BULLE "APOSTOLICAE CURAE" VOM 13.11.1896
VON
PAPST LEO XIII.
(aus: BEDA-KREIS vom Januar 1985, mit freundlicher Genehmigung der
Redaktion; bei der vorliegenden Übertragung handelt es sich um eine
Privat-Übersetzung.)
Vorbemerkung:
Mit der Publikation der Bulle "Apostolicae curae", durch die Leo XIII.
die anglikanischen Weihen für ungültig erklärte, sollen diejenigen
theologischen Prinzipien dargelegt werden, die auch bei der Beurteilung
der modernen Weiheriten herangezogen werden müssen (bzw. bei unseren
Untersuchungen von Hawson und Graus auch herangezogen worden sind).
E. Heller
***
1. Wir haben dem Wohle der vortrefflichen Englischen Nation einen nicht
geringen Teil Unserer Apostolischen Sorge und Liebe angedeihen lassen,
wodurch Wir mit Hilfe der Gnade Gottes uns bemühten, Unser Amt
auszuführen und in den Fußstapfen des "Großen Hirten der Schafe" zu
wandeln, Unseres Herrn Jesus Christus. Das Schreiben, das wir vor einem
Jahr an das Englische Volk richteten, das das Königtum Christi in der
Einheit des Glaubens ersehnt, ist ein deutliches Zeugnis Unseres guten
Willens gegenüber England. Darin erinnerten Wir an die frühere Einheit
dieses Volkes mit der Mutter-Kirche, und Wir bemühten Uns, den Tag der
glücklichen Wiedervereinigung zu beschleunigen, indem Wir die Gläubigen
anspornten, Gott mit allem Eifer darum zu bitten. Und wiederum, erst
vor kurzem, als Wir es für notwendig hielten, noch umfassender über die
Einheit der Kirche zu schreiben in einem Rundschreiben, da stand
England nicht an letzter Stelle Unserer Gedanken. Wir hofften, daß
Unsere Unterweisung die Katholiken stärken möge, aber auch jenen das
rettende Licht bringen möge, die noch von uns getrennt sind. Mit
Genugtuung anerkennen Wir die Bereitschaft, mit der das Englische Volk
Unseren Eifer und die Klarheit der Sprache, angeregt durch mehr als
bloße menschliche Motive, gutgeheißen hat. Dies ist ein Beweis nicht
nur für ihre Liebenswürdigkeit, sondern auch für den Eifer vieler für
das ewige Heil.
2. Mit der gleichen Gesinnung und Absicht haben Wir uns jetzt
vorgenommen, Unsere Aufmerksamkeit einer Frage zuzuwenden, die nicht
weniger wichtig ist, und die in engem Verhältnis steht zum gleichen
Thema, wie auch mit Unsern eigenen Interessen.
3. Denn eine bereits weit verbreitete Meinung, die mehr als einmal
bestätigt wurde durch das Tun und die dauernde Praxis der Kirche,
behauptete, daß England kurz nach der Trennung vom Mittelpunkt der
christlichen Einheit einen neuen Ritus der heiligen Priesterweihe
eingeführt hat durch Eduard VI., und daß das wahre Sakrament der
Priesterweihe, wie es von Christus eingesetzt wurde, erloschen ist, und
damit auch die hierarchische Sukzession. Aber seit einiger Zeit, und
ganz besonders in diesen letzten Jahren, kam eine Kontroverse auf, ob
die heiligen Weihen nach dem Ritus Eduards VI. vielleicht doch das
Wesen und die Wirkkraft eines Sakramentes besitzen. Nicht nur unter
gewissen anglikanischen Schriftstellern gab es solche, die für die
absolute Gültigkeit eintraten, wie auch solche, die die Gültigkeit in
Zweifel zogen, sondern auch bei einer Reihe von Katholiken, vor allem
außerhalb Englands. Die Betrachtung der Vorzüge des katholischen
Priestertums bewog anglikanische Schriftsteller zu diesem Anliegen,
gleichsam mit dem Wunsch, ihr eigenes Volk möge diese zweifache Gewalt
über den Leib Christi nicht entbehren. Katholische Schriftsteller
fühlten sich von dem Wunsche getrieben, die Wege zu ebnen für die
Rückkehr der Anglikaner zur heiligen Einheit. Beide in der Tat
glaubten, daß es im Hinblick auf Studien, die in neuen Untersuchungen
erstellt wurden, und im Hinblick auf neue Dokumente, die aus der
Vergessenheit ans Licht gebracht wurden, nicht ungelegen sei, diese
Frage nochmals untersuchen zu lassen durch Unsere Autorität.
4. Wir haben solche Wünsche und Ansichten nicht unbeachtet gelassen.
Vor allem aber im Gehorsam gegenüber dem Gebot der Apostolischen Liebe
bedachten Wir, daß nichts unversucht bleiben soll, was in irgend einer
Weise darauf abzielen könnte, Seelen vor Schaden zu bewahren oder ihnen
Nutzen zu bringen. Deshalb haben wir gerne die Genehmigung erteilt,
diese Frage nochmals zu untersuchen, so daß unter Anwendung äußerster
Sorgfalt, mit der diese Untersuchung durchgeführt werden soll, alle
Zweifel, ja sogar jeder Schatten eines Zweifels, für alle Zukunft
beseitigt werde.
5. Zu diesem Zweck haben Wir einer bestimmten Anzahl von Männern, die
bekannt sind für ihre Gelehrsamkeit und ihre Fähigkeiten, und deren
Meinungen in dieser Frage auseinandergehen, den Auftrag erteilt, die
Gründe für ihre Beurteilung schriftlich darzulegen. Wir haben sie dann
zu Uns hierher gerufen, und haben sie angewiesen, ihre Schriftstücke
untereinander auszutauschen, und dann weiter nachzuforschen und alles
zu besprechen, was erforderlich ist zu einem vollen Verständnis dieser
Frage. Wir trugen auch Sorge dafür, daß sie Gelegenheit bekamen, alle
diese Frage betreffenden Dokumente, die in den Vatikanischen Archiven
vorhanden sind, zu untersuchen, ja sogar nach weiteren Dokumenten zu
forschen; daß ihnen ferner alle Akten zur Verfügung gestellt werden,
die sich auf diese Frage beziehen und beim Heiligen Offizium aufbewahrt
sind, - oder, wie es genannt wird: "Summum Concilium". Alles soll in
Betracht gezogen werden, was bis zu diesem Zeitpunkt beigebracht worden
ist von gelehrten Männern auf beiden Seiten. Wir ordneten an, daß sie
in besonderen Sitzungen zusammenkommen, sobald sie auf diese Weise
dafür vorbereitet sind. Diese Sitzungen, - zwölf an der Zahl - wurden
abgehalten unter dem Vorsitz eines Kardinals der heiligen Römischen
Kirche, der von Uns selbst dafür bestimmt war. Alle waren aufgefordert,
die Fragen frei und offen zu diskutieren. Schließlich ordneten wir an,
daß die Akten dieser Sitzungen zusammen mit allen andern Dokumenten
Unseren verehrten Brüdern, den Kardinalen desselben Summum Concilium
vorgelegt werden. Wenn dann alle den gesamten Fragenkomplex studiert
und in Unserer Gegenwart erörtert haben, solle jeder seine Stimme
abgeben können.
6. Nachdem diese Anordnungen für die Erörterung dieser Frage festgelegt
waren, schien es Uns zum Zwecke einer wahrheitsgetreuen Einschätzung
der wirklichen Problemstellung notwendig, nach sorgfältiger
Untersuchung auf die Frage einzugehen, wie diese ganze Sache sich
verhält in Bezug auf die Vorschriften und beständigen Gewohnheiten des
Apostolischen Stuhles. Ursprung und Bedeutung solcher Gewohnheiten sind
ohne Zweifel von großer Bedeutung für eine echte Entscheidung.
7. Aus diesem Grunde wurden zuallererst die hauptsächlichen Dokumente
in Betracht gezogen, in denen Unsere Vorgänger auf Ersuchen der Königin
Mary ihre besondere Sorge für die Aussöhnung mit der Anglikanischen
Kirche zum Ausdruck brachten. So sandte Papst Julius III. Kardinal
Reginals Pole, einen Engländer, hervorragend in vielerlei Hinsicht, als
seinen Legaten "a latere" für diese Aufgabe, als seinen "Engel des
Friedens und der Liebe", und übetrug ihm außerordentliche und ganz
ungewöhnliche Vollmachten, Vorrechte und Richtlinien zu seiner
Orientierung. Diese wurden dann durch Paul IV. bestätigt und erläutert.
8. Und hier gilt: Wenn man die zwingende Bedeutung dieser Dokumente
richtig interpretieren will, muß man von dem grundsätzlichen Prinzip
ausgehen, daß sie ganz sicher nicht beabsichtigt waren für die
Behandlung einer abstrakten Frage, sondern sie befassen sich mit einem
ganz bestimmten und konkreten Problem. Denn die Vollmachten, die dieser
Papst dem Apostolischen Delegaten übertragen hatte, beziehen sich
allein auf England, und auf die religiöse Situation dort. Und da durch
sie, auf das Ersuchen des genannten Legaten hin, die Verhaltensregeln
niedergelegt waren, deshalb konnten sie niemals nur bloße Anweisungen
sein zur Feststellung erforderlicher Bedingungen für die Gültigkeit der
Sakramente im allgemeinen. Sie müssen sich also direkt beziehen auf die
Spendung der Priesterweihe in diesem bestimmten Königreich, ganz so,
wie die erkannten Umstände und die Zeit es bedingten. Das geht nicht
nur eindeutig aus der Natur der Form jenes Dokumentes hervor, sondern
wird auch offenkundig aus der Tatsache, daß es gar keinen Sinn gehabt
hätte, dem Legaten auf diese Weise Anweisungen zu erteilen, - ihm,
dessen Gelehrsamkeit so offenkundig war im Konzil von Trient - über die
erforderlichen Bedingungen für die Spendung des Sakramentes der
Priesterweihe.
9. Alle jene, die diese Angelegenheit richtig einschätzen, werden ohne
Schwierigkeit erkennen, warum im Schreiben von Julius III. vom 8. März
1554 an den Apostolischen Delegaten ganz deutlich genannt werden:
Zuerst jene, die rechtmäßig und gültig zugelassen waren, und deshalb in
ihren Weihen bestätigt wurden. Dann jene, die keine Priesterweihe
empfangen hatten und deshalb zugelassen werden konnten, wenn sie dafür
würdig und geeignet befunden wurden. Es wird nämlich klar und eindeutig
darauf hingewiesen - wie es sich auch tatsächlich verhielt -, daß es
zwei Gruppen von Männern gab. Die erste Gruppe waren jene, die die
heiligen Weihen tatsächlich empfangen hatten, und zwar entweder vor der
Spaltung unter Heinrich VIII., oder aber, falls sie nachher geweiht
waren und von Bischöfen, die sich in der Irrlehre und im Schisma
befanden, so doch nach dem überlieferten katholischen Ritus. Die zweite
Gruppe sind jene, die zu den Weihen zwar zugelassen worden waren,
jedoch nach dem Ritus Eduards VI. geweiht waren, und die aus diesem
Grunde zu den Weihen noch zugelassen werden konnten, da sie eine Weihe
empfangen hatten, die ungültig war.
10. Daß dies, und nichts anderes, die Absicht des Papstes war, ist
wiederum bestätigt durch den Brief des genannten Legaten vom 29. Januar
1555, in dem er seine Vollmachten weiter delegierte an den Bischof von
Norwich. Es muß ferner ausdrücklich erwähnt werden, was im Schreiben
von Julius III. selbst zum Ausdruck kommt über die freie
Verfügungsgewalt der päpstlichen Vollmachten gerade jenen gegenüber,
die ihre Weihe irregulär (minus rite) und nicht nach der überlieferten
Form der Kirche empfangen hatten. Mit diesem Ausdruck konnten nur jene
gemeint sein, die geweiht waren nach dem Rituale Eduards VI., da es
außer diesem und dem katholischen Ritus keinen andern in England gab.
11. Das wird sogar noch deutlicher, wenn wir an die Gesandtschaft
denken, die die Landesherrscher Philipp und Mary im Februar 1555 auf
den Rat von Kardinal Pole hin zum Papst in Rom sandten. Die königlichen
Abgesandten - drei "sehr hervorragende und mit allen Vorzügen
ausgestattete Männer" (einer von ihnen war Thomas Thirlby, Bischof von
Ely) - hatten den Auftrag, den Papst noch umfassender zu informieren
über den religiösen Zustand des Landes. Ganz besonders aber sollten sie
ihm die Bitte vortragen, er möge bestätigen und bekräftigen, was der
Legat mühsam erkämpft und erfolgreich errungen hatte, um eine
Versöhnung des Königreiches mit der Kirche herbeizuführen. Zu diesem
Zweck wurde alles erforderliche Beweismaterial sowie die entsprechenden
Abschnitte aus dem neuen Weiheritus dem Papst unterbreitet. Die
Delegation wurde mit allen Ehren empfangen. Nachdem das Beweismaterial
von verschiedenen Kardinalen "sorgfältig untersucht" war,
veröffentlichte Paul IV. "nach reifer Überlegung" die Bulle "Praeclara
carissimi" vom 2o. Juni des gleichen Jahres (1555). Darin billigte er
mit allem Nachdruck, was Kardinal Pole getan hatte. Was die
Priesterweihe betrifft, wurde folgendes angeordnet: "Jene, die zu
kirchlichen Weihen zugelassen worden sind durch Personen, die nicht
gültig und rechtmäßig zu Bischöfen geweiht worden waren, müssen die
Weihen nochmals empfangen."
12. Wer aber jene Bischöfe sind, die "nicht gültig und rechtmäßig
geweiht" sind, ist zur Genüge erklärt in den vorausgehenden Dokumenten
und Vollmachten, die vom Legaten ausgeübt wurden in dieser
Angelegenheit, - jene nämlich, die zum Bischofsamt erhoben worden
waren, wie auch andere zu anderen Weihen, und zwar nicht nach der
überlieferten Weiheform der Kirche, oder, wie der Legat es ausdrückte
im Brief an den Bischof von Norwich: "Wo immer die Form und Intention
der Kirche nicht befolgt wurden." Das waren ohne Zweifel jene, die nach
der neuen Weiheform und den neuen Riten geweiht waren, deren Prüfung
die dafür eigens beauftragten Kardinale ihre ganze Sorgfalt und
Aufmerksamkeit gewidmet hatten. Man darf auch nicht jenen Abschnitt im
Brief des Papstes, der auf diese Frage direkt eingeht, übersehen, wo
zusammen mit anderen, die eine Dispensation benötigen, auch jene
aufgezählt sind, die sowohl eine Weihe wie auch eine Pfründe "milliter
et de facto" erlangt hatten. Denn Weihen "nulliter" zu empfangen
bedeutet dasselbe wie eine Handlung, die null und nichtig ist, d.h.:
ungültig - was immer dieses Wort bedeutet und wie es die allgemeine
Redeweise nahelegt. Das wird dann noch besonders deutlich, wenn das
Wort gebraucht wird für eine Weihe wie auch für eine kirchliche
Pfründe. Diese waren, wie die unmißverständliche Lehre im Kirchenrecht
lautet, null und nichtig, wenn sie erteilt wurden mit einem Defekt, der
sie ungültig machte.
13. Außerdem, als einige Zweifel anmeldeten, welche denn nun nach der
Auffassung des Papstes als "gültig und rechtmäßig geweihte" Bischöfe
bezeichnet und betrachtet werden können, sandte der Papst kurz nachher,
am 3. Okt. (1555) einen weiteren Brief in Form eines Breve, und
erklärte:
"Es ist Unsere Absicht, jeden
derartigen Zweifel zu beseitigen und in der rechten Weise Sorge zu
tragen für den Gewissensfrieden jener, die während des oben genannten
Schismas zu den heiligen Weihen zugelassen wurden, und bringen deutlich
die Meinung und Absicht zum Ausdruck, die Wir in dem betreffenden
Schreiben darlegten, und erklären: Nur jene Bischöfe und Erzbischöfe,
die nicht ordiniert und geweiht sind nach dem Ritus der katholischen
Kirche, müssen als ungültig und unrechtmäßig geweiht betrachtet
werden."
14. Wenn diese Erklärung nicht den tatsächlichen Sachverhalt in England
betroffen hätte, nämlich den Ritus von Eduard VI., dann hätte der Papst
ganz gewiß nichts getan durch diesen letzten Brief, um die Zweifel zu
beseitigen und den Gewissensfrieden wieder herzustellen. Außerdem hat
der Legat die Dokumente und Erlasse des Apostolischen Stuhles in genau
diesem Sinne verstanden und ordnungsgemäß und gewissenhaft befolgt.
Dasselbe wurde auch getan von Queen Mary und allen anderen, die mit
beigetragen haben, den ursprünglichen Zustand der katholischen Kirche
wieder herzustellen.
15. Die Autorität Julius III. und Pauls IV., die wir zititiert haben,
zeigt deutlich den Ursprung und die Praxis, an die man sich ohne
Unterbrechung mehr als dreihundert Jahre lang gehalten hatte, daß
nämlich Priesterweihen, die nach dem Ritus Eduards VI. gespendet
wurden, als null und nichtig betrachtet wurden. Diese Praxis ist voll
bewiesen durch zahlreiche Fälle von absoluter Wieder-Weihe nach dem
katholischen Ritus, sogar in Rom.
16. Für die Beibehaltung dieser Praxis haben wir einen Beweis in
Händen, der sich direkt auf diese Frage bezieht. Denn wenn irgend ein
Zweifel bestehen sollte bezüglich des wahren Sinnes, in dem die
päpstlichen Dokumente verstanden werden müssen, so gilt der Grundsatz:
"Gewohnheit ist der beste Ausleger des Gesetzes." Da es in der Kirche
immer eine unveränderliche und feststehende Regel war, daß die
Wiederholung des Sakramentes der Priesterweihe ein Sakrileg ist, so
konnte es aus diesem Grunde unmöglich vorkommen, daß der Apostolische
Stuhl eine derartige Gewohnheit stillschweigend hingenommen und
tolleriert hätte. Nun aber duldete der Heilige Stuhl nicht nur diese
Praxis, sondern befürwortete und bekräftigte sie jedesmal, wenn ein
Sonderfall vorgelegt wurde, der einen Schiedsspruch dieser Art
forderte.
17. Wir führen aus vielen anderen zwei Fälle dieser Art an, die von
Zeit zu Zeit dem höchsten Gremium des Heiligen Offiziums vorgelegt
werden. Der erste war im Jahre 1684, nämlich der Fall eines gewissen
französischen Kalvinisten; und der andere im Jahre 1704 von John
Clement Gordon. Beide hatten die Weihen nach dem Ritus Eduards VI.
empfangen.
18. Im ersten Fall gaben die Konsultoren - nicht wenige an der Zahl -
nach gründlichen Nachforschungen ihre schriftlichen Antworten, oder,
wie man sagt, ihr Vota, während die übrigen einstimmig ihren
Schlußfolgerungen zustimmten, daß nämlich die Ordination ungültig war.
Nur aus Gründen der Opportunität schien es den Kardinalen ratsam, mit
einem "Dilata" zu antworten, (d.h.: im Moment keine Schlußfolgerungen
zu formulieren).
19. Die gleichen Dokumente wurden verwendet und befolgt bei der
Untersuchung des zweiten Falles. Zusätzliche schriftliche
Stellungnahmen wurden eingeholt von Konsultoren. Außerdem wurden die
hervorragendsten Doktoren der Sorbonne und von Douai um ihre Meinung
gefragt. Keine Vorsichtsmaßnahme, die weise Klugheit nahelegen konnte,
wurde vernachlässigt, um eine gründliche Prüfung der Frage zu
garantieren.
20. Hier ist es wichtig zu beachten, daß Gordon selber, dessen Fall es
war, und einige Berater, unter anderen Gründen, die als Beweis für die
Ungültigkeit erbracht wurden, auch die Weihe Parkers, zusammen mit
ihrer eigenen Meinung, die sie sich darüber gebildet hatten, ins Feld
führten. Bei der Urteilsverkündigung wurde jedoch diese Begründung ganz
außer Acht gelassen, wie die Unterlagen mit unbestechlicher
Glaubwürdigkeit beweisen. In der Urteilsverkündigung wurde auf keine
andere Begründung Gewicht gelegt als auf die des "Defektes in Form und
Intention". Damit aber das Urteil bezüglich der Form noch sicherer und
vollkommener werde, wurden alle Maßregeln gertroffen, daß der
anglikanische Weiheritus zur Untersuchung vorgelegt wurde. Zugleich
sollten alle Weiheformeln der verschiedenen östlichen und westlichen
Riten eingeholt werden. Papst Klemens XI. entschied dann mit dem
einstimmigen Votum der beteiligten Kardinale am Donnerstag, dem 17.
April 1704:
"John Clement Gordon soll von Anfang an
und bedingungslos zu allen Weihen des geistlichen Standes, vor allem
aber zur Priesterweihe, zugelassen werden. Für den Fall, daß er noch
nicht gefirmt ist, soll er zuerst das Sakrament der Firmung empfangen."
21. Es ist sehr wichtig zu bedenken, daß dieses Urteil in keiner Weise
begründet wurde durch die Unterlassung der Übergabe der Gefäße; denn in
so einem Falle hätte die Anweisung nach dem bestehenden Brauch
gelautet, die Weihe bedingungsweise zu wiederholen. Noch wichtiger aber
ist zu bedenken, daß das Urteil des Papstes ganz allgemein für die
anglikanischen Weihen gilt; denn wenn es sich auch auf einen Einzelfall
bezieht, so stützt es sich doch nicht auf eine diesen Fall speziell
betreffende Begründung, sondern auf den Mangel in der Form, der in
gleicher Weise allen diesen Weihen eigen ist, und zwar so sehr, daß
jedesmal, wenn ähnliche Fälle zur Entscheidung vorgelegt wurden,
dasselbe Dokument Papst Klemens XI. als Norm zitiert wurde.
22. Es muß daher jedem einleuchten, daß die Kontroverse, die neuerdings
wieder auflebte, schon längst endgültig vom Apostolischen Stuhl
entschieden war. Wir können es deshalb vielleicht nur der ungenügenden
Kenntnis dieser Dokumente zuschreiben, wenn irgend ein katholischer
Schriftsteller dies noch als offene Frage betrachten konnte.
23. Wie Wir jedoch eingangs betont haben, gibt es nichts, das Wir so
innig und brennend wünschen, als Menschen guten Willes zu helfen, indem
Wir ihnen die größte Rücksichtnahme und Liebe bezeigen. Aus diesem
Grunde haben Wir angeordnet, daß der anglikanische Weiheritus, der ja
der wesentliche Punkt der ganzen Angelegenheit ist, noch einmal
untersucht werde.
24. Bei der Untersuchung eines Ritus, der ein Sakrament bewirkt und
mitteilt, muß man richtig unterscheiden zwischen dem Teil, der
Zeremonie ist, und dem Teil, der das Wesen ausmacht, gewöhnlich genannt
die Materie und die Form. Jeder weiß, daß die Sakramente des Neuen
Bundes als sichtbare und wirksame Zeichen einer unsichtbaren Gnade
beides bewirken sollen; sie sollen nämlich die Gnade bewirken, die sie
bezeichnen. Wenngleich diese Bezeichnung sich finden soll im gesamten
wesentlichen Teil, nämlich in der Materie und in der Form, so gehört
sie doch hauptsächlich zur Form; denn die "Materie" ist jener Teil, der
in sich selbst nicht bestimmt ist, sondern durch die Form bestimmt
wird. Dies erscheint noch deutlicher im Sakrament der Priesterweihe, in
dem die "Materie" - soweit wir sie in diesem Fall in Betracht ziehen
müssen - in der Auflegung der Hände besteht, die allerdings aus sich
selbst nichts Bestimmtes bezeichnet, und in gleicher Weise bei
verschiedenen Weihen angewandt wird, und ebenso auch in der Firmung.
25. Aber die Worte, die nach der Meinung der Anglikaner bis vor kurzem
die eigentliche Form der Priesterweihe ausmachten, nämlich: "Empfange
den Heiligen Geist", drücken sicher in gänzlich unbestimmter Weise die
heilige Priesterweihe aus (sacerdotium), oder die Gnade oder die
Vollmacht, die in der Hauptsache besteht in der Gewalt "zu verwandeln
und den wahren Leib und das Blut des Herrn zu opfern" (Konzil von
Trient, Sessio XXIII, de sacr. ord., can.l). In jenem Opfer nämlich,
das nicht nur eine bloße Erinnerung des Opfers ist, das am Kreuz
dargebracht wurde (ebd. Sess. XXII, de sacrificio Missae, can.3).
26. Dieser Form wurden dann allerdings später die Worte hinzugefügt:
"Für den Dienst und die Aufgabe eines Priesters" etc. Aber daraus geht
doch sehr deutlich hervor, daß die Anglikaner selbst erkannt hatten,
daß die erste Form mangelhaft und zulänglich war. Jedoch, selbst wenn
dieser Zusatz der "Form" eine gebührende Deutung geben könnte, so war
es doch zu spät; denn ein Jahrhundert war bereits vergangen seit der
Annahme des Ritus Eduards VI., und da demnach die Hierarchie erloschen
war, war auch keine Weihegewalt mehr vorhanden.
27. Umsonst hatte man später sich zu helfen gesucht, die Gültigkeit der
anglikanischen Weihen zu befürworten, und zwar mit dem Hinweis auf
andere Gebete des gleichen Ritus. Jedoch, legen wir alle anderen Gründe
beiseite, die sich im anglikanischen Ritus für diesen Zweck als
ungenügend erweisen: Dieses Argument genügt für alles: es wurde vom
Ritus absichtlich alles entfernt, was die Würde und Aufgabe des
Priestertums im katholischen Ritus zum Ausdruck bringt. Jene "Form"
kann folglich nicht als geeignet oder ausreichend betrachtet werden,
welche das, was sie als das Wesentliche bezeichnen soll, unterdrückt.
28. Dasselbe gilt auch für die Bischofsweihe. Denn der Formel:
"Empfange den Heiligen Geist" wurden nicht nur die Worte: "Für den
Dienst und die Aufgabe eines Bischofes" etc. später hinzugefügt,
sondern, wie Wir gleich betonen werden, es müssen auch diese Worte
verstanden werden in einem Sinn, der verschieden ist von der Bedeutung,
die sie haben im katholischen Ritus. Es ist auch gar nichts gewonnen
durch den Hinweis auf das Gebet der Präfation: "Allmächtiger Gott", da
auch dieses Gebet in gleicher Weise jener Worte beraubt wurde, die das
"summum sacerdotium" bezeichnen.
29. Es ist nicht von Bedeutung, hier zu untersuchen, ob das Bischofsamt
die Vollendung des Priestertums ist, oder ein Rang verschieden vom
Priestertum; oder ob es seine Wirkung auch dann hat, wenn es verliehen
wird, wie man sagt, "per saltum", also jemandem, der nicht Priester
ist. Aber das Bischofsamt gehört zweifellos, kraft seiner Einsetzung
durch Christus, wahrhaftig zum Sakrament der Priesterweihe und stellt
das Sacerdotium im höchsten Grade dar, nämlich jenes, das nach der
Lehre der Päpste und unserer liturgischen Gebräuche genannt wird
"Summum sacerdotium sacri ministerii summa". So geschah es also, daß
das Sakrament der Priesterweihe und das wahre Sacerdotium
(Priesterweihe) Christi völlig ausgemerzt wurden im anglikanischen
Ritus, und daß deshalb in der Bischofsweihe des gleichen Ritus das
SACERDOTIUM in keiner Weise wirklich und gültig übertragen wird. Aus
dem gleichen Grunde also kann durch diesen Ritus die Bischofswürde in
keiner Weise wirklich und gültig übertragen werden, und dies umso mehr,
weil es zu den hauptsächlichsten Aufgaben des Bischofsamtes gehört,
Diener zu weihen für die heilige Eucharistie und für das Opfer.
30. Für das volle und exakte Verständnis des Anglikanischen Weiheritus
ist außer dem, was Wir hier bezüglich einiger seiner Teile bemerkt
haben, nichts so sachdienlich wie die sorgfältige Betrachtung der
Umstände, unter denen er zusammengestellt und öffentlich gutgeheißen
wurde. Es wäre zu weitschweifig, wollte man sich mit den Einzelheiten
befassen, und das ist auch nicht nötig, da die Geschichte jener Zeit
beredt genug ist hinsichtlich des Geistes der Urheber des Weiheritus
gegen die katholische Kirche; bezüglich der Anstifter, die sie mit sich
verbanden aus den ungläubigen Sekten; und bezüglich des Zieles, das sie
im Sinne hatten. In voller Kenntnis der Verbindung zwischen Glaube und
Kult, zwischen dem Gesetz des Glauben und dem Gesetz des Betens, und
unter dem Vorwand, zur ursprünglichen Form zurückzukehren, verfälschten
sie die liturgischen Anordnungen auf vielerlei Weise, um sie den
Irrtümern der Reformatoren anzugleichen. Deshalb kann man im ganzen
Weiheritus nicht nur keine klare Erwähnung des Priestertums
(sacerdotium), der Wandlungsgewalt und der Darbringung des Opfers
finden, sondern, wie Wir eben dargelegt haben, es wurde auch jede Spur
dieser Dinge, wie sie in den Gebeten des katholischen Ritus, den sie
nicht gänzlich abgelehnt haben, mit Bedacht beseitigt und ausgemerzt.
31. Auf diese Weise offenbart sich der angeborene Charakter, oder der
Geist, wie sie es nennen, dieses Weiheritus ganz deutlich. Wenn er
deshalb - verderbt in seinem Ursprung - gänzlich ungenügend war zur
Spendung der heiligen Weihen, dann konnte er auch im Laufe der Zeit
unmöglich ausreichend werden, da doch keine Änderungen stattgefunden
haben. Umsonst haben jene, die von der Zeit von Charles I. an den
Versuch unternahmen, an einer Art von Opfer und Priestertum
festzuhalten, dem Ritus einiges hinzugefügt. Umsonst waren auch die
Behauptungen jener kleinen Gruppe, die sich neuerdings innerhalb der
Anglikanischen Gemeinschaft bildete, daß nämlich der genannte
Weiheritus durchaus verstanden und interpretiert werden könne in einem
gesunden und orthodoxen Sinn. Wir bekräftigen, daß solche Anstrengungen
umsonst unternommen wurden und unternommen werden, und daß aus diesem
Grunde alle Ausdrücke im Anglikanischen Weiheritus, so wie er jetzt
ist, die eine Zweideutigkeit zulassen, nicht im gleichen Sinne genommen
werden können, den sie im katholischen Ritus haben. Sobald nämlich ein
neuer Ritus eingeführt wird, in dem, wie wir gesehen haben, das
Sakrament der Priesterweihe verfälscht und geleugnet wird und von dem
jeder Gedanke an Wandlung und Opfer zurückgewiesen wird, dann genügt
die Formel "Empfange den Heiligen Geist" auch nicht mehr; denn der
Heilige Geist wird in die Seele eingegossen mit der Gnade des
Sakramentes. Darum sind auch die Wort: "Für das Amt und die Aufgabe
eines Priesters oder Bischofs" ohne Bedeutung, sondern bleiben Worte
ohne die Wirklichkeit, die Christus eingesetzt hat.
32. Viele der scharfsinnigeren Anglikanischen Ausleger des Weiheritus
haben die Kraft dieser Argumentation erkannt und machen sie mit
Nachdruck geltend gegenüber jenen, die den Ritus in einem neuen Sinn
verstehen wollen, und deshalb den Weihen vergeblich einen neuen Wert
und Wirkkraft zuerkennen, die sie nicht haben. Durch diese
Beweisführung ist die Behauptung jener zurückgewiesen, die meinen, das
Gebet: "Allmächtiger Gott, Spender aller guten Dinge", das am Anfang
der Weihehandlung zu finden ist, könnte ausreichen für eine rechtmäßige
Weiheformel auch nicht unter der Voraussetzung, daß er für ausreichend
gehalten würde in einem katholischen, von der Kirche approbierten
Ritus.
33. Hand in Hand mit diesem angeborenen "Mangel in der Form" geht der
"Mangel in der Intention", die ebenso wesentlich ist für ein Sakrament.
Die Kirche urteilt nicht über den Sinn und die Intention, insofern sie
ihrer Natur nach im Inneren ist, aber sie urteilt darüber, insofern sie
sich nach außen hin kundtut, und sie hat die Pflicht dazu. Bei jeden,
der korrekt und ernsthaft die geforderte Materie und Form gebraucht bei
der Spendung eines Sakramentes, kann man aus diesem Grunde
voraussetzen, daß er die Absicht hat (intendisse) zu tun, was die
Kirche tut. Auf diesem Grundsatz ruht die Lehre der Kirche, daß ein
Sakrament wirklich gespendet ist sogar durch den Dienst eines
Häretikers oder eines Ungetauften, vorausgesetzt, daß er dabei den
katholischen Ritus verwendet.
Andererseits aber, wenn der Ritus verändert wird mit der offenkundigen
Absicht, einen andern Ritus einzuführen, der nicht von der Kirche
gebilligt ist, und der verwirft, was die Kirche tut und was durch die
Einsetzung durch Christus zum Wesen des Sakramentes gehört, dann ist es
ganz klar, daß nicht nur die notwendige Intention fehlt für die
Spendung des Sakramentes, sondern daß diese Intention im Widerspruch
steht zum Sakrament, und es zerstört.
34. Alle diese Fragen sind lange und mit aller Umsicht überdacht worden
von Uns selbst und von Unsern verehrten Brüdern, den Richtern des
Suppremum Concilium. Und es hat Uns gefallen, sie zu einer besonderen
Sitzung zusammenzurufen auf den 16. Tag des Monats Juli, dem Fest
Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel. Sie stimmten alle einstimmig zu,
daß die ihnen vorgelegte Frage schon lange entschieden war mit dem
vollen Wissen des Apostolischen Stuhles, und daß diese neue Diskussion
und Untersuchung der Streitfrage nur dazu diente, die Weisheit und
Exaktheit, mit der die Entscheidung gefällt war, noch deutlicher
herauszustellen. Nichtsdestoweniger hielten Wir es für ratsam, die
Entscheidung noch hinauszuschieben, um Zeit zu haben zum Überdenken, ob
es gut und ratsam sei, eine neue offizielle Erklärung über diese Frage
abzugeben, sowie auch um zu beten um ein volleres Maß göttlicher
Führung.
35. Als Wir dann aber bedachten, daß diese Frage, obgleich schon
entschieden, von gewissen Leuten aus welchem Grund auch immer zur
Diskussion gestellt worden war, und daß deshalb als Folge ein
gefährlicher Irrtum begünstigt werden könnte im Herzen vieler, die von
der Annahme ausgehen, daß sie im Besitz des Sakramentes sind und Weihen
erteilen, die ja doch in keiner Weise vorhanden sind, schien es Uns
ratsam im Herrn, Unser Urteil zu verkünden.
36. Und deshalb, indem Wir strikte festhalten in diesem Punkte an den
Dekreten Unserer Vorgänger, sie uneingeschränkt bekräftigen, sie
gleichsam erneuern kraft Unserer Autorität, durch Unsern eigenen
Entschluß und sichere Kenntnis, verkündigen und erklären Wir, daß die
Weihen, die nach dem Anglikanischen Ritus gespendet worden sind,
absolut nichtig und gänzlich ungültig sind.
37. Wir möchten außerdem noch betonen: Auch wenn Wir uns mit der
Aufklärung dieser schwerwiegenden Frage im Namen und in der Liebe des
Guten Hirten befasst haben, so möchten Wir uns aus dem gleichen Grund
jenen zuwenden, die mit aufrichtigem Herzen sich sehnen und trachten
nach dem Besitz der Hierarchie und der Priesterweihe.
38. Vielleicht haben sie bis jetzt trotz ihres Strebens nach größerer
Vollkommenheit im christlichen Tugendleben, und trotz ihrer ernsten
Erforschung der Heiligen Schriften, und trotz vermehrten Eifers in
ihren Gebeten doch noch gezögert in Zweifel und Furcht, der Stimme
Christi zu folgen, die sie schon lange in ihrem Inneren aufrüttelte. In
seiner Güte ruft er sie und will, daß sie kommen, wenn sie zurückkehren
zur einen Herde Christi, werden sie die Segnungen erlangen, die sie
ersehnen, und die daraus fließende Hilfe für ihr Heil; denn zur
Ausspenderin und sozusagen zur immerwährenden Hüterin und Verkünderin
seines Erlösungswerkes unter den Nationen hat er seine Kirche bestellt.
Dann werden sie in der Tat "Wasser schöpfen aus den Quellen des
Erlösers", nämlich seine wunderbaren Sakramente, durch die die
gläubigen Seelen wahrhaftig die Vergebung der Sünden erlangen, und
dadurch der Freundschaft Gottes teilhaftig werden, genährt und gestärkt
werden durch das Brot des Himmels, und im Überfluß die machtvollen
Gnadenmittel erlangen für ihr ewiges Heil. Möge der Gott allen Trostes
in seiner unendlichen Zärtlichkeit alle jene mit allen diesen Wohltaten
bereichern und erfüllen, die sich aufrichtig danach sehnen.
39. Wir möchten Unsere Ermahnungen und Unsere Wünsche in besonderer
Weise an jene richten, die Diener der Religion sind in ihren jeweiligen
Gemeinschaften. Sie sind doch Männer, die schon von ihrem Amte her
einen Vorrang genießen durch Gelehrsamkeit und Autorität und denen die
Ehre Gottes und das Heil der Seelen ein Herzensanliegen sein muß. Sie
sollen die ersten sein, die sich freudig dem Rufe Gottes unterordnen
und ihm folgen und damit ein herrliches Beispiel geben für andere. Ganz
gewiß wird sie ihre Mutter, die Kirche, mit überaus großer Freude
willkommen heißen und mit all ihrer Liebe und Sorge jene umsorgen, die
die Kraft ihrer großherzigen Seele mitten aus den Prüfungen und
Schwierigkeiten zurückgeführt hat in ihren Schoß. Keine Worte können
die Anerkennung zum Ausdruck bringen, die solch hingebender Mut ihnen
einbringen wird aus den Gemeinden unserer Brüder in der ganzen Welt,
oder welche Hoffnung und welche Zuversicht es ihnen erlangen wird bei
Christus selbst, ihrem einstigen Richter, und welchen Lohn sie dafür
erlangen werden von ihm im himmlischen Reich. Wir selbst werden
fortfahren, auf jede Uns zu Gebote stehende Weise ihre Aussöhnung mit
der Kirche zu fördern, in der der Einzelne wie auch große Massen, wie
Wir hoffen, vieles finden werden, das sie nachahmen können.
Mittlerweile möchten Wir durch das zärtliche Erbarmen Unseres Herrn und
Gottes alle inständig bitten, doch alles daranzusetzen, den Weg der
göttlichen Gnade und Wahrheit getreu zu befolgen.
40. Wir ordnen an, daß dieses Schreiben mit allem, was darin enthalten
ist, zu keiner Zeit angefochten oder ihm widersprochen werden darf, als
sei es fehlerhaft oder mit sonstigen Mängeln behaftet, durch
Unterstellung oder Verfälschung Unserer Absicht, sondern es soll immer
in Kraft, Gültigkeit und Wirksamkeit bleiben und sowohl rechtlich wie
auch anderweitig befolgt werden von allen, welchen Ranges oder Standes
sie sein mögen, und Wir erklären für null und nichtig alles, was immer
in dieser Angelegenheit, im Widerspruch zu diesem Schreiben,
wissentlich oder unwissentlich, unternommen werden könnte, durch welche
Person oder Autorität oder unter welchem Vorwand auch immer. Nichts
Gegenteiliges darf dem im Wege stehen.
41. Wir ordnen an, daß der Abschrift, auch den gedruckten Exemplaren,
wenn sie von der Hand eines öffentlichen Notars unterschrieben oder
durch das Siegel einer in kirchlicher Würde stehenden Persönlichkeit
bestätigt sind, der gleiche Glaube entgegenzubringen ist, wie man ihn
Unserer eigenen Willensäußerung schenkt, wenn dieses vorgelegt oder
gezeigt wird.
Gegeben zu St. Peter in Rom,
im Jahre der Menschwerdung Unseres Herrn 1896, am 13. November,
im neunzehnten Jahr Unseres Pontifikates.
Leo PP. XIII. |