NACHRICHT: BISCHOFSWEIHE
Am 3o. April 1984 wurde H.H. Dr. Günther Storck in Etiolles /
Frankreich von S.E. Mgr. M.L. Guerard des Lauriers OF zum Bischof
geweiht.
Zu der Weihe ist folgendes zu sagen:
- Obwohl die Konsekration öffentlich stattfand, waren keine Ko-Konsekratoren anwesend.
- Keiner der anderen Bischöfe war über das Vorhaben informiert oder dazu eingeladen worden.
- H.H. Dr. Günther Storck war mit Weihehindernissen behaftet:
* Er ließ sich nach seiner
Priesterweihe (1973) im Frühjahr 1976 in die Diözese eines
modernistischen Bischofs von Formosa inkardinieren.
* Geplante Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen Mgr. Vitus
Chang, der den N.O.M. las, als Weihbischof für das von Storck geleitete
Seminar.
* Zusammenarbeit mit schismatischen bzw. obskuren Bischöfen (?): Boris
Rothermund / Schloßberg, bei denen er Seminaristen die Messe dienen und
kommunizieren ließ; Schmitz / Villingen, den er in Ulm einsetzte und
als Bischof für die Priesterweihe empfahl; Müller / Berlin, eingesetzt
u.a. in Ulm; Übelhör / Pappenheim, durch den das Meßzentrum in Luzern
ruiniert wurde.
- Mgr. M.L. Guerard des Lauriers war über diese, mit der
Exkommunikation belegten Delikte (nach CIC,can. 2338 § 2 b) informiert.
- Nachdem Mgr. Vezelis OFM / Rochester durch Zufall von dem
Weihevorhaben erfahren hatte, bat er telephonisch Mgr. Guerard des
Lauriers (unter Hinweis auf ähnliche, zu erwartende Konsekrationen in
den USA), die Weihe abzusetzen oder doch zumindet bis zu seinem, am 14.
Mai 1984 erfolgten Besuch in Etiolles zu verschieben, um die den
Kandidaten belastenden Umstände zu klären.
- Auch von anderen Seiten war bei Mgr. Guerard des Lauriers Einspruch
gegen die Durchführung der geplanten Bischofsweihe erhoben worden.
- Ebenso war H.H. Dr. Storck vor der Weihe gebeten worden, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen.
- Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß H.H. Dr. Storck vor dem
Empfang der Bischofsweihe salviert wurde, erfolgte die
Sakramentenspendung zwar gültig, aber unerlaubt (CIC, can. 226o ß1).
- Mgr. Storck ist es deswegen verboten, die durch die Konsekration empfangenen Vollmachten auszuüben (vgl. CIC, can. 2263).
NACHTRAG:
Aus SAKA-INFORMATIONEN Juni 1984: "Aus persönlichen Gründen (?) wird
Exz. Dr. Storck einstweilen auf die Ausübung bischöflicher Funktionen
verzichten."
CAN. 2338 § 2B DES CIC LAUTET:
"DIE DEM APOSTOLISCHEN STUHLE SIMPLICITER RESERVIERTE EXKOMMUNIKATION TRIFFT AUCH OHNE WEITERES JENE KLERIKER/
DIE WISSENTLICH UND FREIWILLIG MIT EINEM SOLCHEN 'VITANDUS' BEI
GOTTESDIENSTLICHEN VERRICHTUNGEN MITWIRKEN UND IHN ZUR VORNAHME SOLCHER
HANDLUNGEN ZULASSEN."
Dazu der Kommentar Jones in "Gesetzbuch der lateinischen Kirche" (Bd
III S.588): In Übereinstimmung mit dem alten Recht muß man wohl sagen,
daß in diesem Gesetze nur von einem einzigen Delikte die Rede ist, und
daß die Mitwirkung darin besteht, daß man den "vitandus" zur Ausübung
der gottesdienstlichen Verrichtungen zuläßt. Demnach kann dieses Delikt
nur von jemandem begangen werden, dem irgendeine Autorität zukommt,
z.B. von einem Ordinarius, einem Pfarrer, einem Klosterobern usw. |