der Regel keiner dieser Heilsegoisten bereit ist aufzuwenden. Als eine gewisse Erklärung für diese Leichtgläubigkeit und Blauäugigkeit könnte lediglich angeführt werden, daß die recht phantasievollen Titel (Mar Makarios, Erzbischof Justinos, Titularbischof von Antiochien etc. etc.), die sich diese Herren zulegen und die recht seriös klingen, eine Zugehörigkeit zu einer der (schismatischen) orientalischen Kirchen suggerieren... und die gelten doch zumindest als sehr 'rechtgläubig'. Um seine Zugehörigkeit bzw. Verbindung zur Kathedra von Antiochien herzustellen, hatte z.B. Thiesen keinerlei Hemmungen, auch zu handfesten (Kirchen)Geschichtsklitterungen zu greifen (vgl. Plazinski, Edmund: "Mit Krummstab und Mitra" St. Augustin-Buisdorf 1970, S. 158 f.)  
12) So war es m.E. Bischof Guérard des Lauriers nicht erlaubt, seine theologische Sondermeinung vom "Papa materialiter, Papa non formaliter", die durch keine dogmatische Entscheidung gedeckt war, zur Bedingung des Empfangs einer Weihe zu machen.
13) Besonders in der Schweiz ist mir dieses "Verfließen der Grenzen" aufgefallen. Da gab's gute Verbindungen zwischen traditionellen Reformern und Traditionalisten, die es wiederum gut mit Ecône 'konnten', und diese wiederum hatten Kontakt zu allen Spielarten des Sedisvakantismus, über die dann u.a. die Vaganten-Kleriker eingebunden wurden.
14) Das "Utrechter Schisma" entstand im Jahre 1723, nachdem das Kapitel von Utrecht den Generalvikar Kornelius Steenhoven widerrechtlich zum Erzbischof gewählt hatte, der von dem jansenistischen Bischof Varlet, suspendierter Apost. Delegat für Persien, konsekriert wurde. Reunierungsverhandlungen unter Papst Clemens XIV. wurden von seinem Nachfolger, Papst Pius VI., nicht weiterverfolgt. - Vgl. dazu auch Schmitz, Georg: "Die Alt-römisch-katholische Kirche" Villingen 1971, worin Schmitz selbst sagt, daß diese "Kirche gegenwärtig nicht in Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl steht" (S. 5), d.h. schismatisch ist. Wenn Schmitz weiter behauptet, sie "betrachtet sich dennoch als Teil der einen wahren Kirche Christi, der Römisch-Katholischen Kirche", dann kann das nur als Ausdruck einer gewissen Sehnsucht verstanden werden.
15) In diesem Zusammenhang verweist Schmitz gerne auf die schriftlichen Zeugnisse dieses Kontaktes, aus denen ersichtlich ist, daß Schmitz von den Reformern als Bischof anerkannt wurde.
16) Zeugnis dieses Aktes liegt der Redaktion in Kopie vor. - Das Delikate an dieser Angelegenheit war, daß Lefebvre Schmitz, den er ja als Bischof anerkannte, ein Celebret ausstellte, ein Papier, das normalerweise ein Weihbischof den von ihm geweihten Priestern ausstellt, damit diese sich ausweisen können.
17) Bezüglich einer nüchternen und gründlichen Aufarbeitung dieses Problems kommt erschwerend hinzu, daß viele Gläubige und Priester, die aus Naivität, blindem Heilsegoismus oder aus unverzeihlichem Leichtsinn mental schon im sektiererischen Sumpf stecken, handfeste Interessen verfolgen. Aber es ist auch entschuldbares Unwissen im Spiel, weil man Personen vertraut hat, die einem als Autoritäten galten: so z.B. im Falle von Herrn Eisele, der aufgrund einer Bemerkung von Schmidberger davon ausging, daß es sich bei Schmitz fraglos um einen gültig geweihten Bischof handelte (Kopie einer diesbezüglichen eidesstattlichen Erklärung liegt der Redaktion vor).
18) Vgl. EINSICHT XIV/2, S. 41.
19) Diese Predigt liegt der Redaktion in schriftlicher Form vor. Sie wurde von der SAKA offiziell verbreitet.
20) Lefebvres Aufnahme-Akt von Schmitz stellt in disziplinärer Hinsicht sogar einen doppelt schismatischen Akt  ge-genüber Paul VI. dar. Nicht nur, daß er eo ipso zu einem solchen Akt nicht befugt gewesen wäre, er, der ja 1976 von Paul VI. a divinis suspendiert worden war, hatte überhaupt keine Vollmachten mehr, für die Reform-'Kirche' zu handeln. Auf einen Notstand konnte (oder wollte) er sich nicht berufen, da er in Einheit mit dem abgefallenen Rom bleiben wollte. - Wenn Ecône in diesem Zusammenhang von Jurisdiktion spricht, dann ist ganz klar, daß es nicht einmal mehr abschätzen kann, welchem der sich in kirchlicher Hinsicht widersprechenden Disjunktionsglieder es folgen soll. Die Angelegenheit wird dann vollens diffus.
21) Wenn jemand Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hat, so kann er sich durch Nachfragen bei den Ecônern selbst überzeugen. Für mich unerklärlich blieb die Vehemenz, mit der Lefébvre gerade die verfolgte, die durch Selbststudium darauf kamen, daß Ecônes Position in sich widersprüchlich ist, denn: einen offenkundigen Häretiker kann man nicht als legitimen Papst anerkennen. Prominentestes Opfer dieser Verfolgung war H.H. Dr. Katzer.
22) Zu klären bliebe allenfalls, ob unter den derzeitigen Verhältnissen des akuten Notstandes ein wirklich sedisvakantistischer Bischof oder die Gesamtheit dieser Bischöfe einen zur Konversion bereiten (schismatischen oder häretischen) Bischof wieder in die wahre Kirche aufnehmen oder ob zunächst die Restitution der Kirche als intakter und funktionierender Heilsinstitution (mit einer legitimen Hierarchie) abzuwarten ist.
23) vgl. Schmitz's Brief an mich vom 26.9.1996.
24) Die "Utrechter Kirche" hatte sich 1889 mit den verschie-denen Gruppierungen der Alt-Katholiken, die sich auf dem I. Vaticanum 1870 von der kath. Kirche wegen der Nicht-Anerkennung der dort definierten päpslichen Unfehlbarkeit abgespalten hatten (Prof. Döllinger), vereinigt (zur Union von Utrecht). Die von der Alt-katholischen Kirche gespendeten Weihen wurden nach Rom gemeldet, die Geweihten, deren Weihe anerkannt wurde, wurden daraufhin mit schöner Regelmäßigkeit exkommuniziert. Sukzessionsprobleme setzen ein, nachdem Arnold Mathew durch den alt-katholischen Bischof Gul 1908 zum Bischof konsekriert wurde und der sich 1910 von den Alt-Katholiken trennte. (Gul hatte 1909 auch den Gründer der Mariaviten - deren Weihen 1950 wegen gravierender theologischer Irrtümer von der nach intakten röm.-kath. Kirche für ungültig erklärt wurden -, Kowalski, zum Bischof geweiht.) Auf Mathew gehen die vielen sektiererischen Vaganten-Kirchen zurück, weil er wahllos Kandidaten weihte, die ihre eigenen 'Kirchen' gründeten. So gehen auf den 1. Konsekrator von Schmitz, Herrn Thiesen aus Köln, gleich zwei sog. Kirchengründungen zurück: die "Alt-römisch-katholische Kirche von Deutschland" und die "Katholische Apostolische Orthodoxe Kirche der Eparchie Aquileia in der kanonischen Sukzession des hl. Apostlischen Stuhles von Antiochien" (sic!) (vgl. Plazinski, Edmund: "Mit Krummstab und Mitra", S. 157 f.)
25) Vor Lingen hatte Schmitz 1975 Ewald Nendel und den Japaner Paulus Maria Bernardus Yoshiyuki Kawakatsu am 21.3.1993 in Villingen zu 'Priestern' geweiht.
26) Es geht hier - wie bereits gesagt - nicht um Kritik an der Person von Schmitz, sondern allein um die Frage, ob er gültig zum Priester und Bischof geweiht wurde, d.h. um das Problem seiner Sukzession und der damit verbundenen Möglichkeit einer sicheren und gültigen Sakramentenspendung. - Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich ausdrücklich bei Herrn Schmitz für die selbstlose Mitarbeit bei der Klärung dieses Problems bedanken, das sicherlich für ihn schmerzlich sein dürfte. Im übrigen gehört 'Bischof' Schmitz nicht zu denen, die sich den Traditionalsiten 'angedient' haben, vielmehr war es umgekehrt: die Traditionalisten erbaten sich Amtshandlungen von ihm, ohne weitere Recherchen anzustellen.
27) Bravin hatte Schmitz gebeten, den bekannten Herrn Schöbel 1987 zum Priester zu weihen, was dieser aber ablehnte.
28) Vgl. Canon 331, §1, n 3 des CIC; ebenso Pohle-Gierens "Lehrbuch der Dogmatik" III. Bd., Paderborn 1933, S. 561: "Gleichwie der Taufcharakter  als unerläßliche Voraussetzung zur Gültigkeit der Firmung gefordert wird, so tut auch die absolute Vorbedingung des Priestercharakters der sakramentalen Natur der Bischofsweihe keinen Eintrag."
29) Es wäre in der Tat zu prüfen, ob hier hinsichtlich der Erlaubtheit der Spendung z.B. einer Bischofsweihe - im Falle der Bedrohung der Sukzession - durch die Inanspruchnahme des Kan. 2261 §2 des CIC gedeckt ist.
30) Darum betet er ja auch im "Te igitur" "una cum" Papa und Ortsbischof, in deren Auftrag er die hl. Messe normalerweise feiert.
31) Die Ost-Kirche kennt diese Unterscheidung so nicht. Für sie ist die Spendung einer Bischofsweihe nur dann gültig, wenn auch ein Mandat für sie vorliegt.
32) Vgl. dazu CIC Kan. 2261 §1, wonach ein Exkommunizierter nicht erlaubterwise die Sakramente spenden darf.
33) Vgl. dazu CIC Kan. 2261 §2.
34) Canon 953 des CIC sagt eindeutig: "Die Erteilung der Bischofsweihe ist dem Papst reserviert."
35) Sie gehen sogar soweit zu sagen, daß auch eine Papstwahl aus rechtlichen Überlegungen prinzipiell undurchführbar sei, weil es keine rechtmäßigen Wähler, d.h. rechtmäßig berufene Kardinäle mehr gäbe, nachdem Alexander III. auf dem 3. Laterankonzil von 1179 durch die Dekretale "Licet de vitanda" sie als alleinige Papstwähler bestimmt hatte.
36) Vgl. dazu auch die Abhandlung von Mgr. Carmona "Ein Brief..." EINSICHT XII/4, S. 134 f.
37) Diese besondere Verfälschung durch die Modernisten, die darin besteht, den theologischen Termini andere Begriffsinhalte zuzuordnen, hat der verstorbene Herr Dr. Disandro sehr treffend als "semantischen Betrug" bezeichnet. Um einige Beispiel zu geben: man redet zwar noch von "Messe", meint aber ein "Gedächtnismahl", man spricht noch vom "Priester", meint aber einen Gemeindevorsteher mit pastoralen Managerpflichten, man redet von Gott, schließt aber den Glauben an die Trinität aus (das ist immer dann der Fall, wenn Mgr. Wojtyla vom gemeinsamen Gott der Christen, Muslime etc. redet).
38) Vgl. EINSICHT XI/Sondernummer vom März, S. 3; XIII/1, S. 3; XXI/5, S.114, in der Erzbischof Ngo-dinh-Thuc den päpstlichen Stuhl für vakant erklärt hatte.
39) Vgl. dazu auch meine Abhandlung "Wo stehen wir?" in EINSICHT XII/6, S. 194 ff., und XIII/1, S. 53 ff.
40) Summa theol. I-II, q. 95.a.4.
41) Vgl. dazu auch meine Abhandlung "Einige Anmerkungen zu den von Mgr. Ngo-dinh-Thuc und Mgr. Carmona gespendeten Bischofsweihen" in EINSICHT XIII/1, S. 28 ff.
42) Man vergleiche dazu die theologisch und rechtlich dürftigen Rechtfertigungsversuche, die von Ecône für die Konsekrationen ihrer Bischöfe gegeben wurde.
43) Vgl. dazu auch meine Anmerkungen in EINSICHT XIII/3, S. 116 f.
44) Vgl. BEITRÄGE Oktober-November 1996, Nr. 10, S. 11-15. - Des näheren gibt Rissling einige Bedingungen an, unter denen er die Sakramentenspendung bzw. deren Empfang für legitim hält: "Will man auch im konkreten Einzelfall die Sakramentenspendung rechtfertigen, müssen unbedingt einige Bedingungen erfüllt sein:  
– der betreffende Priester muß eindeutig katholisch sein, d.h. er muß in allem die Lehre der katholischen Kirche teilen, grundsätzlich alle kirchlichen Ämter (Papstum, Episkopat usw.) anerkennen und darf in keiner Weise irgendeiner nicht-katholischen Gemeinschaft angehören;  
– er muß entschieden alle modernistischen "Reformen" in Lehre und Praxis (hier u.a. die Liturgie-'reform') ablehnen und sich eindeutig u.a. auch von den Funktionsträgem der heutigen Amtskirche distanzieren;
– sein Einsatz muß der Reinhaltung und Verbreitung der katholischen Lehre, dem Heil der anvertrauten Gläubigen gelten sowie die Wiederherstellung geordneter kirchlicher Verhältnisse bezwecken;
– sowohl die Gültigkeit seiner Weihen als auch seine persönliche Seriösität muß über jeden berechtigten Zweifel erhaben sein;   
– will er für die Kirche arbeiten, muß er auch Interesse an der Zusammenarbeit treugebliebener Geistlicher und Gemeinden haben und darf diese nicht durch grobes Verschulden behindern oder zerstören;   
– die Gläubigen, die zu den Empfän gern der Sakramente gehören, müssen sich ebenfalls im kirchlichen Widerstand befinden oder wenigstens sogenannte 'unschuldig Verführte' sein, die sonst in allem voll hinter der überlieferten katholischen Glaubenslehre stehen." (a.a.O. S. 15)
45) Bischof Bartholomäus (Werner) Schneider, geb. 11.3.1944, nach eigenen Angaben: Eintritt in den Orden der Franziskaner-Eremiten ("Verbrüderung der Eremiten vom regulierten III. Orden des Hl. Franziskus von Assisi") 1962, eine Kongregation, die nach Aussage von Schneider 1643 vom Ziegenhirten Romancon in Frankreich gegründet worden sein soll (aufgehoben 1782 durch Joseph II., wiederentstanden 1845, seit 1896 wieder Eremiten-Verbrüderung); seit 1979 General-Oberer (gewählter "Altvater") dieser Kongregation. (Genaue kirchenrechtliche Statuten dieser Kongregationen und Angaben zu ihrem wirklichen kirchlichen Status ließen sich bis Redaktionsschluß nicht mehr eruieren. Tatsache ist, daß diese sog. Franziskaner-Eremiten-Kongregation im "Annuario Pontificio" (Päpstliches Jahrbuch) von 1949 nicht verzeichnet war.) Mitglied der Alt-römisch-katholischen Kirche. Priesterweihe durch Düngen am 28.5.1983, Bischofsweihe - nach den mir vorliegenden Informationen - durch Smekal im Sommer 1991.
46) In einem Brief vom 11.10.96 an die Redaktion, unterzeichnet von "P. Albericus-Marie", wird behauptet: "S.Exz. Mgr. Dr.Dr. Lopez-Gaston hat uns durch einen formellen Akt in die hl. katholische Kirche aufgenommen, darüber gibt es ein Schriftstück". - Dieses "Schriftstück" selbst wird aber nicht vorgelegt. - Stünde fest, daß Mgr. Dr.Dr. Lopez-Gaston vor seiner Abspaltung zu 'Papst' Linus II. tatsächlich ein Bischof der wahren Kirche gewesen wäre, hätte er u.U. diese Eremiten-Kongregation reunieren können.
47) Vgl. Jone, Heribert: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche - Erklärung der Kanones" Paderborn 1950, 1. Bd., S. 308. - Über die göttliche Einsetzung der Bischöfe vgl. auch Goebel: "Katholische Apologetik, S. 272 ff.
48) Vgl. Bartmann, Bernhard: "Lehrbuch der Dogmatik" Freiburg i.Brsg. 1929, 2. Bd., S. 177.
49) Vgl. Eichmann, Eduard und Klaus Mörsdorf: "Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici" Paderborn 1953, 1. Bd., S. 253.
50) Vgl. Jone, Heribert: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche" Paderborn 1950, 1. Bd., S. 310.
51) Vgl. Eichmann, Eduard und Klaus Mörsdorf: "Lehrbuch des Kirchenrechts" Paderborn 1953, 1. Bd., S. 396.
52) Vgl. EINSICHT XVI/2, S. 39 f. - Vezelis hatte seinen Jurisdiktions- (Einfluß)-Bereich über Nordamerika mit Mgr. Musey abgesprochen und dieses Vorgehen mit einem Ordnungsbegriff begründet, der sich auf die Geregeltheit des religiösen Lebens bezog.
53) Vgl. SOUS LA BANNIÈRE, Suppl. Nr. 3, von 1986, ebenso EINSICHT XVI/1, S. 12 ff.
54) Vgl. dazu meine Erwiderung in EINSICHT XVI/1, S. 15.
55) Ein unmittelbares Beziehen auf Christus als Auftraggeber ist nicht möglich, da dieser ja den Auftrag zur Verwaltung und Fortführung an die Mitglieder der von Ihm gegründeten Kirche gegeben hat, über welche dieser Auftrag ja auf uns gekommen ist.
56) Vgl. EINSICHT XV/6, S. 151.
57) Genauere Angaben zur Person von de Mamistra liegen noch nicht vor, weswegen wir noch kein Urteil über seinen kirchlichen Status und seine Einstellung abgeben können.
58) Über dieses sog. Konklave, an dem kaum ein wirklicher Katholik teilnahm - ich erinnere nur daran, daß auch Herr Korab, ein "clerus vagans" (geweiht von Smekal) aus der Tschechei daran teilnahm, daß weitere Sektierer ebenfalls eingeladen waren - haben wir bereits in der EINSICHT XXIV/3, S. 73, berichtet. Aus schwerwiegenden Gründen muß diese Veranstaltung als nichtig und die Linus-'Kirche' als weitere Abspaltung betrachtet werden.
59) Vgl. Anm. 44.
60) Man vgl. die dort gegebene Begründung.
61) Ich denke da an die Ankündigungen der Messen, die Abbé Cloquell gelesen hat, obwohl er bis heute kein Zeugnis beibringen konnte, daß sein Weihbischof von Mgr. Ngo-din-Thuc auch die Priesterweihe sub conditione erhalten hat; ebenso weise ich hin auf die Ankündigung von den Gottesdiensten, die Abbé Schöbel, ein Angehöriger der Labourie-Kirche, hält.
62) Ich konnte zwar Herrn Böker davon abhalten, mit Frau Gerstner in das Abenteuer Papstwahl (mit dem Resultat eines unsichtbaren Linus II.) abzudriften. Für das Abgleiten in den sektiererischen Sumpf ist er selbst verantwortlich, da ihm das Unterstellen Lingens unter die angebliche Jurisdiktion des Bischofs der Alt-römisch katholischen Kirche (von Thiesen), Bartholomäus Schneider bekannt gewesen sein dürfte. 
 
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