54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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1. DIE THEORIE DER INTERPERSONALITÄT IM SPÄTWERK J.G. FICHTES
2. Einleitung
3. Kapitel I
4. Kapitel II
5. Kapitel II, Forts. 1
6. Kapitel III
7. Kapitel III, Forts. 1
8. Kapitel III, Forts. 2
9. Kapitel III, Forts. 3
10. Kapitel III, Forts. 4
11. Kapitel III, Forts. 5
12. Kapitel III, Forts. 6
13. Kapitel III, Forts. 7
14. Kapitel III, Forts. 8
15. Kapitel III, Forts. 9
16. Kapitel IV
Einleitung
 
Einleitung

§  1    Vorläufige Bestimmung und historischer Überblick über die Ansätze zur Interpersonalitätsbegründung vor Fichte

Die Theorie der Interpersonalität ist in neuerer Zeit unter den verschiedensten Bezeichnungen als philosophische Einzeldisziplin immer stärker in den Mittelpunkt des philosophischen Interesses gerückt. Ob nun von der ursprünglichen Beziehung zum Du, zum anderen Ich, von Intersubjektivität oder von der ursprünglichen Gemeinschaft, der Lehre von Ich und Du, die Rede ist, stets ist damit ein Verhältnis von Personen gemeint, das sich im freien, wechselseitigen Vermitteln realisiert.

In dieser vorläufigen Definition sind zugleich die drei wesensnotwendigen Momente angesprochen, durch die ein Interpersonalverhältnis grundsätzlich konstituiert wird: das Ich, das Du und das gegenseitige Vermitteln. Ohne gegenseitiges Vermitteln ist eine Beziehung zum jeweils anderen Ich nicht möglich, und ohne andere Person als Adressaten bleibt ein Vermitteln, interpersonal gesehen, irrelevant. Alle drei Momente verweisen also notwendig aufeinander.

Jedoch hat diese philosophische Einzeldisziplin in der langen Geschichte der philosophischen Reflexion erst recht spät eine wissenschaftlich begründete Bearbeitung erfahren. Zwar waren vom erkennenden Subjekt her das Dasein der empirischen Außenwelt, ebenso wie das Erkennen selbst in seinen formalen Bedingungen reflektiert worden, aber es fehlte durchgehend an einer prinzipiellen Erörterung, in der das interpersonale Sein als Gegenstand der Reflexion angesetzt und erkenntnis-kritisch durchdacht worden wäre. An einer grundsätzlichen Klärung des Problems durch welche Momente ein Verhältnis von vorstellendem Subjekt und vorgestelltem Objekt, welches letztere für sich wiederum ein vorstellendes Subjekt sein sollte, konstituiert wird, bzw. wie überhaupt um das Sein anderer Iche gewußt werden kann, wurde nicht gearbeitet. Die Gegebenheit anderer Personen  außer dem vorstellenden Ich schien so selbstverständlich, daß sie in bestimmten, philosophischen Bereichen, in denen das Verhältnis von Person zu Person eine fundamentale Rolle spielt, wie z.B. in der Rechts- und Staatsphilosophie, naiv und unreflektiert als unmittelbare Tatsache des Bewußtseins vorausgesetzt wurde 1)  Thomas Hobbes 2) und Jean Jacques Rousseau 3) trafen in ihren rechts- und gesellschaftstheoretischen Schriften nur Bestimmungen an dem unreflektiert und dogmatisch angesetzten Interpersonalverhältnis, doch einen philosophischen Beweis für ihre Annahme des ursprünglichen Verhältnisses von Ich und Du führten sie nicht.  Selbst Kant 4), der durch seine erkenntniskritische Fragestellung 5) radikal gegen jede dogmatische Voraussetzung in der Philosophie angeht, setzt in seiner rechtsphilosophischen Abhandlung "Zum ewigen Frieden" 6) das Interpersonalverhältnis unreflektiert als gegeben voraus 7). Damit verfällt er selbst wieder in einen gewissen Dogmatismus, denn das Verhältnis von Person zu Person, innerhalb dessen erst das Rechtsproblem relevant wird, erhält von ihm keine erkenntnistheoretische Klärung. Auch seine Fassung des kategorischen Imperatives in der "Kritik der praktischen Vernunft": "Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne" 8), ebenso seine Formel des praktischen Imperatives in der "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten": "Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest" 9) kann Kant in dieser Form nur unter der Annahme und der Erkennbarkeit anderer Personen aufstellen. Doch bleibt hier ebenfalls ungeklärt, wie überhaupt um das Dasein fremder Personen gewußt werden kann. Die Bedingungen, unter welchen ein Objekt der Vorstellung dem vorstellenden Subjekt als fremdes Subjekt erscheinen kann, werden nicht aufgezeigt 10). Auch die in der "Metaphysik der Sitten" 11) aufgestellten Rechtspflichten 12) sind "als Begriffe der Freiheit keine Prinzipien der Erkenntnis [...], haben also keine erkenntnistheoretische Geltung" 13) für den Beweis anderer Personen.

Wie schon dargestellt, wurden zwar verschiedentlich am interpersonalen Verhältnis philosophische Bestimmungen getroffen, doch einen erkenntnistheoretisch durchgeführten Beweis der bezüglich der Interpersonalität getroffenen Behauptung blieb man allgemein schuldig.

In dieser Hinsicht ist R. Descartes als erster zu nennen, der mit seiner Frage nach der Erkennbarkeit 14) der anderen Person 15) gewissermaßen die eigentlich philosophische Diskussion über das Interpersonalproblem einleitet. Seine in den "Meditationen" - (II. Meditation) angestellte Erörterung, woher er denn wisse, daß die vorgestellten Gegenstände, die sich in "pileos et vestes" 16) hüllen, nicht Maschinen, sondern Menschen, also Wesen seines Gleichen außer ihm seien, beantwortet er in der III. Meditation folgendermaßen: "nempe si realitas objectiva alicujus ex meis ideis sit tanta ut certus  sim eandem nec formaliter, nec eminenter in me esse, nec proinde me ipsum ejus ideae causam esse posse, hunc necessario sequi, non me solum esse in mundo, sed aliquam aliam rem quae istius ideae est causa, etiam existere". 17) Mit diesen Ausführungen hat Descartes zwar keine vollständige Beantwortung des Problems gegeben, doch kann in diesem Ansatz gleichsam eine Vorstufe zur philosophischen Lösung des Interpersonalproblemes gesehen werden. Descartes fragt allerdings nur nach den Kriterien der Erkennbarkeit der anderen Person 18). Die umfassendere Frage nach der Konstitution des interpersonalen Verhältnisses, und wie dieses zu denken ist, stellt er nicht mehr.

Zu diesem Problem liegen außer den späteren Durchführungen von J.G. Fichte allein noch von G.W. Leibniz philosophische Ausführungen vor. In seiner "Monadologie" 19) entfaltet er die Lehre von einem Beziehungssystem geistiger Monaden, die durch die Möglichkeit einer Gemeinschaft mit Gott "eine moralische Welt innerhalb der natürlichen Welt" 20) konstituieren. Da jedoch von Leibniz nicht einsichtig gezeigt werden kann, wie diese fenstorlosen 21) Monaden von einander Kenntnis haben können, verfällt dieser systematische Ansatz seiner idealistisch dogmatischen Konzeption. Die aus der Voraussetzung einer Kommunikation fensterloser Monaden gefolgerten Schlüsse bleiben erkenntnistheoretisch unbegründet.

Sieht man von diesen unvollständigen Darstellungsversuchen des Innterpersonalproblemes ab, so ist J.G. Fichte der erste Philosoph, der sich intensiv der Lösung dieses Problemes gewidmet hat und in verschiedenen seiner Werke 22) eine bis heute unerreichte Vollendung der Interpersonalitätstheorie erreicht hat 23).  Das Anliegen der folgenden Untersuchung ist es, die in den "Thatsachen des Bewusstseyns" von 1810/11 24) enthaltene, spätere Fassung der Interpersonalitätstheorie J.G. Fichtes kritisch darzustellen und sie mit früheren Ausführungen 25) zum Interpersonalitätsproblem zu vergleichen 26).

Die philosophische 27) Untersuchung des Problems erfordert es, das interpersonale Verhältnis "nicht in seinem unmittelbaren lebendigen Seyn, sondern nur in dem Bilde dieses Seyns" 28) darzustellen. Um jedoch bei diesem prinzipiellen Bilden nicht in eine dogmatisch idealistische Konstruktion abzugleiten, die der interpersonalen Wirklichkeit widersprechen würde, muß sich das bildhafte Erfassen stets seines Verhältnisses zum realen Sein des abgebildeten Aktes bewußt bleiben 29).

Anmerkungen:


1) So macht z.B. Platon in seinem rechtsphilosophischen Werk "Der Staat" (Platon, Sämtliche Werke Bd.II, Jakob Hegner-Verlag, Köln 1969, in der Übersetzung von W.S. Teuffel und W. Wiegand) nur allgemeine Ausführungen zur rechtlichen Regulierung des zwischenmenschlichen Verhältnisses im Staat, ohne jedoch zu überlegen, durch welche Momente ein solches Verhältnis grundsätzlich konstituiert wird.) 
2) Der rechts-philosophische Ansatz Thomas Hobbes’ (in seinem Werk "Leviathan" - 1651 - Reclam-Verlag, Stuttgart 1970, in der Übersetzung von P. Mayer) beruht auf der dogmatischen Annahme eines schlechthin gegebenen, gesellschaftlichen Seins, das zunächst durch den Krieg aller gegen alle gekennzeichnet ist. Dieser ursprüngliche, gesellschaftliche Zustand, durch die Verabsolutierung der individuellen Willkürfreiheit erzeugt, erfährt nur aus Interesse der jeweiligen Individuen an der eigenen Existenzsicherung eine praktische Regulierung. "Die Absicht und Ursache, warum die Menschen bei all ihrem natürlichen Hang zur Freiheit und Herrschaft sich dennoch entschließen konnten, sich gewissen Anordnungen, welche die bürgerliche Gesellschaft trifft, zu unterwerfen, lag in dem Verlangen, sich selbst zu erhalten und ein bequemeres Leben zu führen; oder mit anderen Worten, aus dem elenden Zustande eines Krieges aller gegen alle gerettet zu werden." (ebd. S. 151) Abgesehen von der ursprünglich absolut unvernünftigen Form der formalen Freiheit wird in dieser Hinsicht der Vernunft nur regulativer Charakter zuerkannt. "Das natürliche Gesetz aber ist eine Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft lehrt, nach welcher keiner dasjenige unternehmen darf, was er als schädlich für sich selbst anerkennt." (ebd. S. 118) Das hier von Hobbes aufgestellte, negative Gesetz der Vernunft bleibt aber in dieser Verabsolutierung ungerechtfertigt. Vgl dazu auch C.K. Hunter: "Der Interpersonalitätsbeweis in Fichtes früher angewandter praktischer Philosophie" Verlag Anton Hain, Meisenheim am Glan 1973 (hiernach zitiert: Hunter: "Der Interpersonalitätsbeweis Fichtes"), S. 4 f.
3) Die Absicht der Schrift "Du contrat social" (J.J. Rousseau "Der Gesellschaftsvertrag" - Reclam-Verlag, Stuttgart 1969 in der verbesserten Übersetzung von H. Denhardt) bestimmt Rousseau im 1. Buch wie folgt: "Ich beabsichtige zu untersuchen, ob es in der bürgerlichen Verfassung irgendeinen gerechten und sicheren Grundsatz der Staatsverwaltung geben kann, wenn man die Menschen nimmt, wie sie sind, und die Gesetze, wie sie sein können." (ebd S. 29) Das ursprüngliche Gegebensein eines gesellschaftlichen Verhältnisses findet Rousseau in der Familie vor: "Die älteste und einzig natürliche Form aller Gesellschaften ist die Familie". (ebd. S. 30) Rousseau geht also, wissenschaftlich gesehen, auch naiv von der  cAnnahme eines vorgegebenen, interpersonalen Seins aus, ohne zu prüfen, durch welche Momente dieses Sein ursprünglich konstituiert wird.
4) Zum Problem des interpersonalen Verhältnisses bei Kant vgl. W. Weischedel "Aufbruch der Freiheit zur Gemeinschaft" - Leipzig 1939, S. 192 und Hunter: "Der Interpersonalitätsbeweis Fichtes", S. 5 ff.
5) Vgl. dazu die Einleitung zur zweiten Auflage der "Kritik der reinen Vernunft" ((Immanuel Kant "Kritik der reinen Vernunft" - zweite Auflage von 1787 - Kants Werke Bd.III, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1968 - hrsg. von W. Weischedel; (hiernach zitiert: Kant-Werke)), ebd. S. 61: "Wie ist (Metaphysik als Wissenschaft möglich?"
6) Vgl. Kant-Werke Bd.IX, S. 191 ff.
7) Vgl. dazu J.G. Fichtes Recension (J.G. Fichtes Werke, hrsg. von I.H. Fichte Bd.VIII - Walter de Gruyter-Verlag, Berlin 1971; hiernach zitiert: Fichte SW; S. 427 ff);ebd. S. 428: "Auch sey es uns erlaubt anzumerken, dass diese Schrift, wenn auch nicht durchgängig die Gründe, doch zum wenigsten die Resultate der Kantischen Rechtsphilosophie vollständig enthält". Die Voraussetzung, unter der überhaupt ein Rechtsverhältnis zustande kommen kann, fügt Fichte selbst hinzu: "Nur inwiefern Menschen in Beziehung aufeinander gedacht werden, kann von Rechten die Rede seyn, und ausser einer solchen Beziehung, die sich aber dem Mechanism des menschlichen Geistes zufolge von selbst und unvermerkt findet, weil die Menscnen gar nicht isolirt seyn können, und kein Mensch möglich ist, wenn nicht mehrere bei einander sind, ist ein Recht nichts." (ebd. S. 430)
8) Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA V, 30 / KpV, A 54 (§ 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft).
9) Kant-Werke Bd.VI, S. 61.
10) Vgl. dazu Fichtes Brief an Karl Leonhard Reinhold vom 29.8. 1795 (in: J.G. Fichte, Briefwechsel 1793-1795; hrsg. von R. Lauth und H. Jacob, - J.G. Fichte Gesamtausgabe der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Bd. III,2 - F. Frommann Verlag, Stuttgart Bad Cannstatt 1970; hiernach zitiert: Fichte Akad.- Ausg.; S. 385 f, Nr. 305), in dem er in Bezug auf Kants "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" (Kant-Werke Bd.VI, S. 7 ff) den Vorwurf erhebt, daß die Allgemeingültigkeit der angesetzten Maximen für vernünftige Wesen unausgewiesen bleibt. Fichte schreibt u.a.: "Einer gewissen Maxime = A. widerspricht das Prädikat der Allgemeingültigkeit für vernünftige Wesen = B.: sagt, und erweist Kant. Ich  bantworte ihm: Das kann wohl seyn, geht aber mich nicht an, denn was soll mich denn vermögen, überhaupt auf B. zu beziehen? Ich will eben jene Maxime für mich allein behalten; wenn sie gemeingültig wird, dann ist mir freilich das Spiel verdorben, das weiß ich; aber warum soll ich denn Maximen aus einer gewißen Sphäre nur unter der Bedingung zu der meinigen machen, daß sie als gemeingültig gedacht werden können? Hierauf antwortet Kant nichts." Vgl. dazu auch die Kritik Fichtes in den "Thatsachen des Bewusstseyns" 1810/11 (Fichte SW, Bd.II, S. 625 ff), wo er Kant ebenfalls vorwirft, die Allgemeingültigkeit, die der kategorische Imperativ in Anspruch nimmt, sei nicht bewiesen: "Er [sc. Kant] hat seiner factisch offenbar nur aus seinem Individuum ausgehenden Evidenz die Gemeingültigkeit für alle Subjecte nicht erhärtet". (ebd. S. 626) "Er müsste die Viele und Alle darlegen als Anschauungsform eines kategorischen Imperativs [...], wie es sich denn auch in der That also verhalten dürfte. Also er hat jenes Bewusstseyn der Einheit des Lebens in den Vielen weder abgeleitet, [...], noch hat er es ausdrücklich aufgestellt als Factum des Bewusstseyns, [...] ; sondern er hat es nur, getrieben durch den gemeinen Menschenverstand, stillschweigend vorausgesetzt. Wenn also auch nicht seine Gesinnung, der gemeine Menschenverstand in ihm, individualistisch war, so war es doch seine Speculation, die er durch jenen gemeinen Menschenverstand von Zeit zu Zeit verbesserte." (ebd. S. 626 f)
11) Kant-Werke Bd.VII, S.1 ff.
12) Die Formel: "Mache dich anderen nicht zum bloßen Mittel, sondern sei für sie zugleich Zweck" drückt zwar in aller Schärfe formal gesehen den gegenseitigen Wechsel der Personen in Freiheit aus, und zugleich setzt sie auch die Erkennbarkeit des anderen als Freiheit an, doch gerade diese Erkennbarkeit wird nicht nachgewiesen. (ebd. S. 344)
13) Vgl. Hunter: "Der Interpersonalitätsbeweis Fichtes", S. 6 f.
14) Vgl. R. Lauth: "Zur Idee der Transzendentalphilosophie" Verlag Anton Pustet, München und Salzburg 1965 (hiernach zitiert: Lauth: "Idee"), darin: "Der Entwurf der neuzeitlichen Philosophie durch Descartes", S. 11 ff, besonders S. 21.
15) In R. Descartes: "Meditationes de prima Philosophia" -1685 - Curavit Artur Buchenau, sumptibus Felicis Meineri, Lipsiae 1913, S. 24.
16) Ebd. S. 24.
17) Ebd. S. 32.
18) Vgl. dazu Ferdinand Alquié: "La découverte métaphysique de l’homme chez Descartes" - Presses Universitaires de France, Paris 1950.
19) G.W. Leibniz: "Monadologie" - 1714, in der Übersetzung von A. Buchenau, Felix Meiner Verlag, Philosophische Bibliothek Bd. 108. S. 435 ff.
20) Ebd. S. 455.
21) Ebd. S. 436.
22) Vgl. vor allem:
- "Grundlage der gesammten Wissenschaftslehre" 1794, Fichte SW Bd. I, S. 83 ff
- "Grundlage des Naturrechts" - 1796, Fichte SW Bd. III, S. 1 ff;
- "Das System der Sittenlehren - 1798, Fichte SW Bd. IV, S. 1 ff;
- "Wissenschaftslehre nova methodo" - 1797/98, in J.G. Fichte: "Nachgelassene Schriften" aus den Jahren l790-1800, hrsg. von Hans Jacob, Junker und Dünnhaupt Verlag, Berlin 1937 (hiernach zitiert: Fichte: "WL nova methodo"), Bd. II, S. 344 ff;
- "Die Thatsachen des Bewusstseyns" - 1810/11, Fichte SW Bd.II, S. 535 ff;
- "Das System der Rechtslehren - 1812, in J.G. Fichtes nachgelassene Werke, hrsg. von I. H. Fichte, Walter de Gruyter-Verlag, Berlin 1962 (hiernach zitiert Fichte NW), Bd. II, S. 493 ff;
- "Die Thatsachen des Bewußtseins" vorgetragen zu Anfang des Jahres 1813, Fichte NW Bd. I, S. 401 ff.
23) Vgl. dazu R. Lauth: "Le probleme de l’interpersonnalité chez J.G. Fichte", in: Archives de Philosophie, Tome XXV, Cahier III-IV, Paris 1962, Deutsche Originalfassung des Autors im Manuskript (hiernach zitiert: Lauth "Problem der Interpersonalität").
24) Fichte SW Bd. II, S. 535 ff.
25) Gemeint sind: "Grundlage des Naturrechts" - 1796 und "Das System der Sittenlehre" - 1798
26) Dieser problemgenetische Vergleich ist durch die bereits zitierte, umfassende Arbeit von C.K. Hunter "Der Interpersonalitätsbeweis in Fichtes früher angewandter praktischer Philosophie" (S. 3, Anm. 3) sehr erleichtert worden, der die in diesen Schriften enthaltenen Ausführungen zur Interpersonalität kritisch untersucht hat.
27) Zur Bestimmung der Philosophie als Wissenschaft vergleiche R. Lauth: "Begriff, Begründung und Rechtfertigung der Philosophie" - Verlag Anton-Pustet, München und Salzburg 1967 (hiernach zitiert: Lauth "Begriff der Philosophie"), S. 35: "Philosophie ist eine freie geistige Tätigkeit, in der vollkommene Erkenntnis der Prinzipien des Ganzen der Wirklichkeit erstrebt und in der diese Erkenntnis gewonnen und vollzogen wird."
28) Fichte SW Bd. II, "Thatsachen" - 1810/11, S. 541.
29) Vgl. dazu Fichte NW Bd. I, "Transscendentale Logik"- 1812, S. 142: "Es ist die in dem Bilde schlechthin liegende Beziehung, daß in ihm Etwas abgebildet sei, ein in ihm Gebildetes ihm correspondire".Einleitung
 
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