BESONDERE VOLLMACHTEN VON S.E. ERZBISCHOF NGO-DINH-THUC
Nebenstehend veröffentlichen wir ein Dokument, welches vor kurzem in
der Hinterlassenschaft des verstorbenen Erzbischofs gefunden wurde und
welches bestätigt, daß Mgr. Ngô-dinh-Thuc am 15. März 1938 - kurz nach
seiner Ernennung zum Titularbischof von Saesina am 8. Januar 1938, aber
noch vor seiner Konsekration, die am 4. Mai desselben Jahres erfolgte -
von Papst Pius XI. mit besonderen Vollmachten ausgestattet wurde,
welche ad personam, unabhängig von seinem Amt, verliehen und meines
Wissens nicht widerrufen worden waren. Hier der Wortlaut des Dokumentes
in deutscher Übersetzung:
"Pius XI pp. - Mit der Fülle der Gewalt des hl. Apostolischen Stuhles
ernennen Wir zu uns bekannten Zwecken Petrus Martinus Ngô-dinh-Thuc,
Titularbischof von Saesina zu Unserem Legaten mit allen nötigen
Vollmachten.
Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 15. März 1938,
im 17. Jahr Unseres Pontifikates.
(gez.:) Pius pp. XI"
Diese Vollmachten, welche mündlich verliehen wurden, und die Ernennung
zum päpstlichen Legaten stellen eine ungeheure Bevorzugung durch den
Papst'HÌÒd beweisen, daß Pius XI. dem späteren Erzbischof von Hue fast
unbegrenztes Vertrauen schenkte. Wie uns Mgr. Ngô-dinh-Thuc mitteilte,
handelte es sich bei den besonderen Vollmachten um das Recht, ohne
Rückfragen beim Hl. Stuhl und ohne päpstliches Mandat Bischöfe zu
konsekrieren, wenn es das Wohl der Kirche verlangen sollte. Man
bedenke, daß Mgr. Ngo-dinh-Thuc einer der ersten vietnamesischen
Priester war, die zu Bischöfen geweiht wurden und daß er in einem Land
residierte, welches in missionarischer und administrativer Hinsicht mit
vielfältigen Problemen (politischer, religiöser und ideologischer Art)
konfrontiert war. Hinzu kam noch die Gefahr der Verfolgung.
Diese Sondervollmachten räumten Mgr. Ngo-dinh-Thuc Rechte ein, die
denen eines Patriarchen gleichen. Auch wenn die von ihm Mgr. Guerard
des Lauriers, Mgr. Carmona und Mgr. Zamora gespendeten Bischofsweihen
ohne das normalerweise erforderliche päpstliche Mandatum erfolgten -
der Stuhl Petri war,und ist es immer noch, vakant - aus dem allgemeinen
Rechtsnotstand hinreichend begründet wurden, so sind diese Weihen auf
Grund der nun vorliegenden Vollmachten auch in formal-rechtlicher
Hinsicht voll abgesichert.
(Vgl. auch die Veröffentlichung dieses Dokumentes in SOUS LA BANNIÈRE Nr.9 vom Jan./Febr. 1987.)
Eberhard Heller
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