54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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ZUM PROBLEM DER INTENTIONALITÄT BEI DER SPENDUNG DER SAKRAMENTE
 
ZUM PROBLEM DER INTENTIONALITÄT
BEI DER SPENDUNG DER SAKRAMENTE


Anmerkungen zu Herrn Prof. Wendlands Beitrag
über die "Zerstörung des sakramentalen
Priestertums"



von
Johannes Rothkranz



Vorwort der Redaktion

Es gibt in der Sakraments-Theologie ein Problem, um dessen Lösung schon seit langem gerungen wird: Wie läßt sich nachweisen, ob die geforderte Intention bei der Sakramentenspendung, deren konstitutive Notwendigkeit in dogmatischer Hinsicht beim Zustandekommen eines Sakramentes unbestritten ist (vgl. Tridentinum, 7. Sitzung, Kanon 11: "Wenn jemand sagt, es werde von den Kirchendienern, wenn sie die Sakramente zubereiten und erteilen, nicht wenigstens die Willensmeinung erfordert, zu tun, was die Kirche tut, der sei im Bann.")? tatsächlich beim Spender vorhanden ist (war). Diese Intention besagt, eben das zu tun, was die Kirche beim Spenden des jeweiligen Sakramentes tut. Dieses Tun, obwohl es von vielen Theologen auf den rein objektiven Vorgang des rituellen Vollzugs beschränkt seiend angesehen wird, meint aber keineswegs nur diesen rein äußerlichen Vorgang, sondern einen Willensakt zum Handeln (Tun), in dem sich die Willensabsicht des Spenders mit der der Kirche eint. "Der Spender muß die deutliche Absicht haben, durch seine Handlung das tun zu wollen, was die Kirche tut, wenn sie dieselbe vornimmt. Durch die Intention schließt sich der Spender mit Christus und seiner Kirche zusammen, und seine Handlung wird eine sakramentale, übernatürliche. Er macht sich dadurch bewußt und frei zur Instrumentalursache in der Hand Christi". (Bartmann, Bernhard: "Lehrbuch der Dogmatik" Freiburg 1929, Bd. 1, S.234.)

Die Schwierigkeit zu erkennen, ob die geforderte Intention beim Spender tatsächlich vorhanden ist, besteht für Außenstehende, d.h. für den Empfänger bzw. Teilnehmer einer sakramentalen Handlung darin, daß sich im bloß äußeren Bereich ein (juridisch relevantes) objektiv wahrnehmbares Kriterium nicht angeben läßt, an welchem sich die Intention qua Intention, ablesen läßt. Denn eine fremde Intention qua Intention ist nur unmittelbar, jedoch im Akt des Vermittelns dieser Unmittelbarkeit selbst zuerkennen. Auf die Sakramentenspendung bezogen heißt das: die Intention muß im Tun des Spenders selbst aufleuchten.

Um dieser erkenntnistheoretischen Problematik auszuweichen, hat man gesagt, es genüge eine rein "äußere Intention", worunter man zu verstehen hat, daß es genüge, wenn der Spender den jeweiligen Ritus richtig vollzöge. Dann sei auch die geforderte Intention mitgegeben. Ein Hauptverteidiger dieser bloß "äußeren Intention" war der Dominikaner Ambrosius Catharinus (+ 1553), der noch im 18. Jahrhundert viele Anhänger hatte. Abgesehen davon, daß mit dieser Definition der Begriff der Intention pervertiert wird - einen rein äußeren Vollzug kann auch eine Maschine leisten oder durch eine bewußtlose Person ausgelöst werden, die z.B. im Fallen eine andere Person mit umreißt (in beiden Fällen kann man nicht von intentional gerichtetem Handeln reden) -, kann man an folgendem Beispiel leicht einsehen, daß mit dem rein äußeren Vollzug die geforderte Intention nicht notwendig mitgegeben sein muß: Man kann einer armen Person helfen und ihr materielle Güter schenken, weil man mit ihr Mitleid hat, sie also aus Nächstenliebe unterstützt Man kann aber auch sehr wohl anderen etwas schenken, weil man in den Augen seiner Mitmenschen und/oder denen des Beschenkten als mildtätig gelten will, also nur hilft aus Geltungssucht... und nicht aus Nächstenliebe. (Dies geschieht im öffentlichen Leben fast ausschließlich.) Auf den Fall der Sakramentenspendung angewandt, bedeutet dies, daß ein Spender zwar den Sakramentsritus richtig vollzieht, ohne jedoch die Intention zu haben, das tun zu wollen, was die Kirche tut. Die Intention des Spenders wäre in einem solchen Fall nicht mit der der Kirche geeint, das Sakrament käme nicht zustande. (N.b. dieses Problem tangiert nicht die Tatsache, daß die Sakramente ex opere operato wirken.) Daß es sich hierbei um keine nebensächliche Betrachtung handelt, bedarf keines eigenen Hinweises. Es macht eben doch einen Unterschied aus, ob ein Priester ein Priester oder nur ein 'Priester' oder ein Bischof ein Bischof oder einer in Anführungszeichen ist.

In der Kontroverse zwischen Herrn Prof. Wendland und Herrn Mag. Rothkranz geht es darum, ob und welche Auswirkungen die jeweilige Intention des Spenders auf das Zustandekommen des Sakramentes hat. Ohne den Schlußfolgerungen von Herrn Rothkranz zustimmen zu können, haben wir seine Einwände in unsere Publikationen übernommen, damit in einer weiteren Diskussion der Sinn für diese Thematik geschärft bzw. einer Lösung näher gebracht wird. An dieser Diskussion können sich selbstverständlich auch weitere Personen beteiligen.  

Eberhard Heller

***


Die als Sondernummer von "EINSICHT" im April erschienene Abhandlung von Professor Dr. Diether Wendland über "Die Zerstörung des sakramentalen Priestertums" wirft sicherlich eine ganze Reihe kritischer Fragen auf. Die folgende Untersuchung greift daraus nur die beiden wichtigsten heraus, nämlich die Frage, unter welchen Bedingungen vor der sogenannten Liturgiereform des TT. Vatikanums die heiligen Weihen gültig bzw. ungültig gespendet werden konnten, und die analoge Frage, wie es sich diesbezüglich nach der "Reform" der Weiheriten verhält. Zwar hat Prof. Wendland dieselben Fragen auch bereits gestellt und zu beantworten versucht, ist jedoch m.E. zu teilweise unzutreffenden Ergebnissen gelangt.

Für die Beantwortung beider Fragen vorausgesetzt ist die Klärung der Frage, was denn überhaupt grundsätzlich zum gültigen Zustandekommen eines Sakramentes vonnöten ist. Und um das zu klären, muß man zunächst die dogmatische Definition des Begriffs "Sakrament" analysieren. Die bekannte, in den Dogmatikhandbüchern und einschlägigen Einzelstudien zur Sakramentenlehre näher erläuterte Katechismus-Definition lautet: "Ein Sakrament ist ein von Christus eingesetztes äußeres Zeichen, das die innere Gnade bewirkt." Von den drei in dieser Definition genannten Wesensmerkmalen des Sakraments ist das erste (die Einsetzung durch Christus persönlich) theologisch sicher (theologice certum), während die beiden anderen (äußeres, d.h. sicht- und hörbares Zeichen; Bewirkung innerer Gnade) Dogmen sind. Dogma ist also, daß bei allen sieben Sakramenten jeweils ein bestimmtes äußeres Zeichen eine innere Gnadenwirkung hervorbringt. Dogma ist gleichfalls - viertes, in der obigen Definition nicht explizit enthaltenes Wesensmerkmal -, daß diese Wirkung durch den bloßen Vollzug des jeweiligen (rituellen) Zeichens zustandekommt: aus dem verrichteten Werk - ex opere operato.

Das alles dürfte kaum umstritten sein, da derjenige, der einen der genannten vier Punkte leugnete, sich einer Häresie schuldig machen würde. Umstritten ist jedoch ein bisher noch nicht erwähntes fünftes Moment: die Intention (Absicht) von Sakramentenspender und/oder -empfänger, ein Sakrament auch tatsächlich als solches zu spenden bzw. zu empfangen. Hier tobt der Streit, ob insbesondere zur gültigen Sakramentenspendung (für den gültigen Empfang gilt aber genau dasselbe) eine bloß äußere oder sogar eine innere Intention des Spenders notwendig sei oder nicht. Dabei unterscheidet die Theologie jedoch nicht bloß zwei, sondern vier verschiedene Arten von Intention:  1) eine rein äußere, 2) eine äußere, 3) eine virtuelle (oder direkte) innere, 4) eine explizite (oder reflexe) innere. Was ist unter diesen vier Arten von Intention näherhin zu verstehen?

1) Die rein äußere Intention besteht darin, daß der Spender lediglich das äußere rituelle Zeichen korrekt setzt, ohne sich aber überhaupt dessen bewußt zu sein, was er tut. Sie wäre also bei einem schwer Betrunkenen, einem Schlafwandler, einem schwer Geistesgestörten oder einem unmündigen Kind gegeben. Allgemein spricht man bei Tätigkeiten von Personen des soeben aufgezählten Personenkreises von "Akten eines Menschen", die aber keine "menschlichen Akte" sind. D.h. sie werden zwar tatsächlich von Menschen verrichtet, aber ohne hinreichende Beteiligung des menschlichen Verstandes und Willens, um sie als spezifisch menschlich bezeichnen zu können; u.U. könnte nämlich auch ein Tier (beispielsweise ein "intelligenter" Affe) dasselbe mit einem ähnlichen Bewußtseinsgrad verrichten.

2) Die äußere Intention besteht darin, daß der Spender das äußere rituelle Zeichen korrekt setzt und sich seiner Handlung auch voll bewußt ist. Er weiß, was er will und tut auch, was er will. Er will also tatsächlich genau dieses rituelle Zeichen und kein anderes setzen, und zwar, weil er es will. Gänzlich außer Betracht bleibt jedoch das spezielle Motiv, der individuelle Beweggrund, aus dem er dieses rituelle Zeichen setzen will: er kann es also setzen in heuchlerischer Absicht, widerwillig, gleichgültig oder unwissend gegenüber" seiner spezifischen religiösen Bedeutung und Wirkung, falsch unterrichtet über seinen Sinn und Zweck, etc. etc., ohne daß diese Art von Absicht dadurch beeinträchtigt würde. Er setzt einen spezifisch menschlichen Akt und nicht bloß einen "Akt eines Menschen"; ein Tier, selbst das "intelligenteste" könnte niemals mit einer solchen Absicht handeln.

3) Die virtuelle oder direkte Intention berücksichtigt auch schon den Kenntnisstand und das Motiv des Sakramentenspenders: er ist wenigstens in groben Zügen darüber unterrichtet, welchen allgemeinen Sinn und Zweck die Verrichtung dieser bestimmten rituellen Handlung besitzt, und er strebt diesen Sinn und Zweck auch tatsächlich an. Diese virtuelle innere Intention kann beispielsweise auch dann noch gegeben sein, wenn der Spender infolge unfreiwilliger Zerstreuung das rituelle Zeichen setzt, ohne im Augenblick ausdrücklich an seinen objektiven Sinn und Zweck zu denken.

4) Die explizite oder reflexe Intention ist die vollkommenste; der Sakramentenspender, der das rituelle Zeichen mit reflexer Absicht setzt, ist genau über Sinn und Zweck dieses Zeichens unterrichtet und strebt aufmerksam, mit ungeteiltem Willen, genau diesen Zweck an, während er die heilige Handlung vollzieht.

5) Eigens zu nennen ist eine von den Theologen meist nur am Rand erwähnte fünfte Form von möglicher Absicht, ein Sakrament zu "spenden", nämlich die uneigentliche Intention, wie ich sie einmal nennen möchte. Das Wort "spenden" setze ich dabei ausdrücklich in Anführungszeichen, weil eben in diesem Fall gerade gar keine wirkliche Absicht vorliegt, einen sakramentalen Ritus als solchen zu vollziehen. Aber nicht wie oben unter 1) bei der bloß äußeren Intention wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des "Spenders", sondern wegen ausdrücklichen, reflexen, auch äußerlich unzweifelhaft erkennbaren Nichtwollens des "Spenders". Dieser Fall liegt vor, wo ein sakramentaler Ritus zwar möglicherweise korrekt, jedoch in der unzweifelhaft erkennbaren Absicht vollzogen wird, zu schauspielern, Spott zu treiben oder (beispielsweise bei Neupriestern) den Ritus lediglich einzuüben.

Welche der fünf skizzierten möglichen Intentionen ist nun für die gültige Spendung der Sakramente erforderlich? Nr. 1 und Nr. 5 scheiden offenbar von vornherein aus, weil in beiden Fällen überhaupt keine eigentliche Absicht oder Intention zur Sakramentenspendung vorliegt. Überlicherweise behaupten die Dogmatiker, notwendig sei wenigstens die virtuelle oder, direkte Intention; das bezeichnen sie als theologisch sicher. Prof. Wendland ist sogar der Auffassung, der sakramentale Ritus müsse vom

Spender mit reflexiver Intention vollzogen werden, um das Sakrament gültig zu spenden. Damit dürfte er allerdings ziemlich allein auf weiter Flur stehen. Womöglich - ich weiß es nicht - hat er aber auch nur die für eine auf selten des (zumindest des ordentlichen) Spenders Gott wohlgefällige Sakramentenspendung erforderliche Intention mit der für die bloße Gültigkeit notwendigen verwechselt. Vom ordentlichen Spender und gewöhnlich auch vom außerordentlichen ist seitens Gottes und der Kirche nämlich selbstverständlich verlangt, daß er das heilige Zeichen andächtig, also im vollen Bewußtsein und mit ganzer Hingabe des Willens, setzt. Wer sich absichtlich mit einer virtuellen oder gar bloß äußeren Intention bei der Sakramentenspendung begnügt, also sich entweder nicht näher dafür interessiert, was er da überhaupt zu welchem Zweck tun soll, oder innerlich einfach nicht bei der Sache ist, obwohl er es sein könnte, begeht je nach Umständen eine Unvollkommenheit, eine läßliche oder eventuell sogar eine schwere Sünde, ohne dadurch aber die Gültigkeit der Sakramentenspendung zu gefährden. Von einem taufenden Heiden beispielsweise kann eine reflexe Intention jedoch in der Regel nicht verlangt werden.

Sicher ist also, daß die explizite oder reflexe Intention zur Gültigkeit nicht erfordert ist. Ebenso sicher ist aber, und das entgegen der Meinung der meisten Dogmatiker, daß auch die virtuelle oder direkte Intention nicht verlangt ist, um ein Sakrament gültig zu spenden. Das ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen. Denn sie erklären es (mit Recht) zum Dogma, selbst der Stand der Todsünde oder - noch schlimmer - die fehlende Rechtgläubigkeit des Spenders mache die Sakramentenspendung nicht ungültig. So hat ja die Kirche tatsächlich im berühmten Ketzertaufstreit mit Unfehlbarkeit entschieden. Nur haben die meisten Theologen den offenen Widerspruch zwischen diesem Dogma und ihrer Annahme übersehen, es sei eine innere wenigstens virtuelle Intention zur Gültigkeit verlangt. Denn es steht fest, daß die Kirche ohne Einschränkung definiert hat, die Taufe von Seiten welcher Ketzer auch immer sei gültig, sofern nur der erforderliche katholische Ritus vollzogen worden sei. Nun steht aber fest, daß viele häretische Sekten die sakramentalen Wirkungen" der Taufe und damit den Sinn und Zweck des Sakraments vehement leugnen, so z.B. sämtliche Protestanten gleich welcher Richtung. Was man aber ausdrücklich leugnet, d.h. ablehnt und für nicht möglich oder nicht existent erklärt, kann man nicht gleichzeitig innerlich intendieren (beabsichtigen). Wenn nach protestantischer Auffassung die Taufe weder die Erbsünde abwäscht noch die heiligmachende Gnade eingießt, kann kein überzeugter Protestant eine dieser beiden Wirkungen des Taufsakraments auch bloß virtuell anstreben, wenn er den korrekten Ritus vollzieht. Dennoch tauft er - und das ist katholisches Dogma - gültig. Was anders soll man daraus schließen als daß die korrekte, bewußte und gewollte Setzung des äußeren Zeichens hinreicht, um die innere Gnade zu bewirken? Genau das beinhaltet ja auch die oben zitierte Definition des Begriffs "Sakrament".

Wie steht es aber dann mit einer weiteren begrifflichen Präzisierung der zur gültigen Sakramentenspendung erforderlichen Intention, die bisher noch gar nicht erwähnt wurde? Nach der dogmatisch verbindlichen Lehre des Konzils von Trient ist nämlich genau jene Absicht oder Intention auf Seiten des Spenders erforderlich, "wenigstens das zu tun, was die Kirche tut". Nun, schon andere haben darauf hingewiesen, daß dieser Begriff des Tridentinums keineswegs mit der Formel zu verwechseln ist: "wenigstens das zu tun, was die Kirche lehrt, daß sie es tut". Letztere Formel würde ja kaum verschleiert wieder dasselbe behaupten, was die Kirche bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Ketzertaufe ein für allemal verneinte, daß nämlich zur gültigen Sakramentenspendung der rechte Glaube im Spender erforderlich sei. Nein der ist nicht vonnöten, und damit auch nicht die rechtgläubige Absicht. Nötig ist nur die Absicht, zu tun, was die Kirche tut. Die Kirche aber tut nichts anderes, als daß sie das äußere Zeichen setzt. Wer nun dasselbe äußere Zeichen setzt wie die Kirche, tut dasselbe wie sie, tut das, was die Kirche tut. Und falls es sich nicht gerade unglücklicherweise um einen Säugling, einen Berauschten, einen Schlafwandler, einen Vollidioten oder einen Schauspieler auf der Bühne (etc., etc.) handelt, hat er auch unzweifelhaft die Absicht, das zu tun, was die Kirche tut; hätte er, obwohl unzweifelhaft bei Verstand und Herr seines Willens - diese Intention nicht, würde er ja das äußere Zeichen auch nicht (bewußt bzw. als solches) setzen, ja könnte er es gar nicht setzen!

Die bisherige Argumentation hat gezeigt, daß es nach unfehlbarer Lehre der Kirche so ist: die äußere Intention genügt zur gültigen Sakramentenspendung. Die nachfolgenden Überlegungen werden überdies zeigen, daß es auch so sein muß. Jedenfalls dann, wenn Christus die Sakramente nicht vergeblich einsetzen wollte. Entgegen einer kaum nachvollziehbaren Behauptung von Prof. Wendland gibt es die perfekte Heuchelei und die perfekten Heuchler. Einer von ihnen war schon Judas Iskariot, den außer Christus, dem Gottmenschen, keiner seiner vertrautesten Gefährten, nämlich der übrigen elf Apostel, im geringsten durchschaute, so daß sie sich noch in der Nacht des längst geplanten und in die Wege geleiteten Verrats absolut nicht denken konnten, wer von ihnen denn nun der Verräter sein solle. Dieses biblische Beispiel, an dem überhaupt nicht zu deuteln ist, mag genügen. Nach dem heiligen Paulus bzw. der einhelligen Interpretation seiner Worte im zweiten Thessalonicherbrief durch die Kirchenväter und Kirchenlehrer besteht das "mysterium iniquitatis", das schon zu seiner Zeit am Werk war, jedoch bis zum endzeitlichen Auftritt des Antichristen aufgehalten (nicht etwa vernichtet!) werden soll, in den Heuchlern unter den Gläubigen und insbesondere unter dem geweihten Klerus.

Schon unter der Voraussetzung, daß wenigstens die virtuelle innere Intention des Spenders zur Gültigkeit der Sakramentenspendung nötig sei, ergeben sich fatale Konsequenzen gerade im Fall der heiligen Weihen, insbesondere der Bischofsweihen. Von der gültigen Weitergabe der Bischofsweihe hängt nämlich die Gültigkeit des Meßopfers sowie aller anderen Sakramente außer Taufe und Ehe ab. Nimmt man nun bloß einen einzigen heuchlerischen Bischof beispielsweise im fünften Jahrhundert an, der insgesamt zwei andere Bischöfe weihte, dabei aber aus Bosheit eine sogenannte "Gegen-Intention" erweckte, also innerlich das Nichtzustandekommen der Wirkungen des Sakraments beabsichtigt, während er äußerlich mit allem Anschein von frommer Beteiligung den vorgeschriebenen Ritus vollzog, und geht man davon aus, daß diese beiden Weihen ungültig waren, ohne daß die beiden neu "geweihten" "Bischöfe" oder irgendjemand sonst das jemals gewußt hätte, dann hätte womöglich dieser eine Fall fehlender innerer Intention genügt, im weiteren Verlauf schließlich die ganze Kirche des Meßopfers und aller fünf an das Priestertum gebundenen Sakramente zu berauben.

Wieso das? Nun, bekannt ist doch die Geschichte von dem antiken König, der eines Tages seinem treuesten Vasallen zur Belohnung seiner Verdienste die Hälfte seines Reiches anbot. Der jedoch lehnte bescheiden ab und bat statt dessen darum, der König möge ihm ein Schachbrett mit seinen 64 Feldern schenken, und auf dem ersten Feld dieses Schachbretts ein Weizenkorn, auf dem zweiten Feld zwei Weizenkörner, auf dem dritten vier, auf dem vierten ach Körner und immer so fort. Der König lachte über diese Idee und gab den Befehl , das Gewünschte sofort herbeizuschaffen. Aber die Sache verzögerte sich unerwartet lange und schließlich kamen die Verantwortlichen zum König und erklärten ihm verzweifelt, sie könnten aus dem ganzen Land nicht genügend Wagen voll Korn herbeischaffen, um auch bloß das 4o. Feld des Schachbretts ordnungsgemäß mit Körnern zu belegen.

Kurz und gut, wenn jeder der beiden ungültig "geweihten" Bischöfe bis zu seinem Tod wiederum nur zwei weitere Bischöfe unwissentlich ungültig "geweiht" hätte, hätten vielleicht dreißig, vierzig oder höchstens fünfzig Generationen genügt, das katholische Weihepriestertum auf "kaltem Wege" einfach auszulöschen. Dabei wäre es sogar unerheblich gewesen, wenn alle nachfolgenden "Bischofs"generationen bei allen ihren Weihehandlungen ausnahmslos die nach unserer oben gemachten Annahme zur Gültigkeit erforderliche innere virtuelle Intention besessen bzw. erweckt hätten; die hätte ihnen nämlich überhaupt nichts mehr genützt! Hinzu kommen die Heuchler unter den Weiheempfängern, aus deren mangelhafter innerer Intention gleichfalls Ungültigkeit der Weihe gefolgert werden müßte, selbst wenn der weihende Bischof alle zur Gültigkeit erforderlichen Bedingungen erfüllte! Nun ist aber sicher, daß es mehr als einen Heuchler unter den Bischöfen gegeben hat. Dutzende von Bischöfen gehörten allein in Frankreich oder Österreich zu einer Zeit insgeheim der Freimaurerei an (was von den Logen erst viele Jahrzehnte nach ihrem Tod bekanntgegeben wurde), als die Zugehörigkeit zur Satanssynagoge von den Päpsten auf das strengste verboten und mit härtesten Kirchenstrafen bedroht wurde. Wenn also Zugehörigkeit zur (Hochgrad)Freimaurerei schon mit Satanismus identisch wäre (was unabhängig von allem anderen so nicht stimmt) und deshalb eine gültige innere Intention eines (hochgrad)freimaurerischen Bischofs bei sakramentalen Weihehandlungen automatisch ausschlösse, gäbe es allein deshalb höchstwahrscheinlich heute keinen einzigen gültig geweihten Bischof mehr, was auch Erzbischof Thuc, Msgr. Carmona und alle anderen Hoffnungsträger der sogenannten Traditionalisten einschlösse. Entsprechend existierten erst recht keine gültig geweihten Priester mehr, also auch kein Meßopfer und keine Sakramente. Zumindest wüßte man in keinem einzigen Fall, ob eine angeblich heilige Messe oder eine angebliche Sakramentenspendung noch gültig wäre, müßte vielmehr schärfste Zweifel daran hegen.

Tatsächlich scheuen sich viele Dogmatiker nicht, zu behaupten, es gebe nun einmal nur eine moralische, nicht aber eine absolute Gewißheit, ein Sakrament gültig, d.h. von einem gültigen Spender und in - kraft dessen verborgener innerer Intention - gültiger Weise zu empfangen. Eine bloß moralische und dabei größere oder geringere Gewißheit ist aber niemals eine Sicherheit. Nach durchgehender Lehre der Moraltheologen wäre jedoch der Empfang eines Sakraments oder die Teilnahme an einem Meßopfer, von dessen Gültigkeit man bloß eine größere oder geringere moralische Gewißheit hat, sündhaft, weil man wissentlich und willentlich in Kauf nehmen würde, einem ungültigen Ritus beizuwohnen; dadurch würde man nämlich die heiligen Sakramente geringschätzen bzw. verachten. Nun kann Gott aber nicht einen Zustand herbeiführen, in dem alle Menschen bzw. alle Gläubigen zum Sündigen gezwungen sind. Auch kann die Kirche nichts zwingend gebieten, was in sich sündhaft wäre. Nun verpflichtet aber die Kirche im Namen Gottes alle Gläubigen zum regelmäßigen Empfang der Sakramente und zur regelmäßigen Teilnahme am heiligen Meßopfer. Folglich muß die Kirche sicher Sein, daß alle Gläubigen prinzipiell die Möglichkeit haben, an unzweifelhaft gültigen heiligen Messen und Sakramentenspendungen teilzunehmen. Also kann die Gültigkeit der hl. Messe und der Sakramente gemäß der gottgesetzten Heilsordnung nicht von einer unsichtbaren inneren Intention des Zelebranten bzw. Spenders, sei sie nun virtuell oder gar reflex, abhängen.


Aus allem Gesagten ergibt sich also, daß vor der fragwürdigen Liturgiereform des II. Vatikanums - und zwar seit der Zeit der hl. Apostel! - alle Sakramente und damit auch alle heiligen Weihen gültig waren, die von ihrerseits gültig geweihten Spendern in äußerlich korrekter Form bei klarem Verstand und mit freiem Willen vollzogen wurden.

Bleibt zu erörtern, was sich an diesem Sachverhalt durch die Liturgiereform geändert hat. Nun, der neue Weiheritus aller drei Weihestufen (Diakonat, Priestertum, Bischofsweihe) weist einen doppelten Mangel auf: erstens wurde er gegenüber dem traditionellen Ritus verunklart, so daß die die entscheidende Handauflegung (Materie des Sakraments) begleitenden erläuternden und vereindeutigenden Worte (Form des Sakraments) eben überhaupt nicht mehr eindeutig zum Ausdruck bringen, was die Handauflegung bewirken soll; zweitens wurde der frühere Ritus nachweislich genau zu dem Zweck und mit der Absicht geändert, die Sakramente der Kirche, in diesem Fall das Weihesakrament, zu zerstören.

Der erste Mangel, d.h. eine dem nackten Wortlaut nach nicht hinreichend eindeutige sakramentale Form allein würde das Weihesakrament nicht ungültig machen, da die ostkirchlichen Weiheformeln den nunmehrigen reformierten ganz ähnlich sind und vom katholischen Lehramt bzw. den Theologen dennoch immer als gültig betrachtet und anerkannt wurden. Der zweite Mangel jedoch in Verbindung mit dem ersten müßte (wie bekanntlich Papst Leo XIII. im Hinblick auf die Beurteilung der anglikanischen "Weihe"riten unfehlbar festgestellt hat) die reformierten Weihen als solche sicher ungültig machen - wenn dem nicht die gegenüber der seinerzeitigen Einführung der anglikanischen Weiheriten völlig andersgearteten Umstände entgegenstünden. Wurden jene in offener Auflehnung gegen Rom und unter blutiger Verfolgung der romtreuen Katholiken von einem abtrünnigen König aufgezwungen, so wurden diese von der scheinbaren höchsten kirchlichen Autorität der katholischen Kirche selber, nämlich von "Papst" Paul VI. persönlich als angeblich genauso wie vordem katholische Riten eingeführt. Für die allerwenigsten Gläubigen und sogar Priester bzw. Bischöfe war damals und ist bis heute der Betrug erkennbar. Darum besteht keine wirkliche Parallelität zwischen Ritenreform Pauls VI. und der Einführung der anglikanischen Weihen.

Dennoch sind die neuen Weiheriten in sich ungültig. Aber aus einem anderen Grund. Sie wurden nämlich von einem Pseudopapst promulgiert. Folglich sind sie zunächst einmal rechtlich ungültig. Das aber bedeutet, daß sie gar nicht Riten der katholischen Kirche sind. Wer diese Riten korrekt setzt, tut also ungeachtet dessen zumindest objektiv nicht mehr das, was die katholische Kirche tut! Er kann auch objektiv gar nicht 'die (äußere!) Absicht haben, zu tun, was die katholische Kirche tut. Und wer sich nun auch innerlich in irgendeiner Form der dem Ritus erkennbar innewohnenden häretischen Tendenz anschließt, hat weder äußerlich noch innerlich die Intention, das zu tun, was die Kirche tut, d.h. er vollzieht einen sakramental ungültigen Ritus, das Weihesakrament kommt nicht zustande.


Allerdings muß das nicht unbedingt der Fall sein. Die innerliche, rechtgläubige Intention (virtuell oder reflex) vermag den Defekt der äußeren Form auszugleichen bzw. zu ersetzen. Daß dem so ist, geht aus einer einschlägigen lehramtlichen Entscheidung des hl. Papstes Zacharias hervor, die sich im "Denzinger" unter der Nr. 297 findet und übersetzt folgendermaßen lautet (es handelt sich um einen Brief an den hl. Bischof Bonifatius aus dem Jahre 764): "Man hat freilich berichtet, daß in derselben Provinz ein Priester war, der die lateinische Sprache überhaupt nicht kannte und, wenn er taufte, ohne die lateinischen Worte zu verstehen, radebrechend sprach: 'Ich taufe dich im Namen Vaterland und Tochter und des Heiligen Geistes.' Und deshalb hast Du ehrwürdiger Bruder, eine erneute Taufe in Betracht gezogen. Aber ... wenn jener, der taufte, nicht einen Irrtum oder eine Häresie einführte, sondern einzig aus Unkenntnis der römischen Sprache beim Taufen so gesprochen haben sollte, wie wir oben gesagt haben, können wir dem nicht zustimmen, daß (die so Getauften) nochmals getauft werden sollen."

Der Priester hatte demnach mit einer dem äußerlichen Wortlauf nach total falschen, ja sinnlosen und sicherlich ungültigen Formel dennoch gültig getauft! Und das aufgrund seiner in diesem Fall offenbar hinreichend feststellbaren korrekten inneren Intention, das zu tun, was die Kirche tut, wenn sie tauft. Wer kann nun aber ernstlich bezweifeln, daß viele Bischöfe mit korrekter innerer Intention, das zu tun, was die wahre katholische Kirche tut, die Weihen nach dem reformierten Rituale spenden, weil sie dieses Rituale eben aus unüberwindlichem Irrtum heraus für ein authentisch katholisches halten, so wie jener Priester seine unsinnige Taufformel aus unüberwindlichem Irrtum heraus für die gültige hielt? Folglich kann auch eine Weihe nach dem reformierten Ritus noch gültig sein. Nur ist ihr Empfang niemandem erlaubt, der die objektive Ungültigkeit und den schismatischen Charakter der neuen Riten erkannt hat, weil er erstens das bewußte und damit sündhafte Risiko einginge, eine bloß moralisch sicher gültige Weihe zu empfangen und sich zweitens dem Schisma anschließen würde.

Abschließend danke ich dem Herausgeber und Chefredakteur von "Einsicht", Herrn Dr. E. Heller, vielmals für sein freundliches Entgegenkommen und seine Bereitschaft, diesen Beitrag hier abzudrucken.

 
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