Eine unweihnachtliche Korrespondenz
zwischen dem St. Athanasius-Verein / München und Eberhard Heller
Zur Veranschaulichung, welche Zustände in dem Trägerverein für das
ehemalige Seminar "Heilig Blut" - das Seminar existiert nicht mehr! -
herrschen, die vorgeben, die Interessen des verstorbenen Bischof Storck
weiterhin zu vertreten, möge nachfolgender Briefwechsel dienen.
E.Heller
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RA S. K.B.,
den 23.11.94
Sehr geehrter Herr Dr. Heller,
hiermit zeigen wir an, daß uns das St. Athanasius Priesterseminar
Heilig Blut München, Sitz Ulm e.V., mit der Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen Ihnen gegenüber beauftragt hat, Vollmacht
anbei.*) Der Verein erteilt Ihnen hiermit ein
Hausverbot
bezüglich des Anwesens Schellingstr. 136 in München.
Sie werden also aufgefordert, das Anwesen einschließlich der dem
Gottesdienst dienenden Räume ab sofort nicht mehr zu betreten. Diese
Entscheidung basiert auf einem Beschluß der Mitgliederversammlung vom
19.11.94. Wir weisen darauf hin, daß Sie sich eines Vergehens des
Hausfriedensbruchs schuldig machen, wenn Sie sich an dieses Hausverbot
nicht halten würden. Unserer Partei bliebe dann keine andere Wahl als
Strafanzeige zu erstatten und eine Unterlassungsklage einzureichen. Das
Priesterseminar hofft jedoch, daß Sie es nicht soweit kommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
(gez.) RA K.
***
Sehr geehrter Herr K.
München, den 24.11.94
Ihr Schreiben im Auftrag des "St.Athanasius Priesterseminars Heilig
Blut München, Sitz Ulm e.V.", vertreten durch dessen Vorsitzenden,
Herrn Dr. Filser, habe ich erhalten.
Ich antworte Ihnen wie folgt:
1. Das Anwesen Schellingstr. 136 in München besteht aus:
a) einer Pizzabäckerei, c) vermieteten Wohnungen,
b) den Räumlichkeiten für das Personal des Vereins, d) zwei katholischen Kapellen.
2. Sieht man von den unter b) aufgeführten Räumlichkeiten ab, so müssen
die anderen Räume a) und c) für Besucher zugänglich sein.
3. Bei den unter d) genannten Räumen handelt sich nicht um Privaträume,
sondern um Kapellen für den katholischen Gottesdienst, der öffentlich
angekündigt wird (so z.B. in der vom Verein herausgebenen Zeitschrift
ATHANASIUS). Katholische Gotteshäuser und Kirchen müssen grundsätzlich
für die Gläubigen frei zugänglich sein. Ein Ausschluß kann nur auf der
Basis von Verstößen gegen den Glauben durch Exkommunikation oder durch
öffentliches Ärgernis erfolgen. Zuständig für einen solchen Ausschluß
ist alleine die Kirche, vertreten durch den Ortsordinarius, im
konkreten Fall durch den dort zelebrierenden Priester. Wie das in Kopie
beigelegte Schreiben belegt, bin ich aber gerade von diesem sogar in
schriftlicher Form zu den dort abgehaltenen gottesdienstlichen
Veranstaltungen eingeladen worden.
Die Erteilung des Hausverbotes durch den unberechtigten Herrn Filser
ist somit nichtig. Anders würde es sich verhalten, wenn obiger Verein
nicht mehr als katholische Kirche, sondern als Sekte firmieren und die
besagten Räumlichkeiten für Privaträume erklären würde.
In der Hoffnung, daß Sie Ihrem Mandanten diesen Sachverhalt erklären
können, damit er sich nicht zu etwaigen beabsichtigten Störungen der
Gottesdienste hinreißen läßt, die gerichtlich geahndet würden,
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
(gez.:) Eberhard Heller
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Anmerkung:
*) Die Vollmacht ist unterzeichnet von Herrn Dr. Filser, 1. Vorsitzender; 2. Vorsitzender: Rev. Fr. James Baird; Kassenwart: Schw. Gertrud Hilbert; Schriftführerin: Frau Anna Fuchs.
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