54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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Ausgabe Nr. 9 Monat November 2004
Zeugen gesucht!


Ausgabe Nr. 9 Monat November 2004
Widerstand? - Fehl(er)anzeige!


Ausgabe Nr. 11 Monat Dezember 2004
Notstand: einbetoniert ... oder doch: Extra Ecclesiam salus est?


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Misericordias Domini in aeternum cantabo - Autobiographie von Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc, Erzbischof von Hué, übersetzt von Elisabeth Meurer


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Dokumente S.E. Ngr. Pierre Martin Ngô-din-Thuc, Erzbischof von Bulla Reggia, vormals Erzbischof von Hué, Südvietnam,


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2005
Bischofsweihen


Ausgabe Nr. 2 Monat Februar 2004
Enzyklika Mystici Corporis


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2004
Eberhard Heller: Der Fall Y. Yurchik: Aufnahme in die röm.-kath. Kirche?


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2005
Habemus Papam?


Ausgabe Nr. 4 Monat Juni 2005
'Exkommunikation' von S.E. Erzbischof Ngô-dinh-Thuc durch 'Kardinal' Ratzinger


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2005
Zur Theologie und Philosophie Joseph Ratzingers


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2005
Seelsorger und Patriot


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2003
Offener Brief an H.H. Prof. Dr. August Groß


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2003
DIE BEKEHRUNG EINES SCHISMATIKERS


Ausgabe Nr. 3 Monat April 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 5 Monat Juni 2003
Über das Papsttum der Römischen Bischöfe


Ausgabe Nr. 6 Monat Juli 2003
Das Problem der Bischofsweihe


Ausgabe Nr. 9 Monat November 2003
S. E. Mgr. Blasius Sigebald Kurz 0.F.M.


Ausgabe Nr. 10 Monat Dezember 2003
Der selige Papst Gregor X.


Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
Alla ricerca dell’unità perduta


Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
In Search of lost unity (engl/spa)


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Der Apostolische Stuhl


Ausgabe Nr. 5 Monat September 2002
Die Weihe von P. Guérard des Lauriers zum Bischof


Ausgabe Nr. 6 Monat November 2002
H.H. P. Noël Barbara ist tot


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
Auf der Suche nach der verlorenen Einheit


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2001
BRIEF AN DIE BRUDERSCHAFT ST. PIUS X.


Ausgabe Nr. 4 Monat September 2001
Bulle »Cum ex Apostolatus officio«


Ausgabe Nr. 4 Monat September 2001
Anmerkungen zum Briefwechsel mit H.H. Pater Perez


Ausgabe Nr. 5 Monat November 2001
NACHRICHTEN, NACHRICHEN, NACHRICHEN


Ausgabe Nr. 8 Monat Januar 2002
Die Synode von Pistoja


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2000
RECHTFERTIGUNG EINER KÜNFTIGEN PAPSTWAHL


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2000
Der selige Oliver Plunket


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2000
Entstehung und Entwicklung der Priesterunion Trento


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
Econe ante portas - notwendige Klarstellungen


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
EIN NICHT UNFEHLBARER PAPST


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
WAR MGR. LEFEBVRE EIN GÜLTIG GEWEIHTER BISCHOF?


Ausgabe Nr. 4 Monat Nov.-Doppel-Nr.4/5 2000
Offener Brief an Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II.


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1999
Leserbrief Zum Problem, ob eine Bischofsweihe per saltum erfolgen darf


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1999
DIE BISCHOFSWEIHE VON P. MARTÍN DÁVILA


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1999
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1999
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1998
Appell an den Redakteur der EINSICHT


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1998
DER HL. DON BOSCO


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
ERKLÄRUNG S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
CURRICULUM VITAE DE MGR. PIERRE MARTIN NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 11 Monat April-Sondernummer 1998
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1999
Karl Thomas Maria Hirn


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1999
DER HL. CYRILLUS VON JERUSALEM


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1997
WEIHEURKUNDE VON HERFORD


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1997
Wer ist der Schwert-Bischof Nikolaus Schneider?


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1997
SIND DIE POST-KONZILIAREN WEIHERITEN GÜLTIG?


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1997
SIND DIE POST-KONZILIAREN WEIHERITEN GÜLTIG?- Fortsetzung


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
DAS UTRECHTER SCHISMA UND DER ALTKATHOLIZISMUS


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
SEKTIERERTUM ALS VORGABE


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
NEUES MATERIAL ZUR BEURTEILUNG VON HERFORDS U. WIECHERTS 'BISCHOFSWEIHEN'


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1997
Der hl. Anton-Maria Claret y Clara


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1998
Anfrage an H.H. Abbé Paul Schoonbroodt


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1993
ZUM PROBLEM DER INTENTIONALITÄT BEI DER SPENDUNG DER SAKRAMENTE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1993
ZUM TODE VON S.E. BISCHOF DR. GÜNTHER STORCK


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1993
ÜBER DIE HEILIGEN WEIHEN


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1993
WARNUNG VOR EINEM ANGEBLICHEN BISCHOF


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1993
WARNUNG


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
Offener Brief an Herrn Jean-Gerard Roux


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
DER HL. THOMAS BECKET


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
BISCHOFSWEIHE IN ANFÜHRUNGSZEICHEN


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND IM SEKTIERERTUM?


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
VERSINKT DER KATHOLISCHE WIDERSTAND... (Anmerkungen)


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
Sukzessionsliste von Bischof Georg Schmitz / Villingen


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
Sukzessionsliste von Bischof Werner Schneider / Köln


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
DIE BEKEHRUNG EINES SCHISMATIKERS


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1996
CLOQUELL ZUM BISCHOF KONSEKRIERT ?


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1996
DER HEILIGE AMBROSIUS


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1997
NACHLESE


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1997
Über Karl Thomas Maria Hirn


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1997
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1995
Was will und beabsichtigt Bischof Oliver Oravec?


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1995
NUR NOCH AUSLAUFMODELL?


Ausgabe Nr. 5 Monat März, Doppelnr. 5-6 1996
DER HEILIGE FRANZ VON SALES


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1994
Die Papstwahl von 1903


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1994
Nachruf auf Herrn Jean André Perlant


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1994
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
DER WEIHERITUS PAULS VI. IST UNGÜLTIG...


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
MGR. DOLAN IM GESPRÄCH MIT REV. FR. PUSKORIUS


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
IST MGR. LEFEBVRE EIN GÜLTIG GEWEIHTER BISCHOF?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
Offener Brief an Abbé Raphael Cloquell


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
Leserbrief


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
Sukzessionsliste von Jean Laborie


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1994
HABEMUS PAPAM?


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1994
Was will und beabsichtigt Bischof Oliver Oravec?


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1994
ZUM PROBLEM DER ERFORDERLICHEN INTENTION BEI DER SAKRAMENTENSPENDUNG


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1994
DER HL. HILARIUS


Ausgabe Nr. 5 Monat März 1995
Ein Briefwechsel


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1992
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 1992
ARCHBISHOP NGO-DINH-THUC MARTYR FOR THE FAITH


Ausgabe Nr. 11 Monat Juli-Sondernr. 1992
ZUM PROBLEM DER INTENTIONALITÄT BEI DER SPENDUNG DER SAKRAMENTE


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1992
ZUR AKTUELLEN SITUATION - ANTWORT AN EINEN RATLOSEN KATHOLIKEN -


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1992
DAS ANGLIKANISCHE DRAMA ODER: ANMERKUNGEN ZU DEN NEUEN WEIHERITEN


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
DAS ANGLIKANISCHE DRAMA ODER: ANMERKUNGEN ZU DEN NEUEN WEIHERITEN


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar-März 1993
LESERBRIEF


Ausgabe Nr. 4 Monat Mai 2006
Ratzinger/Benedikt XVI. im Visier


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1991
ZUM TODE VON MGR. LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1991
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1991
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1991
ZUM TODE VON HERRN ANACLETO GONZALEZ FLORES


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1991
IN ERINNERUNG AN BISCHOF MOISÉS CARMONA RIVERA


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
ZEHN JAHRE SEDISVAKANZERKLÄRUNG S.E. MGR. P. M. NGÔ-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
D E C L A R A T I O


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG lat/dt/engl/fr/span/ital


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1992
ZEUGNIS DES GLAUBENS - ZUM PROBLEM DER GEGENWÄRTIGEN VAKANZ DES RÖMISCHEN STUHLES -


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1990
DIE ZERSTÖRUNG DES SAKRAMENTALEN PRIESTERTUMS DURCH DIE RÖMISCHE KONZILSKIRCHE


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1990
ANMERKUNGEN ZUR THEOLOGIE VON H.H. P. GROSS


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1990
LESERBRIEF


Ausgabe Nr. 7 Monat April-Sondernr 1991
DIE ZERSTÖRUNG DES SAKRAMENTALEN PRIESTERTUMS DURCH DIE RÖMISCHE KONZILSKIRCHE


Ausgabe Nr. 7 Monat April-Sondernr 1991
KAPITEL IV: DIE FRAGE NACH DEM SOG. SPENDER


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1989
DIE ENZYKLIKA QUANTA CURA PIUS IX. UND DAS PRINZIP DER RELIGIONSFREIHEIT


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1989
KATHOLISCH, ABER UNABHÄNGIG VON ROM


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1989
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1990
Die anderen Religionen achten und das, was gut an ihnen ist?


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1988
S.E. MONSEIGNEUR MICHEL LOUIS GUERARD DES LAURIERS OP IST TOT


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1988
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1988
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1988
S C H I S M A ?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1988
ZUR PERSON VON MGR. MARCEL LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1988
OFFENER BRIEF AN MGR. MUSEY BETREFFEND DIE KONSEKRATION VON MGR. MAIN


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1988
KYRIE ELEISON!


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1988
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1988
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 8 Monat März 1989
IMMER NOCH TOTGESCHWIEGEN!


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai/Juni 1987
DER BRUCH FAND NICHT STATT!


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai/Juni 1987
DER HEILIGE TURIBIUS


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1986
DER WIEDERAUFBAU DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1986
ZUM TODE VON HERRN DR. HUGO MARIA KELLNER


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1986
DER WIEDERAUFBAU DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1986
REV.FR. MCKENNA ZUM BISCHOF GEWEIHT


Ausgabe Nr. 5 Monat Januar 1987
EINIGES ZUM NACHDENKEN


Ausgabe Nr. 6 Monat April 1987
DIE KRISE DER APOSTOLISCHEN SUKZESSION UND DAS SAKRAMENT DER WEIHE


Ausgabe Nr. 6 Monat April 1987
BESONDERE VOLLMACHTEN VON S.E. ERZBISCHOF NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 1 Monat April 1985
WIEDERVEREINIGUNGSVERSUCHE BIS ZUM PONTIFIKAT PIUS XII.


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 1985
BULLE APOSTOLICAE CURAE


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1985
SEELSORGE IN MEXIKO


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1985
FORMEN, WIE DAS KIRCHLICHE RECHT ANZUWENDEN IST.


Ausgabe Nr. 3 Monat Juli 1985
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1985
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar/März 1986
DER WIEDERAUFBAU DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar/März 1986
BITTSCHREIBEN AN UNSERE BISCHÖFE


Ausgabe Nr. 5 Monat Juli 2006
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1984
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN...


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2013
Die Irrtümer des II. Vatikanums und ihre Überwindung


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 1984
BISCHOFSWEIHE


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1984
ZUR BISCHOFSWEIHE VON MGR. GÜNTHER STORCK


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1984
DER GESALBTE ANTICHRIST


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1984
LESERBRIEF: ZUR UNRECHTMÄSSIGKEIT DER WAHL VON MGR. K. WOJTYLA


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1985
ZEIGE MIR, HERR, DEINE WEGE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
Die Ereignisse der beiden letzten Jahre


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
DIE BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
BISCHOFSWEIHEN VON BRAVO, MARTINEZ, VEZELIS


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
EINIGE ANMERKUNGEN ZU DEN VON MGR. NGO-DINH-THUC UND MGR. CARMONA GESPENDETEN BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
DIE ANGRIFFE


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
DER FALL BARBARA


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
ECONES WARNUNG AN TRADITIONALISTISCHE KATHOLIKEN BETREFFS FALSCHER HIRTEN


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1983
WO STEHEN WIR?


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
Bekanntmachung der Kongregation für die Glaubenslehre


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
ERZBISCHOF NGO DINH THUC 'EXKOMMUNIZIERT'


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
ZUM PROBLEM DER BISCHOFSWEIHEN UND DER DECLARATIO VON S.E. ERZBISCHOF NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
DIE MACHT HINTER ECONES THRON


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1983
BRIEF VON HERRN REKTOR A.D. OTTO BRAUN AN DIE REDAKTION


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1983
WIDER DIE PROPHEZEIHUNGEN DES SOG. ROMAN CATHOLIC


Ausgabe Nr. 3 Monat August 1983
BRIEF VON H.H. P. BARBARA AN DIE REDAKTION


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1983
MODERNE 'KIRCHEN'GESCHICHTE - EIN RÜCKBLICK


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1984
ÜBER DEN KATHOLISCHEN WIDERSTAND


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1984
IST MGR. LEFEBVRE EIN GÜLTIG GEWEIHTER BISCHOF?


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1984
FRONTWECHSEL


Ausgabe Nr. 7 Monat März 1984
Eine Erklärung von Mgr. M.L. Guérard des Lauriers


Ausgabe Nr. 7 Monat März 1984
ÜBER DEN KATHOLISCHEN WIDERSTAND


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
BISCHOFSWEIHE, PRIESTERWEIHE- Curriculum Schäfer


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
DER FALL BARBARA


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1982
OFFENER BRIEF AN MIT-CHRISTEN - AUS USA


Ausgabe Nr. 2 Monat August 1982
EINE SEITE ÜBER DIE KIRCHE VIETNAMS


Ausgabe Nr. 2 Monat August 1982
BISCHOFSWEIHE S.E. MGR. BENIGNO BRAVO UND MGR. ROBERTO MARTINEZ


Ausgabe Nr. 2 Monat August 1982
ERZBISCHOF PETER MARTIN NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1982
ZIRKULAR 1/82 DES BISCHOFS CORTÉS-BRIEF CARMONA


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1982
EINIGE ANMERKUNGEN ZU DEN ... GESPENDETEN BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1982
ECONES WARNUNG .../M. LEFEBVRE ALS PROPHET


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1982
STURMWOLKEN ÜBER DER GANZEN WELT


Ausgabe Nr. 6 Monat März 1983
WO STEHEN WIR?


Ausgabe Nr. 6 Monat März 1983
ERSTES SELBSTÄNDIGES DENKEN ODER HEUCHELEI ?


Ausgabe Nr. 6 Monat März 1983
BRIEF AN DIE REDAKTION


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
DECLARATIO


Ausgabe Nr. 12 Monat März 1982
BISCHOFSWEIHEN


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1981
SIND DIE NEUEN WEIHERITEN NACH VATIKANUM II GÜLTIG?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1981
MITTEILUNGEN DER REDAKTION


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1980
ANTWORT VON H.H. PFARRER HANS MILCH


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1980
30. JAHRESTAG DER VERKÜNDIGUNG DES DOGMAS VON DER LEIBLICHEN AUFNAHME DER GOTTESMUTTER IN DEN HIMMEL


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1981
DER NOVUS ORDO MISSAE: EINE GEGEN-MESSE


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1981
DIE NEUE PRIESTERWEIHE IST KEIN KATHOLISCHER RITUS MEHR


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1979
HEILLOSE VERWIRRUNG


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1979
IST DIE KIRCHE NOCH KATHOLISCH ?


Ausgabe Nr. 4 Monat Oktober 1979
AUFRUF AN ALLE RECHTGLÄUBIGEN PRIESTER


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1978
DIE BEKEHRUNG EINES SCHISMATIKERS


Ausgabe Nr. 3 Monat Oktober 1978
IN MEMORIAM PIUS XII. (1876-1958)


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1979
FRIEDLICHE KOEXISTENZ ?


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1979
DAS AKTIONSPROGRAMM VON MGR. LEFEBVRE


Ausgabe Nr. 4 Monat November 1977
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN...


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1978
KIRCHENZERSTÖRER - EINST UND HEUTE


Ausgabe Nr. 6 Monat Februar 1978
GEGENWART DER KIRCHE IN DER WELT


Ausgabe Nr. 7 Monat April 1978
LEFEBVRE IN ESSEN - ECONE


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2007
Aufruf zum Gebet


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1976
DOKUMENTE SR. EXZELLENZ MSGR. DR. PETRUS MARTIN NGO-DINH-THUC


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1976
STELLUNGNAHME ZU DEN WEIHEN VON PALMAR


Ausgabe Nr. 3 Monat September 1976
SO FIEL ENGLAND VOM WAHREN, KATHOLISCHEN GLAUBEN AB


Ausgabe Nr. 1 Monat Mai 1975
VORLÄUFIGE NOTIZEN ÜBER DIE ALLERNÄCHSTE ZUKUNFT DER KIRCHE


Ausgabe Nr. 5 Monat Dezember 1975
BEITRÄGE ZUM GESCHEHEN UM ECÔNE


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2007
Mitteilungen der Reaktion


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 1974
DIE KONZELEBRATION


Ausgabe Nr. 78 Monat Oktober/Nov. 1974
SIND DIE NEUEN HOCHGEBETE ANNEHMBAR?


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2007
Ratzinger und die heidnischen Sexual-Götter, Forts.


Ausgabe Nr. 8 Monat November 1973
Das Tohuwabohu des sog. Zweiten Vatikanischen Konzils


Ausgabe Nr. 8 Monat November 1972
NACHRICHTEN, NACHRICHTEN, NACHRICHTEN


Ausgabe Nr. 9 Monat Dezember 1972
Der hl. Ambrosius


Ausgabe Nr. 8 Monat November 1973
Der heilige Karl Borromäus


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 1974
Zum Tode von Bischof Blasius Sigebald Kurz OFM


Ausgabe Nr. 3 Monat Juni 1973
DER HL. BONIFATIUS - ZUM FEST AM 5. JUNI


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2007
Brief an einen Bischof...


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2007
Rückkehr zur überlieferten Liturgie?


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2007
Die Falle der Motu-Proprio-Messe


Ausgabe Nr. 7 Monat Dezember 2007
HEILLOSE VERWIRRUNG


Ausgabe Nr. 13 Monat April 2008
BIBLIOGRAFIA: VALIDEZ CUESTIONADA DE LOS NUEVOS RITOS POSTCONCILIARES


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2008
Die Ungültigkeit des neuen Ritus der Bischofs'weihe'


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2008
Die Ungültigkeit des neuen Ritus der Bischofs'weihe'


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2009
Der Präzedenzfall Talleyrand


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2009
Die Holocaust-Latte liegt zu hoch!


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2009
Dokumente zum Fall Williamson


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2009
Von der wahren Kirche Christi


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2010
Verhandlungen mit Rom (Fortsetzung 2)


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2010
Papst Pius VI.


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2010
Breve Pius’ VI. an den Bischof von Chiusi und Pienza


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2010
Im Eiltempo vom Abseits ins Aus


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
Inhaltsverzeichnis


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 8. a-b Ist das sakramentale Priestertum in der Konzilskirche erhalten


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 8. c-d Der wahre Kern der ‚Intentionsfrage’:


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 8. e-f Die fehlende ‚Intention’ bei der Weihe nach dem Montini-Ritus


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 8. g.Die Unwirksamkeit der ‚Bischofsweihe’ nach dem Montini-Ritus:


Ausgabe Nr. 11 Monat Februar 2011
A. 9- 13. a-b Ist das Kirchenvolk in der Konzilskirche erhalten?


Ausgabe Nr. 12 Monat März 2011
B.7. b - 9. Die richtige Schlußfolgerung


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2011
Zum Beginn des neuen Jahrganges 2011


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2011
Die verschwiegene Wahrheit über die Hölle


Ausgabe Nr. 3 Monat Sptember 2011
Gott ist die Liebe


Ausgabe Nr. 3 Monat Sptember 2011
Die Ungültigkeit des neuen Ritus der Bischofs‘weihe‘


Ausgabe Nr. 3 Monat Sptember 2011
Über die Wiederherstellung der heiligen Kirche


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2011
Der Wiederaufbau der Kirche als Institution


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2012
9. Oktober 2012 – ein beklemmender Jahrestag


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2012
30 Jahre Sedisvakanz-Erklärung


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2012
In memoriam H.H. Pfr. Paul Schoonbroodt


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2012
Hart, aber fair - ein Briefwechsel zur aktuellen kirchlichen Situation


Ausgabe Nr. 1 Monat März 2013
Null und nichtig – der Ritus der Bischofsweihe von 1968


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2013
Habemus Papam? Zur Wahl von Jorge Mario Bergoglio


Ausgabe Nr. 2 Monat Juni 2013
Null und nichtig – der Ritus der Bischofsweihe von 1968


Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 2013
Mitteilungen der Redaktion, Hinweise


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2014
Der verlorene Sohn


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2014
Die heilsnotwendige Kirche


Ausgabe Nr. 4 Monat September 2015
Die Irrtümer des II. Vatikanums und ihre Überwindung durch die Erkenntnis Christi als Sohn Gottes


Ausgabe Nr. 5 Monat November 2015
„Er sah ihn und ging vorüber“ – Priester ohne kirchliche Sendung: das Legitimitätsproblem


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2016
„Er sah ihn und ging vorüber“ – Priester ohne kirchliche Sendung: das Legitimitätsproblem


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2016
„Er sah ihn und ging vorüber“ – Priester ohne kirchliche Sendung: das Legitimitätsproblem


Ausgabe Nr. 3 Monat September 2016
Auf der Suche nach der verlorenen Hoffnung! Die Sichtbarkeit der Kirche


Ausgabe Nr. 2 Monat Mai 2017
Der Verrat am Christentum – Islam und Vatikanum II


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2018
Buchbesprechung


Ausgabe Nr. 3 Monat August 2018
Selig sind, die nicht sehen und doch glauben


Ausgabe Nr. 1 Monat Februar 2020
Clerici vagantes oder Priester der kath. Kirche


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2020
Buchbesprechungen:


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2023
Mitteilungen der Redaktion


Ausgabe Nr. 2 Monat April 2023
Clerici vagantes oder Priester der kath. Kirche – ein perpetum mobile ? der Fall Ramolla -


Ausgabe Nr. 3 Monat Mai 2023
Nachlese zum Beitrag


Ausgabe Nr. 4 Monat August 2023
Aufruf zur Einheit der Kirche


Ausgabe Nr. 5 Monat Oktober 2023
Aufruf zur Einheit der Kirche


Ausgabe Nr. 1 Monat Januar 2024
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Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
Meine Begegnung mit S.E. Erzbischof Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc


Ausgabe Nr. 3 Monat März 2024
DECLARATIO


RECHTFERTIGUNG EINER KÜNFTIGEN PAPSTWAHL
 
RECHTFERTIGUNG EINER KÜNFTIGEN PAPSTWAHL

Eine grundlegende Darstellung unseres Standpunktes
für die katholische Konferenz von 1993


von          
Kenneth J. Mock
übers. von Nikolaus Gamel

Die Vakanz des Apostolischen Stuhles ist eine Tatsache, die nicht länger in Frage gestellt werden kann von jemand, der die neuere Kirchengeschichte studiert hat. Zahlreiche Autoren haben unwiderlegbare Beweise dafür geliefert, welche diese Schlußfolgerung unumstößlich machen. Diese Tatsache soll darum in diesem Positionspapier nicht erneut bewiesen werden, vielmehr ist sie der Ausgangspunkt der folgenden These: Ein legitimer Papst kann wieder den Thron des Hl. Petrus besteigen durch eine vom Kirchenrecht gedeckte Aktion der verbliebenen echten Glieder der Weltkirche.

Als die Tatsache der Vakanz des Heiligen Stuhles offenkundig wurde, begannen gewisse Personen, sich den Titel des Obersten Hirten anzumaßen, oder  versuchten verschiedene Gruppierungen, einen aus ihren Reihen, entweder in dieses höchste Amt in der Kirche zu wählen oder sie dazu zu ernennen. Das Vakuum an Autorität begünstigte eine gewisse "Brut" von Betrügern, die - durch ihre Lebensumstände vorgeprägt - ihre Chance witterten. Sie verschafften sich Bischofsweihen aus trüben Quellen, sie verstanden es, durch hoheitsvolles Auftreten um sich herum eine devote katholische Atmosphäre zu schaffen. So waren sie imstande, Gruppen von frommen und geistreichen Anhängern zu täuschen, welche in ihnen die neuen führenden Männer der katholischen Kirche sahen.

Diese falschen Päpste addieren ihre Namen zu dem des Scheinpapstes in Rom, zu Johannes Paul II., sie haben also die Liste der Pseudopäpste nur verlängert. Zur Zeit sind (bzw. waren) dies: Hadrian VII. (Francis Schuckardt), die beiden Gregors XVII., der eine von St. Jovita in Kanada und der andere in Palmar de Troja, (der inzwischen verstorben ist, aber bereits einen Nachfolger haben soll); dann Emmanuel I. in Italien, Peter II. in Brüssel, Leo XIV. und Clemens XV. (bereits verstorben) in Frankreich. Zu dieser Mannschaft, die alles andere als illustern ist, gesellte sich dann im Juli 1990 David Bawden. Dieser nahm den Namen Michael I. an, legte ihn aber wieder ab, als bekannt wurde, daß Linus ll. als neuer Stern am Himmel der Scheinpäpste aufging. Dieser war am 29. Juni 1994 in Assisi von den Sektierern der Thuc-Linie gewählt worden. Gott allein weiß, wieviele andere in den verschiedenen Teilen der Welt aufgetaucht oder bereits zurückgetreten sind in die Reihen derer, aus denen sie hervorgegangen waren.

Das Phänomen einer solchen Vielfalt von sog. 'Gegenpäpsten' ist völlig neu für die Katholische Kirche, ohne Beispiel in ihrer Geschichte. Es ist - für sich genommen - schon ein Beweis dafür, daß ein großer Glaubensabfall stattgefunden haben muß. Sicherlich würde ein umfassendes Studium dieser Gruppen die Beweggründe ihres Handelns genauer ans Licht bringen und wohl auch den Zusammenhang mit den geistigen Strömungen unserer Zeit aufzeigen. Die Menschen sind immer auch Kinder ihrer Zeit, so daß die subjektive Anrechenbarkeit gemindert ist. Wenn manche es auch noch so gut gemeint haben, so können wir doch nicht davon ausgehen, daß irgendeiner von diesen Leuten ernstlich das Papstamt erlangt hat. Sie alle sind sektiererische Amtsanwärter. 1)

Zu Beginn dieser Studie schlage ich vor, die Methode der Papstwahl zu diskutieren, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß für uns nach wie vor maßgebend ist die kirchenrechtliche Papstwahlordnung von Papst Pius XII. In der Konstitution Vacantis Apostolicae Sedis wird festgelegt, daß ein künftiger Papst nur durch die Kardinäle der Römischen Kirche zu wählen ist. Dieses Gesetz hat aber inzwischen seine Gültigkeit verloren durch die Apostasie der Kardinäle. Davon ausgehend will ich das Wesen der Kirche als eine societas perfecta, d.i. als eine vollkommene menschliche Gesellschaft diskutieren, dann die Rechte und Pflichten ihrer Glieder nach dem Naturrecht im Hinblick darauf zu erörtern, der Kirche wieder ein sichtbares Oberhaupt zu geben. Eine ganze Anzahl von Theologen hat im Laufe der Jahrhunderte diese Frage diskutiert und dargelegt, wie vorgegangen werden soll. Ich möchte die Gedanken dieser Theologen zu einem solchen Eventualfall darlegen. Es gibt das Prin-zip, daß ein Recht oder eine Pflicht von einem auf den anderen übergeht, und zwar sowohl von einer Person auf eine andere oder auch von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft. Dieses ist auch in unserem Fall, nämlich im Falle der Apostasie der Kardinäle [als Papstwahlgremium] anzuwenden. Mittels dieses Prinzips können wir unser Ziel erreichen, der Kirche wieder ein Oberhaupt zu verschaffen. Die praktischen Mittel, eine Papstwahl durchzuführen, sollen in einer späteren Studie behandelt werden.
      
1. Das Gegenwärtige Papstwahlrecht

"Das Recht zur Wahl eines Papstes steht ausschließlich den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu. Jedwede Intervention vonseiten irgendwelcher anderer kirchlicher Würdenträger oder irgendeiner weltlichen Macht, gleich welchen Ranges oder Stellung, ist völlig ausgeschlossen und ohne rechtliche Wirkung." 2)

Dementsprechend haben nur die Römischen Kardinäle das Recht, die Wahl eines künftigen Papstes vorzunehmen. Daß diese gesetzliche Regelung rein kirchliches Recht ist, geht aus dem folgenden Zitat aus einem Werk von Msgr. Charles Journet 3) hervor: "Während einerseits die Vollmacht zur Papstwahl naturgemäß und aufgrund Göttlichen Rechtes der Kirche, Seite an Seite mit dem Papst zusteht, so ist andererseits nirgendwo in der Hl. Schrift angegeben, wie eine solche Wahl konkret durchzuführen ist, wie Johannes von St. Thomas sagt. Es ist Sache des rein kirchlichen Rechtes, zu bestimmen, welche Personen eine gültige Wahl vornehmen können."
      
2. Der Grundsatz vom Außerkraftsetzen der Geltung von kirchlichen Gesetzen aus inneren Gründen

Da das Kirchenrecht rein kirchlich ist, unterliegt es dem Grundprinzip vom Aufhören seiner Geltung im Einzelfall aus inneren Wesensgründen. Dies hat Kardinal Amleto Cicognani 4) ausführlich behandelt:

"Kanon 21 und die beiden folgenden Kanones handeln vom Aufhören kirchlichen Rechtes. Hier wird gefragt: Wann kann man annehmen, daß der Gesetzgeber sein Gesetz widerruft und daß folglich das Gesetz aufhört zu existieren?

Bei der Behandlung der Elemente des Gesetzes sahen wir, daß es angemessen und geziemend ist, daß ein Gesetz dauerhaft und unveränderlich ist. Jedoch hat jedes Gesetz auch etwas unsicheres an sich, weil die Gründe und die Ziele, für die das Gesetz geschaffen wurde, sich ändern können. Da das Gesetz eine Anordnung ist, die auf vernünftigen Beweggründen aufgebaut ist, kann folglich der Fall eintreten, daß es widerrufen werden muß, wenn es nutzlos, schädlich oder unvernünftig wird. Wenn es auch tatsächlich nicht widerrufen worden ist, kann man vernünftigerweise annehmen, daß es widerrufen würde. Denn sein Zweck ist die Seele des Gesetzes und ein Gesetz ohne Seele ist hinfällig, hört auf zu existieren, es stirbt gewissermaßen."

Weiteres Zitat: (Seite 627)

"Ein Gesetz hört auf zu gelten aus inneren Gründen, wenn sein Zweck aufhört. Das Gesetz hört von selbst auf zu gelten. Von außen her hört ein Gesetz auf zu gelten, wenn es von einem Oberen widerrufen wird. Das Ziel eines Gesetzes (entweder sein Zweck oder sein Beweggrund) hört adaequat auf zu existieren, wenn alle seine Zwecke aufhören; inadaequat hört es auf, zu existieren, wenn lediglich irgendein besonderer Zweck nicht mehr existiert. Der Zweck des Gesetzes hört in konträrer Weise auf, wenn ein nachteiliges Gesetz entweder ungerecht oder seine Erfüllung unmöglich wird. Negativ hört der Zweck auf, wenn das Gesetz nutzlos wird. Eine weitere Unterscheidung ist zu machen zwischen allgemeinem und besonderem Aufhören des Zweckes: Allgemein oder universell hört er auf, wenn er sich auf alle dem Gesetz unterliegenden erstreckt oder wenigstens auf die Mehrheit. Partikulär oder in besonders eingeschränktem Maße hört er auf, wenn er sich auf einen Einzelfall bezieht. "

Drei Fälle können vorkommen:
a) Wenn der Zweck des Gesetzes lediglich inadaequat aufhört, hört das Gesetz nicht auf zu gelten, weder für die Gemeinschaft noch für Einzelpersonen, weil der Beweggrund oder die Seele des Gesetzes noch fortbesteht.
b) Wenn der Zweck des Gesetzes adäquat und in konträrer Weise für die Gemeinschaft aufhört, dann hört das Gesetz für die gesamte Gemeinschaft auf zu gelten.
c) Wenn der Zweck des Gesetzes adäquat zu existieren aufhört, wenn er auch nur negativ (nutzlos) wird für eine Gemeinschaft, dann können wir in der Praxis davon ausgehen, daß die Geltung des Gesetzes aufhört, so lehrt die Mehrheit der Kanonistens". 5)

Auf dieser Grundlage können wir die Schlußfolgerung ziehen, daß das kirchliche Papstwahlrecht [von Pius XII.] aus inneren Gründen aufgehört hat zu bestehen, adäquat, in konträrer Weise, das heißt, weil der Wortlaut dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers heute entgegensteht und der eigentliche Sinn des Gesetzes nicht mehr erfüllt werden kann. Zuguterletzt trifft dies universell zu. Folglich liegt hier der o.g. Fall b) vor, die Geltung des Gesetzes hört für die gesamte Gemeinschaft auf.

Da also die Konstitution "Vacantis Apostolicae Sedis" ihre Geltung verloren hat, müssen andere Mittel und Wege gesucht werden für die künftige gültige Wahl des Nachfolgers von Pius XII. Laßt uns weiter forschen und bestimmen, wer das Recht (und die Pflicht) dazu hat im Falle der Ermangelung von den dazu normalerweise qualifizierten Kardinälen (als Papstwählern).
      
3. Die Natur der Kirche als eine vollkommene Gesellschaft

Während der Vorbereitungen für die Konferenz in Spokane im Jahre 1993, begannen verschiedene Personen aus unserem weltweiten Kreis von Korrespondenten unser Recht zu bestreiten, eine Konferenz mit solcher Zielsetzung zu veranstalten. Sie machten u.a. geltend, wir dürften es nicht wagen, das gegenwärtig geltende kanonische Recht zu überschreiten. In meiner Korrespondenz mit diesen Leuten zeigte ich ein fundamentales Problem in ihrer Einstellung auf: Diese Einstellung gibt dem Gedanken Raum, Satan habe mit solch krimineller Energie (modern ausgedrückt) die Kirche unter seine Gewalt gebracht, daß - außer einem direkten Eingreifen unseres Herrn - nichts der Kirche wieder ein sichtbares Oberhaupt geben könne. Ich argumentierte, daß ihre Einstellung die grundsätzliche Natur der Kirche als eine sogenannte societas perfecta, d.i.eine vollkommene menschliche Gesellschaft leugnet, wie sie von Christus gegründet worden ist. Ich führte die folgende Stelle aus einem Werk von Reverend Timothy Mock 6) an:

"Wie aus der Fundamentaltheologie und dem öffentlichen Kirchenrecht bekannt, wurde die Kirche von Christus als eine 'sich-selbst-genügende' Gesellschaft (societas perfecta) gegründet, das heißt, als eine Gesellschaft, die zur Erfüllung ihres Daseinszweckes genau die richtige und umfassend gute Ordnung hat. So hat sie "de jure" - aufgrund ihrer Satzung - alle zur Erreichung ihres Daseinszweckes notwendigen Mittel." (Rev. Mock hat dieses Zitat einem Werk von Kardinal Ottaviani 7) entnommen.)

Wäre eine Kirche, die sich nicht wieder aus sich selbst regenieren könnte, etwa noch eine "societas perfecta?" Natürlich kann sie das nur mit Gottes Hilfe, aber sie ist nicht dazu verurteilt, bis auf die Fundamente abgerissen und von Grund auf neu aufgebaut zu werden. Ist die Kirche auch noch so arg von Satans Zerstörungswut betroffen, so können ihr die Mittel und Wege nicht fehlen, von sich aus weiterzubestehen. Hätte sie diese Mittel nicht, wäre sie dann noch eine "sich-selbst-genügende Gesellschaft"? Wäre eine solche, durch Gottes direktes Eingreifen neu gegründete Kirche, dieselbe Kirche, die Christus auf Petrus und die Apostel bereits gegründet hat? Erheben nicht all die anderen 'Kirchen' mit klingenden Namen den Anspruch, durch irgendeine wunderbare Intervention 'legitimiert' worden zu sein? Könnten wir dann noch den Anspruch erheben, daß dies dieselbe Kirche war, welche die Pforten der Hölle niemals hätten überwältigen dürfen? Es geht mir nicht in den Kopf, wie jemand noch die Kirche als eine vollkommene Gesellschaft betrachten kann, der die Möglichkeit einräumt, daß sie sich eines Tages in einer Lage befinden könnte, in der sie sich nicht wieder ein neues Oberhaupt geben könnte. Das liefe darauf hinaus, daß ihr etwas fehlte, was für ihr Weiterbestehen notwendig wäre, weshalb sie nicht als volkommene Gesellschaft gelten könne.

Dem Schreiber dieser Zeilen wenigstens schien es deshalb offenkundig, daß die Kirche zu allen Zeiten die Mittel und Wege haben muß, sich selbst wieder ein sichtbares Oberhaupt zu geben, sogar dann, wenn ihr die normalen Mittel dazu genommen sind. Diese Möglichkeit und dieses Recht sind unveräußerlich. Laßt uns fortfahren, aufzudecken, was für alternative Mittel dies sind.
      
4. Unsere katholischen Rechte und Pflichten vom Naturrecht her

In diesem Abschnitt will ich verschiedene Zitate von berühmten kirchlichen Autoritäten vorlegen, welche die Frage geklärt haben, wie die Kirche vorzugehen hat, sich selbst wieder ein sichtbares Oberhaupt zu verschaffen im Falle der Unmöglichkeit des normalen Wahlverfahrens. Laßt uns beginnen mit den folgenden Zitaten aus einem Werk von Kardinal Louis Billot, S.J. 8):

"Die legitime Papstwahl ist heutzutage praktisch einzig und allein geregelt durch päpstliche Verordnungen. Das ist leicht aufzuzeigen daran, daß das Papstwahlrecht durch die Päpste selbst promulgiert wurde. Es bleibt also maßgebend, bis ein Papst es wieder gegebenenfalls abschafft. Auch wenn der Apostolische Stuhl vakant ist, bleibt es in Kraft und keine Autorität in der Kirche hat die Vollmacht, es zu ändern." [Dies gilt natürlich für die normalen Verhältnisse, wenn die Geltung des Gesetzes nicht aufgehört hat und dasselbe noch eingehalten werden kann. K.J.M.]

Weiteres Zitat:

"Rein hypothetisch kann man die Frage stellen, ob irgendeine Autorität außer der päpstlichen unter Umständen in der Lage sein könnte, die Bedingungen einer Papstwahl festzulegen. [Diese Frage, die in der Zeit von Kardinal Billot hypothetisch war, ist es in unseren Tagen nicht mehr! K.J.M.] Der Primat war allein dem hl. Petrus verliehen worden, für ihn persönlich und für seine Nachfolger. Das bedeutet, dem römischen Pontifex allein steht es zu, das Verfahren zur Weitergabe seines Amtes festzulegen, also praktisch das Wahlverfahren, durch welches die Weitergabe stattfindet. Überdies überschreitet jedes Gesetz, das sich auf die Gesamtkirche bezieht, naturgemäß den Zuständigkeitsbereich jedweder untergeordneter Hirtengewalt. Ohne Zweifel aber bezieht sich die Wahl des Obersten Pontifex auf die Gesamtkirche. Daher ist sie demjenigen vorbe- halten, dem aufgrund seiner eigentlichen Bestimmung die Gesamtkirche durch Christus anvertraut wurde. Es ist in der Tat unbestreitbar, daß diese Schlußfolgerungen für normale Umstände gelten."

"Laßt uns nun nichtsdestoweniger untersuchen, ob das Gesetz noch greift, wenn es vielleicht zu einer außergewöhnlichen Situation kommt, in der es notwendig wird, eine Papstwahl vorzunehmen, eine Situation in der es nicht mehr möglich ist, zum Ziel zu kommen unter den vom bisher gültigen Papstwahlrecht vorgesehenen Bedingungen. Dies war nach Meinung einiger Autoren der Fall in der Zeit des Großen Schismas bei der Wahl von Martin V."

"Wenn wir einmal annehmen, daß solche Umstände eintreten können, dann wird es uns nicht schwerfallen, zuzugestehen, daß das Wahlrecht einem Allgemeinen Konzil zufallen würde. Denn das Naturrecht schon schreibt vor, daß in solchen Fällen die Vollmacht einer höheren Gewalt stufenweise auf die nächstuntere Autorität übergeht. Dies in dem Fall, wenn es für das Überleben der Gemeinschaft und zur Vermeidung der Trübsal eines extremen Mangels unbedingt notwendig ist. Im Zweifelsfall jedoch (wenn man z.B. nicht weiß, ob einer wirklich Kardinal ist, oder wenn der Papst tot ist oder es ungewiß ist, ob er ein echter Papst ist, muß man an dem Grundsatz festhalten, daß der Kirche Gottes das Recht zusteht, das Papstamt einer bestimmten Person zu verleihen, welche die Voraussetzungen dafür mitbringt."

"Es scheint, daß dieser Fall vorlag zur Zeit des großen Schismas, welches unter Urban VI. eintrat. In diesem Fall also sieht man, daß die Vollmacht auf dem Wege der stufenweise Abfolge der Gesamtkirche zufiel, weil die durch den Papst bestimmten Papstwähler nicht mehr existierten. 9) Das kann man ohne Schwierigkeiten verstehen, wenn man zugibt, daß solch ein Fall eintreten kann."

Ein zweites Zitat entnehmen wir einem Werk von Msgr. Journet 10), welches in hohem Maße Autorität beanspruchen kann, da es den Apostolischen Segen und damit die Bestätigung und Empfehlung von Papst Pius XII. erhielt:

"Während einer Vakanz des Apostolischen Stuhles besitzt nur die Kirche die oberhirtliche Vollmacht, die Wahl eines neuen Papstes vorzunehmen. Sie kann dies tun durch die Kardinäle oder - in Ermangelung von solchen - auf anderen Wegen." ('Papatus, secluso papa, non est in ec-clesia nisi in potentia ministerialiter electiva, quia scilicet potest, sede vacante, papam eligere, per cardinales, vel per seipsam in casu.') 11)

"(1) Die Natur der Wahl. Alles, was die Kirche tun kann, soweit es die höchste Hirtengewalt betrifft, ist denjenigen zu benennen, auf den Gott, kraft der im Evangelium gegebenen Verheißungen, den Heiligen Geist direkt herabsenden wird. 'Die Gewalt, das Papstamt zu verleihen, steht Christus allein zu, nicht der Kirche, welche nichts weiter tut, als eine bestimmte Person zu benennen.' 12)

"(3) Wer ist der Träger der Vollmacht, einen Papst zu wählen? Wenn es auch nicht Sache des Papstes ist, seinen Nachfolger direkt zu benennen, so ist es doch andererseits seine Aufgabe, die Bedingungen einer gültigen Wahl festzulegen oder zu ändern:

'Der Papst,' sagt Cajetan, 'kann festlegen, wer die Wähler sein sollen; so kann er auf diese Weise das Wahlverfahren ändern oder begrenzen, daß alles, was getan wird außerhalb dieses Verfahrens und dieser Grenzen ungültig wird' 13). In einem Fall, in dem die festgelegten Bedingungen zur Gültigkeit nicht mehr anwendbar sind, fällt die Aufgabe, neue Bedingungen festzulegen, der Kirche zu auf dem Wege der stufenweisen Abfolge von oben nach unten. Dieser Ausdruck, so bemerkt Cajetan, 14) darf nicht im strikten Sinne verstanden werden (strikt genommen ist die stufenweise Abfolge umgekehrt: Ermangels Autorität in der niedrigeren Stufe fällt sie der höheren Rangstufe zu). Im weiteren Sinne also ist die stufenweise Abfolge im oben genannten Falle zu verstehen, nämlich die Übertragung der Aufgabe von oben nach unten."

"Die Frage des Papstwahlrechtes kam auf im 15. und 16. Jahrhundert, als man sich über die Autorität von Papst und Konzil beziehungsweise deren Verhältnis zueinander stritt. Zu diesem Themenkreis meint Cajetan 15) folgendes:

- 'Er erklärt zunächst, daß die Vollmacht, den Papst zu wählen, im höchsten Grade, regelmäßig und grundsächlich auf seinen Vorgängern ruht.'

-'Im höchsten Grade, so wie z.B. die Engel die "Form" - im scholastischen Sinne - auch niedrigerer Geschöpfe in sich tragen, aber von sich aus nicht die körperlichen Tätigkeiten ausüben können.'

-'Regelmäßig, das bedeutet, es ist eine ordentliche Vollmacht, anders als es bei der Kirche in ihrem Witwenstand ist, in dem sie unfähig ist, einen neuen Wahlmodus zu schaffen, es sei denn von Fall zu Fall, gezwungen durch pure Notwendigkeit.'

-'Grundsätzlich, anders als die verwitwete Kirche, auf der diese Vollmacht lediglich in sekundärer Weise ruht.' 16)

"Während einer Vakanz des Apostolischen Stuhles können weder die Kirche noch das Konzil die bereits festgelegten Verfügungen zur Bestimmung des gültigen Wahlmodus übertreten. 17) Jedoch, im Falle der Erlaubtheit (z.B. wenn der Papst nichts vorgesehen hat, was dem entgegensteht), oder im Falle von Zweideutigkeit (z.B. wenn unbekannt ist, wer die wahren Kardinäle sind oder wer der wahre Papst ist, so wie es der Fall war zur Zeit des Großen Schismas), dann fällt die Vollmacht 'das Papstamt dieser oder jener Person zu verleihen' wieder der Gesamtkirche zu, der Kirche Gottes." 18)

"Als nächstes legt Cajetan dar, daß die Vollmacht, den Papst zu wählen, formal - im aristotelischen Sinne: als fähig, direkt den Wahlakt vorzunehmen - auf der Römischen Kirche ruht, eingeschlossen in diese Kirche die Kardinalbischöfe, die auf gewisse Weise Suffragane des Bischofs von Rom sind. Das ist der Grund, weshalb das Recht, den Papst zu wählen, wie im Kirchenrecht vorgesehen, praktisch allein den Kardinälen vorbehalten ist. 19) Das ist wiederum der Grund, - wenn die vom kanonischen Recht vorgesehenen Regelungen nicht erfüllt werden können -, daß das Wahlrecht gewissen Gliedern der Kirche von Rom zukommt."

"Wenn es keinen Klerus von Rom mehr gibt, dann kommt der Gesamtkirche dieses Recht zu, deren Bischof ja der Papst auch ist". 20) [Ende des Journet-Zitates]

In den oben angegebenen Quellen wurde die Übertragung der Vollmacht zur Wahl durch stufenweise Abfolge erwähnt, und zwar im weiteren Sinne von oben nach unten. Kardinal Billot denkt bei seinen Ausführungen darüber nach, daß ein Ökumenisches Konzil fraglos die Körperschaft sei, welche die Bedingungen für eine gültige künftige Papstwahl festlegen müßte. In unserer Zeit ist das offensichtlich nicht möglich. Wir müssen deshalb über diese erste Lösungsmöglichkeit hinausgehen und die anderen Alternativen ins Auge fassen, welche von verschiedenen Autoren vorgeschlagen werden, basierend auf dem Grundsatz der stufenweise Abfolge. Hier zeigt sich, daß die Theologen einer Meinung sind darüber, eine gültige Papstwahl könne vorgenommen werden durch den Klerus der Diözese Rom. In unserer Zeit ist auch dies unmöglich. 21)

Es muß hier festgehalten werden, daß wir auch in den beiden oben genannten Fällen im Bereich der Spekulation sind, d.h. wir stellen vernünftige Überlegungen an jenseits des festen Bodens des Kirchenrechts. Es birgt gewisse Gefahren in sich, wenn man über solch schwerwiegende Fragen nur auf rein spekulativer Basis operiert.

Nun ist aber sicher, daß nach dem Verlassen des kirchenrechtlichen Bodens das Naturrecht zu greifen beginnt. Das ist nicht mehr Spekulation. Wenn wir das Naturrecht anwenden, gehen wir über zur Gemeinschaft als Ganzes. Wir beschäftigen uns nicht mehr bloß mit einer Untergruppierung der Gemeinschaft. Das bedeutet dann: Jedem Einzelglied der Gemeinschaft entspricht eine Stimme.

Es erscheint offenkundig von daher, daß man die Natur der Kirche als vollkommene Gemeinschaft leugnen würde, wenn man irgendeinem Glied der übriggebliebenen Kirche das Recht bestreiten würde das künftige sichtbare Oberhaupt zu wählen. Hinzu kommt, daß man bei einer solchen Beschränkung der Wähler das Naturrecht seiner gottgegebenen Handlungsfreiheit berauben würde. Dies geschah in dem Fall Linus II.

Wenn es "für das Überleben der Gemeinschaft und zur Vermeidung der Trübsal extremen Mangels absolut notwendig ist," - wie Kardinal Billot schreibt -, zu handeln, dann folgt daraus, daß diejenigen, welche fähig sind, zu handeln, das Recht dazu haben. Dieses Naturrecht vor Augen, haben sie das unbestreitbare Recht, zusammenzukommen, über Verfahrenstrategien zu diskutieren und schließlich diese ihre Überlegungen in die Tat umzusetzen.

Wer kann nun den Nachfolger von Pius Xll. wählen? Wie die oben angeführten Zitate gezeigt haben, haben die Glieder einer Gemeinschaft aufgrund des Naturrechts das natürliche Recht, ihr Oberhaupt zu wählen, und zwar dann, wenn die normalen Anordnungen des menschlichen Rechtes zur Wahl eines gültigen Nachfolgers versagt haben. Diejenigen Einzelpersonen, welche die neuen Bedingungen für die Gültigkeit einer künftigen Papstwahl festlegen können, sind schlicht und einfach die noch verbliebenen Glieder der Katholischen Kirche.

Es bleibt nun noch die Aufgabe, zu klären, wer diese Glieder sind. Ich glaube, daß obige Ausführungen schlüssig erwiesen haben, daß wir als Katholiken das Recht haben zusammenzukommen mit dem Ziel, die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu diskutieren; daß wir das Recht haben, die Art und Weise unseres Vorgehens zu finden, die Bedingungen für die Gültigkeit einer künftigen Papstwahl festzulegen; daß wir das Recht haben, festzulegen, wie eine solche Wahl durchgeführt wird, und schlußendlich unsere Katholikenpflicht der Wahl eines künftigen Römischen Papstes zu erfüllen.

am 18 Februar 1993, dem Fest der hl. Bernadette Soubirous, ergänzt Februar 1995

Kenneth J. Mock

Anmerkungen:
1) Die Wahl von Bawden war zwar eine gewisse Ausnahme, weil man wenigstens einige Anstrengungen unternommen hatte, eine Wahlordnung zu schaffen, welche jedoch völlig unangemessen war.
2) Papst Pius XII., "Vacantis Apostolicae Sedis," § 32, Acta Apostolicae Sedis, 1945.
3) "Die Kirche des fleischgewordenen Wortes" Band 1, englische  Ausgabe, Seite 481, Paraphrase 1.
4) "Kanonisches Recht" von Amleto Cicognani, 2. revidierte Auflage, Verlag "The Newman Press", Westminster, MD, 1949, S. 625.
5) St. Thomas v. Aquin, I-II. Quaestio 109, a. 4. ad 3.
6) "Die Disqualifizierung von Wählern bei kirchlichen Wahlen," Catholic University Press, 1958.
7) aus der Reihe: "Institutiones Juris Publici Ecclesiastici".
8) "De Ecclesia Christi".
9) Cajetan, "De Auctoritate Papae et Concilii", Kap. XIII
10) Msgr. Charles Journet: "Die Kirche des fleischgewordenen Wortes" Band 1, engl. Ausgabe, S. 479 ff.
11) Cajetan, "De comparatione Auctoritatis Papae et Concilii".
12) Johannes v. St. Thoma II-II, qu. 1-7; disp. 2, a. 1, no: 9. Bd. VII, S. 218.
13) Cajetan, Op. cit., cap.xiii, no. 201.
14) "Apologia de Comparata Auctoritate Papae et Concilii", cap. xiii, no. 745.
15) Ibidem., cap. xiii, no. 736.
16) Ibidem., cap. xiii, no. 737.
17) "De comparata, cap. xiii, No. 202.
18) Ibidem., cap. xiii, No. 204.
19) Apologia, cap. xiii, no. 742.
20) Ibidem, no. 741, 746.
21) Anm. d. Red. EINSICHT: Hier wird eine Feststellung getroffen, die noch zu überprüfen wäre.
 
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